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DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -2-

DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in virtual shareholders' meeting - Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: init innovation in traffic systems SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.06.2020 in virtual shareholders' meeting - Karlsruhe 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
init innovation in traffic systems SE Karlsruhe ISIN 
DE0005759807 
WKN 575 980 
 
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des 
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch 
hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 sowie den 
bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen 
mit dem Virus verbundene Gesundheitsgefahren berufen 
wir hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend 
'Aktionäre') ein auf Freitag, den 26. Juni 2020, um 
10:00 Uhr (MESZ). Die Versammlung findet ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in am 
Sitz der Gesellschaft, Käppelestraße 4-10, 76131 
Karlsruhe, statt. 
 
Die Aktionäre können daher nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte 
Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung in 
unserem HV-Portal unter 
 
www.initse.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären wird anstelle der herkömmlichen 
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren 
Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die 
Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode, 
mit dem die Aktionäre das unter der Internetadresse 
zugängliche internetgestützte Online-Portal der 
Gesellschaft (HV-Portal) nutzen können. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen stehen auch auf der 
   Internetseite 
 
   www.initse.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Download bereit 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu 
   fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der init SE des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von Euro 24.233.756,07 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        Euro 3.982.056,00 
   Dividende von Euro 0,40 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in            Euro ------------- 
   Gewinnrücklagen 
   Gewinnvortrag             Euro 20.251.700,07 
   Bilanzgewinn              Euro 24.233.756,07 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, den 1. 
   Juli 2020, fällig. 
 
   Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag 
   genannten Werte beziehen sich auf das zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   unter Berücksichtigung der eigenen Aktien 
   dividendenberechtigte Grundkapital von Euro 
   9.955.140,00. Bis zur Hauptversammlung am 26. 
   Juni 2020 kann sich durch den Erwerb eigener 
   Aktien oder durch die Veräußerung eigener 
   Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind, die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien vermindern oder 
   erhöhen. Sollte sich die Zahl der für das 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von Euro 0,40 je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses 
   2020, sofern eine solche durchgeführt wird, zu 
   wählen. 
6. *Änderung der Satzung in § 15 (Einberufung 
   der Hauptversammlung)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 der 
   Satzung um eine neuen Absatz 7 wie folgt zu 
   ergänzen: 
 
   "Der Vorstand kann weiterhin vorsehen, dass die 
   Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
   Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
   teilnehmen und sämtliche Rechte oder einzelne 
   ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
   elektronischer Kommunikation ausüben können. Der 
   Vorstand kann die Einzelheiten zum Umfang und 
   zum Teilnahmeverfahren sowie der Rechtsausübung 
   festlegen. Die Einzelheiten werden in der 
   Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht." 
7. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und 
   Veräußerung unter Bezugsrechtsausschluss* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 
   gefasste Ermächtigung endete mit dem 12. Mai 
   2020. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden neuen Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 25. 
   Juni 2025 bis zu Stück 1.004.000 Aktien der 
   Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von bis zu Euro 1.004.000 zu 
   erwerben. Dies entspricht maximal 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals. Auf die nach dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
   entfallen. 
 
   i)    Der Erwerb darf - nach Wahl des 
         Vorstands - über die Börse oder 
         mittels eines an alle Aktionäre 
         gerichteten Kaufangebots erfolgen. Der 
         Gegenwert für den Erwerb einer 
         Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
         darf den Durchschnitt der Schlusskurse 
         oder für den Fall, dass kein 
         Schlusskurs ermittelt wird, der 
         letzten festgestellten Preise der 
         Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
         dem Erwerb oder der Verpflichtung zum 
         Erwerb um nicht mehr als 10 % über- 
         oder unterschreiten. Erfolgt der 
         Erwerb aufgrund eines öffentlichen 
         Angebots, so darf der Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         Durchschnitt der Schlusskurse oder für 
         den Fall, dass kein Schlusskurs 
         ermittelt wird, der letzten 
         festgestellten Preise der Aktie im 
         XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
         Frankfurter Wertpapierbörse am fünften 
         bis neunten Börsenhandelstag vor der 
         Veröffentlichung des Angebots um nicht 
         mehr als 15 % über- oder 
         unterschreiten. Das Volumen des 
         öffentlichen Angebots kann begrenzt 
         werden. Soweit im Rahmen des 
         öffentlichen Angebots der Gesellschaft 
         angediente Aktien ein solches 
         festgelegtes Volumen überschreiten, 
         muss die Annahme im Verhältnis der 
         jeweils angedienten Stückzahl zur 
         Gesamtstückzahl der der Gesellschaft 
         angedienten Aktien erfolgen. Eine 
         bevorrechtigte Annahme geringerer 
         Stückzahlen bis zu 100 Stück je 
         Aktionär kann vorgesehen werden. 
   ii)   Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         erworbenen Aktien wieder zu 
         veräußern. Dies kann durch 
         Veräußerung über die Börse oder 
         durch Angebot an alle Aktionäre 
         erfolgen. Im Fall der Veräußerung 
         der Aktien durch Angebot an alle 
         Aktionäre wird der Vorstand 
         ermächtigt, das Bezugsrecht der 
         Aktionäre mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
         auszuschließen. 
   iii)  Darüber hinaus wird der Vorstand 
         ermächtigt, die erworbenen Aktien 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktionäre und mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats auch Dritten (1) im 
         Rahmen von Zusammenschlüssen mit 
         Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen oder 
         Unternehmensbeteiligungen als 
         Gegenleistung für die Einbringung von 
         Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
         oder Unternehmensbeteiligungen zu 
         gewähren oder (2) gegen Barzahlung zu 
         einem Preis zu veräußern, der den 
         Börsenpreis der Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung zum 
         Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreitet. Der Preis, 
         zu dem die Aktien der Gesellschaft 
         gemäß der Ermächtigung nach 
         vorstehenden Ziffern (1) und (2) an 
         Dritte abgegeben werden dürfen, darf 
         das arithmetische Mittel der 
         Schlusskurse oder für den Fall, dass 
         kein Schlusskurs ermittelt wird, der 
         letzten festgestellten Preise der 
         Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
         dem Tag der verbindlichen Vereinbarung 
         mit dem Dritten um nicht mehr als 5 % 
         unterschreiten. 
   iv)   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zu 
         500.000 Aktien Personen, die zum 
         Zeitpunkt der Aktienausgabe im 
         Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft 
         oder einem mit ihr verbundenen 
         Unternehmen stehen, unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre zum 
         Erwerb anzubieten. Hierzu kann der 
         Vorstand auch Aktien verwenden, die 
         von der Gesellschaft aufgrund der von 
         den bisherigen Hauptversammlungen nach 
         § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten 
         Ermächtigungen erworben wurden. Soweit 
         dies gesetzlich zulässig ist, kann der 
         Vorstand die Aktien den Mitarbeitern 
         auch unentgeltlich zuwenden. 
   v)    Weiterhin wird der Vorstand 
         ermächtigt, die eigenen Aktien unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats im Rahmen eines 
         Motivationsprogramms an die Mitglieder 
         des Vorstands der Gesellschaft sowie 
         an die Mitglieder der 
         Geschäftsleitungen der mit der 
         Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG 
         verbundenen Unternehmen als 
         Bestandteil der Tantieme 
         (Sachleistung) zu gewähren. Soweit 
         Mitglieder des Vorstands zur Teilnahme 
         an dem Motivationsprogramm für 
         Führungskräfte berechtigt sind, wird 
         der Aufsichtsrat ermächtigt, die 
         erworbenen Aktien an diese 
         Vorstandsmitglieder zu veräußern. 
 
         Im Rahmen des Motivationsprogramms für 
         Mitglieder des Vorstands der 
         Gesellschaft sowie an die Mitglieder 
         der Geschäftsleitungen der mit der 
         Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG 
         verbundenen Unternehmen können eigene 
         Aktien der Gesellschaft als 
         Bestandteil der Tantieme in Form einer 
         Sachleistung gewährt werden. Die 
         Ausgabe eigener Aktien an die 
         Teilnehmer am Motivationsprogramm der 
         Gesellschaft ist jedoch nur unter der 
         Voraussetzung möglich, dass die für 
         das Motivationsprogramm gesetzten 
         Erfolgsziele, abhängig von bestimmten 
         Kennziffern und Ergebnissen des 
         Konzernabschlusses, erreicht wurden. 
         Für Mitglieder des Vorstands werden 
         jeweils maximal 20.000 Aktien pro 
         Geschäftsjahr gewährt; für Mitglieder 
         der Geschäftsleitungen der mit der 
         Gesellschaft i.S.d. § 15 ff. AktG 
         verbundenen Unternehmen jeweils 
         maximal 10.000 Aktien pro 
         Geschäftsjahr. Die als Sachleistung 
         gewährten Aktien müssen sämtlich für 
         mindestens fünf Jahre gehalten werden. 
   vi)   Im Fall (iii) bis (v) darf die Anzahl 
         der zu veräußernden Aktien der 
         Gesellschaft zusammen mit jungen 
         Aktien der Gesellschaft, die seit 
         Erteilung dieser Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG begeben worden sind, 
         insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
         heutigen Beschlussfassung 
         eingetragenen Grundkapitals der 
         Gesellschaft nicht überschreiten. Auf 
         diese Begrenzung sind Aktien 
         anzurechnen, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
         ihrer Ausnutzung in direkter oder 
         entsprechender Anwendung dieser 
         Vorschrift ausgegeben oder 
         veräußert werden. 
   vii)  Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
         die eigenen Aktien ohne weiteren 
         Beschluss der Hauptversammlung 
         einzuziehen. Der Handel in eigenen 
         Aktien ist ausgeschlossen. 
   viii) Die vorstehenden Ermächtigungen für 
         den Vorstand können einmal oder 
         mehrmals, einzeln oder zusammen, 
         ausgenutzt werden. 
 
   *Zu TOP 7 (Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien) erstattet der Vorstand gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Veräußerung eigener Aktien den folgenden 
   Bericht:* 
 
   Die init innovation in traffic systems SE soll 
   wie in den vorausgegangenen Jahren in der 
   diesjährigen Hauptversammlung wieder ermächtigt 
   werden, eigene Aktien zu erwerben. 
 
   Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, 
   bis zu 10 % des bestehenden Grundkapitals, also 
   bis zu 1.004.000 Aktien, zu erwerben. Auf die 
   danach mögliche Anzahl von Aktien werden Aktien, 
   die die Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung bereits erworben hat und noch 
   besitzt, angerechnet. Dadurch wird 
   sichergestellt, dass der Bestand an eigenen 
   Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung 
   erworben werden und an weiteren Aktien, die die 
   Gesellschaft aus sonstigen Gründen bis dahin 
   eventuell erworben haben wird, nicht mehr als 10 
   % des Grundkapitals beträgt. Der Handel in 
   eigenen Aktien ist ausgeschlossen, im 
   Übrigen darf der Vorstand die Aktien für 
   die von ihm für sachgerecht erachteten, 
   gesetzlich zulässigen Zwecke erwerben. 
 
   Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die 
   eigenen Aktien über die Börse zu veräußern 
   oder den Aktionären unter Wahrung ihres 
   Bezugsrechts im Rahmen eines öffentlichen 
   Angebots an alle Aktionäre anzubieten. Im 
   letztgenannten Fall wird der Vorstand 
   ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
   auszuschließen, um eine Abgabe erworbener 
   eigener Aktien an die Aktionäre im Wege eines 
   Erwerbsangebots in der technischen Abwicklung 
   praktikabel durchführbar zu gestalten. 
 
   Neben diesen, die Gleichbehandlung der Aktionäre 
   sicherstellenden, Veräußerungsmöglichkeiten 
   sieht der Beschlussvorschlag vor, die eigenen 
   Aktien auch für Zwecke zur Verfügung zu stellen, 
   für die das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, die 
   erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
   von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen Dritten als 
   Gegenleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre gewähren zu können. Beim Erwerb 
   von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen zeigt sich, dass als 
   Gegenleistung häufig Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangt werden. Mit der von der 
   Hauptversammlung erbetenen Ermächtigung erhält 
   die Gesellschaft die nötige Flexibilität, auf 
   sich ihr bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von 
   neuen Aktien schnell und flexibel reagieren zu 
   können, ohne auf ein genehmigtes Kapital 
   zugreifen zu müssen. Der Einsatz eigener Aktien 
   als Akquisitionswährung ist selbst gegenüber der 
   Verwendung junger Aktien aus einem genehmigten 
   Kapital schneller und flexibler zu handhaben. 
   Ein Vorteil für die Gesellschaft hiervon ist, 
   dass sie die Möglichkeit erhält, einen möglichst 
   nahe am Börsenkurs liegenden 
   Veräußerungspreis zu erzielen. Durch die 
   Verwendung eigener Aktien für solche 
   Akquisitionen erhält der Vorstand ferner die 
   Möglichkeit, eine für die Gesellschaft möglichst 
   optimale Finanzierungsstruktur des Erwerbs zu 
   erreichen. 
 
   Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass der 
   Vorstand die erworbenen Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte 
   außerhalb der Börse veräußern darf_._ 
   Dies ist dann der Fall, wenn die erworbenen 
   Aktien zu einem Preis veräußert werden, der 
   den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen 
   Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger 

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May 19, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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