Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
558 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: INTERSHOP Communications -3-

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Jena mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN 
DE000A254211 - Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen 
(virtuellen) Hauptversammlung am Mittwoch, den 20. Mai 
2020, um 11:00 Uhr (MESZ) Zur im Bundesanzeiger vom 24. 
April 2020 
als virtuelle Hauptversammlung 
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung 
am Mittwoch, dem 20. Mai 2020, 
um 11.00 Uhr (MESZ) 
 
ist bei der Gesellschaft ein schriftliches 
Ergänzungsverlangen der Aktionärinnen Shareholder Value 
Management Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, 
(nachfolgend '*SVM*') sowie die Shareholder Value 
Beteiligungen Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, 
(nachfolgend '*SVB*') fristgemäß am 4. Mai 2020 
eingegangen. 
 
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird daher - unter 
Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 - 
auf Verlangen der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 
Abs. 1 AktG um folgende Tagesordnungspunkte erweitert und 
hiermit bekannt gemacht: 
 
*Auf Antrag der Aktionärinnen SVM und SVB:* 
 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals I und die Neuschaffung eines Genehmigten 
   Kapitals I; Satzungsänderung* 
 
   Das bestehende, von der Hauptversammlung am 29. Mai 
   2019 beschlossene Genehmigte Kapital I wurde für 
   eine am 25. Juni 2019 beschlossene Kapitalerhöhung 
   teilweise ausgenutzt und besteht gegenwärtig noch in 
   Höhe von EUR 8.625.817,00. Mit Eintragung des 
   Beschlusses der außerordentlichen 
   Hauptversammlung vom 20. Dezember 2019 über die 
   Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft am 
   4. Februar 2020 wurde das Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 42.582.492,00 um EUR 
   28.388.328,00 auf EUR 14.194.164,00 herabgesetzt. 
   Die SVM und die SVB schlagen vor, die 
   Kapitalherabsetzung hinsichtlich des aktuellen 
   Genehmigten Kapitals bei dessen Neuschaffung 
   nachzuvollziehen. 
 
   Die SVM und die SVB schlagen gemeinsam vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   'a) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von 
       fünf Jahren nach Eintragung dieser 
       Ermächtigung in das Handelsregister 
       ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
       insgesamt um bis zu EUR 1.437.636,00 durch 
       Ausgabe von bis zu 1.437.636 neuer auf den 
       Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (*Genehmigtes Kapital I*). Die neuen 
       Aktien sind den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der anteilige 
         Betrag des Grundkapitals der neuen 
         Aktien insgesamt, für die das 
         Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % 
         des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
         dieser Ermächtigung und des zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         nicht überschreitet und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrages nicht wesentlich 
         unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
         Berechnung der 10%-Grenze ist der 
         anteilige Betrag am Grundkapital 
         anzurechnen, der auf neue Aktien 
         entfällt, die in den vorausgegangenen 
         zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechtes 
         gemäß oder entsprechend § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
         sind; und 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlage, insbesondere zum Zweck 
         des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen und Beteiligungen, 
         Forderungen oder sonstigen 
         Vermögensgegenständen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital I einschließlich des weiteren 
       Inhalts der jeweiligen Aktienrechte 
       festzulegen. 
   b) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '2. _Der Vorstand ist für einen Zeitraum 
          von fünf Jahren nach Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister 
          ermächtigt, das Grundkapital der 
          Gesellschaft mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
          um insgesamt bis zu EUR _1.437.636,00 
          _durch Ausgabe von bis zu _1.437.636 
          _neuer, auf den Inhaber lautender 
          Stückaktien gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital I). Die neuen Aktien sind den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
          Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
          in folgenden Fällen 
          auszuschließen:_ 
 
          - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen;_ 
          - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen erfolgt und der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            der neuen Aktien insgesamt, für die 
            das Bezugsrecht ausgeschlossen 
            wird, 10% des im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            und des zum Zeitpunkt der Ausübung 
            dieser Ermächtigung bestehenden 
            Grundkapitals nicht überschreitet 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrages nicht wesentlich 
            unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 
            2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
            Berechnung der 10%-Grenze ist der 
            anteilige Betrag am Grundkapital 
            anzurechnen, der auf neue Aktien 
            entfällt, die in den 
            vorausgegangenen zwölf Monaten vor 
            der Ausnutzung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechtes gemäß oder 
            entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben worden sind; und 
          - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
      dem Genehmigten Kapital I einschließlich 
      des weiteren Inhalts der jeweiligen 
      Aktienrechte festzulegen._' 
   c) Die von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 
      erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus 
      Genehmigtem Kapital I - soweit sie zum 
      Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht 
      ausgenutzt worden ist - wird mit Wirkung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) 
      neu zu beschließendem Genehmigten 
      Kapitals I aufgehoben.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen diesen 
   Beschlussvorschlag von SVM und SVB und schlagen vor, 
   dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. 
 
   Begründung der Verwaltung: 
 
   Angesichts des durch Beschluss der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. 
   Dezember 2019 im Verhältnis 3:1 herabgesetzten 
   Grundkapitals ist auch grundsätzlich eine niedrigere 
   Höhe des genehmigten Kapitals aus Sicht der 
   Verwaltung eine geeignete Basis, wenn dies von den 
   Aktionären als Schutz vor einer Aktienverwässerung 
   gewünscht wird. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts auf diese 
   Optionsschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger 
   Schaffung eines bedingten Kapitals und 
   Satzungsänderung* 
 
   Die SVM und die SVB schlagen gemeinsam vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   'a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 
       1 Satz 1 AktG und zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts auf diese 
       Optionsschuldverschreibungen 
 
       aa) Allgemeines 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates bis 
           zum 19. Mai 2025, auf den Inhaber 
           lautende 
           Optionsschuldverschreibungen 
           (nachfolgend auch 
           '*Schuldverschreibungen*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           4.311.000,00 zu begeben und den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-

Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Optionsrechte 
           oder -pflichten auf neue, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien mit 
           einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 1.437.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der 
           Optionsanleihebedingungen 
           (nachfolgend '*Bedingungen*') zu 
           gewähren oder aufzuerlegen. Die 
           Schuldverschreibungen können 
           einmalig oder mehrmals, insgesamt 
           oder in Teilen begeben werden. Die 
           Schuldverschreibungen werden in 
           Teilschuldverschreibungen zu einem 
           in bar aufzubringenden Nennbetrag 
           von je EUR 1.000,00 eingeteilt. 
       bb) Rang der Forderungen 
 
           Die Verpflichtungen aus 
           Schuldverschreibungen werden 
           unbesicherte und nicht nachrangige 
           Verbindlichkeiten der INTERSHOP 
           Communications Aktiengesellschaft 
           begründen, die untereinander im Rang 
           gleich stehen und im Falle der 
           Auflösung oder der Insolvenz der 
           INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft oder eines 
           anderen, der Abwicklung der 
           INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft dienenden 
           Verfahrens gleichrangig sind 
           gegenüber allen anderen bestehenden 
           und zukünftigen unbesicherten und 
           nicht nachrangigen Verbindlichkeiten 
           der INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft, soweit zwingende 
           gesetzliche Bestimmungen nichts 
           anderes vorschreiben oder durch die 
           INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft oder durch 
           Beschluss der Gläubigerversammlung 
           nicht ausdrücklich ein Nachrang 
           erklärt wurde. 
       cc) Verzinsung 
 
           Die Teilschuldverschreibungen werden 
           im Fall ihrer Ausgabe in Höhe ihres 
           Nennbetrages vom in den Bedingungen 
           festzulegenden Ausgabetag 
           (ausschließlich) ('*Ausgabetag*') 
           an bis zum in den Bedingungen 
           festzulegenden Fälligkeitstag 
           (ausschließlich) 
           ('*Fälligkeitstag*') mit jährlich 3,0 
           % p.a. (der '*Zinssatz*') zu verzinsen 
           sein. Die Zinsen werden halbjährlich 
           nachträglich zu zahlen sein. 
 
           Der Zinslauf der 
           Teilschuldverschreibungen wird im 
           Falle ihrer Ausgabe mit Beginn des 
           Tages enden, an dem sie zur 
           Rückzahlung fällig werden, oder, wenn 
           die entsprechenden Optionsrechte 
           ausgeübt wurden, mit dem 
           Zinszahlungstag, der dem 
           Optionsausübungstag unmittelbar 
           vorausgeht. Im Falle der 
           Optionsausübung erfolgt auf die 
           betreffenden Schuldverschreibungen 
           also keine Zahlung von seit dem 
           letzten Zinszahlungstag aufgelaufenen 
           Zinsen. 
 
           Zinsen, die auf einen Zeitraum von 
           weniger als einem Jahr zu berechnen 
           sind, werden auf Basis der tatsächlich 
           verstrichenen Tage, geteilt durch 365, 
           berechnet (bzw. falls ein Teil dieses 
           Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf 
           der Grundlage der Summe von 
 
           (i)  der tatsächlichen Anzahl von 
                Tagen des Zeitraums, die in 
                dieses Schaltjahr fallen, 
                dividiert durch 366, und 
           (ii) der tatsächlichen Anzahl von 
                Tagen des Zeitraums, die nicht 
                in das Schaltjahr fallen, 
                dividiert durch 365). 
       dd) Laufzeit und Kündigung 
 
           Die Bedingungen werden vorsehen, 
           dass die Laufzeit der 
           Schuldverschreibungen am Ausgabetag 
           beginnt und nach Ablauf von fünf (5) 
           Jahren endet. Die INTERSHOP 
           Communications Aktiengesellschaft 
           wird die Schuldverschreibungen am 
           Fälligkeitstag zu ihrem Nennbetrag 
           zurückzahlen, sofern sie nicht 
           vorher zurückgezahlt oder von der 
           INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft zurückgekauft 
           worden sind. 
 
           Wenn ein Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibung wirksam die 
           Ausübung von Optionsrechten (wie 
           nachfolgend unter lit. ee) 
           definiert) erklärt, werden sowohl 
           die INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft als auch der 
           Inhaber bzw. Gläubiger nach 
           Maßgabe der Bedingungen zur 
           sofortigen Kündigung einer der 
           Anzahl ausgeübter Optionsrechte 
           entsprechenden Anzahl von 
           Teilschulverschreibungen, die von 
           dem das Optionsrecht ausübenden 
           Inhaber gehalten werden, berechtigt 
           mit der Folge, dass die gekündigten 
           Teilschuldverschreibungen vorzeitig 
           zu ihrem Nennbetrag zur Rückzahlung 
           an den Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Teilschuldverschreibung(en) fällig 
           werden. Der Inhaber bzw. Gläubiger 
           kann eine solche Kündigung der 
           Teilschuldverschreibung(en) nur 
           zeitgleich mit der Ausübung des 
           Optionsrechts erklären. Die 
           INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft kann die 
           Kündigung innerhalb von fünf (5) 
           Geschäftstagen, nachdem sie von der 
           Optionsausübung Kenntnis erhalten 
           hat, erklären. 
       ee) Optionsrecht 
 
           Jede Teilschuldverschreibung ist mit 
           einem abtrennbaren, unentziehbaren 
           von der INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft begebenen 
           Optionsrecht zu verbinden, wobei 
           jedes Optionsrecht dazu berechtigen 
           soll, die nach den Bedingungen zu 
           berechnende Anzahl von 
           stimmberechtigten, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft zu beziehen (das 
           '*Optionsrecht*' bzw. die 
           '*Optionsrechte*'). Die Anzahl der 
           je Optionsrecht zu beziehenden 
           Aktien ergibt sich aus der Division 
           des Nennbetrages einer einzelnen 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis (wie 
           nachfolgend unter lit. ff) definiert 
           und vorbehaltlich einer Anpassung 
           wie in lit. gg) beschrieben) für 
           eine auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Gesellschaft. Werden 
           mehrere Teilschuldverschreibungen 
           durch einen Inhaber bzw. Gläubiger 
           eingereicht, so erfolgt die 
           Berechnung der Anzahl der zu 
           beziehenden Aktien entsprechend aus 
           der Division der Summe des 
           Nennbetrages sämtlicher 
           eingereichter 
           Teilschuldverschreibungen durch den 
           festgesetzten Optionspreis. Das 
           Ergebnis der jeweiligen Division ist 
           auf ganze Aktien abzurunden. 
           Aktienspitzen entfallen und werden 
           nicht bar vergütet. Der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der je 
           einzelner Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag 
           einer einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           überschreiten. 
 
           Jeder Optionsinhaber hat nach 
           näherer Maßgabe der Bedingungen 
           jederzeit während der 
           Optionsausübungsfrist (wie 
           nachstehend definiert) das Recht auf 
           Ausübung seiner Optionsrechte und 
           damit auf Bezug einer entsprechenden 
           Anzahl voll eingezahlter, auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien der 
           INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft (die '*Neuen 
           Aktien*') mit Gewinnberechtigung ab 
           Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
           die jeweiligen Neuen Aktien 
           ausgegeben werden und im 
           Übrigen in Form und Ausstattung 
           gleich der an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse börsenmäßig 
           lieferbaren und gehandelten Aktien 
           der Gesellschaft. Soweit rechtlich 
           zulässig, kann der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
           hiervon und auch abweichend von § 60 
           Absatz 2 AktG, auch für ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr, 
           festlegen. Das Recht, nach 
           Optionsausübung die Lieferung der 
           entsprechenden Anzahl an Neuen 
           Aktien zu verlangen, besteht nur, 
           sofern der Optionsinhaber im 
           Zeitpunkt der Optionsausübung 
           Inhaber der gleichen Anzahl 
           Schuldverschreibungen ist, wie er 
           Optionsrechte auszuüben 
           beabsichtigt. 
 
           Mit wirksamer Ausübung des 
           Optionsrechts erwirbt der 
           Optionsinhaber einen Anspruch auf 
           Lieferung und Erwerb von voll 
           eingezahlten, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der Intershop 
           Communications Aktiengesellschaft 
           mit einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von jeweils EUR 1,00. 
 
           Das Optionsrecht kann durch einen 
           Optionsinhaber ab dem Ausgabetag 
           nach näherer Maßgabe der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Bedingungen, spätestens jedoch bis 
           zum zehnten (10.) Geschäftstag vor 
           dem Fälligkeitstag (die 
           '*Optionsausübungsfrist*') ausgeübt 
           werden. Ist der letzte Tag der 
           Optionsausübungsfrist kein 
           Bankarbeitstag, so endet die 
           Optionsausübungsfrist an dem 
           Geschäftstag, der diesem Tag 
           unmittelbar vorangeht. 
       ff) Optionspreis 
 
           Der Betrag, den der Inhaber eines 
           Optionsrechts im Falle der 
           Optionsausübung an die Gesellschaft je 
           ausgeübtem Optionsrecht zu bezahlen 
           hat, beträgt EUR 1.000,00 (der 
           '*Optionsausübungsbetrag*'). Der 
           Optionsausübungsbetrag dient der 
           Erfüllung des Optionspreises für 
           sämtliche aufgrund je ausgeübten 
           Optionsrechts zu beziehenden Neue 
           Aktien der Gesellschaft. Der 
           Optionspreis für jede einzelne 
           auszugebende Neue Aktie der 
           Gesellschaft muss 
 
           - vorbehaltlich einer Anpassung im 
             Sinne des lit. gg) mindestens 80 %, 
             höchstens jedoch 85 % des 
             volumengewichteten 
             durchschnittlichen Schlusskurses 
             der Stückaktien der INTERSHOP 
             Communications Aktiengesellschaft 
             im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten sechs (6) Monaten vor dem 
             Tag der der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibung, die mit 
             Optionsrecht oder -pflicht 
             ausgestattet sind, betragen oder 
           - für den Fall der Einräumung eines 
             Bezugsrechts auf die 
             Schuldverschreibungen - 80 % des 
             volumengewichteten 
             durchschnittlichen Börsenkurses der 
             Aktien der INTERSHOP Communications 
             Aktiengesellschaft im 
             elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
             Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der 
             Optionspreis gemäß § 186 Abs. 
             2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
             gemacht werden kann, betragen. 
 
           In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
           und der Optionspflicht muss der 
           Optionspreis nach näherer Maßgabe 
           der Bedingungen mindestens entweder den 
           oben genannten Mindestpreis betragen 
           oder dem volumengewichteten 
           durchschnittlichen Schlusskurs der 
           Stückaktie der INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft im elektronischen 
           Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der zehn (10) 
           Börsentage vor dem Fälligkeitstag oder 
           dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
           entsprechen, auch wenn dieser 
           Durchschnittskurs unterhalb des oben 
           genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
           Wenn und soweit in den auf die 
           Festsetzung des Optionspreises jeweils 
           anwendbaren Referenzraum Börsentage vor 
           der Zusammenlegung der Stückaktien der 
           INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft infolge der von der 
           außerordentlichen Hauptversammlung 
           vom 20. Dezember 2019 beschlossenen 
           Kapitalherabsetzung fallen, ist der 
           Kurs der Stückaktie der INTERSHOP 
           Communications Aktiengesellschaft an 
           diesen Börsentagen entsprechend dem 
           Zusammenlegungsverhältnis von 3:1 
           anzupassen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
           AktG bleiben in jedem Fall unberührt. 
       gg) Verwässerungsschutz 
 
           Bei mit Optionsrechten oder 
           -pflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen kann der 
           Optionspreis unbeschadet des § 9 
           Absatz 1 AktG aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der Bedingungen 
           der Schuldverschreibungen dann 
           ermäßigt werden, wenn die 
           INTERSHOP Communications 
           Aktiengesellschaft während der 
           Optionsfrist durch (i) eine 
           Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln das 
           Grundkapital erhöht, oder (ii) unter 
           Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts 
           an ihre Aktionäre das Grundkapital 
           erhöht oder eigene Aktien 
           veräußert, oder (iii) unter 
           Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts 
           an ihre Aktionäre weitere 
           Schuldverschreibungen mit 
           Optionsrecht oder -pflicht begibt 
           oder garantiert, und in den Fällen 
           (i) bis (iii) den Inhabern schon 
           bestehender Optionsrechte oder 
           -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
           eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Optionsrechts bzw. nach 
           Erfüllung der Optionspflicht 
           zustehen würde. Die Ermäßigung 
           des Optionspreises kann auch durch 
           eine Barzahlung bei Ausübung des 
           Optionsrechts oder bei der Erfüllung 
           einer Optionspflicht bewirkt werden. 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibung, die mit 
           Optionsrechten oder -pflichten 
           verbunden sind, können darüber 
           hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung oder anderer 
           Maßnahmen bzw. Ereignisse, die 
           mit einer wirtschaftlichen 
           Verwässerung des Wertes der 
           Optionsrechte oder -pflichten 
           verbunden sind (z. B. 
           Kontrollerlangung durch Dritte, 
           Dividenden, Spaltungen) eine 
           Anpassung der Optionsrechte bzw. 
           Optionspflichten vorsehen. 
       hh) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Die Schuldverschreibungen sind den 
           Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
           anzubieten. Soweit den Aktionären nicht 
           der unmittelbare Bezug der 
           Schuldverschreibungen ermöglicht wird, 
           wird den Aktionären das gesetzliche 
           Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, 
           dass die Schuldverschreibungen von 
           einem Kreditinstitut oder einem 
           Konsortium von Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Werden die Schuldverschreibungen von 
           einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben, hat die INTERSHOP 
           Communications Aktiengesellschaft die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre der INTERSHOP 
           Communications Aktiengesellschaft nach 
           Maßgabe des vorstehenden Satzes 
           sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           in folgenden Fällen 
           auszuschließen: 
 
           - Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
             des Bezugsverhältnisses ergeben; 
           - soweit es erforderlich ist, damit 
             den Inhabern von bereits zuvor 
             ausgegebenen Optionsrechten oder 
             -pflichten zum Ausgleich von 
             Verwässerungen ein Bezugsrecht in 
             dem Umfang eingeräumt werden kann, 
             wie es ihnen nach Ausübung der 
             Optionsrechte oder bei Erfüllung 
             der Optionspflichten als Aktionär 
             zustehen würde; 
           - sofern Schuldverschreibungen mit 
             Optionsrechten oder -pflichten 
             gegen Barzahlung ausgegeben werden, 
             und der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der 
             Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der 
             Schuldverschreibungen ihren nach 
             anerkannten, insbesondere 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen Marktwert 
             nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
             des Bezugsrechts gilt jedoch nur 
             für Schuldverschreibungen mit einem 
             Optionsrecht oder einer 
             Optionspflicht auf Aktien mit einem 
             anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der insgesamt 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigen 
             darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens noch - falls 
             dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der 
             vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
             vorgenannte 10%-Grenze werden 
             eigene Aktien angerechnet, die seit 
             Erteilung dieser Ermächtigung bis 
             zur unter Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe 
             der Schuldverschreibungen mit 
             Optionsrecht oder -pflicht unter 
             Bezugsrechtsausschluss entweder 
             aufgrund einer Ermächtigung des 
             Vorstands zum 
             Bezugsrechtsausschluss in 
             unmittelbarer bzw. sinngemäßer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.