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DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires -2-

DJ DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg 
Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950 
ISIN DE0005229504 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zu der am *Dienstag, dem 23. Juni 2020, 10.00 Uhr 
MESZ,* stattfindenden 33. ordentlichen Hauptversammlung. 
 
Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, 
Poppenbütteler Bogen 1, 22399 Hamburg. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte 
   modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie der Lageberichte 
   des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB 
 
   Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Überdies werden die Unterlagen während der 
   Hauptversammlung erläutert werden. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der 
   Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss rechtlich 
   verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahrs 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 31.329.425,24 Euro als Gewinnvortrag auf 
   neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   im Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
   Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 15 Abs. 2 der Satzung 
   (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für den vom Aktionär zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden 
   Nachweis wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 
   67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
   beschließen: 
 
   § 15 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Die Aktionäre haben ihre Berechtigung 
        zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechts 
        nachzuweisen. Hierfür reicht ein 
        Nachweis des Anteilsbesitzes in 
        Textform durch den Letztintermediär 
        gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der 
        Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
        auf den Beginn des 21. Tages vor der 
        Hauptversammlung zu beziehen und muss 
        der Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen; dabei wird 
        der Tag des Zugangs nicht 
        mitgerechnet.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach 
   dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft 8.100.000,00 Euro und ist eingeteilt in 8.100.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt damit im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 8.100.000. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 401.292 eigene Aktien, aus 
denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
*Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2020 wird mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 
2020, S. 569) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen am 23. Juni 2020 ab 10:00 Uhr MESZ im Internet unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (siehe hierzu die Ausführungen 
im Abschnitt 'Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)') werden individuelle Zugangsdaten zur 
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übersandt. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist 
ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten über die elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung werden ermöglicht. Eine elektronische Teilnahme an der 
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
*Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit Nachweisstichtag und 
dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
Hauptversammlung in Textform gemäß § 126 b BGB in deutscher oder in 
englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen 
haben. 
 
Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts ist durch Nachweis des Anteilsbesitzes des 
depotführenden Instituts in Textform gemäß § 126 b BGB zu erbringen und 
muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat 
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
also auf den Beginn des 2. Juni 2020, 00.00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) 
zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
jeweils unter nachfolgend genannter Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein: 
 
 Bijou Brigitte modische Accessoires AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice übersandt. Wir bitten die Aktionäre, 
frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang 
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag entscheidend. Dementsprechend haben Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung 
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag ist 
auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in 
diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen 
selbst anmelden. 
 
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung 
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre 
lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder 
durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft ausüben. 
 
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den 
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden 
Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung und des ordnungsgemäßem Nachweis des 
Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB, es sei denn, 
sie sind an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Person oder Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines 
Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder 
einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution 
verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie 
gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. 
Die Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen möchten, 
sich mit diesem/dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da 
Besonderheiten gelten könnten. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per Post, Fax oder E-Mail an die 
Gesellschaft spätestens bis zum 22. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
folgenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
 
 Bijou Brigitte modische Accessoires AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de 
 
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt 
des Zugangs bei der Gesellschaft. 
 
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich 
unter Nutzung des unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der 
Abstimmungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend 
genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem 
Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht 
kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu 
den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
erklärt werden. 
 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die 
Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt 
wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit 
Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen 
fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes führen. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können 
per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt 'Verfahren für die 
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannte Anschrift, Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse bis spätestens 22. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, oder unter 
Nutzung des unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür 
vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 23. Juni 2020 erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei 
erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung 
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder 
zu - mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG - bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung 
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der 
Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an 
der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Die Aktionäre, die ihre Stimmen im Wege 
der Briefwahl abgeben möchten, müssen sich ebenfalls unter Vorlage des 
besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. 
 
Briefwahlstimmen können per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend im 
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' 
genannte Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 22. Juni 
2020, 24:00 Uhr MESZ, oder unter Nutzung des unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür 
vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 23. Juni 2020 abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der 
Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten 
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer 
etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, 
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch 
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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