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DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ALBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ALBA SE Köln - ISIN DE0006209901 / WKN 620990 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen 
ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE ein. Sie 
findet statt am Donnerstag, den 25. Juni 2020, um 10:00 
Uhr, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten 
(Zugang über www.alba-se.com/hauptversammlung/). 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im 
Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Knesebeckstr. 56-58, 10719 Berlin. 
 
I. *Tagesordnung* 
 
   der ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE 
   am 25. Juni 2020: 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichtes und des Konzernlageberichtes der 
   ALBA SE, einschließlich des erläuternden 
   Berichtes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
   315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichtes des 
   Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner 
   Sitzung am 7. April 2020 den vom 
   geschäftsführenden Direktor vorgelegten 
   Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember 
   2019 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über den 
   Jahresabschluss bedarf es daher nicht. Der 
   Konzernabschluss wurde vom Verwaltungsrat 
   ebenfalls in seiner Sitzung am 7. April 2020 
   gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG 
   hat die Hauptversammlung mithin auch insoweit 
   nicht zu beschließen. Die Hauptversammlung 
   hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Verwaltungsrates* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrates für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer der ALBA SE und der ALBA 
   SE-Gruppe für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine, die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
 
   *Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates 
   (Tagesordnungspunkte 5 bis 7)* 
 
   Mit gerichtlichem Beschluss vom 9. August 2019 
   wurde Herr Thorsten Greb anstelle des mit 
   Wirkung zum 31. Juli 2019 ausgeschiedenen 
   Verwaltungsratsmitglieds Markus Karberg als 
   Verwaltungsratsmitglied bestellt. Das Mandat 
   endet mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juni 
   2020. 
 
   Die Ämter der weiteren Mitglieder des 
   Verwaltungsrates Carla Eysel und Dirk Beuth 
   enden ebenfalls mit der Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr 
   beschließt. Daher sind sämtliche 
   Verwaltungsratsmitglieder in der am 25. Juni 
   2020 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung neu zu wählen. 
 
   Der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach Art. 43 Abs. 2 der SE-Verordnung, §§ 23, 24 
   SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz, Abschnitt I. Abs. (4) der 
   Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 15. April 2008 
   und § 8 Satzung zusammen und besteht aus 
   mindestens drei Mitgliedern, die von der 
   Hauptversammlung bestellt werden. 
 
   Die Bestimmungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (Empfehlung C.15) in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 sehen vor, dass 
   die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen 
   durchgeführt werden sollen. Die Gesellschaft 
   wird die Bestimmungen betreffend den 
   Aufsichtsrat im monistischen System vom 
   Grundsatz her auf den Verwaltungsrat beziehen. 
   Unter den Tagesordnungspunkten 5 bis 7 sollen 
   die Wahlen zum Verwaltungsrat daher einzeln 
   erfolgen. 
 
   Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder 
   erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung - 
   sofern der Beschluss der Hauptversammlung keine 
   kürzere Amtszeit bestimmt - für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr der 
   Amtszeit beschließt, längstens jedoch sechs 
   Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem 
   die Bestellung erfolgt, nicht mitgerechnet. 
5. *Wahl von Herrn Dirk Beuth in den 
   Verwaltungsrat* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, 
 
   Herrn Dirk Beuth, wohnhaft in Berlin, 
   Diplom-Kaufmann, Commercial Manager der ALBA 
   Group plc & Co. KG, 
 
   in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen. 
6. *Wahl von Herrn Thorsten Greb in den 
   Verwaltungsrat* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, 
 
   Herrn Thorsten Greb, wohnhaft in Berlin, 
   Diplom-Wirtschaftsingenieur und 
   COO/Bereichsleiter des Bereichs Stahl und Metall 
   in der ALBA Europe Holding plc & Co. KG, 
 
   in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen. 
7. *Wahl von Frau Michaela Vorreiter-Wahner in den 
   Verwaltungsrat* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, 
 
   Frau Michaela Vorreiter-Wahner, wohnhaft in 
   Berlin, Diplom-Kauffrau und Fachbereichsleiterin 
   Accounting in der ALBA Europe Holding plc & Co. 
   KG, 
 
   in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen. 
 
   Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass von den 
   unter den Tagesordnungspunkten 5 bis 7 zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten nach deren Wahl durch 
   die Hauptversammlung Herr Dirk Beuth aus der 
   Mitte des Verwaltungsrates zur Wahl als 
   Vorsitzender des Verwaltungsrates vorgeschlagen 
   wird. 
 
   *Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
   Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance 
   Kodex zu Tagesordnungspunkten 5 bis 7* 
 
   zu Tagesordnungspunkt 5: 
 
   Dirk Beuth 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   keine 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   keine 
 
   Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher 
   Corporate Governance Kodex 
 
   - Commercial Manager der ALBA Group plc & 
     Co. KG als mittelbar herrschende 
     Aktionärin 
 
   zu Tagesordnungspunkt 6: 
 
   Thorsten Greb 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   keine 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   keine 
 
   Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher 
   Corporate Governance Kodex 
 
   - COO/Bereichsleiter des Bereichs Stahl und 
     Metall in der ALBA Europe Holding plc & 
     Co. KG als herrschende Aktionärin 
   - Geschäftsführender Direktor der ALBA SE 
 
   zu Tagesordnungspunkt 7: 
 
   Michaela Vorreiter-Wahner 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   keine 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   keine 
 
   Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher 
   Corporate Governance Kodex 
 
   - Fachbereichsleitung Accounting bei der 
     ALBA Europe Holding plc & Co. KG 
   - Geschäftsführerin und Leitung Shared 
     Services Center Accounting bei der ALBA 
     Management GmbH 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 3. Juni 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Veräußerung eigener Aktien, die für den 
   Erwerb eigener Aktien bis zum 3. Juni 2020 gilt, 
   soll durch eine neue, für den Erwerb eigener 
   Aktien nunmehr bis zum 25. Juni 2025 befristete 
   Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   verlängert werden. Der Verwaltungsrat schlägt 
   daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 
      26. Juni 2020 für die Dauer von fünf 
      Jahren, also bis zum 25. Juni 2025, 
      ermächtigt, eigene Aktien mit einem 
      höchstens auf diese Aktien entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      Euro 2.558.400,00 zu erwerben. Das sind 10 
      % des Grundkapitals der Gesellschaft zum 
      Zeitpunkt der Hauptversammlung in Höhe von 
      Euro 25.584.000,00. Die erworbenen Aktien 
      dürfen - zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 
      a ff. AktG zuzurechnen sind - zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   c) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder 
      (2) mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder (3) freihändig. 
 
      (1) Beim Erwerb eigener Aktien über die 
          Börse darf der Erwerbspreis je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Börsenkurs der Aktien der 
          Gesellschaft nicht um mehr als 10 % 
          über- oder unterschreiten. Als 
          maßgeblicher Börsenkurs im 
          Sinne der Ermächtigung gilt der 
          Mittelwert der Börsenkurse der 
          Aktien der Gesellschaft, die als 
          Schlusskurse im 
          Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
          Parketthandel, oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          während der letzten drei Börsentage 
          vor dem Erwerb der Aktien 
          festgestellt werden. 
      (2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien 
          über ein öffentliches Kaufangebot an 
          alle Aktionäre der Gesellschaft, 
          dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
          die Grenzwerte der gebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
          der Aktien der Gesellschaft nicht um 
          mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. Als 
          maßgeblicher Börsenkurs im 
          Sinne der Ermächtigung gilt der 
          Mittelwert der Börsenkurse der 
          Aktien der Gesellschaft, die als 
          Schlusskurse im 
          Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
          Parketthandel, oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          während des sechsten bis dritten 
          Börsentages vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots 
          festgestellt werden. Das Volumen des 
          Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die gesamte Zeichnung des 
          Angebots dieses Volumen 
          überschreitet, muss die Annahme im 
          Verhältnis der jeweils angebotenen 
          Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
          Annahme von geringen Stückzahlen der 
          zum Erwerb angebotenen Aktien der 
          Gesellschaft von bis zu 50 Stück je 
          Aktionär kann vorgesehen werden 
          sowie zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen. 
      (3) Der Erwerb kann schließlich 
          freihändig, das heißt, anders, 
          als in den beiden vorstehenden 
          Varianten dargestellt, erfolgen. 
          Dabei ist insbesondere ein 
          unmittelbarer Paketerwerb von einem 
          Aktionär oder mehreren Aktionären 
          zugelassen. In diesem Fall darf aus 
          Gründen der Gleichbehandlung der 
          Aktionäre der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) wie beim Erwerb 
          über die Börse (vorstehend Nr. (1)) 
          den Mittelwert der Börsenkurse der 
          Aktien der Gesellschaft, die als 
          Schlusskurse im 
          Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
          Parketthandel, oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          während der letzten drei Börsentage 
          vor dem Erwerb der Aktien 
          festgestellt werden, nicht um mehr 
          als 10 % über- oder unterschreiten. 
   d) Der Verwaltungsrat wird weiter ermächtigt, 
      die erworbenen eigenen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      an Dritte gegen Sachleistung zu 
      veräußern, insbesondere auch im 
      Zusammenhang mit 
      Unternehmenszusammenschlüssen und dem 
      Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
      und/oder Beteiligungen an Unternehmen. 
   e) Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt, 
      die erworbenen eigenen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      gegen Barzahlung in anderer Weise als über 
      die Börse oder durch ein Angebot an alle 
      Aktionäre zu veräußern. 
   f) Im Fall des lit. d) muss der Wert der 
      Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung 
      angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 
      AktG sein. Die Aktien dürfen im Fall des 
      lit. e) nur zu einem Preis (ohne 
      Veräußerungsnebenkosten) an Dritte 
      veräußert werden, der den Börsenkurs 
      von Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich, 
      höchstens jedoch um 5 %, unterschreitet. 
      Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne 
      der Ermächtigung gilt der Mittelwert der 
      Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, 
      die als Schlusskurse im 
      Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
      Parketthandel, oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse während der letzten fünf 
      Börsentage vor der Veräußerung der 
      eigenen Aktien festgestellt werden. 
   g) Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gem. lit. e) 
      gilt ferner mit der Maßgabe, dass die 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußerten eigenen Aktien 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, 
      und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das 
      im Zeitpunkt der Erteilung der 
      Ermächtigung besteht, noch 10 % des 
      Grundkapitals, das im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss 
      des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze 
      von 10°% des Grundkapitals vermindert sich 
      um den anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien 
      entfällt, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen 
      Sacheinlagen ausgegeben oder 
      veräußert werden sowie um unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegebene Schuldverschreibungen mit 
      Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
      -pflichten aufgrund eines zukünftigen 
      Beschlusses der Hauptversammlung 
      ausgegebene Aktien der Gesellschaft. 
   h) Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt, 
      die erworbenen eigenen Aktien ohne 
      weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
      einzuziehen. Er ist im Rahmen der 
      Einziehung ferner ermächtigt, die 
      Einziehung von Stückaktien entweder im 
      Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder aber 
      ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. 
      Erfolgt die Einziehung von Stückaktien 
      ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich 
      der Anteil der übrigen Aktien am 
      Grundkapital gem. § 8 Absatz 3 AktG. Für 
      diesen Fall ist der Verwaltungsrat zudem 
      ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien 
      der Gesellschaft in der Satzung anzupassen 
      (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG). 
   i) Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      einmal oder mehrmals, einzeln oder 
      zusammen ausgeübt werden. 
   j) Der Verwaltungsrat wird beim Erwerb 
      eigener Aktien die gesetzlichen 
      Bestimmungen zur vorausgesetzten möglichen 
      Bildung von Rücklagen in Höhe der 
      Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 Absatz 2 
      Satz 2 AktG) pflichtgemäß beachten. 
   k) Sollten wider Erwarten einzelne Teile 
      dieses Ermächtigungsbeschlusses unwirksam 
      sein, so soll dies die anderen Teile 
      dieses Beschlusses unberührt lassen. 
II.  *Bericht des Verwaltungsrates zu TOP 8 über 
     den Ausschluss des Bezugsrechts bei der 
     Veräußerung eigener Aktien gemäß 
     § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 
     Absatz 4 Satz 2 AktG:* 
 
     *1. Überblick* 
 
     Der Verwaltungsrat wird der 
     Hauptversammlung am 25. Juni 2020 
     vorschlagen, die Gesellschaft mit Wirkung 
     ab dem 26. Juni 2020 zu ermächtigen, für 
     die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 25. 
     Juni 2025, eigene Aktien mit einem 
     höchstens auf diese Aktien entfallenden 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
     Euro 2.558.400,00 zu erwerben und die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

bisher bestehende Ermächtigung insoweit 
     aufzuheben. Der Verwaltungsrat soll ferner 
     ermächtigt werden, die erworbenen eigenen 
     Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung 
     zu veräußern, insbesondere auch im 
     Zusammenhang mit 
     Unternehmenszusammenschlüssen und dem 
     Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
     und/oder Beteiligungen an Unternehmen. 
     Zudem soll der Verwaltungsrat ermächtigt 
     werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     der Aktionäre, die Aktien gegen Barzahlung 
     in anderer Weise als über die Börse oder 
     durch ein Angebot an die Aktionäre zu 
     veräußern. Bei einem Ausschluss des 
     Bezugsrechts müssen die Aktien gegen 
     Barzahlung zu einem Preis (ohne 
     Veräußerungsnebenkosten) 
     veräußert werden, der den Börsenkurs 
     von Aktien der Gesellschaft gleicher 
     Ausstattung zum Zeitpunkt der 
     Veräußerung nicht wesentlich, 
     höchstens jedoch um 5 %, unterschreitet. 
     Als maßgeblicher Börsenkurs in diesem 
     Sinne gilt der Mittelwert der Börsenkurse, 
     die als Schlusskurse im 
     Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
     Parketthandel, oder einem vergleichbaren 
     Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
     Wertpapierbörse während der letzten fünf 
     Börsentage vor der Veräußerung der 
     eigenen Aktien festgestellt werden. Bei 
     einer Veräußerung der Aktien gegen 
     Sacheinlagen unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre muss der Wert 
     der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung 
     angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG 
     sein. Für den Fall, dass die Aktien gegen 
     Barzahlung in anderer Weise als über die 
     Börse oder durch ein Angebot an die 
     Aktionäre veräußert werden, gilt die 
     Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts zudem nur mit der 
     Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts veräußerten eigenen 
     Aktien 10 % des Grundkapitals nicht 
     übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des 
     Grundkapitals, das im Zeitpunkt der 
     Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 
     % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der 
     Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss 
     des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze 
     von 10 % des Grundkapitals vermindert sich 
     um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
     der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung im 
     Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
     Ferner wird die Summe etwa in Betracht 
     kommender Bezugsrechtsausschlüsse insgesamt 
     auf 10°% des Grundkapitals begrenzt, da 
     eine entsprechende Anrechnung bei den 
     unterschiedlichen Ermächtigungen und deren 
     Ausübung zu berücksichtigen ist und 
     vorsorglich auch schon für 
     Finanzierungsinstrumente aufgenommen wurde, 
     die während der nunmehrigen Laufzeit 
     Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien der 
     Hauptversammlung ebenfalls zur 
     Beschlussfassung vorgelegt werden könnten, 
     ohne dass dies heute beabsichtigt ist. 
 
     *2. Gründe für den Bezugsrechtsausschluss* 
 
     Die vorgesehenen möglichen Ausschlüsse des 
     Bezugsrechts rechtfertigen sich aufgrund 
     folgender Gesichtspunkte: 
 
     Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung 
     zum Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen 
     die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur 
     Verfügung zu haben, um diese als 
     Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen 
     oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten 
     zu können. Diese Form der Gegenleistung 
     wird zunehmend durch die Globalisierung der 
     Wirtschaft im internationalen und 
     nationalen Wettbewerb erforderlich. Mit der 
     vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
     Gesellschaft so die notwendige Flexibilität 
     verliehen, eigene Aktien als 
     Akquisitionswährung einsetzen zu können und 
     so auf für sie vorteilhafte Angebote zum 
     Erwerb von Unternehmen oder von 
     Beteiligungen an Unternehmen flexibel 
     reagieren zu können. 
 
     Soweit die Ermächtigung des 
     Verwaltungsrates weiter vorsieht, dass 
     dieser eine Veräußerung der eigenen 
     Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre auch in 
     anderer Weise als über die Börse oder über 
     ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen 
     kann, soll der Gesellschaft damit 
     ermöglicht werden, Aktien zum Beispiel an 
     institutionelle Anleger, Finanzinvestoren 
     oder sonstige Kooperationspartner 
     auszugeben. Die Gesellschaft steht an den 
     Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. 
     Für die künftige geschäftliche Entwicklung 
     der Gesellschaft ist eine angemessene 
     Ausstattung mit Eigenkapital von besonderer 
     Bedeutung. Dazu gehört auch die 
     Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen 
     Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen 
     zu können und ggf. eigene Aktien in dem 
     genannten Rahmen flexibel zu 
     veräußern. Die Gesellschaft muss 
     insoweit auch in der Lage sein, sich 
     weitere Investorengruppen erschließen 
     zu können. Dies kann im Einzelfall auch den 
     Erwerb eigener Aktien und die Nutzung 
     dieser Aktien zur Weitergabe an bestimmte 
     Investoren erfordern. Durch eine marktnahe 
     Preisfestsetzung werden dabei ein möglichst 
     hoher Veräußerungsertrag und eine 
     größtmögliche Stärkung der Eigenmittel 
     erreicht. 
 
     Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre dient damit den 
     Interessen der Gesellschaft. 
 
     *3. Angemessene Berücksichtigung der 
     Interessen der Aktionäre* 
 
     Die Interessen der Aktionäre werden dabei 
     mit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
     angemessen gewahrt. 
 
     Die Ermächtigung beschränkt sich auf 
     insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals 
     der Gesellschaft. Die erworbenen eigenen 
     Aktien dürfen gegen Barzahlung nur zu einem 
     Preis an Dritte verkauft werden, der sich 
     vom Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
     gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
     Veräußerung nicht wesentlich 
     unterscheidet. Der zu ermittelnde relevante 
     Börsenpreis wird anhand der Schlusskurse im 
     Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
     Parketthandel) an der Frankfurter Börse 
     ermittelt, die einen liquiden Handelsplatz 
     darstellt und an der eine Zulassung zum 
     Handel besteht, sodass eine 
     größtmögliche Preiswahrheit 
     gewährleistet ist. Die endgültige 
     Festlegung des Veräußerungspreises für 
     eigene Aktien geschieht zeitnah vor der 
     Veräußerung der eigenen Aktien durch 
     den Verwaltungsrat. Relevante 
     Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre 
     sind daher nicht zu befürchten. Die 
     Interessen der Aktionäre werden bei der 
     Veräußerung der eigenen Aktien an 
     Dritte gegen Barzahlung weitergehend noch 
     dadurch geschützt, dass die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts 
     veräußerten eigenen Aktien 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und 
     zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im 
     Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung 
     besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das 
     im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
     Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts besteht. So wird im Interesse 
     der Aktionäre sichergestellt, dass keine 
     Verwässerung ihrer Beteiligung hierdurch 
     verursacht wird, die nicht im Rahmen eines 
     Nachkaufs von Aktien über die Börse 
     kompensiert werden könnte, wovon auch die 
     insoweit zugrundeliegende Wertung des 
     Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
     ausgeht. 
 
     Bei Sacheinlagen muss der Wert der 
     Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung 
     angemessen sein, sodass relevante 
     Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre 
     daher auch hier nicht zu befürchten sind. 
     Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten 
     bieten, wird der Verwaltungsrat diese 
     sorgfältig im Interesse der Gesellschaft 
     prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung 
     nur im wohlverstandenen Interesse der 
     Gesellschaft ausnutzen. Basis für die 
     Feststellung eines angemessenen Gegenwertes 
     für die auszugebenden Aktien ist 
     regelmäßig die Bewertung des zu 
     erwerbenden Wirtschaftsgutes aufgrund 
     neutraler Wertgutachten, z.B. von 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder 
     Investmentbanken, sodass eine 
     Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die 
     Ausnutzung der Ermächtigung ausgeschlossen 
     ist. 
 
     Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
     Ermächtigung bestehen nicht. Der 
     Verwaltungsrat wird der Hauptversammlung 
     jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser 
     Ermächtigung erstatten. 
 
     *4. Ausschluss etwaiger Andienungsrechte 
     beim Erwerb eigener Aktien* 
 
     Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
     Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, 
     eigene Aktien durch ein öffentliches 
     Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. 
     Bei dieser Variante kann jeder 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft 
     entscheiden, wie viele Aktien und, bei 
     Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
     Preis er diese anbieten möchte. 
     Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
     angebotene Menge die von der Gesellschaft 
     nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
     Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote 
     erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, 
     eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
     Offerten oder kleiner Teile von Offerten 
     bis zu maximal 50 Stück Aktien vorzusehen. 
     Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
     Beträge bei der Festlegung der zu 
     erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
     zu vermeiden und damit die technische 
     Abwicklung zu erleichtern. 
 
     Ferner soll ein freihändiger Erwerb, d.h. 
     ein verhandelter Erwerb außerhalb der 
     Börse (sog. negotiated purchase), 
     grundsätzlich möglich sein. Die Möglichkeit 
     des freihändigen Erwerbs erweitert in 
     beträchtlichem Maße den Spielraum der 
     Gesellschaft, am Markt angebotene 
     Aktienpakete flexibel zu erwerben, ohne 
     dass mit diesem Instrument negative Effekte 
     für die Aktionäre verbunden wären. Denn bei 
     einem solchen freihändigen Erwerb müssen 
     nach dem Beschlussvorschlag des 
     Verwaltungsrats hinsichtlich des 
     Erwerbspreises die gleichen Vorgaben wie 
     bei einem Erwerb über die Börse eingehalten 
     werden. Die Ermächtigung zum freihändigen 
     Erwerb eigener Aktien wird der 
     Verwaltungsrat nur in der Weise nutzen, 
     dass die Summe der unter Ausschluss 
     etwaiger Andienungsrechte der Aktionäre 
     erworbenen Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
     übersteigt. Hinsichtlich des Erwerbspreises 
     wird sich der Verwaltungsrat an den 
     Preisvorgaben eines Erwerbs über die Börse 
     orientieren. Somit darf der von der 
     Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
     (ohne Erwerbsnebenkosten) wie beim Erwerb 
     über die Börse den Mittelwert der 
     Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, 
     die als Schlusskurse im 
     Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
     Parketthandel, oder einem vergleichbaren 
     Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
     Wertpapierbörse während der letzten drei 
     Börsentage vor dem Erwerb der Aktien 
     festgestellt werden, nicht um mehr als 10 % 
     über- oder unterschreiten. 
III. *Weitere Angaben und Hinweise* 
1.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre* 
 
    Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über 
    Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    (*'*COVID-19-Gesetz') in Verbindung mit § 118 
    Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Verwaltungsrat 
    entschieden, dass die Hauptversammlung ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
    abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet 
    unter Anwesenheit des Vorsitzenden des 
    Verwaltungsrats, des geschäftsführenden 
    Direktors sowie weiterer Mitglieder des 
    Verwaltungsrats - ggf. teils unter 
    Hinzuschaltung durch Videokonferenz - in den 
    Räumen der ALBA Group plc & Co. KG, 
    Knesebeckstr, 56-58, 10719 Berlin, statt. Ein 
    mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
    beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend 
    sein. 
 
    Die Durchführung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
    Hauptversammlung nach Maßgabe des 
    COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in 
    den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den 
    Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung 
    wird vollständig in Bild und Ton im Internet 
    übertragen, die Stimmrechtsausübung der 
    Aktionäre auch über elektronische Kommunikation 
    (per Briefwahl, d.h. schriftlich bzw. in 
    Textform oder auf elektronischem Weg) sowie 
    Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den 
    Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege 
    der elektronischen Kommunikation eingeräumt und 
    Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
    können über elektronische Kommunikation 
    Widerspruch gegen Beschlüsse der 
    Hauptversammlung erklären. 
 
    *Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um 
    besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise 
    zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur 
    Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren 
    Aktionärsrechten.* 
2.  *Voraussetzungen für die Ausübung von 
    Aktionärsrechten durch Anmeldung und Nachweis 
    des Anteilsbesitzes* 
 
    Zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere 
    zur Ausübung des Stimmrechts, sind diejenigen 
    Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
    Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
    nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher 
    oder englischer Sprache schriftlich, per 
    Telefax oder per E-Mail in Textform erfolgen. 
    Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
    deutscher oder englischer Sprache erstellten 
    Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut zu erbringen. Der 
    Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
    Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
    zu beziehen, also auf den 4. Juni 2020, 0:00 
    Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der 
    Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur 
    Hauptversammlung spätestens bis zum 18. Juni 
    2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
    zugehen: 
 
     ALBA SE 
     c/o AAA HV Management GmbH 
     Am Stadion 18-24 
     51465 Bergisch-Gladbach 
     Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11 
     E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Ausübung der Aktionärsrechte oder die Ausübung 
    des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
    Nachweis erbracht hat. Der Umfang des 
    Stimmrechts bemisst sich dabei 
    ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
    Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
    einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
    teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
    nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang 
    des Stimmrechts ausschließlich der 
    Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., 
    Veräußerungen von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
    den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
    für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
    erst danach Aktionär werden, sind nicht 
    teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
    Nachweisstichtag ist indes kein relevantes 
    Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
    Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
    des Anteilsbesitzes erhalten die 
    teilnahmeberechtigten Aktionäre Zugangskarten, 
    auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet 
    und die erforderlichen Login-Daten für das 
    internetbasierte Hauptversammlungs- und 
    Abstimmungssystem (HV-System) abgedruckt sind. 
 
    *Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Anmeldung und die 
    Übersendung des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
    tragen.* 
3.  *Ausübung des Stimmrechts und weiterer Rechte 
    über das HV-System* 
 
    *Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
    Die nach Maßgabe der vorstehenden 
    Erläuterungen teilnahmeberechtigten Aktionäre 
    können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl 
    ausüben, d.h. auch ohne an der virtuellen 
    Hauptversammlung teilzunehmen. Auch im Falle 
    der Briefwahl ist eine fristgerechte Anmeldung 
    und Übersendung des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes, wie vorstehend erläutert, 
    erforderlich. 
 
    Die Stimmabgabe kann insoweit schriftlich (§ 
    126 BGB) bzw. in Textform (§ 126b BGB) unter 
    Verwendung eines Briefwahlformulars oder auf 
    elektronischem Weg über das HV-System im 
    Internet erklärt werden wie folgt: 
 
    Per Briefwahl schriftlich bzw. in Textform 
    abzugebende Stimmen können unter Verwendung des 
    hierfür auf den Zugangskarten vorgesehenen bzw. 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.alba-se.com/hauptversammlung/ 
 
    zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars 
    abgegeben werden. Die mittels des 
    Briefwahlformulars abgegebenen Stimmen müssen 
    aus organisatorischen Gründen bis spätestens 
    zum 24. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der 
    Gesellschaft unter folgender Adresse 
    postalisch, per Telefax oder per E-Mail 
    eingegangen sein: 
 
     ALBA SE 
     c/o AAA HV Management GmbH 
     Am Stadion 18-24 
     51465 Bergisch-Gladbach 
     Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11 
     E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de 
 
    Per Briefwahl auf elektronischem Weg über das 
    HV-System im Internet, das voraussichtlich ab 
    dem 5. Juni 2020 zugänglich ist, muss die 
    Stimmabgabe spätestens bis zum Beginn des 
    Aufrufs der Tagesordnungspunkte zu den 
    Abstimmungen im Rahmen der virtuellen 
    Hauptversammlung vollständig erfolgt sein. Bis 
    zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder 
    eine Änderung der über das Internet 
    erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl 

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May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

per Internet vornehmen zu können, bedarf es der 
    Zugangskarte, auf der die erforderlichen 
    Login-Daten aufgedruckt sind. Der Zugang zu dem 
    HV-System erfolgt über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.alba-se.com/hauptversammlung/ 
 
    Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben 
    Aktionärs hat die zuletzt zugegangene Erklärung 
    Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen 
    Übermittlungswegen voneinander abweichende 
    Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche 
    zuletzt abgegeben wurde, werden die über das 
    HV-System abgegebenen Erklärungen 
    berücksichtigt. 
 
    Auch Aktionärsvertreter können sich der 
    Briefwahl bedienen. Insoweit gelten die 
    Vorschriften für die Stimmrechtsvertretung und 
    Vollmachtserteilung (wie nachstehend jeweils 
    beschrieben, vgl. Abschnitt 
    'Vollmachtserteilung und 
    Stimmrechtsvertretung'), insbesondere auch 
    hinsichtlich des Nachweises der 
    Bevollmächtigung, entsprechend. 
 
    Ausführlichere Informationen zu dem Verfahren 
    der Briefwahl erhalten die Aktionäre nach 
    Anmeldung und Übersendung des Nachweises 
    über ihren Anteilsbesitz zusammen mit der 
    Zugangskarte. Diese Informationen können auch 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.alba-se.com/hauptversammlung/ 
 
    abgerufen werden. 
4.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung* 
 
    Die Aktionäre, die nicht selbst an der 
    Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr 
    Stimmrecht unter entsprechender 
    Vollmachtserteilung durch einen 
    Bevollmächtigten, z.B. ein Intermediär (§ 67a 
    Abs. 4 AktG), ein Kreditinstitut, einen 
    Stimmrechtsberater oder eine Vereinigung von 
    Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt der 
    Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
    Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
    zurückweisen. Auch im Fall einer 
    Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
    Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
    erforderlich. 
 
    Sofern weder ein Intermediär noch ein 
    Stimmrechtsberater oder eine 
    Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden, 
    bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
    Widerruf sowie der Nachweis der 
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
    Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können 
    entweder gegenüber der Gesellschaft unter der 
    Adresse 
 
     ALBA SE 
     c/o AAA HV Management GmbH 
     Am Stadion 18-24 
     51465 Bergisch-Gladbach 
     Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11 
     E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de 
 
    oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt 
    werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem 
    Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines 
    Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
    Gesellschaft in Textform. Eine 
    Bevollmächtigung, ihr Widerruf bzw. der 
    genannte Nachweis müssen der Gesellschaft unter 
    der vorgenannten Adresse bis zum 24 Juni 2020 
    übermittelt werden. 
 
    Wird ein Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 
    AktG, ein Stimmrechtsberater oder eine 
    Aktionärsvereinigung bevollmächtigt, genügt es, 
    wenn die Vollmacht von dem Bevollmächtigten 
    nachprüfbar festgehalten wird; die 
    Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein 
    und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
    verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen 
    Sie sich, wenn Sie einen Intermediär, einen 
    Stimmrechtsberater oder eine 
    Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen, 
    über die Form der Vollmacht ab. 
 
    Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch 
    an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können 
    das Stimmrecht und sonstige Rechte für von 
    ihnen vertretene Aktionäre aber unter 
    Berücksichtigung der sonstigen Erläuterungen in 
    diesem Abschnitt III ausüben. 
 
    Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie 
    bisher an, sich durch einen von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei 
    den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem 
    Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht 
    und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
    erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht 
    (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis 
    der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
    bedürfen der Textform. Der Stimmrechtsvertreter 
    darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
    ausdrücklich erteilter Weisungen zu den 
    einzelnen Gegenständen der Tagesordnung 
    ausüben. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen 
    ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, 
    dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
    keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des 
    Rede- und Fragerechts, zur Stellung von 
    Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen 
    gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
    entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für 
    die keine Weisung erteilt wurde, stets der 
    Stimme enthalten wird. 
 
    Vollmachten und Weisungen an den bestellten 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können 
    unter Verwendung des hierfür auf den 
    Zugangskarten vorgesehenen bzw. auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.alba-se.com/hauptversammlung/ 
 
    zur Verfügung gestellten Formulars abgegeben 
    werden. Die mittels des Formulars in Textform 
    abgegebenen Stimmen müssen aus 
    organisatorischen Gründen bis spätestens zum 
    24. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der 
    Gesellschaft unter folgender Adresse 
    eingegangen sein: 
 
     ALBA SE 
     c/o AAA HV Management GmbH 
     Am Stadion 18-24 
     51465 Bergisch-Gladbach 
     Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11 
     E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de 
 
    Ausführlichere Informationen zur Erteilung von 
    Vollmacht und Weisungen, auch an den von der 
    Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter, 
    erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und 
    Übersendung des Nachweises über ihren 
    Anteilsbesitz zusammen mit der Zugangskarte. 
    Diese Informationen können auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.alba-se.com/hauptversammlung/ 
 
    abgerufen werden. 
5.  *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 
    Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 
    Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    anteiligen Betrag von Euro 500.000 am 
    Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308 
    Stückaktien, können schriftlich verlangen, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
    bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an 
    den Verwaltungsrat zu richten. Jedem neuen 
    Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
    Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
    der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Mai 
    2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
    zugehen: ALBA SE, Verwaltungsrat, c/o ALBA 
    Group plc & Co. KG, Herr Peter Haberrecker, 
    Knesebeckstraße 56-58, 10719 Berlin. 
    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
    werden, soweit sie nicht bereits mit der 
    Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich 
    nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
    bekannt gemacht und solchen Medien zur 
    Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
    ausgegangen werden kann, dass sie die 
    Information in der gesamten Europäischen Union 
    verbreiten. Sie werden außerdem im 
    Internet unter 
 
    www.alba-se.com 
 
    'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
    'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
6.  *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
    Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 
    127 AktG sind bis spätestens 10. Juni 2020, 
    24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an folgende 
    Adresse zu richten: 
 
     ALBA SE 
     c/o AAA HV Management GmbH 
     Am Stadion 18-24 
     51465 Bergisch-Gladbach 
     Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11 
     E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de 
 
    Anderweitig adressierte Anträge und 
    Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
    Zugänglich zu machende Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden unverzüglich auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.alba-se.com/hauptversammlung/ 
 
    veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der 
    Verwaltung werden ebenfalls an der genannten 
    Stelle im Internet veröffentlicht. 
 
    Mit der Zugänglichmachung von Gegenanträgen 
    und/oder Wahlvorschlägen entsprechend der 
    vorstehenden Erläuterungen kommt die 
    Gesellschaft ihren vorgenannten gesetzlichen 
    Pflichten nach, da die Vorschriften in §§ 126, 
    127 AktG vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. 
    Wir weisen jedoch darauf hin, dass eine 
    Abstimmung über Gegenanträge oder 
    Wahlvorschläge in der virtuellen 
    Hauptversammlung nicht erfolgen wird, weil 
    diese in der virtuellen Hauptversammlung nicht 
    gestellt werden können. Auch der von der 
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
    steht hierfür nicht zur Verfügung. Ungeachtet 
    dessen kann die Übersendung von 
    Gegenanträgen und Wahlvorschlägen der 
    Meinungsbildung dienen und gegebenenfalls 
    Einfluss auf die Ausübung von Stimmrechten zu 
    den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung 
    haben. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -6-

7.  *Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
    Kommunikation* 
 
    Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den 
    Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
    elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der 
    Verwaltungsrat hat vorgegeben, dass Fragen bis 
    spätestens zwei Tage vor der Versammlung im 
    Wege elektronischer Kommunikation einzureichen 
    sind. Der Verwaltungsrat wird nach 
    pflichtgemäßem, freiem Ermessen 
    entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
    Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre 
    können ihre Fragen bis Dienstag, 23. Juni 2020 
    (24:00 Uhr MESZ), der Gesellschaft über das 
    HV-System unter Nutzung des dort enthaltenen 
    (Online-)Formulars übermitteln. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der 
    Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der 
    Name des die Frage übermittelnden Aktionärs 
    genannt wird. 
8.  *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse 
    der Hauptversammlung* 
 
    Unter Verzicht auf das Erfordernis des 
    Erscheinens in der Hauptversammlung wird 
    Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der 
    elektronischen Kommunikation oder über 
    Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die 
    Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen 
    Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. 
    Entsprechende Erklärungen können - eine 
    Stimmabgabe vorausgesetzt - ab der Eröffnung 
    der Hauptversammlung über das HV-System 
    abgegeben werden und sind bis zu der 
    Schließung der Hauptversammlung durch den 
    Versammlungsleiter möglich. 
9.  *Übertragung der Hauptversammlung im 
    Internet* 
 
    Alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
    können die gesamte Hauptversammlung am 25. Juni 
    2020 in unserem HV-System unter 
 
    www.alba-se.com/hauptversammlung/ 
 
    verfolgen. Für den Zugang bedarf es der 
    Zugangskarte, auf der die erforderlichen 
    Login-Daten aufgedruckt sind. 
10. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
    In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen 
    wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung das 
    Grundkapital der Gesellschaft in 9.840.000 auf 
    den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien 
    eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme; 
    die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 
    9.840.000. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist 
    im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom 
    Stimmrecht ausgeschlossen. 
11. *Unterlagen und Information nach § 124a AktG* 
 
    Mit Einberufung der Hauptversammlung sind 
    folgende Unterlagen auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.alba-se.com 
 
    'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
    'Hauptversammlung' zugänglich: 
 
    * Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
      Lagebericht und Konzernlagebericht der 
      ALBA SE, einschließlich des 
      erläuternden Berichtes zu den Angaben nach 
      §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB, sowie 
      Bericht des Verwaltungsrates für das 
      Geschäftsjahr 2019; 
    * Bericht des Verwaltungsrates über den 
      Ausschluss des Bezugsrechts bei der 
      Veräußerung eigener Aktien gemäß 
      § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 
      Absatz 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt 
      8). 
 
    Über die genannte Internetseite sind 
    außerdem sämtliche sonstigen Informationen 
    gemäß § 124a AktG sowie weitergehende 
    Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach 
    Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 
    122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 AktG 
    zugänglich. 
12. *Lebensläufe der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
    *Dirk Beuth* 
    Commercial Manager bei der 
    ALBA Group plc & Co. KG, Berlin 
 
    *Persönliche Daten* 
 
    Wohnort:      Berlin 
    Geburtsdaten: 17.01.1964, Aachen 
    Nationalität: Deutschland 
 
    *Beruflicher Werdegang* 
 
    seit 2015:  ALBA Group, Berlin 
                Commercial Manager 
    2010 - 2014 Rödl & Partner 
                Leitung der Niederlassung in São 
                Paulo 
    2008 - 2010 Wirtschaftsprüferkammer Berlin 
                Bereich Sonderuntersuchung 
    1992 - 2008 KPMG, Düsseldorf, Essen und 
                Berlin 
                Prüfungs- und Beratungsbereich 
 
    *Ausbildung* 
 
    1984 - 1991 Diplom-Kaufmann, 
                Rheinisch-Westfälische 
                Technische Hochschule Aachen 
 
    *Berufsexamen* 
 
    1996 Steuerberater-Examen; tätig als 
         Steuerberater bis Ende 2014 
    1998 Wirtschaftsprüfer-Examen; tätig als 
         Wirtschaftsprüfer bis Ende 2014 
 
    *Thorsten Greb* 
    COO Scrap and Metals bei der 
    ALBA Europe Holding plc & Co. KG, Berlin 
 
    *Persönliche Daten* 
 
    Wohnort:      Berlin 
    Geburtsdaten: 21.03.1982, Böblingen 
    Nationalität: Deutschland 
 
    *Beruflicher Werdegang* 
 
    seit 2017:  ALBA Gruppe, Berlin, 
                Bereichsleitung Stahl und Metall 
    2017 - 2019 ALBA Metall Nord GmbH, Rostock 
                Mitglied der Geschäftsführung 
    2014 - 2017 CRONIMET Singapore und Asia Pte. 
                Ltd., Singapur 
                Geschäftsführer für Finanzen, 
                Verwaltung und Operation 
    2010 - 2013 CRONIMET Brasil Ltda., São 
                Paulo, Brasilien 
                Kaufmännischer Leiter / 
                Controller; Geschäftsführer 
    2008 - 2010 CRONIMET Ferroleg. GmbH, 
                Karlsruhe, Deutschland 
                Assistent der Geschäftsführung 
 
    *Ausbildung* 
 
    2014 -     MBA, University of Strathclyde 
    2016       Business School (UK), 
               Center Singapur, Dubai, Kuala 
               Lumpur und Glasgow 
    2004 -     Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH), 
    2008       Hochschule Pforzheim 
    1999 -     Industriekaufmann, Stadtwerke / 
    2002       Elektrizitätswerke Calw 
 
    *Michaela Vorreiter-Wahner* 
    Fachbereichsleiterin Accounting 
    ALBA Europe Holding plc & Co. KG, Berlin 
 
    *Persönliche Daten* 
 
    Wohnort:      Berlin 
    Geburtsdaten: 29.11.1968, Zell am See 
                  (Österreich) 
    Nationalität: Österreich 
 
    *Beruflicher Werdegang* 
 
    seit 2011:  ALBA Gruppe, Berlin Teamleiterin 
                Bilanzbuchhaltung; Leiterin SSC 
                Accounting; Fachbereichsleitung 
                Accounting 
    2006 - 2011 BASF Gruppe, Berlin 
                Teamlead General Ledger; Head of 
                General Ledger, Closing and 
                Reporting 
    2000 - 2006 Springer Science+Business Media, 
                Berlin 
                Referentin Bilanzbuchhaltung 
    1996 - 2000 Volkswagen Bordnetze, Berlin 
                Stellvertretende Leiterin 
                Finanzbuchhaltung 
    1993 - 1996 Förderanlagen Falkensee, 
                Brandenburg 
                Referentin Geschäftsleitung 
 
    *Ausbildung* 
 
    1988 - 1993 Diplomkauffrau, 
                Wirtschaftsuniversität Wien 
 
*Köln, im Mai 2020* 
 
*ALBA SE* 
 
_- Der Verwaltungsrat -_ 
 
ALBA SE 
Stollwerckstraße 9a 
51149 Köln 
 
Datenschutzhinweise für Aktionäre im Hinblick auf die 
Datenverarbeitung für 
Zwecke der Hauptversammlung gem. Art. 13 und 14 DSGVO 
 
Mit diesem Informationsblatt informieren wir Sie als 
betroffene Person über die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten, insbesondere Name, 
Geburtsdatum, Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der 
Aktie, ggf. Bevollmächtigungen (folgend 'Daten') bei 
der ALBA SE im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 
25. Juni 2020 sowie über Ihre diesbezüglichen Rechte. 
 
1. *Kontaktdaten des Verantwortlichen* 
 
   Verantwortlicher im Sinne der 
   EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die 
   nachfolgend beschriebene Datenverarbeitung 
   ist ALBA SE, Stollwerkstraße 9a, 51149 
   Köln (folgend 'ALBA'). 
2. *Zweck, Rechtsgrundlage und Dauer der 
   Datenverarbeitung* 
 
   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten 
   im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
   erfolgt zu dem Zweck, die Anmeldung und 
   Teilnahme der Aktionäre an der 
   Hauptversammlung (z.B. Prüfung der 
   Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den 
   Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im 
   Rahmen der Hauptversammlung 
   (einschließlich Erteilung und Widerruf 
   von Vollmachten) zu ermöglichen. 
 
   Sofern ein Aktionär verlangt, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   werden, wird die Gesellschaft diese 
   Gegenstände unter Angabe des Namens des 
   Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen 
   gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften 
   bekannt machen. Ebenso wird die Gesellschaft 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen 
   gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften 
   unter Angabe des Namens des Aktionärs im 
   Internet veröffentlichen. 
 
   Datenschutzrechtliche Grundlage ist die 
   gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung 
   der personenbezogenen Daten gem. Art. 6 Abs. 
   1 S. 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 1 
   Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetz sowie §§ 67, 118 
   ff. AktG. 
 
   Die Daten von teilnehmenden Aktionären können 
   von anderen Aktionären und 
   Hauptversammlungsteilnehmern während der 
   Versammlung sowie von Aktionären bis zu zwei 
   Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 
   AktG). 
 
   Vollmachten an die von Ihnen benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind drei Jahre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

aufzubewahren (§ 134 Abs. 3 S. 5 Hs. 1 AktG). 
 
   Daten, die im Rahmen der Anfertigung von 
   notariellen oder privatschriftlichen 
   Niederschriften verarbeitet werden, bleiben 
   solange gespeichert, wie dies gesetzlich 
   geboten ist oder die ALBA ein berechtigtes 
   Interesse nachweisen kann (§§ 130 Abs. 1 S. 
   2, 131 Abs. 5, 245 Nr. 1 AktG). 
3. *Ihre Rechte als Betroffener* 
 
   Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf 
   Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 
   16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) Ihrer 
   personenbezogenen Daten sowie das Recht auf 
   Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu. 
   Ferner können Sie die Einschränkung der 
   Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) verlangen 
   und Widerspruch (Art. 21 DSGVO) gegen die 
   Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten 
   einlegen. 
4. *Widerruf der Einwilligung* 
 
   Sofern die Erhebung oder Verarbeitung Ihrer 
   personenbezogenen Daten auf einer 
   Einwilligung beruht, können Sie Ihre 
   Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die 
   Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit 
   der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung 
   bleibt im Falle des Widerrufs unberührt. 
5. *Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde* 
 
   Ihnen steht ein Beschwerderecht bei der 
   zuständigen Aufsichtsbehörde Berliner 
   Beauftragte für Datenschutz und 
   Informationsfreiheit, Friedrichstraße 
   219, 10969 Berlin zu. Sie können sich auch an 
   die Datenschutzbehörde an Ihrem Wohnort 
   wenden, die Ihr Anliegen dann an die 
   zuständige Behörde weiterleiten wird. 
6. *Empfänger oder Kategorie von Empfängern* 
 
   Im Rahmen der Verarbeitung werden Ihre 
   personenbezogenen Daten an andere Empfänger 
   außerhalb der ALBA übermittelt. 
 
   Die von uns mit der Durchführung der 
   Hauptversammlung beauftragten Dienstleister 
   (AAA HV Management GmbH, Am Stadion 18-24, 
   51465 Bergisch-Gladbach), verarbeiten Ihre 
   Daten ausschließlich nach Weisung der 
   ALBA als so genannte Auftragsverarbeiter. 
 
   Die beauftragten Dienstleister haben der ALBA 
   geeignete technische und organisatorische 
   Maßnahmen zum Schutze Ihrer Daten 
   vertraglich zugesichert. Die konkreten 
   Maßnahmen sind Bestandteil des 
   Auftragsverarbeitungsvertrags zwischen den 
   Dienstleistern und der ALBA. 
7. *Quelle der personenbezogenen Daten* 
 
   Die von Ihnen verarbeiteten Daten erheben wir 
   grundsätzlich bei Ihnen selbst oder erhalten 
   diese durch Ihre Bevollmächtigten. 
8. *Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten* 
 
   Bei Fragen können Sie sich auch jederzeit an 
   unseren Datenschutzbeauftragten unter 
 
    ALBA Group 
    z.Hd. Datenschutzbeauftragter 
    Knesebeckstraße 56-58 
    10719 Berlin 
 
   oder 
 
    datenschutz@albagroup.de 
 
   wenden. 
 
2020-05-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ALBA SE 
             Stollwerckstr. 9a 
             51149 Köln 
             Deutschland 
E-Mail:      henning.krumrey@albagroup.de 
Internet:    https://www.alba.info/unternehmen/investor-relations-alba-se/hauptversammlung/ 
ISIN:        DE0006209901 
WKN:         620990 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1046915 2020-05-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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