DJ DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-15 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Renk Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE 0007850000 / DE 000A254278 WKN: 785000 / A25427 Neueinberufung der 117. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 24. Juni 2020 als virtuelle Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur 117. ordentlichen Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 24. Juni 2020, 10:00 Uhr. Die Hauptversammlung wird als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der RENK Aktiengesellschaft, Gögginger Str. 73, 86159 Augsburg, abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre unter der Internetadresse www.renk-ag.com über das unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal live in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). *Tagesordnung* und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 117. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 24. Juni 2020: 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts zum Geschäftsjahr 2019* Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs.1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter www.renk-ag.com unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am 6. März 2020 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft* Der festgestellte Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2019 einen Bilanzgewinn von EUR 33.697.820,20 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: * Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre von EUR 2,20 je Stückaktie; bei 6.800.097 EUR 14.960.213,40 dividendenberec htigten Stückaktien = * Vortrag auf EUR 18.737.606,80 neue Rechnung Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt. Die Dividende soll am Montag, dem 29. Juni 2020, ausgezahlt werden. 3. *Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung (Anpassung an das Aktiengesetz in der Fassung des Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes II)* Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre darüber hinaus nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 Satz 1 der Satzung). Hierzu ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch das befugte depotführende Institut ausreichend. Die § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes (§ 123 Absatz 4 Aktiengesetz) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, teilweise geändert. Insbesondere verweist § 123 Absatz 4 Aktiengesetz auf den neu eingeführten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz. Dies hat zur Folge, dass der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das 'depotführende Institut", sondern den sogenannten 'Letztintermediär" zu erbringen ist. Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Vorlage eines Nachweises über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz ist ausreichend.' Der Vorstand wird die beschlossene Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungssauschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, mitgeteilt. Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. *Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stückaktien werden von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung als eigene Aktien gehalten und sind deshalb nicht stimmberechtigt. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre, Aktionärsportal* Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die vollständige Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 24. Juni 2020, ab 10 Uhr live in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation und eine Vollmachtserteilung werden ermöglicht. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit
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May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das ab dem 3. Juni 2020 unter der Internetadresse www.renk-ag.com über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche passwortgeschützte Online-Portal (nachfolgend '*Aktionärsportal*' genannt) der Gesellschaft nutzen können. *Wir bitten die Aktionäre vor diesem Hintergrund in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.* *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 3. Juni 2020 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): RENK Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: + 49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Stimmrechtskarten für die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die vorstehende Adresse Sorge zu tragen. Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über das depotführende Institut zugesandten Formulare ausfüllen und an das depotführende Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausüben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 COVID-19-Gesetz). Für beide Arten der Stimmrechtsausübung benötigen sie die Stimmrechtskarte, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes für die Hauptversammlung zugeschickt wird. Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten auf denselben oder unterschiedlichen Übermittlungswegen mehrere voneinander abweichende Erklärungen eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung als vorrangig betrachtet. Ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, so werden die über das Aktionärsportal abgegebenen Erklärungen berücksichtigt. *Stimmabgabe durch Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl)* Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch hierzu sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Vor und während der Hauptversammlung kann die Stimmabgabe durch Briefwahl elektronisch über das unter der Internetadresse www.renk-ag.com über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Briefwahl alternativ das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, muss dieses der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) (Tag des Eingangs) unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): RENK Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: + 49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf den Stimmrechtskarten, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zugesandt werden, enthalten und unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar. *Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vor und während der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft elektronisch über das unter der Internetadresse www.renk-ag.com über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal unter Nutzung der hierfür bereitgestellten Anwendung erfolgen. Die Möglichkeit besteht ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung. Vor der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung alternativ durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse RENK Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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