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DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: 11 88 0 Solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
11 88 0 Solutions AG Essen ISIN DE0005118806 - WKN 511 880 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 18. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung, ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
Bitte beachten Sie herzu die untenstehenden besonderen 
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der 11 88 0 Solutions AG, Hohenzollernstraße 24, 
45128 Essen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts, des Konzernlageberichts, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 
   bis zum 31. Dezember 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Abs. 
   1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den 
   Konzern-Abschluss am 23. April 2020 bereits gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß 
   den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden den Aktionären während der 
   Hauptversammlung auch weiterhin auf diesem Wege zur 
   Verfügung stehen. Eine Abschrift wird jedem Aktionär 
   auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzern-Abschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzern-Abschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Absatz 5 und 117 Nr. 2 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 
   2018 bestand gemäß § 2 Abs. 6 der Satzung ein 
   genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.911.109,00 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I), welches durch die am 11. 
   September 2019 beschlossene Kapitalerhöhung aus 
   genehmigtem Kapital gegen Bareinlagen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts vollständig aufgebraucht wurde. 
   Gemäß § 2 Abs. 7 der Satzung besteht zusätzlich 
   noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   7.644.436,00 (Genehmigtes Kapital 2018/II). Aufgrund 
   der im vergangenen Jahr durchgeführten Kapitalerhöhung 
   ergibt sich Spielraum, weiteres genehmigtes Kapital zu 
   schaffen. Mit Blick auf zukünftiges 
   Unternehmenswachstum und etwaige sonstige 
   Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der Gesellschaft 
   weiterhin über ein größtmögliches Maß an 
   Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen 
   verfügen. Deshalb soll der gesetzlich zulässige Rahmen 
   für die Schaffung von genehmigtem Kapital möglichst 
   umfassend ausgenutzt werden und nachfolgend ein 
   zusätzliches Genehmigtes Kapital 2020 geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   5.1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
        bis zum 17. Juni 2025 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
        insgesamt bis zu EUR 2.866.664,00 durch 
        Ausgabe von bis zu 2.866.664 neuen, auf 
        den Inhaber lautenden nennwertlosen 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). 
 
        Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht 
        kann den Aktionären auch mittelbar, 
        gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt 
        werden. 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
        teilweise auszuschließen. Der 
        Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur 
        in den folgenden Fällen zulässig: 
 
        5.1.1. bei Kapitalerhöhungen gegen 
               Bareinlagen, wenn Aktien der 
               Gesellschaft an der Börse 
               gehandelt werden (regulierter 
               Markt oder Freiverkehr bzw. die 
               Nachfolger dieser Segmente), die 
               Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, 
               und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung, 
               und der Ausgabebetrag der neuen 
               Aktien den Börsenpreis der 
               bereits an der Börse gehandelten 
               Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Gattung und Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 
               Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 
               4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals 
               ist der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der 
               auf Aktien entfällt, die aufgrund 
               einer anderen entsprechenden 
               Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts, in unmittelbarer 
               oder entsprechender Anwendung des 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
               der Laufzeit des Genehmigten 
               Kapitals 2020 ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert 
               werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten 
               ist. Im Sinne dieser Ermächtigung 
               gilt als Ausgabebetrag bei 
               Übernahme der neuen Aktien 
               durch einen Emissionsmittler 
               unter gleichzeitiger 
               Verpflichtung des 
               Emissionsmittlers, die neuen 
               Aktien einem oder mehreren von 
               der Gesellschaft bestimmten 
               Dritten zum Erwerb anzubieten, 
               der Betrag, der von dem oder den 
               Dritten zu zahlen ist; 
        5.1.2. bei Kapitalerhöhungen gegen 
               Sacheinlagen, insbesondere zum 
               Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und 
               Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie 
               z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
               sonstigen Produktrechten oder 
               sonstigen Sacheinlagen, auch 
               Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und 
               sonstigen Finanzinstrumenten; 
               oder 
        5.1.3. soweit dies erforderlich ist, um 
               den Inhabern bzw. Gläubigern der 
               von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften 
               ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrechten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -2-

bzw. -pflichten ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Options- oder 
               Wandlungsrechts bzw. nach 
               Erfüllung einer Options- bzw. 
               Wandlungspflicht zustünde; oder 
        5.1.4. für Spitzenbeträge, die infolge 
               des Bezugsverhältnisses 
               entstehen. 
   5.2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
        Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
        Durchführung festzulegen. Insbesondere 
        kann der Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer 
        Aktien, soweit rechtlich zulässig, 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für 
        ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
        festlegen, sofern die Hauptversammlung für 
        das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht 
        über die Verwendung des Bilanzgewinnes 
        beschlossen hat. Der Vorstand wird 
        ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen 
        Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
        einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
        Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
        oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
        der Verpflichtung übernommen werden 
        sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten. 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung der Ziffer 2 Abs. 1 und 2 und des 
        neuen Abs. 6 der Satzung entsprechend dem 
        jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
        aus dem Genehmigten Kapital 2020 
        abzuändern. 
   5.3. Ziffer 2 der Satzung der Gesellschaft wird 
        um einen neuen Abs. 6 ergänzt: 
 
        '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
        bis zum 17. Juni 2025 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
        insgesamt bis zu EUR 2.866.664,00 durch 
        Ausgabe von bis zu 2.866.664 neuen, auf 
        den Inhaber lautenden nennwertlosen 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). 
 
        Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht 
        kann den Aktionären auch mittelbar, 
        gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt 
        werden. 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
        teilweise auszuschließen. Der 
        Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur 
        in den folgenden Fällen zulässig: 
 
        a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen, wenn Aktien der 
           Gesellschaft an der Börse gehandelt 
           werden (regulierter Markt oder 
           Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
           dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 
           10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigt, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung, und der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits an der Börse gehandelten 
           Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Gattung und Ausstattung nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 
           1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet. Auf den Betrag von 10 
           % des Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
           der auf Aktien entfällt, die aufgrund 
           einer anderen entsprechenden 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts, in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020 ausgegeben beziehungsweise 
           veräußert werden, soweit eine 
           derartige Anrechnung gesetzlich 
           geboten ist. Im Sinne dieser 
           Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag 
           bei Übernahme der neuen Aktien 
           durch einen Emissionsmittler unter 
           gleichzeitiger Verpflichtung des 
           Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
           einem oder mehreren von der 
           Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
           Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
           von dem oder den Dritten zu zahlen 
           ist; 
        b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           und Beteiligungen an Unternehmen, 
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. 
           Patenten, Marken oder hierauf 
           gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
           Produktrechten oder sonstigen 
           Sacheinlagen, auch 
           Schuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen und 
           sonstigen Finanzinstrumenten; oder 
        c) soweit dies erforderlich ist, um den 
           Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
           Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
           ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
           dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
           nach Ausübung ihres Options- oder 
           Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
           einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
           zustünde; oder 
        d) für Spitzenbeträge, die infolge des 
           Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
        Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
        Durchführung festzulegen. Insbesondere 
        kann der Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer 
        Aktien, soweit rechtlich zulässig, 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für 
        ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
        festlegen, sofern die Hauptversammlung für 
        das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht 
        über die Verwendung des Bilanzgewinnes 
        beschlossen hat. Der Vorstand ist 
        ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen 
        Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
        einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
        Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
        oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
        der Verpflichtung übernommen werden 
        sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten. 
 
        Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
        Fassung der Ziffer 2 Abs. 1 und 2 und des 
        neuen Abs. 6 der Satzung entsprechend dem 
        jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
        aus dem Genehmigten Kapital 2020 
        abzuändern.' 
6. *Satzungsänderungen bzgl. ARUG II* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht 
   nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c 
   Abs. 3 AktG aus. Nach Ziff. 5.2 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes (in deutscher 
   oder englischer Sprache) durch das depotführende 
   Institut notwendig. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
   der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
   Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
   oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Des Weiteren soll eine 
   Streichung von Ziff. 5.1 Abs. 3 der Satzung, der 
   regelt, dass Mitteilungen durch Kreditinstitute im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung auf den Weg 
   elektronischer Kommunikation beschränkt sind, 
   beschlossen werden, da diese Regelung durch den 
   neugefassten § 125 AktG nach dem 3. September 2020 
   keine Grundlage mehr hat. Der Vorstand soll durch die 
   entsprechend aufgeschobene Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ziff. 5.2 Abs. 2 der Satzung wird ein 
      neuer Satz 3 hinzugefügt: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, statt der 
      gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen 
      zu bemessende Frist vorzusehen.' 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -3-

b) Ziff. 5.2 Abs. 3 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts ist der Nachweis des 
      Anteilsbesitzes erforderlich. Hierfür 
      reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
      in Textform durch den Letztintermediär 
      gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der 
      Nachweis muss sich auf einen gemäß 
      den gesetzlichen Vorgaben in der 
      Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt 
      beziehen und der Gesellschaft oder einer 
      der sonst in der Einladung bezeichneten 
      Stellen innerhalb der gesetzlichen Frist 
      vor der Hauptversammlung zugehen. Der 
      Vorstand ist ermächtigt, statt der 
      gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen 
      zu bemessende Frist vorzusehen. Im 
      Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
      Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
      Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
      nur, wer den Nachweis erbracht hat.' 
   c) Ziff. 5.1 Abs. 3 Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderungen der Satzung erst nach dem 
      3. September 2020 zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
7. *Weitere Satzungsänderungen, insbesondere bezüglich 
   Online-Teilnahme* 
 
   Gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist es 
   möglich, den Aktionären die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Wege 
   der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen, 
   sofern eine entsprechende Satzungsermächtigung 
   besteht. Um diese Möglichkeiten auch bei der 
   Gesellschaft zu schaffen, grundsätzlich und unabhängig 
   von den Möglichkeiten, welche das Gesetz über 
   Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
   Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
   vorsieht, soll die nachfolgende Ergänzung der Satzung 
   beschlossen werden. Des Weiteren soll die Möglichkeit 
   geschaffen werden, dass Aufsichtsratsmitglieder, denen 
   die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aus 
   bestimmten Gründen nicht möglich ist, im Wege der 
   Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung 
   teilnehmen dürfen. Des Weiteren soll die Regelung zur 
   Ausstellung von Aktienurkunden angepasst werden, damit 
   diese unabhängig von der Anzahl der 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zutrifft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) In Ziff. 5.3 der Satzung werden folgende 
      Absätze 5, 6 und 7 ergänzt: 
 
      '(5) Die Mitglieder des Vorstands und des 
      Aufsichtsrats sollen an der 
      Hauptversammlung persönlich teilnehmen. 
      Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
      Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
      nicht möglich, weil es sich aus einem 
      wichtigen Grund im Ausland aufhält oder 
      aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland 
      erhebliche Reisen zum Ort der 
      Hauptversammlung in Kauf nehmen müsste, 
      so kann es an der Hauptversammlung auch 
      im Wege der Bild- und Tonübertragung 
      teilnehmen. 
 
      (6) Der Vorstand ist ermächtigt 
      vorzusehen, dass Aktionäre an der 
      Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
      deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
      teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
      ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
      elektronischer Kommunikation ausüben 
      können (Online-Teilnahme). 
 
      (7) Der Vorstand ist ermächtigt 
      vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, 
      auch ohne an der Hauptversammlung 
      teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation abgeben 
      dürfen (Briefwahl).' 
   b) Ziff. 2 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(4) Die Gesellschaft kann eine oder 
      mehrere Sammelurkunden und/oder 
      Einzelurkunden ausgeben. Der Anspruch des 
      Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils 
      ist ausgeschlossen.' 
8. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten und zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 sowie 
   die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Gesellschaft verfügt zurzeit nicht über eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten. Um 
   der Gesellschaft in Zukunft die Möglichkeit zur 
   Ausgabe solcher Finanzinstrumente zu geben, soll eine 
   solche Ermächtigung beschlossen und das zur Bedienung 
   der Umtausch- und Bezugsrechtsrechte aus den 
   Schuldverschreibungen erforderliche bedingte Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. Juni 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
      oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechte (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
      Laufzeitbeschränkung gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      2.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
      Bezugspflichten) auf auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 nach näherer 
      Maßgabe der Wandel- bzw. 
      Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
      (i)   Die jeweiligen 
            Schuldverschreibungsbedingungen können 
            für die Bedienung der Wandlungs- und 
            Bezugsrechte, die Erfüllung der 
            Wandlungs- und Bezugspflichten sowie im 
            Falle der Andienung von Aktien die 
            Verwendung von Aktien aus einem in 
            dieser oder künftigen 
            Hauptversammlungen zu 
            beschließenden bedingten Kapital, 
            aus bestehendem oder künftigem 
            genehmigten oder bedingten Kapital 
            und/oder aus bestehenden Aktien 
            und/oder einen Barausgleich anstelle 
            der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
            Die Schuldverschreibungen können auch 
            durch ein unter der Leitung der 
            Gesellschaft stehendes 
            Konzernunternehmen 
            ('*Konzernunternehmen*') ausgegeben 
            werden; in einem solchen Falle wird der 
            Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
            Garantie für die Schuldverschreibungen 
            zu übernehmen und den Inhabern der 
            Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
            Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
            Bezugspflichten) für auf den Inhaber 
            lautende Stückaktien der Gesellschaft 
            zu gewähren. 
 
            Die Anleiheemissionen werden in 
            Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
      (ii)  Im Falle der Ausgabe von 
            Wandelschuldverschreibungen erhalten 
            die Inhaber das Recht, ihre 
            Teilschuldverschreibungen nach näherer 
            Maßgabe der vom Vorstand 
            festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
            in neue, auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien der Gesellschaft zu 
            wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
            sich aus der Division des Nennbetrags 
            einer Teilschuldverschreibung durch den 
            festgesetzten Wandlungspreis für eine 
            auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
            Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag 
            einer Teilschuldverschreibung unter 
            deren Nennbetrag, so ergibt sich das 
            Wandlungsverhältnis durch Division des 
            Ausgabebetrags der 
            Teilschuldverschreibung durch den 
            festgesetzten Wandlungspreis für eine 
            neue, auf den Inhaber lautende 
            Stückaktie der Gesellschaft. Das 
            Wandlungsverhältnis kann auf ein 
            ganzzahliges Verhältnis auf- oder 
            abgerundet werden; ferner kann 
            gegebenenfalls eine in bar zu leistende 
            Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
            Übrigen kann vorgesehen werden, 
            dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
            Geld ausgeglichen werden. 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Optionsschuldverschreibungen werden 
            jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
            mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
            den Inhaber berechtigen, nach 
            Maßgabe der vom Vorstand 
            festzulegenden Optionsbedingungen auf 
            den Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit 
            des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
            Optionsschuldverschreibung nicht 
            überschreiten. Im Übrigen gelten 
            die Regelungen für das 
            Wandlungsverhältnis auch für das 
            Bezugsverhältnis. 
 
            § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
            unberührt. 
      (iii) Die jeweiligen 
            Schuldverschreibungsbedingungen können 
            auch eine Wandlungs- bzw. Bezugspflicht 
            sowie ein Andienungsrecht des 
            Emittenten zur Lieferung von Aktien (in 
            beliebiger Kombination) zum Ende der 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -4-

Laufzeit (oder zu einem früheren 
            Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige 
            Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
            oder Bezug auszugebenden Aktien darf 
            den Nennbetrag der 
            Teilschuldverschreibung nicht 
            überschreiten. Das Wandlungsverhältnis 
            bzw. Bezugsverhältnis bestimmt sich 
            nach den Regelungen unter vorstehend 
            lit. a) (ii). Die Gesellschaft kann in 
            den Schuldverschreibungsbedingungen 
            berechtigt werden, eine etwaige 
            Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
            Schuldverschreibung und dem Produkt aus 
            Wandlungspreis und Umtauschverhältnis 
            bzw. Optionspreis und Bezugsverhältnis 
            ganz oder teilweise in bar 
            auszugleichen. 
 
            § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
            unberührt. 
      (iv)  Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
            bzw. Optionspreis muss entweder (i) 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
            im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
            die Stelle des XETRA(R)-Systems 
            getretenen funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten fünf 
            Handelstagen vor dem Tag der 
            Beschlussfassung durch den Vorstand 
            über die Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen oder - für den 
            Fall der Einräumung eines unmittelbaren 
            oder mittelbaren Bezugsrechts - 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
            im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
            die Stelle des XETRA(R)-Systems 
            getretenen funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
            mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, 
            die erforderlich sind, damit der 
            Wandlungs- bzw. Optionspreis gemäß 
            § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
            bekannt gemacht werden kann, oder (ii) 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
            im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
            die Stelle des XETRA(R)-Systems 
            getretenen funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten fünf 
            Handelstagen vor dem Tag der Mitteilung 
            der Inhaber der Schuldverschreibungen 
            an die Gesellschaft über die Wandlung 
            von Schuldverschreibungen bzw. die 
            Ausübung von Optionen betragen. 
 
            Die jeweiligen 
            Schuldverschreibungsbedingungen können 
            einen Mindest-Wandlungs- bzw. 
            Optionspreis vorsehen. 
 
            In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
            am Grundkapital der je 
            Schuldverschreibung zu beziehenden 
            Aktien den Ausgabebetrag der 
            Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
            § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
            unberührt. 
      (v)   Für den Fall, dass die Gesellschaft 
            während der Laufzeit der nach dieser 
            Ermächtigung ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen unter Einräumung 
            eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
            das Grundkapital erhöht oder weitere 
            Schuldverschreibungen mit Umtausch- 
            oder Bezugsrechten auf Aktien der 
            Gesellschaft bzw. Wandlungs- oder 
            Bezugspflichten ausgibt, ohne dass 
            zugleich auch den Inhabern der nach 
            diesem Beschluss ausgegebenen und mit 
            einem Umtausch- oder Bezugsrecht 
            versehenen Schuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
            ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- 
            oder Bezugsrechts zustehen würde, 
            können in den Ausgabebedingungen der 
            Schuldverschreibungen die nachfolgenden 
            Regelungen vorgesehen werden 
            (Verwässerungsschutzklausel). Die 
            Bestimmungen dieser 
            Verwässerungsschutzklausel gelten 
            sinngemäß für 
            Schuldverschreibungen mit einer 
            Wandlungs- oder Bezugspflicht sowie 
            einem Andienungsrecht des Emittenten 
            zur Lieferung von Aktien. § 9 Abs. 1 
            AktG und § 199 AktG bleiben hierbei 
            unberührt. 
 
            (a) Kapitalerhöhung gegen Einlagen 
                und Gewährung von sonstigen 
                Bezugsrechten 
 
                Im Falle einer Kapitalerhöhung 
                gegen Einlagen unter Gewährung 
                von Bezugsrechten oder der 
                Gewährung von sonstigen 
                Bezugsrechten wird der 
                Wandlungspreis um den 
                Bezugsrechtswert ermäßigt. 
 
                Der 'Bezugsrechtswert' entspricht 
                dabei (x) dem durchschnittlichen 
                Börsenkurs des den Aktionären 
                zustehenden Bezugsrechts an den 
                letzten zehn Börsenhandelstagen 
                der Bezugsrechte in der 
                Schlussauktion im XETRA(R)-Handel 
                (oder einem von der Deutsche 
                Börse AG bestimmten 
                Nachfolgesystem) oder, soweit es 
                einen solchen Kurs nicht gibt 
                bzw. soweit ein Handel mit 
                Bezugsrechten nicht stattfindet, 
                (y) dem von der in den 
                Ausgabebedingungen festgesetzten 
                Wandlungsstelle oder Bezugsstelle 
                nach finanzmathematischen 
                Methoden ermittelten Wert des 
                Bezugsrechts. 
            (b) Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln 
 
                Im Falle einer Kapitalerhöhung 
                aus Gesellschaftsmitteln erhöht 
                sich das zur Sicherung des 
                Wandlungsrechts bestehende 
                bedingte Kapital im gleichen 
                Verhältnis wie das Grundkapital 
                (§ 218 AktG). Den 
                Anleihegläubigern werden bei 
                Ausübung ihres Wandlungsrechts so 
                viele zusätzliche Aktien zur 
                Verfügung gestellt, als hätten 
                sie ihr Wandlungsrecht zum 
                Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln bereits 
                ausgeübt. Bruchteile von Aktien, 
                die in Folge einer 
                Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln entstehen, 
                werden bei der Ausübung des 
                Wandlungsrechts nicht 
                ausgeglichen. 
            (c) Aktiensplit 
 
                Falls sich die Anzahl der Aktien 
                verändert, ohne dass sich das 
                Grundkapital ändert 
                (Neueinteilung des 
                Grundkapitals), gilt die in dem 
                vorstehenden Abschnitt (b) 
                vorgesehene Regelung 
                sinngemäß. 
 
                In jedem Fall darf der anteilige 
                Betrag am Grundkapital der je 
                Schuldverschreibung zu 
                beziehenden Aktien den 
                Ausgabebetrag der 
                Schuldverschreibung nicht 
                übersteigen. 
      (vi)  Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu, d.h. die 
            Schuldverschreibungen sind 
            grundsätzlich den Aktionären der 
            Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
            Schuldverschreibungen können auch von 
            einem oder mehreren Kreditinstituten 
            mit der Verpflichtung übernommen 
            werden, sie den Aktionären zum Bezug 
            anzubieten ('*mittelbares 
            Bezugsrecht*'). Werden 
            Schuldverschreibungen von einem 
            Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
            Gesellschaft die Gewährung des 
            gesetzlichen Bezugsrechts für die 
            Aktionäre der Gesellschaft 
            sicherzustellen. 
 
            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            Bezugsrecht der Aktionäre auf 
            Schuldverschreibungen 
            auszuschließen, sofern sie gegen 
            Barzahlung ausgegeben werden und der 
            Vorstand nach pflichtgemäßer 
            Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
            der Ausgabepreis den nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert der 
            Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
            unterschreitet. Dies gilt jedoch nur 
            für Schuldverschreibungen mit einem 
            Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
            einer Wandlungs- und/oder Bezugspflicht 
            auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
            des Grundkapitals von bis zu zehn 
            Prozent des zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
            geringer ist - der Ausübung der 
            vorliegenden Ermächtigung vorhandenen 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -5-

Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze 
            von zehn Prozent des Grundkapitals ist 
            der anteilige Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen, der auf Aktien entfällt 
            oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
            Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder 
            Bezugspflichten aus 
            Schuldverschreibungen beziehen, die 
            seit Erteilung dieser Ermächtigung 
            unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund 
            einer Ermächtigung des Vorstands zum 
            Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
            bzw. sinngemäßer Anwendung von § 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
            die als erworbene eigene Aktien während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
            anderer Weise als über die Börse oder 
            durch ein Angebot an alle Aktionäre in 
            entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG veräußert worden 
            sind. 
 
            Der Vorstand ist darüber hinaus 
            ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben, auszuschließen. 
 
            Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszuschließen, um die 
            Genussrechte ohne Wandlungs- oder 
            Bezugsrecht und ohne Wandlungs- oder 
            Bezugspflicht einzelnen Investoren zur 
            Zeichnung anzubieten, soweit der 
            Ausgabepreis den nach anerkannten 
            Methoden der Finanzmathematik 
            ermittelten theoretischen Marktwert der 
            Genussrechte nicht wesentlich 
            unterschreitet und soweit die 
            Genussrechte lediglich 
            obligationsähnlich ausgestaltet sind, 
            d.h. weder mitgliedschaftsähnliche 
            Rechte noch Wandlungs- oder 
            Bezugsrechte bzw. Wandlungs- oder 
            Bezugspflichten auf Aktien der 
            Gesellschaft begründen, keine 
            Beteiligung am Liquidationserlös 
            gewähren und sich die Höhe der 
            Ausschüttung nicht nach der Höhe des 
            Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
            oder der Dividende richtet. 
 
            Des Weiteren ist der Vorstand 
            ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszuschließen, soweit 
            dies erforderlich ist, um den Inhabern 
            von Umtausch- und Bezugsrechten bzw. 
            von Wandlungs- und Bezugspflichten, die 
            von der Gesellschaft oder 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft auf 
            Aktien der Gesellschaft eingeräumt 
            wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht 
            auf Schuldverschreibungen, die nach 
            dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 
            zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
            ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts 
            beziehungsweise nach Erfüllung einer 
            etwaigen Wandlungs- oder Bezugspflicht 
            zustünde (Verwässerungsschutz). 
 
            Schließlich ist der Vorstand 
            ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszuschließen, soweit 
            Schuldverschreibungen gegen 
            Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb 
            von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, begeben 
            werden und der Ausschluss des 
            Bezugsrechts im überwiegenden Interesse 
            der Gesellschaft liegt und der Wert der 
            Sacheinlage in einem angemessenen 
            Verhältnis zum Wert der 
            Wandelschuldverschreibungen steht, 
            wobei der nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelte theoretische Marktwert 
            maßgeblich ist. 
      (vii) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
            Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
            insbesondere den Zinssatz und die Art 
            der Verzinsung, den Ausgabekurs und die 
            Laufzeit, die Stückelung, 
            Verwässerungsschutzbestimmungen, den 
            Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie 
            den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
            festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit 
            den Organen der die 
            Schuldverschreibungen begebenden 
            Konzernunternehmen festzulegen. 
   b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.000.000,00 
      durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Bedienung von 
      Schuldverschreibungen, die aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 18. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 
      lit. a) ausgegeben werden. Die neuen Aktien 
      nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
      sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer 
      Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 
      2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes 
      Geschäftsjahr festlegen. Dabei wird die bedingte 
      Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie 
 
      (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 
           gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
           bis zum 17. Juni 2025 ausgegeben 
           wurden, von ihrem Umtausch- oder 
           Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
           diesem Bedingten Kapital 2020 zu 
           bedienen, oder 
      (ii) die zur Wandlung und/oder zum Bezug 
           verpflichteten Inhaber von Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugspflichten, die 
           von der Gesellschaft oder ihren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 
           gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
           bis zum 17. Juni 2025 ausgegeben 
           wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
           erfüllen bzw. die Gesellschaft von 
           ihrem Andienungsrecht auf Lieferung 
           von Aktien Gebrauch macht und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           hierzu Aktien aus diesem Bedingten 
           Kapital 2020 zu liefern. 
 
           Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
           gemäß den Vorgaben des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 
           unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a), 
           d.h. insbesondere entweder (i) zu 
           mindestens 80 Prozent des 
           arithmetischen Mittelwerts der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Ausstattung der 
           Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA(R)-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Handelstagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand 
           über die Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen oder - für 
           den Fall der Einräumung eines 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Bezugsrechts - mindestens 80 
           Prozent des arithmetischen 
           Mittelwerts der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Ausstattung der 
           Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA(R)-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der 
           Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
           der Bezugsfrist, die erforderlich 
           sind, damit der Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis gemäß § 186 Abs. 
           2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
           gemacht werden kann, oder (ii) zu 
           mindestens 80 Prozent des 
           arithmetischen Mittelwerts der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Ausstattung der 
           Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA(R)-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Handelstagen vor dem Tag der 
           Mitteilung der Inhaber der 
           Schuldverschreibungen an die 
           Gesellschaft über die Wandlung von 
           Schuldverschreibungen bzw. die 
           Ausübung von Optionen, unter 
           Berücksichtigung von etwaigen 
           Anpassungen gemäß der im 
           Beschluss der vorgenannten 
           Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 8 lit. a) (v) 
           bestimmten 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -6-

Verwässerungsschutzregeln. 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem jeweiligen Umfang 
           der Ausgabe von Aktien aus dem 
           Bedingten Kapital 2020 abzuändern. 
   c) Ziffer 2 der Satzung wird um einen neuen Abs. 8 
      ergänzt: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.000.000,00 
      durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Bedienung von 
      Schuldverschreibungen, die aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 18. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 
      lit. a) ausgegeben werden. Die neuen Aktien 
      nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
      sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer 
      Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 
      2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes 
      Geschäftsjahr festlegen. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
      wie 
 
      (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 
           gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
           bis zum 17. Juni 2025 ausgegeben 
           wurden, von ihrem Umtausch- oder 
           Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
           diesem Bedingten Kapital 2020 zu 
           bedienen, oder 
      (ii) die zur Wandlung und/oder zum Bezug 
           verpflichteten Inhaber von Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugspflichten, die 
           von der Gesellschaft oder ihren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 
           gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
           bis zum 17. Juni 2025 ausgegeben 
           wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
           erfüllen bzw. die Gesellschaft von 
           ihrem Andienungsrecht auf Lieferung 
           von Aktien Gebrauch macht und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           hierzu Aktien aus diesem Bedingten 
           Kapital 2020 zu liefern. 
 
           Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
           gemäß den Vorgaben des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 
           unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a), 
           d.h. insbesondere entweder (i) zu 
           mindestens 80 Prozent des 
           arithmetischen Mittelwerts der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Ausstattung der 
           Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA(R)-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Handelstagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand 
           über die Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen oder - für 
           den Fall der Einräumung eines 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Bezugsrechts - mindestens 80 
           Prozent des arithmetischen 
           Mittelwerts der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Ausstattung der 
           Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA(R)-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der 
           Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
           der Bezugsfrist, die erforderlich 
           sind, damit der Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis gemäß § 186 Abs. 
           2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
           gemacht werden kann, oder (ii) zu 
           mindestens 80 Prozent des 
           arithmetischen Mittelwerts der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Ausstattung der 
           Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA(R)-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Handelstagen vor dem Tag der 
           Mitteilung der Inhaber der 
           Schuldverschreibungen an die 
           Gesellschaft über die Wandlung von 
           Schuldverschreibungen bzw. die 
           Ausübung von Optionen, unter 
           Berücksichtigung von etwaigen 
           Anpassungen gemäß der im 
           Beschluss der vorgenannten 
           Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 8 lit. a) (v) 
           bestimmten 
           Verwässerungsschutzregeln. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem jeweiligen Umfang 
           der Ausgabe von Aktien aus dem 
           Bedingten Kapital 2020 abzuändern.' 
II. *Berichte, weitere Angaben und Hinweise* 
1. *Vorstandsberichte* 
 
   *Zu Tagesordnungspunkt 5:* 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des Genehmigten Kapitals 2020 gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   a) *Einleitung* 
 
      Der Vorstand hat zu Punkt 5 der 
      Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
      2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
      einen schriftlichen Bericht über die 
      Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
      erstattet. Der Bericht des Vorstands ist 
      vom Tag der Einberufung der 
      Hauptversammlung auch im Internet unter 
 
      https://ir.11880.com/hauptversammlung/html 
 
      zugänglich. Auf Verlangen wird dieser 
      Bericht jedem Aktionär unverzüglich und 
      kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie 
      folgt bekannt gemacht: 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
      Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines 
      genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 
      EUR 2.866.664,00 (Genehmigtes Kapital 
      2020) vor. Dieses genehmigte Kapital soll 
      die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen 
      und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
      zusätzliche Handlungsmöglichkeiten 
      einräumen. 
 
      Im Falle einer Kapitalerhöhung unter 
      Ausnutzung von genehmigtem Kapital ist den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
      Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der 
      Vorstand soll jedoch durch die 
      Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 
      5 ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das 
      Bezugsrecht ausschließen zu können. 
   b) *Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %* 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre kann 
      insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im 
      Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      ausgeschlossen werden, wenn der 
      Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits an der Börse 
      gehandelten Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
      wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG, erleichterter 
      Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige 
      Beschränkung sind andere Fälle des 
      erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
      aufgrund einer anderen Ermächtigung durch 
      die Hauptversammlung anzurechnen, soweit 
      dies gesetzlich geboten ist. Die 
      Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 
      10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, 
      ausschließen zu können, versetzt die 
      Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme 
      neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung 
      kurzfristig, ohne das Erfordernis eines 
      mindestens 14 Tage dauernden 
      Bezugsangebotes, flexibel auf sich 
      bietende günstige Kapitalmarktsituationen 
      zu reagieren und die neuen Aktien bei 
      institutionellen Anlegern platzieren zu 
      können. 
 
      Bei dem erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um 
      einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, 
      in dem das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen werden kann. Durch die 
      Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
      Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
      wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im 
      Hinblick auf eine quotenmäßige 
      Verwässerung ihrer Beteiligung 
      berücksichtigt. Aktionäre, die ihre 
      Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
      können durch Zukäufe über die Börse die 
      Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
      verhindern. Im Falle des erleichterten 
      Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, 
      dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
      den Börsenkurs nicht wesentlich 
      unterschreitet. Damit wird dem 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -7-

Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich 
      einer wertmäßigen Verwässerung ihrer 
      Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese 
      Festlegung des Ausgabebetrags nahe am 
      Börsenkurs wird sichergestellt, dass der 
      Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien 
      möglichst gering ist. 
   c) *Bezugsrechtsausschluss bei 
      Sachleistungen* 
 
      Das Bezugsrecht kann weiterhin bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
      Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, 
      wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
      gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
      Produktrechten oder sonstigen 
      Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
      Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
      Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. 
      Hierdurch soll die Gesellschaft die 
      Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
      internationalen Märkten flexibel auf sich 
      bietende Gelegenheiten insbesondere zum 
      Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen sowie 
      auf Angebote zu 
      Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu 
      können. Insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmens- oder Beteiligungserwerben 
      bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
      statt eines Kaufpreises 
      ausschließlich in Geld, auch Aktien 
      oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere 
      kann auf diese Weise die Liquidität der 
      Gesellschaft geschont und der/die 
      Verkäufer an zukünftigen Kurschancen 
      beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht 
      die Wettbewerbschancen der Gesellschaft 
      bei Akquisitionen. Der Vorstand der 
      Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der 
      Ermächtigung sorgfältig die 
      Bewertungsrelation zwischen der 
      Gesellschaft und der erworbenen 
      Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen 
      und im wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und der Aktionäre den 
      Ausgabebetrag der neuen Aktien und die 
      weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
      festlegen. 
   d) *Bezugsrechtsausschluss bei Options- oder 
      Wandlungsrechten* 
 
      Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der 
      von der Gesellschaft oder ihren 
      Konzerngesellschaften ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
      Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung den Options- bzw. 
      Wandlungspreis nicht entsprechend den 
      sogenannten Verwässerungsschutzklauseln 
      der Options- bzw. Wandlungsbedingungen 
      ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll 
      auch den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
      Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
      werden können, wie es ihnen nach Ausübung 
      des Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
      nach Erfüllung der Options- oder 
      Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der 
      Ermächtigung erhält der Vorstand die 
      Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
      genehmigten Kapitals unter sorgfältiger 
      Abwägung der Interessen zwischen beiden 
      Alternativen zu wählen. 
   e) *Bezugsrechtsausschluss für 
      Spitzenbeträge* 
 
      Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht zur Vermeidung von 
      Spitzenbeträgen auszuschließen. 
      Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang 
      des jeweiligen Volumens der 
      Kapitalerhöhung und dem Bedürfnis der 
      Festlegung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
      vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts 
      für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
      Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
      Abwicklung der Emission. Die vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
      freien Spitzen werden bestmöglich für die 
      Gesellschaft verwertet. Soweit der 
      Vorstand während eines Geschäftsjahres die 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      ausnutzt, wird er in der folgenden 
      Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
   *Zu Tagesordnungspunkt 8:* 
 
   *Bericht des Vorstands über den 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   oder Genussrechten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und 
   Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Der Vorstand erstattet den nachfolgenden 
    Bericht an die Hauptversammlung zu 
    Tagesordnungspunkt 8 lit. a) gemäß § 
    221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 
    186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
    über die Gründe für die Ermächtigung des 
    Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre 
    bei Ausnutzung der Ermächtigung 
    auszuschließen. Der Bericht des 
    Vorstands ist vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung auch im Internet unter 
 
    https://ir.11880.com/hauptversammlung/html 
    zugänglich. Auf Verlangen wird dieser 
    Bericht jedem Aktionär unverzüglich und 
    kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie 
    folgt bekannt gemacht: 
    Wir schlagen der Hauptversammlung unter 
    Tagesordnungspunkt 8 lit. a) eine 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
    Genussrechten (zusammen 
    '*Schuldverschreibungen*') und unter 
    Tagesordnungspunkt 8 lit. b) und c) das zu 
    deren Bedienung vorgesehene Bedingte 
    Kapital 2020 vor. Die Begebung von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
    Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) kann zusätzlich zu den 
    klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
    Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit 
    bieten, je nach Marktlage attraktive 
    Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt 
    zu nutzen. Der Rahmen soll auf einen 
    Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen 
    von maximal EUR 2.000.000,00 und eine 
    Berechtigung zum Bezug von auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
    von insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 
    begrenzt werden. 
    Die Emission von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen oder 
    Genussrechten ermöglicht die Aufnahme von 
    Fremdkapital zu attraktiven Konditionen, 
    das bei Fälligkeit unter Umständen in 
    Eigenkapital umgewandelt wird und so der 
    Gesellschaft erhalten werden kann. Die 
    ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der 
    Einräumung von Wandel- und/oder 
    Optionsrechten auch Wandlungs- oder 
    Bezugspflichten zu begründen, erweitert den 
    Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
    Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung 
    gibt der Gesellschaft die erforderliche 
    Flexibilität, die Schuldverschreibungen 
    selbst oder über unter der Leitung der 
    Gesellschaft stehende Konzernunternehmen 
    ('*Konzernunternehmen*') zu platzieren. Die 
    Ermächtigung legt die Grundlagen für die 
    Bestimmung des Wandlungs- bzw. 
    Optionspreises fest. 
    Zur Bedienung der Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechte bzw. der Wandlungs- und/oder 
    Bezugspflichten aus diesen 
    Schuldverschreibungen soll ein 
    entsprechendes Bedingtes Kapital 2020 
    beschlossen werden. Den Aktionären ist 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
    Bei einer Platzierung über 
    Konzernunternehmen muss die Gesellschaft 
    ebenfalls sicherstellen, dass den 
    Aktionären der Gesellschaft das gesetzliche 
    Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung 
    zu erleichtern, ist die Möglichkeit 
    vorgesehen, die Schuldverschreibungen an 
    ein oder mehrere Kreditinstitute mit der 
    Verpflichtung auszugeben, den Aktionären 
    die Schuldverschreibungen entsprechend 
    ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. 
    Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht insoweit auszuschließen, 
    als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund 
    von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
    Wandlungs- bzw. Bezugspflichten auf bis zu 
    zehn Prozent des Grundkapitals der 
    Gesellschaft beschränkt. Auf diese 
    Beschränkung auf zehn Prozent des 
    Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe 
    von Aktien gegen Bareinlage oder eine 
    Ausgabe von Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder 
    Bezugspflichten anzurechnen, soweit diese 
    unter Ausnutzung einer Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung erfolgt. Anzurechnen 
    ist außerdem das Grundkapital, das auf 
    erworbene eigene Aktien entfällt, die 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
    anderer Weise als über die Börse oder durch 
    ein Angebot an alle Aktionäre in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG veräußert werden. Durch 
    diese Anrechnungen wird sichergestellt, 
    dass keine Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
    werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
    insgesamt für mehr als zehn Prozent des 
    Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre 
    in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung 
    von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch den 
    Vorstand ausgeschlossen wird. Diese 
    weitergehende Beschränkung liegt im 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -8-

Interesse der Aktionäre, die bei 
    entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre 
    Beteiligungsquote möglichst 
    aufrechterhalten wollen. 
    Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses 
    des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft 
    die Flexibilität, günstige 
    Kapitalmarktsituationen kurzfristig 
    wahrzunehmen und durch eine marktnahe 
    Festsetzung der Konditionen bessere 
    Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz 
    und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu 
    erreichen. Maßgeblich hierfür ist, 
    dass im Gegensatz zu einer Emission von 
    Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der 
    Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
    Platzierung festgesetzt werden kann, 
    wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko 
    für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
    vermieden werden kann. Bei Gewährung eines 
    Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis 
    bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist 
    veröffentlicht werden. Angesichts der 
    häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
    Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko 
    über mehrere Tage, welches zu 
    Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
    der Anleihekonditionen und so zu nicht 
    marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
    Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
    Ungewissheit über seine Ausübung die 
    erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
    gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
    Aufwendungen verbunden. 
    Indem der Ausgabepreis der 
    Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
    unter ihrem nach anerkannten 
    finanzmathematischen Methoden ermittelten 
    rechnerischen Marktwert festgelegt wird, 
    soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
    hinsichtlich einer Verwässerung ihres 
    Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. 
    Bei einem solchen Ausgabepreis der 
    Schuldverschreibungen hätte nämlich das 
    Bezugsrecht einen Wert von nahe Null. So 
    ist der Schutz der Aktionäre vor einer 
    wirtschaftlichen Verwässerung ihres 
    Anteilsbesitzes gewährleistet und den 
    Aktionären entsteht kein wesentlicher 
    wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
    Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die 
    ihren Anteil am Grundkapital der 
    Gesellschaft aufrechterhalten oder 
    Schuldverschreibungen entsprechend ihrer 
    Beteiligungsquote erwerben möchten, können 
    dies durch einen Zukauf über den Markt zu 
    annähernd gleichen Konditionen erreichen. 
    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
    vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche 
    Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag 
    des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
    Darstellung eines praktikablen 
    Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss 
    des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
    erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung 
    der Kapitalmaßnahme. Die vom 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    freien Spitzen werden entweder durch 
    Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
    Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
    verwertet. Durch die Beschränkung auf 
    Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine 
    nennenswerte Verwässerung. 
    Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ermächtigt werden, bei der 
    Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer 
    Ausstattung nicht aktiengleich oder 
    aktienähnlich sind, also insbesondere keine 
    Teilhabe am Liquidationserlös gewähren und 
    bei denen sich die Höhe der Ausschüttung 
    nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, 
    des Bilanzgewinns oder der Dividende 
    richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder 
    Bezugsrechten bzw. Wandlungs- oder 
    Bezugspflichten verbunden sind, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Unter der Prämisse 
    einer obligationsähnlichen Ausgestaltung 
    der Genussrechte wird die 
    mitgliedschaftliche Position der Aktionäre 
    nicht betroffen; weder das Stimmrecht noch 
    der anteilige Dividendenanspruch oder der 
    Anteil am Gesellschaftsvermögen würden 
    durch eine bezugsrechtslose 
    Genussrechtsemission verändert. Im Falle 
    eines Bezugsrechtsausschlusses müssten die 
    Genussrechte zudem verbindlich zu 
    marktgerechten Ausgabebedingungen begeben 
    werden, so dass sich diesbezüglich schon 
    kein nennenswerter Bezugsrechtswert ergäbe. 
    Demgegenüber wird der Vorstand durch die 
    Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses 
    in die Lage versetzt, ein niedriges 
    Zinsniveau bzw. eine günstige 
    Nachfragesituation flexibel und kurzfristig 
    für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er 
    in der Lage, das Platzierungsrisiko 
    deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde 
    bei einer Genussrechtsemission unter 
    Wahrung des Bezugsrechts die je nach 
    Marktlage mehr oder weniger große 
    Gefahr, dass sich die einmal festgesetzten 
    Konditionen bis zum Zeitpunkt der 
    tatsächlichen Platzierung am Markt als 
    nicht mehr marktgerecht erweisen. Die 
    Gesellschaft liefe daher Gefahr, die 
    Genussrechte gar nicht platzieren zu 
    können, oder aber, diese zu günstig zu 
    platzieren. Beides wäre nicht im Interesse 
    der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um 
    dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung 
    zu tragen, wird der Vorstand jedoch im 
    Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein 
    Bezugsrechtsausschluss im Interesse der 
    Gesellschaft erforderlich ist. 
    Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit 
    erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, um den Inhabern oder 
    Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- 
    oder Bezugspflichten ausgestatteten 
    Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
    dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
    Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
    oder nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. 
    Bezugspflichten zustehen würde. Dadurch 
    wird eine wirtschaftliche 
    Schlechterstellung der Inhaber/Gläubiger 
    von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
    (auch mit Wandlungs- und/oder 
    Bezugspflicht) vermieden; ihnen wird ein 
    Verwässerungsschutz gewährt, der der 
    Kapitalmarktpraxis entspricht, die 
    Platzierung der Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibung erleichtert und 
    der Gesellschaft einen höheren 
    Mittelzufluss ermöglicht, weil der 
    Wandlungs- bzw. Optionspreis in diesen 
    Fällen nicht ermäßigt oder ein 
    anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt 
    zu werden braucht. Die Belastung der 
    bisherigen Aktionäre erschöpft sich darin, 
    dass den Inhabern/Gläubigern von Wandlungs- 
    und/oder Optionsrechten (auch mit 
    Wandlungs- und/oder Bezugspflichten) ein 
    Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen ohnehin 
    zustünde, wenn sie ihre Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechte bereits ausgeübt oder ihre 
    Pflicht zur Wandlung und/oder zum Bezug 
    bereits erfüllt hätten. In der Abwägung der 
    Vor- und Nachteile erscheint der 
    Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall daher 
    sachgerecht. 
    Des Weiteren soll das Bezugsrecht 
    ausgeschlossen werden können, um die 
    jeweiligen Finanzinstrumente gegen 
    Sachleistungen begeben zu können. Die 
    Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
    Möglichkeit verschaffen, diese 
    Finanzierungsinstrumente auch im 
    Zusammenhang mit dem Erwerb von 
    Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies 
    kann insbesondere beim Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen und 
    Beteiligungen an Unternehmen praktisch 
    werden. In solchen Fällen bestehen die 
    Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung 
    in anderer Form als Geld oder nur Geld zu 
    erhalten. Dann kann es eine interessante 
    Alternative darstellen, anstelle oder neben 
    der Gewährung von Aktien oder Barleistungen 
    Schuldverschreibungen mit Options- oder 
    Wandlungsrechten oder Genussrechte (auch 
    mit Wandlungs- und/oder Bezugspflichten) 
    anzubieten. Diese Möglichkeit schafft 
    zusätzliche Flexibilität und erhöht die 
    Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. 
    Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen 
    Sachleistungen als auch ein diesbezüglicher 
    Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur 
    dann genutzt werden, wenn der Erwerb des 
    betreffenden Gegenstands im überwiegenden 
    Interesse der Gesellschaft liegt und ein 
    anderweitiger Erwerb, insbesondere durch 
    Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder 
    nur zu ungünstigeren Bedingungen in 
    Betracht kommt. In diesen Fällen wird die 
    Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein 
    ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache 
    zur Verfügung steht, der in seinen 
    Auswirkungen weniger stark in die Stellung 
    der Aktionäre eingreift. Dem Interesse der 
    Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung 
    getragen, dass die Gesellschaft bei dem 
    Erwerb von Sachleistungen gegen die 
    Begebung einer Schuldverschreibung und/oder 
    von Genussrechten und/oder die Ausgabe 
    neuer Aktien verpflichtet ist, sich an 
    Marktpreisen zu orientieren. 
    In den Anleihebedingungen kann - zur 
    Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen 
    werden, dass die Gesellschaft einem 
    Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. 
    einem Wandlungs- oder Bezugsverpflichteten 
    nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -9-

sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Das 
    vorgesehene Bedingte Kapital 2020 dient 
    dazu, die mit den Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen verbundenen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte zu bedienen 
    oder Wandlungs- bzw. Bezugspflichten auf 
    Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit 
    dafür nicht eigene Aktien eingesetzt 
    werden. 
2. *Weitere Angaben und Hinweise* 
2.1  *Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
     Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft 
     beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung EUR 21.022.200,00. Es ist 
     in 21.022.200 Stückaktien mit einem 
     rechnerischen Betrag am Grundkapital von je 
     EUR 1,00 und mit einer Stimme je Aktie 
     eingeteilt. Die Gesellschaft hält keine 
     eigenen Aktien. Damit sind im Zeitpunkt der 
     Einberufung dieser Hauptversammlung alle 
     Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Es 
     bestehen keine Aktien unterschiedlicher 
     Gattung. 
2.2  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
     virtuellen Hauptversammlung und die 
     Ausübung des Stimmrechts* 
 
     *Virtuelle Hauptversammlung* 
 
     Der Vorstand der Gesellschaft hat mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, 
     dass die diesjährige Hauptversammlung der 
     Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 
     des Gesetzes über Maßnahmen im 
     Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
     Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur 
     Bekämpfung der Auswirkungen der 
     COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') 
     ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
     ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
     Hauptversammlung abgehalten wird. Die 
     Hauptversammlung findet zumindest unter 
     Anwesenheit des Versammlungsleiters, des 
     Vorstands und des Stimmrechtsvertreters der 
     Gesellschaft in den Räumen der 11 88 0 
     Solutions AG, Hohenzollernstraße 24, 
     45128 Essen, statt. Ein mit der 
     Niederschrift der Hauptversammlung 
     beauftragter Notar wird dort ebenfalls 
     anwesend sein. 
 
     Aufgrund der Durchführung der 
     Hauptversammlung in Form einer virtuellen 
     Hauptversammlung ist eine physische 
     Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
     Bevollmächtigen (mit Ausnahme des 
     Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am 
     Ort der Versammlung nicht möglich. 
 
     Die Durchführung der ordentlichen 
     Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
     Hauptversammlung nach Maßgabe des 
     COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen 
     in den Abläufen der Hauptversammlung sowie 
     bei den Rechten der Aktionäre. Die 
     Hauptversammlung wird vollständig in Bild 
     und Ton im Internet übertragen, die 
     Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
     elektronische Kommunikation (Briefwahl), 
     Vollmachtserteilung und Stellung von 
     Gegenanträgen und Wahlvorschlägen durch 
     entsprechende Bevollmächtigung und Weisung 
     des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
     wird ermöglicht, den Aktionären wird eine 
     Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
     Kommunikation bis zum zweiten Tag vor der 
     Versammlung eingeräumt und Aktionäre, die 
     ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über 
     elektronische Kommunikation Widerspruch 
     gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
     erheben. Eine elektronische Teilnahme an 
     der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 
     Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
     Über den *passwortgeschützten 
     Internetservice* zur Hauptversammlung auf 
     der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     können die angemeldeten Aktionäre (und ggf. 
     deren Bevollmächtigte) der Bild- und 
     Tonübertragung folgen, ihr Stimmrecht per 
     elektronischer Briefwahl ausüben, 
     Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und 
     Weisungen an die von der Gesellschaft 
     benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, 
     Fragen einreichen oder Widerspruch zu 
     Protokoll erklären. Für die Nutzung des 
     passwortgeschützten Internetservice zur 
     Hauptversammlung ist eine 
     Zugangsberechtigung erforderlich. 
     Einzelheiten hierzu finden sich unten im 
     nachfolgenden Abschnitt '2.3 
     Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und 
     Nachweis des Anteilsbesitzes'. 
 
     In Zusammenhang mit der Berechtigung zur 
     Ausübung des Stimmrechtes wird auf etwaige 
     Meldepflichten nach §§ 33 ff. 
     Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen. 
 
     *Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr 
     um besondere Beachtung der nachstehenden 
     Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des 
     Stimmrechts sowie zu weiteren 
     Aktionärsrechten.* 
2.3  *Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und 
     Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
     Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
     zur Ausübung des Stimmrechts sind nach 
     Ziffer 5.2 der Satzung diejenigen Aktionäre 
     berechtigt, deren in Textform (§ 126b BGB) 
     in deutscher oder englischer Sprache 
     erstellte Anmeldung zusammen mit einem 
     Berechtigungsnachweis der Gesellschaft 
     spätestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugeht, wobei der Tag des 
     Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
     jeweils nicht mitzählt. Als 
     Berechtigungsnachweis ist ein in Textform 
     (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
     Sprache erstellter Nachweis des 
     Anteilsbesitzes durch das depotführende 
     Institut zu erbringen. Er hat sich auf den 
     Beginn des 21. Tages vor der 
     Hauptversammlung, d.h. auf Donnerstag, den 
     28. Mai 2020, 00:00 Uhr (MESZ), als den 
     sogenannten 'Nachweisstichtag' zu beziehen. 
     Entgegen den im COVID-19-Gesetz 
     vorgesehenen Regelungen hat die 
     Gesellschaft im Rahmen dieser virtuellen 
     Hauptversammlung nicht von der Möglichkeit 
     verkürzter Fristen Gebrauch gemacht. 
     Dementsprechend haben die Anmeldung zur 
     Hauptversammlung sowie der Nachweis des 
     Anteilsbesitzes, wie vorstehend dargelegt, 
     anhand der allgemeinen aktienrechtlichen 
     Regelungen und der Regelung in der Satzung 
     der Gesellschaft zu erfolgen. 
 
     Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
     müssen der Gesellschaft unter der folgenden 
     Anschrift, Telefax-Nummer oder 
     E-Mail-Adresse bis spätestens am 
     Donnerstag, den 11. Juni 2020, 24:00 Uhr 
     (MESZ), zugehen: 
 
     *11 88 0 Solutions AG* 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     D-81241 München 
     Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 
     E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
     Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
     Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere 
     des Stimmrechts im Rahmen der diesjährigen 
     virtuellen Hauptversammlung als Aktionär 
     nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
     erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung 
     von Aktionärsrechten und der Umfang des 
     Stimmrechts bemessen sich dabei 
     ausschließlich nach dem nachgewiesenen 
     Anteilsbesitz des Aktionärs am 
     Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
     geht keine Sperre für die 
     Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
     einher. Insbesondere haben 
     Veräußerungen oder sonstige 
     Übertragungen der Aktien nach dem 
     Nachweisstichtag im Verhältnis zur 
     Gesellschaft keine Bedeutung für die 
     Berechtigung zur Ausübung von 
     Aktionärsrechten und den Umfang des 
     Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
     Erwerb von Aktien nach dem 
     Nachweisstichtag. Personen, die erst nach 
     dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, 
     können aus diesen Aktien für diese 
     diesjährige virtuelle Hauptversammlung 
     keine Rechte als Aktionär, insbesondere 
     kein Stimmrecht herleiten. Der 
     Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
     eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
     Diese richtet sich danach, wer zum Ablauf 
     des Tags der Hauptversammlung Eigentümer 
     der Aktien ist. 
 
     Nach Eingang von Anmeldung und 
     Berechtigungsnachweis bei der Gesellschaft 
     unter der o.g. Adresse, Telefaxnummer oder 
     E-Mail-Adresse werden den angemeldeten 
     Personen die Zugangsdaten für die Nutzung 
     des passwortgeschützten Internetservice 
     unter der Internetseite der Gesellschaft 
     unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     zugesandt. Wir bitten die Aktionäre, 
     frühzeitig für die Anmeldung und 
     Übersendung des Nachweises ihres 
     Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge 
     zu tragen. 
2.4  *Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
     Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem 
     Jahr erstmals im Wege der Briefwahl 
     ausüben. Auch in diesem Fall sind eine 
     fristgemäße Anmeldung und der 
     fristgemäße Nachweis des 
     Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
     Briefwahlstimmen können an folgende 
     Anschrift, Telefax-Nummer oder 
     E-Mail-Adresse bis spätestens Mittwoch, den 
     17. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
 
     *11 88 0 Solutions AG* 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     D-81241 München 
     Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
     E-Mail: 11880@better-orange.de 
 
     oder unter Nutzung des auf der 
     Internetseite der Gesellschaft unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     zugänglichen passwortgeschützten 
     Internetservice gemäß den dafür 
     vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
     Abstimmungen in der virtuellen 
     Hauptversammlung am 18. Juni 2020 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
     Ein entsprechendes Formular wird nach 
     ordnungsgemäßer Anmeldung und 
     Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht 
     auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
     unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     zum Download zur Verfügung. 
 
     Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist 
     auf die Abstimmung über die in der 
     Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung 
     bekanntgemachten Beschlussvorschläge von 
     Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit 
     einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung 
     gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
     bekanntgemachten Beschlussvorschläge von 
     Aktionären sowie etwaige vor der 
     Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 
     AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und 
     Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
     Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
     Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
     dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
     mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe 
     im Wege der Briefwahl zu diesem 
     Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
     entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt 
     der Einzelabstimmung. 
 
     Auch Bevollmächtigte, einschließlich 
     Intermediären, Aktionärsvereinigungen und 
     Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG 
     sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
     gleichgestellte Personen, können sich der 
     Briefwahl bedienen. 
2.5  *Vollmachtserteilung und 
     Stimmrechtsvertretung* 
 
     Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen 
     Bevollmächtigten, auch durch einen 
     Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder 
     einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
     Auch in diesem Fall sind eine 
     fristgemäße Anmeldung und der 
     fristgemäße Nachweis des 
     Anteilsbesitzes erforderlich. Der 
     Bevollmächtigte darf die Rechte des 
     Aktionärs jedoch ebenfalls nur im Wege der 
     Briefwahl oder durch Erteilung einer 
     Vollmacht (auch an den 
     Stimmrechtsvertreter) wie in diesen 
     Teilnahmebedingungen angegeben ausüben. 
 
     Die Nutzung des passwortgeschützten 
     Internetservices durch den Bevollmächtigten 
     setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die 
     entsprechenden Zugangsdaten, die dem 
     Aktionär nach ordnungsgemäßer 
     Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung 
     und des ordnungsgemäßem Nachweis des 
     Anteilbesitzes zugesendet werden, vom 
     Vollmachtgeber erhält. 
 
     Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
     und der Nachweis der Bevollmächtigung 
     gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
     gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
     grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), 
     wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG 
     erteilt wird. Aktionäre, die eine andere 
     Person bevollmächtigen möchten, können für 
     die Erteilung einer Vollmacht das Formular 
     verwenden, welches nach 
     ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis 
     des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein 
     entsprechendes Formular steht auch auf der 
     Internetseite der Gesellschaft unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     zum Download zur Verfügung. Bei der 
     Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung 
     nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an 
     Intermediäre, Stimmrechtsberater, 
     Aktionärsvereinigungen oder 
     geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
     Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
     nachprüfbar festzuhalten. Die 
     Vollmachtserklärung muss vollständig sein 
     und darf ausschließlich mit der 
     Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
     enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen 
     Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über 
     die Form der Vollmacht abstimmen. 
 
     Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an 
     die Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, 
     den 17. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
     der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer 
     oder E-Mail-Adresse 
 
     *11 88 0 Solutions AG* 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     D-81241 München 
     Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
     E-Mail: 11880@better-orange.de 
 
     oder unter Nutzung des auf der 
     Internetseite der Gesellschaft unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     zugänglichen passwortgeschützten 
     Internetservice übermittelt, geändert oder 
     widerrufen werden. Entscheidend ist der 
     Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. 
 
     Am Tag der virtuellen Hauptversammlung 
     können Vollmachten ausschließlich über 
     den passwortgeschützten Internetservice 
     abgegeben, geändert oder widerrufen werden, 
     der auf der Internetseite der Gesellschaft 
     unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     zugänglich ist. 
 
     Vorstehende Übermittlungswege stehen 
     jeweils bis zu den vorstehend genannten 
     Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die 
     Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
     gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; 
     ein gesonderter Nachweis über die Erteilung 
     der Bevollmächtigung erübrigt sich in 
     diesem Fall. Der Widerruf oder die 
     Änderung einer bereits erteilten 
     Vollmacht kann ebenfalls auf den 
     vorgenannten Übermittlungswegen 
     jeweils bis zu den vorstehend genannten 
     Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
     Gesellschaft erklärt werden. 
 
     Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht 
     eines jeden Aktionärs besteht, mehr als 
     eine Person zu bevollmächtigen, dass die 
     Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine 
     oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
2.6  *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
     Als Service bieten wir unseren Aktionären 
     auch in diesem Jahr an, einen von der 
     Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
     Stimmrechtsvertreter vor der 
     Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der 
     von der Gesellschaft benannte 
     Stimmrechtsvertreter steht nur für die 
     Stimmrechtsvertretung, die Stellung von 
     Gegenanträgen im Sinne von § 126 Abs. 1 
     AktG und von Wahlvorschlägen gemäß § 
     127 AktG, darüber hinaus jedoch nicht für 
     die Ausübung sonstiger Rechte, zur 
     Verfügung. Die Aktionäre, die den von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
     bevollmächtigen möchten, müssen sich wie 
     vorstehend beschrieben fristgemäß zur 
     Hauptversammlung anmelden sowie 
     fristgemäß den Berechtigungsnachweis 
     erbringen. Der Stimmrechtsvertreter der 
     Gesellschaft ist verpflichtet, entsprechend 
     den erteilten Weisungen abzustimmen; der 
     Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist 
     auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
     Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
     ausdrückliche Weisung zu den in der 
     Einberufung zur Hauptversammlung 
     bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von 
     Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder zu - 
     mit einer etwaigen Ergänzung der 
     Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG - 
     bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von 
     Aktionären sowie etwaige vor der 
     Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 
     AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und 
     Wahlvorschläge von Aktionären vorliegt. Der 
     Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt 
     keine Vollmachten zur Einlegung von 
     Widersprüchen gegen 
     Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung 
     der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von 
     Anträgen entgegen. Dem Stimmrechtsvertreter 
     steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein 
     eigener Ermessensspielraum zu. Bei 
     Abstimmungen, für die keine ausdrückliche 
     Weisung erteilt wurde, enthält sich der 
     Stimmrechtsvertreter der Stimme. 
 
     Ein Formular, das zur Vollmacht- und 
     Weisungserteilung an den 
     Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
     verwendet werden kann, wird nach 
     ordnungsgemäßer Anmeldung und 
     Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht 
     unter der Internetadresse der Gesellschaft 
     unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     zum Download zur Verfügung. 
 
     Vollmachten und Weisungen an den 
     Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
     können per Post, Telefax oder E-Mail an die 
     vorstehend im Abschnitt '2.5. 
     Vollmachtserteilung und 
     Stimmrechtsvertretung' genannte Anschrift, 
     Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis 
     spätestens Mittwoch, den 17. Juni 2020, 
     24:00 Uhr (MESZ), oder unter Nutzung des 
     auf der Internetseite der Gesellschaft 
     unter 
 
     https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
     zugänglichen passwortgeschützten 
     Internetservice gemäß den dafür 
     vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
     Abstimmungen in der virtuellen 
     Hauptversammlung am 18. Juni 2020 erteilt, 
     geändert oder widerrufen werden. 
2.7  *Fragemöglichkeit im Wege der 
     elektronischen Kommunikation* 
 
     Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 
     COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine 
     Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
     Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat 
     vorgegeben, dass zur Hauptversammlung 
     angemeldete Aktionäre ihre Fragen bis 
     spätestens Dienstag, den 16. Juni 2020, 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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