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Dow Jones News
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DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 24.06.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Renk Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE 0007850000 / 
DE 000A254278 
WKN: 785000 / A25427 Neueinberufung der 117. 
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
am 24. Juni 2020 als virtuelle Hauptversammlung Sehr 
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie 
hiermit ein zur 117. ordentlichen Hauptversammlung der 
RENK Aktiengesellschaft 
am Mittwoch, dem 24. Juni 2020, 10:00 Uhr. 
 
Die Hauptversammlung wird als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten* (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den 
Geschäftsräumen der RENK Aktiengesellschaft, Gögginger 
Str. 73, 86159 Augsburg, abgehalten. Die virtuelle 
Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre unter 
der Internetadresse 
 
www.renk-ag.com 
 
über das unter dem Link 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal 
live in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren 
Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
*Tagesordnung* 
 
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 117. 
ordentliche Hauptversammlung der RENK 
Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 24. Juni 2020: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der RENK Aktiengesellschaft sowie des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, 
   des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft 
   und des Konzernlageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 einschließlich des 
   Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate 
   Governance Berichts zum Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs.1 
   HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB. Die 
   Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.renk-ag.com 
 
   unter dem Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. Diese 
   Unterlagen werden dort auch während der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der Unterlagen 
   erteilt. Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen am 6. März 2020 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns der RENK 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss weist für 
   das Geschäftsjahr 2019 einen Bilanzgewinn von 
   EUR 33.697.820,20 aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende an die 
     Aktionäre von EUR 2,20 je Stückaktie; 
     bei 6.800.097   EUR          14.960.213,40 
     dividendenberec 
     htigten 
     Stückaktien = 
   * Vortrag auf     EUR          18.737.606,80 
     neue Rechnung 
 
   Die zum Zeitpunkt des 
   Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der 
   Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen 
   Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Die Dividende soll am Montag, dem 29. Juni 
   2020, ausgezahlt werden. 
3. *Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung (Anpassung an 
   das Aktiengesetz in der Fassung des 
   Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes 
   II)* 
 
   Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung sind zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   angemeldet haben. Die Berechtigung zur 
   Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre 
   darüber hinaus nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 
   Satz 1 der Satzung). Hierzu ist gemäß § 
   15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ein Nachweis 
   über den Anteilsbesitz durch das befugte 
   depotführende Institut ausreichend. 
 
   Die § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung 
   zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes 
   (§ 123 Absatz 4 Aktiengesetz) wurde durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 
   2020 einberufen werden, teilweise geändert. 
   Insbesondere verweist § 123 Absatz 4 
   Aktiengesetz auf den neu eingeführten § 67c 
   Absatz 3 Aktiengesetz. Dies hat zur Folge, 
   dass der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
   Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das 
   'depotführende Institut", sondern den 
   sogenannten 'Letztintermediär" zu erbringen 
   ist. 
 
   Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 2 Satz 
   2 der Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   'Die Vorlage eines Nachweises über den 
   Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 
   Aktiengesetz ist ausreichend.' 
 
   Der Vorstand wird die beschlossene 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Nürnberg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungssauschuss 
   dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, und 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, 
   mitgeteilt. 
 
   Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 
7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien 
handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede 
Stückaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stückaktien 
werden von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Einberufung als eigene Aktien gehalten und sind deshalb 
nicht stimmberechtigt. Hieraus stehen der Gesellschaft 
keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück. 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre, 
Aktionärsportal* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand entschieden, dass 
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre 
Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im 
Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Eine 
physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die vollständige Hauptversammlung wird für 
angemeldete Aktionäre am 24. Juni 2020, ab 10 Uhr live 
in Bild und Ton im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische 
Kommunikation und eine Vollmachtserteilung werden 
ermöglicht. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können 
über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird 
anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine 
Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur 
Rechteausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte 
enthält unter anderem die Zugangsdaten, mit denen die 
Aktionäre das ab dem 3. Juni 2020 unter der 
Internetadresse 
 
www.renk-ag.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugängliche passwortgeschützte Online-Portal 
(nachfolgend '*Aktionärsportal*' genannt) der 
Gesellschaft nutzen können. 
 
*Wir bitten die Aktionäre vor diesem Hintergrund in 
diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden 
Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur 
Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren 
Aktionärsrechten.* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, 
insbesondere des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2020 
(24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und 
dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom 
depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den 
Beginn des 3. Juni 2020 (0:00 Uhr MESZ) 
(Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des 
Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - 
neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies 
bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, weder an der 
Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in 
der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des 
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft 
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der 
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und 
müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die 
Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes 
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 
2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der folgenden Adresse 
zugehen (die Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
RENK Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: + 49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und 
der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben 
genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von 
ihnen benannten Vertretern Stimmrechtskarten für die 
Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Stimmrechtskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre 
gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung 
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an 
die vorstehende Adresse Sorge zu tragen. 
 
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über 
das depotführende Institut zugesandten Formulare 
ausfüllen und an das depotführende Institut 
zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin 
die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des 
Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte 
Adresse vornehmen. 
 
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch 
Briefwahl (einschließlich elektronischer 
Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausüben (§ 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 COVID-19-Gesetz). Für beide Arten 
der Stimmrechtsausübung benötigen sie die 
Stimmrechtskarte, die ihnen nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des 
Anteilsbesitzes für die Hauptversammlung zugeschickt 
wird. 
 
Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten auf 
denselben oder unterschiedlichen 
Übermittlungswegen mehrere voneinander abweichende 
Erklärungen eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene 
Erklärung als vorrangig betrachtet. Ist nicht 
erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, so 
werden die über das Aktionärsportal abgegebenen 
Erklärungen berücksichtigt. 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl (einschließlich 
elektronischer Briefwahl)* 
 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre 
Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer 
Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung 
teilzunehmen (Briefwahl). Auch hierzu sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. 
 
Vor und während der Hauptversammlung kann die 
Stimmabgabe durch Briefwahl elektronisch über das unter 
der Internetadresse 
 
www.renk-ag.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. 
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal 
ist ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der 
Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung 
möglich. 
 
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Briefwahl 
alternativ das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie das 
Briefwahlformular verwenden, muss dieses der 
Gesellschaft bis zum 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
(Tag des Eingangs) unter der nachfolgenden Adresse 
zugegangen sein (die Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
RENK Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: + 49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl 
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten 
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater 
gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der 
Briefwahl bedienen. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf den 
Stimmrechtskarten, welche den ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären zugesandt werden, enthalten und 
unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
einsehbar. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich 
verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich 
ausüben möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht 
durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch 
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen 
bevollmächtigten Dritten, ausüben zu lassen. Auch in 
diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erforderlich. 
 
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine 
Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der 
Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von 
Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen 
erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit 
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in 
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff 
Intermediär umfasst demnach insbesondere 
Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der 
sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013). 
 
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber 
dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Vor und während der Hauptversammlung können die 
Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft elektronisch über das unter der 
Internetadresse 
 
www.renk-ag.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugängliche Aktionärsportal unter Nutzung der hierfür 
bereitgestellten Anwendung erfolgen. Die Möglichkeit 
besteht ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der 
Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung. 
 
Vor der Hauptversammlung können die Erteilung von 
Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung alternativ durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse 
 
RENK Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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