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DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: USU Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
USU Software AG Möglingen International Security 
Identification Number (ISIN): 
DE000A0BVU28 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am Freitag, den 26. Juni 2020, 
Beginn 10:30 Uhr (MESZ), die als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz* 
weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten 
stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre 
unter 
 
www.usu.com/hv2020 
 
live im Internet übertragen. Die Teilnahme der 
Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten, insbesondere 
die Ausübung des Stimmrechts, erfolgt 
ausschließlich im Wege elektronischer 
Kommunikation nach Maßgabe der im Folgenden im 
Anschluss an die Tagesordnung enthaltenen Bestimmungen 
und Erläuterungen. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft USU 
Software AG, Spitalhof, D-71696 Möglingen. 
 
*Tagesordnung der Hauptversammlung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Berichts über die Lage der 
   Gesellschaft und des Konzerns einschließlich 
   des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a, 315a Handelsgesetzbuch (im Folgenden 'HGB') 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats der USU 
   Software AG jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   _Hinweis: Die vorgenannten Unterlagen sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter_ 
 
   www.usu.com/hv2020 
 
   _zugänglich. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat._ 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der USU Software AG für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
   Dezember 2019 erzielte Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR 8.139.749,51 wird 
   wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 4.209.508,00 
   Dividende von EUR 0,40 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   für 10.523.770 Stückaktien, 
   somit insgesamt 
   Gewinnvortrag des           EUR 3.930.241,51 
   verbleibenden Bilanzgewinns 
   auf neue Rechnung 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Neufassung des § 23 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (im Folgenden '*ARUG 
   II* ') wurden unter anderem geänderte 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   geschaffen. Künftig soll hierfür bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der 
   Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c 
   Abs. 3 AktG n.F. ausreichen (vgl. § 124 Abs. 4 
   Satz 1 AktG). 
 
   _Gemäß § 67a Abs. 4, Abs. 5 AktG ist der _ 
   _Intermediär_ eine Person, die Dienstleistungen 
   der Verwahrung oder der Verwaltung von 
   Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für 
   Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die 
   Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von 
   Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem 
   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über 
   den Europäischen Wirtschaftsraum haben. 
   Intermediär in der Kette ist ein Intermediär, der 
   Aktien der Gesellschaft für einen anderen 
   Intermediär verwahrt. _Letztintermediär_ _ist, 
   wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien 
   einer Gesellschaft verwahrt._ 
 
   § 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft stellt 
   gegenwärtig davon abweichende Anforderungen auf 
   und soll daher zur Anpassung an die zukünftige 
   Rechtslage neu gefasst werden. 
 
   Die vorgenannten Änderungen finden erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Um ein ab 
   diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll 
   durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) Zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts sind nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich zur 
           Hauptversammlung angemeldet und der 
           Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
           nachgewiesen haben. Hierfür ist ein 
           Nachweis des Anteilsbesitzes in 
           Textform durch den Letztintermediär 
           gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
           erforderlich. Der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes hat sich auf den 
           Beginn des 21. Tages vor der 
           Hauptversammlung zu beziehen. Die 
           Anmeldung und der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes müssen der 
           Gesellschaft unter der in der 
           Einberufung hierfür mitgeteilten 
           Adresse mindestens sechs Tage vor 
           der Versammlung zugehen.' 
   b) Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      diesem Tagesordnungspunkt beschlossene 
      Änderung der Satzung der Gesellschaft 
      erst ab dem 3. September 2020 zum 
      Handelsregister zur Eintragung anzumelden. 
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz, 
   im Folgenden 'AktG') auch unter Ausschluss eines 
   Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch 
   unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
   der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
   und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien, soweit sie noch nicht 
   ausgenutzt wurde. 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2015 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
   deren Verwendung ist bis zum 17. Juni 2020 
   befristet. Sie wird deshalb einige Tage vor der 
   Hauptversammlung ablaufen. Um die Gesellschaft 
   weiterhin in die Lage zu versetzen, das 
   Instrument des Erwerbs und der Verwendung eigener 
   Aktien nutzen zu können, soll eine neue, bis zum 
   25. Juni 2025 befristete Ermächtigung gemäß 
   § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene 
      Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen 
      der gesetzlichen Beschränkungen und nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
      erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 
      25. Juni 2025. Sie ist insgesamt auf einen 
      Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung oder 
      - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
      anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
      die sich im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % 
      des jeweiligen Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
      kann unmittelbar durch die Gesellschaft 
      oder durch ein von der Gesellschaft 
      abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehendes Unternehmen oder durch von der 
      Gesellschaft oder von der Gesellschaft 
      abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehende Unternehmen beauftragte Dritte 
      ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb 
      eigener Aktien im ganzen Umfang oder in 
      Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
      mehrmaligen Erwerb. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl 
      des Vorstands (aa) über die Börse oder 
      (bb) mittels eines an sämtliche Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
      (cc) mittels einer an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der -2-

die Ausgabe von Andienungsrechten an die 
      Aktionäre erfolgen. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse 
          oder über ein öffentliches 
          Kaufangebot, darf die Gesellschaft 
          je Aktie nur einen Gegenwert (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den 
          arithmetischen Mittelwert der Kurse 
          der Stückaktien der Gesellschaft in 
          der Schlussauktion im Xetra-Handel 
          (oder einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          zehn Börsenhandelstage vor dem 
          Abschluss des 
          Verpflichtungsgeschäftes, sofern der 
          Erwerb über die Börse stattfindet, 
          oder vor der Veröffentlichung der 
          Entscheidung zur Abgabe des 
          öffentlichen Kaufangebots, sofern 
          der Erwerb im Wege eines 
          öffentlichen Kaufangebots erfolgt, 
          beim Erwerb über die Börse und beim 
          Erwerb über ein öffentliches 
          Kaufangebot um nicht mehr als 10 % 
          über- oder unterschreitet. Ergeben 
          sich nach Veröffentlichung eines 
          öffentlichen Kaufangebots erhebliche 
          Kursabweichungen vom gebotenen 
          Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
          gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
          das Angebot angepasst werden. In 
          diesem Fall bestimmt sich der 
          maßgebliche Betrag nach dem 
          entsprechenden Kurs am letzten 
          Handelstag vor der Veröffentlichung 
          der Anpassung; die 10 %-Grenze für 
          das Über- oder Unterschreiten 
          ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
          Das Volumen des öffentlichen 
          Kaufangebots kann begrenzt werden. 
          Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot das Volumen der 
          angebotenen Aktien das vorhandene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          der Erwerb nach dem Verhältnis der 
          angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach dem 
          Verhältnis der Beteiligung der 
          andienenden Aktionäre an der 
          Gesellschaft (Beteiligungsquote) 
          erfolgen. Darüber hinaus können 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          eine bevorrechtigte Annahme 
          geringerer Stückzahlen bis zu 100 
          Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
          vorgesehen werden. 
      bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, legt die 
          Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je 
          Aktie fest, innerhalb derer 
          Verkaufsangebote abgegeben werden 
          können. Die Kaufpreisspanne kann 
          angepasst werden, wenn sich während 
          der Angebotsfrist erhebliche 
          Kursabweichungen vom Kurs zum 
          Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten ergeben. Der von 
          der Gesellschaft zu zahlende 
          Kaufpreis je Aktie, den die 
          Gesellschaft aufgrund der 
          eingegangenen Verkaufsangebote 
          ermittelt, darf den arithmetischen 
          Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
          der Gesellschaft in der 
          Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem 
          nachfolgend beschriebenen Stichtag 
          ohne Berücksichtigung der 
          Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
          Stichtag ist der Tag, an dem der 
          Vorstand der Gesellschaft endgültig 
          formell über die Veröffentlichung 
          der Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten oder deren 
          Anpassung entscheidet. 
 
          Das Volumen der Annahme kann 
          begrenzt werden. Sofern von mehreren 
          gleichartigen Verkaufsangeboten 
          wegen der Volumenbegrenzung nicht 
          sämtliche angenommen werden können, 
          kann unter insoweit partiellem 
          Ausschluss eines eventuellen 
          Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
          Verhältnis der Andienungsquoten 
          statt nach Beteiligungsquoten 
          erfolgen. Darüber hinaus können 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          eine bevorrechtigte Annahme 
          geringerer Stückzahlen bis zu 100 
          Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. 
      cc) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionären zur Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
          eine entsprechend festgesetzte 
          Anzahl Andienungsrechte zur 
          Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt; für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, wird 
          nach Maßgabe der Regelungen im 
          vorstehenden Absatz bb) bestimmt, 
          wobei maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung des 
          Rückkaufangebots unter Einräumung 
          von Andienungsrechten ist, und 
          gegebenenfalls angepasst, wobei 
          deren maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung der 
          Anpassung ist. Die nähere 
          Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
          insbesondere ihr Inhalt, die 
          Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
          Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand 
          der Gesellschaft. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bei einer 
      Veräußerung eigener Aktien durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre den Inhabern von 
      der Gesellschaft oder einem ihrer 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      ausgegebenen Options- und/oder 
      Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die 
      Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene 
      Aktien in anderer Weise als über die Börse 
      oder durch ein Angebot an sämtliche 
      Aktionäre zu veräußern, wenn die 
      Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
      veräußert werden, der den Börsenkurs 
      von Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese 
      Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % 
      des Grundkapitals nicht überschreiten 
      dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
      von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
      Veräußerung eigener Aktien aus 
      genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf 
      diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
      Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten und/oder 
      Wandlungspflichten ausgegeben bzw. 
      auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene 
      Aktien Dritten in anderer Weise als über 
      die Börse oder mittels Angebot an sämtliche 
      Aktionäre anzubieten und zu übertragen, 
      soweit dies 
 
      aa) im Rahmen des Erwerbs von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der -3-

Unternehmen oder Beteiligungen daran 
          oder von Unternehmensteilen oder im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen als 
          (Teil-)Gegenleistung geschieht; oder 
      bb) zur Einführung von Aktien der 
          Gesellschaft an ausländischen 
          Börsen, an denen sie bisher nicht 
          zum Handel zugelassen sind, erfolgt. 
          Der Preis, zu dem diese Aktien an 
          ausländischen Börsen eingeführt 
          werden, darf den arithmetischen 
          Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
          der Gesellschaft in der 
          Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Börsenhandelstage vor dem Tag 
          der Einführung an der ausländischen 
          Börse ohne Berücksichtigung der 
          Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
          5 % unterschreiten; oder 
      cc) erfolgt, um die Aktien Personen zum 
          Erwerb anzubieten, die im 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen. 
 
   Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit 
   ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
   vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. 
   Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der 
   Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot 
   an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre 
   für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die 
   eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die 
   Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
   Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
   ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, 
   dass sich durch die Einziehung der Anteil der 
   übrigen Stückaktien der Gesellschaft am 
   Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. 
   Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 
   2. Hs. AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
   Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. 
   Die Einziehung kann auch mit einer 
   Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem 
   Fall ist der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien 
   entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
   herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien 
   und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
   anzupassen. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
   oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
   gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch 
   die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
   aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb 
   eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, 
   die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben oder 
   (i) durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
   oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
   Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung 
   der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
   eines von der Gesellschaft abhängigen oder in 
   ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
   erworben werden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für die in Punkt 6 der 
   Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen zum 
   Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
   Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie des 
   Bezugsrechts bei der Veräußerung 
   zurückerworbener eigener Aktien erstattet. Der 
   Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   www.usu.com/hv2020 
 
   zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
   ausliegen. Der Bericht wird wie folgt bekannt 
   gemacht: 
 
   Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen 
   Zeitraum von 5 Jahren bis zum 25. Juni 2025 zu 
   ermächtigen, eigene Aktien im Umfang von bis zu 
   10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Es soll der Gesellschaft möglich sein, 
   die Aktien auch unter Einschränkung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
   eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu 
   erwerben und die aufgrund dieser oder früherer 
   Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   verwenden. 
 
   Die Gesellschaft hatte bereits in früheren 
   Hauptversammlungen zum Aktienerwerb ermächtigende 
   Beschlüsse gefasst, deren bislang letzter den 
   Aktienerwerb bis zum 17. Juni 2020 gestattet hat. 
   Nunmehr soll der Vorstand in Anknüpfung an die 
   frühere Praxis erneut in die Lage versetzt 
   werden, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien 
   nutzen zu können. Diese Ermächtigung steht unter 
   dem gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu 
   hinzuerworbene Aktien zusammen mit bereits 
   vorhandenen eigenen Aktien die Grenze des § 71 
   Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des Grundkapitals 
   nicht überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien 
   kann über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. 
   Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher 
   Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft 
   zu veräußern, sofern die Gesellschaft von 
   der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   Gebrauch macht. Die Ermächtigung sieht jedoch 
   auch vor, dass die Aktien unter Einschränkung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
   eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
   erworben werden können. 
 
   Im Einzelnen: 
 
   _Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines 
   etwaigen Andienungsrechts_ 
 
   Die eigenen Aktien sollen zunächst über die 
   Börse, mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   von Verkaufsangeboten erworben werden können. 
 
   Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die 
   von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
   Gesellschaft die von der Gesellschaft 
   nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In 
   diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten 
   erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder 
   kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 
   Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
   dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
   zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung des 
   Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine 
   faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären 
   kann so vermieden werden. Im Übrigen kann 
   die Repartierung nach dem Verhältnis der 
   angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
   Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
   Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
   werden können. Insoweit können die Erwerbsquote 
   und die Anzahl der von einzelnen andienenden 
   Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
   werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
   ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
   Der Vorstand hält einen hierin liegenden 
   Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
   angemessen. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels 
   eines an sämtliche Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an 
   alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb 
   mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter 
   Andienungsrechte durchgeführt werden kann. Diese 
   Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die 
   Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien 
   verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte 
   nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. 
   Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich 
   und erleichtert die technische Abwicklung des 
   Aktienrückkaufs. 
 
   _Verwendung erworbener eigener Aktien und 
   Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die 
   erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches 
   Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse 
   wieder veräußert werden. Mit den genannten 
   Möglichkeiten der Veräußerung der erworbenen 
   eigenen Aktien wird bei der Veräußerung der 
   Aktien das Recht der Aktionäre auf 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der -4-

Gleichbehandlung gewahrt. 
 
   Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien 
   durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
   soll der Vorstand berechtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, 
   um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege 
   eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre 
   technisch durchführbar zu machen. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss mit dem Ziel, den Inhabern 
   von der Gesellschaft oder einem ihrer 
   nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen 
   Options- und/oder Wandelanleihen ein Bezugsrecht 
   auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
   ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
   Wandlungspflicht zustehen würde, hat den Vorteil, 
   dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung 
   der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber 
   bereits ausstehender Options- bzw. 
   Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten nicht 
   nach den Options- bzw. Wandlungsbedingungen 
   ermäßigt zu werden braucht. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der 
   Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung 
   nicht wesentlich unterschreitet, macht von der in 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. 
   Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
   die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den maßgeblichen 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die 
   endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
   Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 
   Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den 
   zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
   aktuellen Börsenkurses betragen. Diese 
   Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die 
   so veräußerten eigenen Aktien 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
   zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
   - sofern dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt 
   der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
   Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf 
   diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
   von Options- und/oder Wandlungsrechten und/oder 
   Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben 
   sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   wurden. Durch die Anrechnungen wird 
   sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien 
   nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   veräußert werden, wenn dies dazu führen 
   würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
   Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
   unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit 
   dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich 
   der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren 
   hat, werden die Vermögens- und 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen 
   gewahrt. Diese können eine zum Erhalt ihrer 
   Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien 
   zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse 
   erwerben. Im Übrigen liegt die Ermächtigung 
   im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu 
   größerer Flexibilität verhilft und die 
   Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch 
   durch die gezielte Ausgabe von Aktien an 
   Kooperationspartner, institutionelle Investoren 
   oder Finanzinvestoren zu erweitern. Die 
   Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage 
   versetzt werden, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel reagieren zu können. 
 
   Akquisitionen sind ein fester Bestandteil der 
   Wachstumsstrategie der USU Software AG. Die 
   Gesellschaft soll daher auch weiterhin die 
   Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
   (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen anbieten zu können. In derartigen 
   Transaktionen wird nicht selten von der 
   Verkäuferseite die Gegenleistung in Form von 
   Aktien bevorzugt, und der internationale 
   Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art der 
   Akquisitionsfinanzierung. In der Vergangenheit 
   profitierte die Gesellschaft bereits von dieser 
   Möglichkeit, beispielsweise bei der Akquisition 
   des Software-Lizenzmanagement-Spezialisten Aspera 
   GmbH und des führenden deutschen Herstellers von 
   Systems-Management-Lösungen LeuTek GmbH. Die hier 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem Vorstand den 
   notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen schnell und flexibel sowohl auf 
   nationalen als auch auf internationalen Märkten 
   ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene 
   Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelationen wird der 
   Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel 
   wird der Vorstand sich bei der Bemessung des 
   Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien 
   am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
   orientieren. Eine schematische Anknüpfung an 
   einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
   insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen 
   des Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
   Die Ermächtigung soll ferner die Möglichkeit 
   eröffnen, eigene Aktien zur Einführung an 
   ausländischen Börsenplätzen zu verwenden, an 
   denen die Aktien der Gesellschaft bisher nicht 
   notiert sind. Die Gesellschaft steht an den 
   internationalen Kapitalmärkten in einem 
   intensiven Wettbewerb. Für die zukünftige 
   geschäftliche Entwicklung ist die Möglichkeit, 
   jederzeit Eigenkapital zu angemessenen 
   Bedingungen am Markt aufnehmen zu können, von 
   großer Bedeutung. Dem dient die eventuelle 
   Einführung der Aktie an Auslandsbörsen, weil 
   dadurch die Aktionärsbasis im Ausland verbreitert 
   und die Attraktivität der Aktie als Anlageobjekt 
   gesteigert wird. Der vorgeschlagene Ausschluss 
   des Bezugsrechts schafft die Möglichkeit einer 
   solchen Einführung an ausländischen 
   Börsenplätzen. Zum Schutz der Interessen der 
   Aktionäre enthält der Beschluss klare und 
   eingrenzende Vorgaben hinsichtlich des Preises, 
   zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen 
   eingeführt werden. 
 
   Weiterhin sollen eigene Aktien dazu verwendet 
   werden können, sie Personen zum Erwerb 
   anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der 
   Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
   Unternehmen stehen oder standen. Dabei handelt es 
   sich um eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
   sogenannten Belegschaftsaktien. Der 
   vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist 
   Voraussetzung für die Ausgabe von solchen 
   Belegschaftsaktien. Die Verwendung von eigenen 
   Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist 
   nach dem Aktiengesetz auch bereits ohne 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig 
   (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur 
   Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres 
   nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AktG). 
   Demgegenüber wird hier die Möglichkeit 
   geschaffen, ohne Beachtung einer Frist die 
   eigenen Aktien als Belegschaftsaktien 
   einzusetzen. Über die Ausgabebedingungen 
   entscheidet der Vorstand im Rahmen des durch § 71 
   Abs. 1 Nr. 2 AktG eröffneten Spielraums. Er kann 
   die Aktien dabei insbesondere im Rahmen des 
   Üblichen und Angemessenen unter dem 
   aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten, um 
   einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. Die 
   Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer 
   Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
   wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung 
   soll insoweit die Flexibilität erhöhen. 
 
   Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass 
   erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden 
   können. Dabei soll die Einziehung sowohl 
   dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das 
   Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, 
   als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung 
   durch reine Einziehung der Aktien unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der -5-

gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden 
   Aktien entfallenden anteiligen Betrages des 
   Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in 
   keinem der beiden vorgenannten Fälle 
   beeinträchtigt. 
 
   Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen 
   Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien folgenden Hauptversammlung nach § 71 Abs. 
   3 S. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 
   berichten. 
7. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
 
*Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital ist zum Tag der Einberufung eingeteilt 
in 10.523.770 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Es 
bestehen 10.523.770 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält 
zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates nach Maßgabe von § 1 Abs. 1, Abs. 2 
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (im Folgenden 
'*COVID-19-Gesetz*') als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. Die Hauptversammlung wird 
am *Freitag, den 26. Juni 2020, ab 10.30 Uhr* (MESZ), 
live in Bild und Ton in unserem Aktionärsportal 
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.usu.com/hv2020 
 
übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor 
anmelden. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
*Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 23 
Absatz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
rechtzeitig anmelden und die der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse einen durch das 
depotführende Institut in Textform erstellten 
besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher 
oder englischer Sprache übermitteln: 
 
USU Software AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
Abteilung 4035 H / Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
Telefax: 0711 127 79264 
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das 
heißt den Freitag, den 5. Juni 2020 (00:00 Uhr 
MESZ, Record Date), beziehen. Zum Nachweis reicht ein 
in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
 
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft unter den vorgenannten Kontaktdaten 
mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also 
spätestens bis zum Freitag, den 19. Juni 2020 (24:00 
Uhr MESZ), zugehen. Nach Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
wird den Aktionären anstelle der herkömmlichen 
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte für die Ausübung 
der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung übersandt. 
Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem den 
Zugangscode, mit dem die Aktionäre das unter der 
Internetadresse 
 
www.usu.com/hv2020 
 
zugängliche Online-Portal (Aktionärsportal) der 
Gesellschaft nutzen können. 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übermittlung ihrer Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date 
erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, 
die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben 
haben, können somit nicht an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und ist kein relevantes Datum für eine 
Dividendenberechtigung. 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht 
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können 
die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und 
Tonübertragung unter der Internetadresse 
 
www.usu.com/hv2020 
 
verfolgen. 
 
Unter der Internetadresse 
 
www.usu.com/hv2020 
 
unterhält die Gesellschaft ab dem 5. Juni 2020 ein 
internetgestütztes Aktionärsportal. Über das 
Aktionärsportal können die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) 
unter anderem ihr Stimmrecht ausüben und Vollmachten 
erteilen. 
 
Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen sich 
die Aktionäre dort mit dem Zugangscode, den sie mit 
ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die 
verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte 
erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf 
der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals. 
 
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und den 
Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre 
zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet 
unter 
 
www.usu.com/hv2020 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Stimmberechtigte Aktionäre können ihre Stimmen, auch 
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, in Textform 
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben 
(Briefwahl). Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür 
das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie das 
Briefwahlformular verwenden, ist dieses 
ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und 
muss dort bis einschließlich zum 25. Juni 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen: 
 
USU Software AG 
Investor Relations / HV 2020 
Spitalhof 
71696 Möglingen 
Telefax: 07141 4867 108 
E-Mail: hauptversammlung@usu.com 
 
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen 
Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für 
die Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
(elektronischen) Briefwahl auch das unter der 
Internetadresse 
 
www.usu.com/hv2020 
 
erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur 
Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das 
Aktionärsportal kann bis zum Beginn der Abstimmungen am 
Tag der Hauptversammlung erfolgen. Über das 
Aktionärsportal können Sie auch während der 
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige 
zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das 
Aktionärsportal erfolgte Stimmabgaben ändern oder 
widerrufen. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der 
Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
 
www.usu.com/hv2020 
 
einsehbar. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum 
Beispiel durch einen Intermediär oder eine Vereinigung 
von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der 
Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform oder haben unter Verwendung des 
internetgestützten Aktionärsportals zu erfolgen. 
 
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können 
unter Nutzung des auf der Stimmrechtskarte zur 
Hauptversammlung abgedruckten Vollmachtsformulars 
erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder diesen gleichgestellte Personen 
oder Institutionen im Sinne des § 135 Abs. 8 AktG 
bestehen, vergleiche § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. 
Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der 
Form der Vollmachten an Intermediäre, 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der -6-

Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen 
gleichgestellte Personen oder Institutionen im Sinne 
des § 135 Abs. 8 AktG mit diesen abzustimmen. 
 
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der 
Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten 
Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der 
Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter den 
nachfolgend genannten Kontaktdaten per Briefversand, 
Telefax oder E-Mail aus organisatorischen Gründen bis 
spätestens Donnerstag, den 25. Juni 2020 (17:00 Uhr 
MESZ), zugehen: 
 
USU Software AG 
Investor Relations / HV 2020 
Spitalhof 
71696 Möglingen 
Telefax: 07141 4867 108 
E-Mail: hauptversammlung@usu.com 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind 
darüber hinaus unter Verwendung des internetgestützten 
Aktionärsportals unter der Internetadresse 
 
www.usu.com/hv2020 
 
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 möglich. 
Bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 ist auch 
ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in 
Textform übersandten oder über das internetgestützte 
Aktionärsportal erteilten Vollmacht möglich. Wenn auf 
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander 
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar 
ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in 
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Per 
Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. 
in Papierform. Einzelheiten zur Erteilung von 
Vollmachten und zum Widerruf einer zuvor erteilten 
Vollmacht unter Nutzung des internetgestützten 
Aktionärsportals sind auch im Internet unter 
 
www.usu.com/hv2020 
 
einsehbar. 
 
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung über das internetgestützte 
Aktionärsportal der Gesellschaft durch den 
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte 
vom Vollmachtgeber den mit der Stimmrechtskarte 
versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des 
Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich 
als Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer 
Vollmachtserteilung eine ordnungsgemäße Anmeldung 
und der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, 
sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung der 
Vollmacht, von Weisungen und ihr Widerruf bedürfen der 
Textform oder haben unter Verwendung des 
internetgestützten Aktionärsportals zu erfolgen. Zur 
Bevollmächtigung sowie zur Erteilung von Weisungen kann 
auch das Formular auf der Stimmrechtskarte zur 
Hauptversammlung verwendet werden, das den Aktionären 
nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt 
wird. 
 
Wir weisen darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter 
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der 
Tagesordnung ausüben können, zu denen ihnen Weisungen 
erteilt wurden. Weder im Vorfeld noch während der 
Hauptversammlung können sie Weisungen zu Wortmeldungen, 
zum Stellen von Fragen, Gegenanträgen oder 
Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
Aus organisatorischen Gründen müssen entsprechende 
Bevollmächtigungen der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft, die Erteilung von Weisungen und ihr 
Widerruf in Textform bis spätestens Donnerstag, den 25. 
Juni 2020 (17:00 Uhr MESZ), unter den nachfolgend 
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft per 
Briefversand, Telefax oder E-Mail übermittelt werden: 
 
USU Software AG 
Investor Relations / HV 2020 
Spitalhof 
71696 Möglingen 
Telefax: 07141 4867 108 
E-Mail: hauptversammlung@usu.com 
 
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der 
Stimmrechte nebst Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind 
darüber hinaus unter Verwendung des internetgestützten 
Aktionärsportals unter der Internetadresse 
 
www.usu.com/hv2020 
 
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 möglich. 
Bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 ist auch 
ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in 
Textform übersandten oder über das internetgestützte 
Aktionärsportal erteilten Vollmacht mit Weisungen an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich. Wird 
eine Vollmacht mit Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - jeweils 
fristgemäß - sowohl in Textform übersandt als auch 
über das internetgestützte Aktionärsportal der 
Gesellschaft erteilt und nicht erkennbar ist, welche 
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender 
Reihenfolge berücksichtigt: 1. Per Aktionärsportal, 2. 
per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform. 
Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter 
Nutzung des internetgestützten Aktionärsportals sind 
auch im Internet unter 
 
www.usu.com/hv2020 
 
einsehbar. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne 
solche ausdrücklichen Weisungen werden die 
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind auf der Stimmrechtskarte, 
welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
Informationen sind auch im Internet unter 
 
www.usu.com/hv2020 
 
einsehbar. 
 
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes in Textform erforderlich sind. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Entsprechende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung, also bis zum Dienstag, den 26. Mai 2020 
(24:00 Uhr MESZ), zugehen. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an: 
 
Vorstand der USU Software AG 
Spitalhof 
71696 Möglingen 
Telefax: 07141 4867 108 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten (§ 122 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 
Satz 3 AktG). § 70 AktG ist zu beachten. Für den 
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des 
depotführenden Instituts aus. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung 
werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
www.usu.com/hv2020 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten 
Ergänzungsverlangen übermittelter zulässiger 
Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung 
so behandelt, als sei er in der virtuellen 
Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der 
antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur 
virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge übersenden. Aktionäre werden 
gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
nachzuweisen. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
USU Software AG 
Investor Relations / HV 2020 
Spitalhof 
71696 Möglingen 
Telefax: 07141 4867 108 
E-Mail: hauptversammlung@usu.com 
 
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu 
machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
der Verwaltung unter der Internetadresse 
 
www.usu.com/hv2020 
 
veröffentlichen. Hierbei werden nach § 126 Abs. 1 AktG 
alle spätestens 14 Tage vor dem Tage der 
Hauptversammlung, also bis zum Donnerstag, den 11. Juni 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

2020, 24.00 Uhr (MESZ), eingehenden Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung 
berücksichtigt. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Die 
Gesellschaft wird ordnungsgemäß gestellte, 
zulässige und rechtzeitig bei der Gesellschaft 
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge bei 
fristgerechter Anmeldung des beantragenden Aktionärs so 
behandeln, als ob sie in der virtuellen 
Hauptversammlung gestellt worden wären. Nach Ablauf des 
Donnerstag, 11. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ), bei der 
Gesellschaft zugehende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht veröffentlicht und gelten als nicht 
gestellt bzw. unterbreitet. In der virtuellen 
Hauptversammlung ist das Stellen von Gegenanträgen und 
Unterbreiten von Wahlvorschlägen nicht möglich. 
 
*Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 
COVID-19-Gesetz; kein Auskunftsrecht gemäß § 131 
Abs. 1 AktG* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben 
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz die 
Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation 
Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit 
nicht verbunden. Darüber hinaus steht den Aktionären 
weder das Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG noch 
ein Rede- oder Fragerecht in oder während der 
virtuellen Hauptversammlung zu. 
 
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der 
Gesellschaft entschieden, dass Fragen von zur 
Hauptversammlung angemeldeten Aktionären 
ausschließlich per E-Mail an: 
 
hauptversammlung@usu.com 
 
an den Vorstand gerichtet werden können. Fragen haben 
sich dabei auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie zur 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen zu beziehen, soweit dies zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Aus organisatorischen Gründen müssen Fragen von 
Aktionären der Gesellschaft nach fristgerechter 
Anmeldung bis spätestens zum 24. Juni 2020, 24.00 Uhr 
(MESZ), per E-Mail an: 
 
hauptversammlung@usu.com 
 
der Gesellschaft zugehen. Während der virtuellen 
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er 
kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen und im 
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Weiter kann der Vorstand 
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren 
mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in 
Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand 
behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in 
allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der 
Gesellschaft zu beantworten. 
 
*Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
COVID-19-Gesetz* 
 
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
können von fristgerecht und ordnungsgemäß zur 
Hauptversammlung angemeldeten Aktionären per E-Mail an 
die E-Mail-Adresse: 
 
hauptversammlung@usu.com 
 
zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt 
werden, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden 
Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Die Erklärung 
per E-Mail ist von Beginn der Hauptversammlung an bis 
zu deren Ende möglich. 
 
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von 
per E-Mail erklärten Widersprüchen ermächtigt. 
 
*Hinweis auf zugängliche Informationen sowie 
weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft und Veröffentlichungen in anderen Medien* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, 
einschließlich der erforderlichen Informationen 
nach § 124 a AktG, Anträge von Aktionären sowie 
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 
AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 
COVID-19-Gesetz sind alsbald nach der Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.usu.com/hv2020 
 
zugänglich. Unter der genannten Internetadresse kann 
die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgt 
werden. Über die Internetseite ist auch das 
Aktionärsportal erreichbar, das für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine 
Ausübung des Stimmrechts vor und während der 
Hauptversammlung ermöglicht. Unter dieser 
Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch 
die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
Darüber hinaus besteht folgender freiwilliger Service: 
Die Gesellschaft wird den Aktionären auf eine 
Anforderung, die an die nachfolgend genannte Adresse 
gerichtet ist, die vorgenannten Unterlagen übersenden: 
 
USU Software AG 
Investor Relations / HV 2020 
Spitalhof 
71696 Möglingen 
Telefax: 07141 4867 108 
E-Mail: hauptversammlung@usu.com 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen 
Verpflichtung zur Zugänglichmachung von Unterlagen und 
Informationen mit der Zugänglichmachung auf der 
Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Daher 
wird die Gesellschaft bei der vorstehend beschriebenen 
Übersendung von Unterlagen lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im 
Bundesanzeiger veröffentlicht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung 
der virtuellen Hauptversammlung folgende Kategorien 
personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre sowie etwaiger 
Aktionärsvertreter: Kontaktdaten (z.B. Name oder die 
E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. 
Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die 
Stimmrechtskartennummer und die Nummer des Zugangscodes 
für das Aktionärsportal). Die Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung 
basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c 
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie auf Art. 6 
Abs. 1 lit. b DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung 
personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die 
Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen 
Verpflichtung oder Durchführung eines Vertrages 
erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich sowie 
satzungsgemäß verpflichtet, die Hauptversammlung 
der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht 
nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten 
Kategorien personenbezogener Daten zwingend 
erforderlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten 
können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft 
verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen 
lauten: 
 
USU Software AG 
Investor Relations 
Spitalhof 
71696 Möglingen 
Telefax: 07141 4867 108 
E-Mail: hauptversammlung@usu.com 
 
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden 
grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. 
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen 
Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung 
von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der 
Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es 
sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie 
etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder 
Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten 
personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die 
Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. 
 
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis 
zu drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre nach 
Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann 
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der 
Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von 
Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in 
Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. 
 
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, 
die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag 
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben 
Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das 
Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu 
umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das 
Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten 
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten 
(soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und 
keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO 
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf 
Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene 
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf 
'Datenportabilität'). Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt 
eine entsprechende E-Mail an den 
Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Darüber 
hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei 
einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Den 
Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie 
unter folgenden Kontaktdaten: 
 
USU Software AG 
Datenschutzbeauftragter/Recht 
Spitalhof 
71696 Möglingen 
Tel.: 07141 4867 0 
E-Mail: datenschutz@usu.com 
 
Möglingen, im Mai 2020 
 
*USU Software AG, Möglingen* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: USU Software AG 
             Spitalhof 
             71696 Möglingen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 7141 4867351 

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May 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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