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(2)

DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AKASOL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AKASOL AG Darmstadt Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ 
International Securities Identification Number 
DE000A2JNWZ9 Ordentliche Hauptversammlung 2020 Dienstag, 
den 30. Juni 2020 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische 
Sommerzeit - MESZ) Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   AKASOL AG und den Konzern zum 31. Dezember 
   2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
   des Corporate Governance-Berichts zum 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind 
   mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses Bestandteil des 
   Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind 
   über unsere Internetseite unter 
 
   www.akasol.com/de/ 
 
   unter dem Punkt Investor Relations, dort 
   unter Hauptversammlung zugänglich und werden 
   den Aktionären auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos zugesandt. Ferner werden sie 
   während der Hauptversammlung zugänglich sein 
   und dort auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   zum Abschlussprüfer für die AKASOL AG und den 
   AKASOL Konzern für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses sowie 
   des Zwischenlageberichts gemäß § 115 (5) 
   WpHG für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2020 zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Neufassung von 
   Ziffer 15.2 der Satzung* 
 
   Im Zuge der Einführung des Gesetzes zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind 
   unter anderem auch die Voraussetzungen für 
   den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden 
   Nachweis geändert worden. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts der 
   Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
   neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
   Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
   AKASOL AG ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 
   4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c 
   AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
   Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   Ziffer 15.2 der Satzung, die zurzeit wie 
   folgt lautet 
 
   '15.2 Die Aktionäre müssen außerdem ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in 
   Textform erstellter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut, der in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst ist, ausreichend. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
   Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des 
   Nachweises sind nicht mit zu rechnen. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '15.2 Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
   Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zu gehen, wobei 
   der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mit zu rechnen sind. 
   In der Einberufung kann eine kürzere, in 
   Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder für 
   die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis erbracht hat. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
1. *Internetseite der Gesellschaft und dort 
   zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   der Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite der AKASOL AG unter der 
   Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Hier 
   finden Sie zudem die weiteren Informationen 
   gemäß § 124a AktG. 
 
   Etwaige bei der AKASOL AG eingehende und 
   veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
   Aktionären werden ebenfalls über die oben 
   genannte Internetseite zugänglich gemacht 
   werden. Dort werden nach der Hauptversammlung 
   auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
   veröffentlicht. 
 
   Über die Internetseite ist auch das 
   passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft 
   erreichbar, das für die ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des 
   Stimmrechts vor und während der 
   Hauptversammlung ermöglicht. Über das 
   HV-Portal können die ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung 
   am 30. Juni 2020 ab 10.30 Uhr in voller Länge 
   live in Bild und Ton verfolgen. 
2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   AKASOL AG insgesamt EUR 6.061.856,00 und ist 
   eingeteilt in 6.061.856 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
   in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
3. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten, Übertragung in Bild 
   und Ton* 
 
   Mit Blick auf die fortdauernde 
   COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
   Hauptversammlung am 30. Juni 2020 auf 
   Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
   Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
   Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der 
   COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (COVMG) 
   als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur 
   Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -2-

und Stimmrechtsausübung im Wege der 
   elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) 
   durchgeführt. 
 
   Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
   Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft) können daher nicht physisch an 
   der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können 
   die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- 
   und Tonübertragung im HV-Portal unter der 
   Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' über das 
   passwortgeschützte HV-Portal verfolgen; diese 
   Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine 
   Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
   von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine 
   elektronische Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 
   2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. COVMG. 
 
   Den ordnungsgemäß angemeldeten 
   Aktionären wird anstelle der herkömmlichen 
   Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit 
   weiteren Informationen zur Rechtsausübung 
   zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält 
   unter anderem die individuellen Zugangsdaten, 
   mit denen die Aktionäre das unter der 
   Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' zugängliche 
   passwortgeschützte HV-Portal nutzen können. 
4. *Passwortgeschütztes HV-Portal* 
 
   Unter der Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' unterhält die 
   Gesellschaft ab dem 9. Juni 2020 ein 
   passwortgeschütztes HV-Portal. Über 
   dieses können die ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
   Bevollmächtigte) unter anderem die 
   Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, 
   ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
   Fragen einreichen oder Widerspruch zu 
   Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen 
   zu können, müssen Sie sich mit den 
   individuellen Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer 
   Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die 
   verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung 
   Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von 
   Schaltflächen auf der Benutzeroberfläche des 
   HV-Portals. 
 
   Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den 
   Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte 
   bzw. im Internet unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung'. Bitte beachten Sie 
   auch die technischen Hinweise am Ende dieser 
   Einladungsbekanntmachung. 
5. *Voraussetzungen für die Zuschaltung zur 
   Hauptversammlung und die Ausübung der 
   Aktionärsrechte, insbesondere des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
   Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
   des Stimmrechts, sind gemäß § 15 der 
   Satzung unserer Gesellschaft diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihre Berechtigung zur 
   Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
   Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
   des Stimmrechts, nachweisen 
   (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). 
   Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
   spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
   mitzurechnen sind. Für den Nachweis der 
   Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut notwendig, der 
   sich auf den im AktG hierfür vorgesehenen 
   Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). 
   Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich 
   der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn 
   des 9. Juni 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   AKASOL AG 
   c/o Link Market Services GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 (0)89/21027-289 
   E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2020 
   (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst sein. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur 
   Hauptversammlung und die Ausübung der 
   Aktionärsrechte, insbesondere des 
   Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
   Die Berechtigung des Aktionärs und der Umfang 
   des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Ausübung von Aktionärsrechten, die 
   Zuschaltung zur Hauptversammlung und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
   der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung des Aktionärs und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
   für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   berechtigt (insbesondere nicht 
   stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag hat 
   keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der 
   oben genannten Adresse werden den 
   berechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für 
   die Ausübung der Rechte in Bezug auf die 
   Hauptversammlung einschließlich der 
   individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal 
   zum Zwecke der Zuschaltung zur 
   Hauptversammlung und zur Ausübung der 
   Aktionärsrechte zugesandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der *Stimmrechtskarten* 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte 
   bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung 
   sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden 
   in diesen Fällen direkt durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine 
   Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden 
   Institut angefordert haben, brauchen daher 
   nichts weiter zu veranlassen. 
6. *Ausübung des Stimmrechts durch 
   (elektronische) Briefwahl* 
 
   Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
   können ihre Stimmen im Wege elektronischer 
   Kommunikation abgeben (Briefwahl). 
 
   Vor und während der Hauptversammlung steht 
   Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im 
   Wege der elektronischen Briefwahl das unter 
   der Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' erreichbare 
   passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft 
   zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl 
   über das HV-Portal ist ab dem 9. Juni 2020 
   bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der 
   Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im 
   HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' 
   vorgesehen. Über das HV-Portal können 
   Sie auch während der Hauptversammlung bis zum 
   Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege 
   der elektronischen Briefwahl über das 
   HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder 
   widerrufen. 
 
   Wird bei der Briefwahl zu einem 
   Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder 
   eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für 
   diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
   gewertet. Erhält die Gesellschaft für ein und 
   denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben 
   per Briefwahl, wird die zuletzt erteilte 
   formgültige Stimmabgabe per Briefwahl als 
   verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig 
   erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die 
   Stimmabgabe per Briefwahl ungültig. 
 
   Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der 
   Stimmrechtskarte, welche die 
   ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
   zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
   Informationen und eine nähere Beschreibung 
   der elektronischen Briefwahl über das 
   HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 
7. *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Als besonderen Service bietet die 
   Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von 
   der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
   Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür 
   zum einen das mit der Stimmrechtskarte 
   übersandte Vollmachts- und Weisungsformular 
   zur Verfügung. Darüber hinaus kann das 
   Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' heruntergeladen 
   werden. Wenn Sie das Vollmachts- und 
   Weisungsformular verwenden, ist dieses 
   ausschließlich an die nachfolgende 
   Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu 
   übermitteln und muss dort bis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -3-

einschließlich zum 29. Juni 2020, 24:00 
   Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen: 
 
   AKASOL AG 
   c/o Link Market Services GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 (0)89/21027-289 
   E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   Vor und während der Hauptversammlung steht 
   Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im 
   Wege der Vollmacht an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
   das unter der Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' erreichbare 
   passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft 
   zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das 
   HV-Portal ist ab dem 9. Juni 2020 bis zum 
   Beginn der Abstimmungen am Tag der 
   Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im 
   HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht und 
   Weisungen' vorgesehen. Über das 
   HV-Portal können Sie auch während der 
   Hauptversammlung bis zum Beginn der 
   Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte 
   Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. 
   Dies gilt auch für mittels des Vollmachts- 
   und Weisungsformulars erteilte Vollmachten 
   und Weisungen. 
 
   Soweit von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche 
   ausdrücklichen Weisungen werden die 
   Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht 
   ausüben. 
 
   Erhält der Stimmrechtsvertreter für ein und 
   denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten 
   und Weisungen oder erhält er diese auf 
   verschiedenen Übermittlungswegen, wird 
   die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht 
   mit den entsprechenden Weisungen als 
   verbindlich erachtet. Wenn auf 
   unterschiedlichen Übermittlungswegen 
   voneinander abweichende Erklärungen eingehen 
   und nicht erkennbar ist, welche zuletzt 
   abgegeben wurde, werden diese in folgender 
   Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 
   2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in 
   Papierform. Bei nicht formgültig erteilten 
   Vollmachten und Weisungen wird der 
   Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der 
   Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit 
   neben Vollmacht und Weisungen an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets 
   die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; 
   der Stimmrechtsvertreter wird insoweit von 
   einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch 
   machen und die betreffenden Aktien nicht 
   vertreten. 
 
   Weitere Hinweise zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind auf der 
   Stimmrechtskarte, welche die 
   ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
   zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
   Informationen und eine nähere Beschreibung 
   der Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind auch im Internet 
   unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 
8. *Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung 
   des Stimmrechts und sonstiger Rechte* 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und 
   sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, 
   z. B. durch einen Intermediär, eine 
   Vereinigung von Aktionären, einen 
   Stimmrechtsberater oder eine andere Person 
   ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist 
   eine fristgemäße Anmeldung des 
   jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem 
   entsprechenden Nachweis erforderlich. 
   Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht 
   ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und 
   Weisung an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft ausüben (siehe oben). 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft gemäß § 
   134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 
   AktG erteilt wird. Für die 
   Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft und die Übermittlung des 
   Nachweises einer gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung 
   stehen die für die Anmeldung genannte 
   Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur 
   Verfügung. 
 
   Bei Bevollmächtigung von Intermediären, 
   Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern 
   oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen 
   gelten die besonderen Vorschriften des § 135 
   AktG, die unter anderem verlangen, dass die 
   Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier 
   können daher Ausnahmen von dem allgemeinen 
   Textformerfordernis gelten. Die betreffenden 
   Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter 
   Umständen besondere Regelungen für ihre 
   eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre 
   werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den 
   betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig 
   über die jeweilige Form und das Verfahren der 
   Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber 
   dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
   erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
   geführt werden, dass der Bevollmächtigte 
   spätestens am Tag der Hauptversammlung 
   (Zugang bei der Gesellschaft) den Nachweis 
   (z. B. die Vollmacht im Original oder in 
   Kopie bzw. als Scan) per Post, Telefax oder 
   E-Mail an die für die Anmeldung genannte 
   Adresse übermittelt. 
 
   Diese Übermittlungswege stehen auch zur 
   Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über 
   die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in 
   diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits 
   erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar der 
   Gesellschaft gegenüber erklärt werden. 
 
   Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer 
   Vollmacht oder deren Widerruf durch eine 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem 
   Postweg, so muss diese aus organisatorischen 
   Gründen der Gesellschaft bis 29. Juni 2020, 
   24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine 
   Übermittlung an die Gesellschaft per 
   Telefax oder E-Mail ist bis zum Beginn der 
   Abstimmungen auch am Tag der Hauptversammlung 
   noch möglich. 
 
   Der Nachweis einer in bzw. während der 
   Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung 
   kann dadurch geführt werden, dass der 
   Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) 
   per Telefax oder E-Mail an die für die 
   Anmeldung genannte Adresse übermittelt wird. 
 
   Formulare zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung sind jeder Stimmrechtskarte 
   beigefügt sowie auf der Internetseite der 
   AKASOL AG unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. 
   Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur 
   Erteilung der Vollmacht dieses Formular zu 
   verwenden. Vollmachten können bis zum Beginn 
   der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
   auch elektronisch über das passwortgeschützte 
   HV-Portal erteilt werden. Hierfür ist im 
   HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an 
   Dritte' vorgesehen. Nähere Einzelheiten 
   erhalten die Aktionäre im Internet unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung'. 
 
   Die Rechtsausübung durch einen 
   Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über 
   das HV-Portal setzen voraus, dass der 
   Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit 
   der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten 
   erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung ist auf den oben 
   beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu 
   übermitteln. 
 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, 
   Stimmrechtsberatern und sonstigen 
   Intermediären oder gemäß § 135 AktG 
   Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von 
   Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im 
   Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der 
   Ausübung des Stimmrechts unter der für die 
   Anmeldung genannten Adresse zu melden. 
 
   Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an 
   Dritte sind auf der Stimmrechtskarte, welche 
   die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
   zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
   Informationen und eine nähere Beschreibung 
   der Vollmachtserteilung an Dritte sind auch 
   im Internet unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 
9. *Fragemöglichkeit der Aktionäre* 
 
   Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
   haben die Möglichkeit, im Wege der 
   elektronischen Kommunikation Fragen zu 
   stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG). 
   Etwaige Fragen sind bis spätestens zwei Tage 
   vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf 
   des 28. Juni 2020 (24:00 Uhr), über das unter 
   der Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -4-

Rubrik 'Hauptversammlung' zugängliche 
   HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. 
   Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 
   'Frage einreichen' vorgesehen. Eine 
   Einreichung von Fragen auf einem anderen 
   Übermittlungsweg ist nicht möglich. 
 
   Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist 
   können eingereichte Fragen nicht 
   berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, die 
   Fragensteller im Rahmen der 
   Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich 
   zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die 
   weitergehenden Erläuterungen zu den 
   Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende 
   dieser Einladungsbekanntmachung. 
10. *Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die 
    ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen 
    Kommunikation oder über Vollmachtserteilung 
    ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende 
    der Hauptversammlung über das unter der 
    Internetadresse 
 
    www.akasol.de 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
    'Hauptversammlung' zugängliche HV-Portal der 
    Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch 
    gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu 
    Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im 
    HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch 
    einlegen' vorgesehen. 
11. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß 
    § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
    AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG* 
 
    a. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung 
       gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
    Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
    anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
    entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, 
    können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
    dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
    und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
    Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
    Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
    der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 
    30. Mai 2020 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Bitte 
    richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: 
 
    AKASOL AG 
    Der Vorstand 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
    seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
    des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
    sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
    Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 
    AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit 
    Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des 
    Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine 
    Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend 
    oder einem Feiertag auf einen zeitlich 
    vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt 
    nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind 
    nicht entsprechend anzuwenden. 
 
    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
    werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
    im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
    Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
    denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
    die Information in der gesamten Europäischen 
    Union verbreiten. Sie werden außerdem auf 
    der Internetseite der AKASOL AG unter 
 
    www.akasol.de 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
    'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den 
    Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
    mitgeteilt. 
 
    b. Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
       Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 
       127 AktG 
 
    Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu 
    den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und 
    Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie 
    Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge 
    (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge 
    sind ausschließlich zu richten an: 
 
    AKASOL AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Telefax: +49 (0)89/21027-298 
    E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
    Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
    Zugänglich zu machende Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens 
    bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 (24.00 Uhr) bei 
    der Gesellschaft eingehen, werden nach den 
    gesetzlichen Regeln im Internet unter 
 
    www.akasol.de 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
    'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlicht. 
    Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den 
    Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden 
    ebenfalls im Internet unter der Internetadresse 
 
    www.akasol.de 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
    'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
    Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und 
    dessen etwaige Begründung bzw. einen 
    Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn 
    einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 
    2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag 
    oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
    satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
    führen würde oder die Begründung in wesentlichen 
    Punkten offensichtlich falsche oder irreführende 
    Angaben enthält. 
 
    Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann 
    nicht zugänglich gemacht werden, wenn der 
    Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf 
    und den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
    enthält. Die Begründung eines Gegenantrags 
    braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
    sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
    Bis spätestens zum Ablauf des 28. Juni 2020, 
    24:00 Uhr, von ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionären über das unter der Internetadresse 
 
    www.akasol.de 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
    'Hauptversammlung' zugängliche HV-Portal bei der 
    Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen 
    Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt. 
 
    c. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 
       131 Abs. 1 AktG 
 
    Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle 
    einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 
    2 COVMG erheblich eingeschränkt. Danach haben 
    die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen 
    im Wege der elektronischen Kommunikation zu 
    stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG). Der 
    Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen 
    spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung 
    einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der 
    AKASOL AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    Gebrauch gemacht. Über die Beantwortung der 
    Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 
    Abs. 2 Satz 2 COVMG - abweichend von § 131 AktG 
    - nur nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. 
    Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 
    Satz 2 COVMG hat die Verwaltung keinesfalls alle 
    Fragen zu beantworten, sie kann Fragen 
    zusammenfassen und im Interesse der anderen 
    Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann 
    dabei Aktionärsvereinigungen und Institutionelle 
    Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen 
    bevorzugen. 
 
    Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur 
    Fragemöglichkeit der Aktionäre nach § 1 Abs. 2 
    Satz 1 Nr. 3 COVMG wird verwiesen. 
 
    Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
    Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
    § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 
    1 Nr. 3 COVMG sind der Öffentlichkeit auf 
    der Internetseite der AKASOL AG unter der 
    Internetadresse 
 
    www.akasol.de 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
    'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
12. *Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
    Informationen für Aktionäre zum Datenschutz 
    im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke 
    der Hauptversammlung 
 
    Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang 
    mit der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 
    als Verantwortliche im Sinne des 
    Datenschutzrechts personenbezogene Daten des 
    Aktionärs oder ggf. des Aktionärsvertreters 
    (insbesondere Name, Geburtsdatum, 
    postalische und elektronische Adresse und 
    weitere Kontaktdaten Aktienanzahl und 
    Besitzart und Besitzzeit der Aktie, 
    Aktionärsvertretungsberechtigung,) auf 
    Grundlage der geltenden 
    Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit 
    aktienrechtlichen Vorschriften. Die 
    Gesellschaft verarbeitet außerdem 
    solche Daten, die von den Aktionären im 
    Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung 
    angegeben oder für die Aktionäre aus diesem 
    Anlass von ihren depotführenden Banken an 
    die Gesellschaft übermittelt werden. 
 
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten 
    im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 
    30. Juni 2020 erfolgt zu dem Zweck, die 
    Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre oder 
    Aktionärsvertreter an der Hauptversammlung 
    (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) 
    abzuwickeln und den Aktionären bzw. ihren 
    Vertretern die Ausübung von Rechten vor und 
    während der Hauptversammlung 
    (einschließlich Erteilung und Widerruf 
    von Vollmachten) zu ermöglichen. 
 
    In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -5-

der erschienenen oder vertretenen Aktionäre 
    und der Vertreter von Aktionären mit Angabe 
    ihres Namens und Wohnorts sowie bei 
    Nennbetragsaktien des Betrags, bei 
    Stückaktien der Zahl der von jedem 
    vertretenen Aktien unter Angabe ihrer 
    Gattung aufzustellen. Hierzu ist die 
    Gesellschaft nach § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG 
    verpflichtet. Sind einem Intermediär oder 
    einer in § 135 Abs. 8 bezeichneten Person 
    Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts 
    erteilt worden und übt der Bevollmächtigte 
    das Stimmrecht im Namen desjenigen, den es 
    angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien 
    der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die 
    Gattung der Aktien, für die ihm Vollmachten 
    erteilt worden sind, zur Aufnahme in das 
    Verzeichnis gesondert anzugeben. 
 
    Sofern ein Aktionär verlangt, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
    werden, wird die Gesellschaft diese 
    Gegenstände unter Angabe des Namens des 
    Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen 
    gemäß den aktienrechtlichen 
    Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird die 
    Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge 
    von Aktionären bei Vorliegen der 
    Voraussetzungen gemäß den 
    aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe 
    des Namens des Aktionärs im Internet 
    veröffentlichen. 
 
    Die Daten können von anderen Aktionären und 
    Hauptversammlungsteilnehmern während der 
    Versammlung und von Aktionären bis zu zwei 
    Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 
    AktG). 
 
    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung 
    personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 
    lit. c) der Verordnung (EU) 2016/679 des 
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 
    27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
    Personen bei der Verarbeitung 
    personenbezogener Daten, zum freien 
    Datenverkehr und zur Aufhebung der 
    Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) in Verbindung 
    mit aktienrechtlichen Vorschriften 
    (insbesondere §§ 118 ff. AktG). Für die im 
    Zusammenhang mit Hauptversammlungen 
    erfassten aktienspezifischen Daten beträgt 
    die Speicherdauer regelmäßig bis zu 
    drei Jahre; im Falle gerichtlicher oder 
    außergerichtlicher Streitigkeiten aus 
    Anlass der Hauptversammlung kann die 
    Speicherdauer einen Zeitraum von drei Jahren 
    überschreiten. Anschließend werden die 
    personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
    Soweit Sie die Gesellschaft beauftragen, 
    Dienste zu erbringen, werden 
    personenbezogene Daten zur Erfüllung von 
    vertraglichen Pflichten (Art. 6 Absatz 1 
    lit. b) DSGVO) genutzt. 
 
    Daneben verarbeitet die Gesellschaft 
    personenbezogene Daten auch zur Wahrung 
    ihrer berechtigten Interessen nach Art 6 
    Absatz 1 lit. f) DSGVO. Dies gilt 
    insbesondere für während der Anmeldung zur 
    bzw. Durchführung der virtuellen 
    Hauptversammlung anfallende nicht 
    aktienspezifische, elektronische Daten wie 
    IP-Adresse, Browsereinstellungen etc. Diese 
    Verarbeitung erfolgt nur so lange, wie sie 
    zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. 
 
    Sollten personenbezogene Daten von 
    Aktionären oder Aktionärsvertretern für 
    einen oben nicht genannten Zweck verarbeitet 
    werden, wird die Gesellschaft sie im Rahmen 
    der gesetzlichen Bestimmungen einbeziehen 
    und ggf. eine Einwilligung im Sinne von Art. 
    6 Absatz 1 lit. a) DSGVO einholen. 
 
    Bei der Datenverarbeitung werden die 
    schutzwürdigen Interessen der betroffenen 
    Person gemäß den gesetzlichen 
    Bestimmungen berücksichtigt. Eine Weitergabe 
    der Daten an Dritte kann aufgrund einer 
    gesetzlichen Pflicht erfolgen. Eine 
    Weitergabe der personenbezogenen Daten an 
    ein Drittland/eine internationale 
    Organisation erfolgt nur im Rahmen der Art. 
    45 ff. DSGVO, d.h. insbesondere bei 
    Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses 
    der EU Kommission oder geeigneter Garantien. 
 
    Die Gesellschaft als Verantwortliche im 
    Sinne der Datenschutzbestimmungen ist 
    erreichbar unter folgender Adresse: 
 
    *AKASOL AG* 
    Landwehrstraße 55 
    64293 Darmstadt 
    Tel.: +49 6151 800500 
    E-Mail: info@akasol.com 
 
    Die Gesellschaft wird vertreten durch ihren 
    Vorstand, bestehend aus den Herren Sven 
    Schulz und Carsten Bovenschen. 
 
    Der externe Datenschutzbeauftragte der 
    Gesellschaft ist unter folgenden 
    Kontaktdaten erreichbar: 
 
    Rechtsanwalt Lev Lexow 
    c/o Legaltrust GmbH 
    Lietzenburger Str. 94 
    10719 Berlin 
    Tel.: +49 3088727609 
    Fax: +49 3088727606 
    E-Mail: datenschutz@legaltrust.de 
 
    Dienstleister der Gesellschaft, welche zum 
    Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung 
    im Rahmen von Art. 28 DSGVO beauftragt 
    werden, erhalten von der Gesellschaft nur 
    solche personenbezogenen Daten, welche für 
    die Ausführung der beauftragten 
    Dienstleistung erforderlich sind und 
    verarbeiten die Daten ausschließlich 
    nach Weisung der Gesellschaft. Dies gilt 
    insbesondere für zur Durchführung einer 
    virtuellen Hauptversammlung hinzugezogene 
    IT-Dienstleister, die neben den mitgeteilten 
    aktienspezifischen bzw. aktionärsbezogenen 
    Daten weitere personenbezogene Daten 
    (insbesondere IP-Adressen, Nutzerkennungen, 
    Video- und Tondaten etc.) verarbeiten. 
 
    Darüber hinaus können wir personenbezogene 
    Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie 
    etwa an Behörden (z.B. BaFin) zur Erfüllung 
    gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. 
    beim Überschreiten gesetzlich 
    vorgegebener Stimmrechtsschwellen) 
 
    Aktionäre und Aktionärsvertreter können von 
    der Gesellschaft unter der vorgenannten 
    Adresse gemäß Art. 15ff DSGVO Auskunft 
    über ihre personenbezogenen Daten, 
    Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten, 
    Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie 
    Einschränkung der Verarbeitung ihrer 
    personenbezogenen Daten verlangen. Soweit 
    die Verarbeitung personenbezogener Daten auf 
    Grundlage eines berechtigten Interesses 
    verarbeitet wird, haben Aktionäre und 
    Aktionärsvertreter überdies ein 
    *Widerspruchsrecht *gemäß Art. 21 
    DSGVO. Einem Verlangen nach Löschung oder 
    Einschränkung der Verarbeitung können 
    allerdings gesetzliche 
    Aufbewahrungspflichten der Gesellschaft 
    entgegenstehen. Aktionären und 
    Aktionärsvertretern steht darüber hinaus ein 
    Beschwerderecht bei der 
    Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu. Die für uns 
    zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: 
 
    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz 
    und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 
    65021 Wiesbaden, Telefon: +49 611 1408-0, 
    Telefax: +49 611 1408-611, 
    https://datenschutz.hessen.de/über-uns/konta 
    kt 
 
    Mit Beschwerden im Hinblick auf die 
    Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten 
    können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter 
    auch an den oben genannten 
    Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft 
    wenden. 
13. *Technische Hinweise zur virtuellen 
    Hauptversammlung* 
 
    Für die Verfolgung der virtuellen 
    Hauptversammlung sowie zur Nutzung des 
    HV-Portals und zur Ausübung von 
    Aktionärsrechten benötigen Sie eine 
    Internetverbindung und ein internetfähiges 
    Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung 
    der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu 
    können, wird eine stabile Internetverbindung 
    mit einer ausreichenden 
    Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. 
 
    Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und 
    Tonübertragung der virtuellen 
    Hauptversammlung einen Computer, benötigen 
    Sie einen Browser und Lautsprecher oder 
    Kopfhörer. 
 
    Für den Zugang zum passwortgeschützten 
    HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie 
    Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit 
    der Stimmrechtskarte erhalten, welche Sie 
    nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
    unaufgefordert übersendet bekommen. Mit 
    diesen Zugangsdaten können Sie sich im 
    HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden. 
 
    Um das Risiko von Einschränkungen bei der 
    Ausübung von Aktionärsrechten durch 
    technische Probleme während der virtuellen 
    Hauptversammlung zu vermeiden, wird 
    empfohlen - soweit möglich - die 
    Aktionärsrechte (insbesondere das 
    Stimmrecht) bereits vor Beginn der 
    Hauptversammlung auszuüben. Im HV-Portal ist 
    die Ausübung des Stimmrechts ab dem 9. Juni 
    2020 möglich. 
 
    Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den 
    Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten 
    die Aktionäre zusammen mit ihrer 
    Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter 
 
    www.akasol.de 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der 
    Rubrik 'Hauptversammlung'. 
14. *Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und 
    Tonübertragung* 
 
    Die ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionäre können über das HV-Portal die 
    Hauptversammlung am 30. Juni 2020 ab 10.30 
    Uhr in voller Länge live in Bild und Ton 
    verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der 
    virtuellen Hauptversammlung und die 
    Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem 
    heutigen Stand der Technik aufgrund von 
    Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
    Telekommunikationsnetzes und der 
    Einschränkung von Internetdienstleistungen 
    von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, 
    auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

hat. Die Gesellschaft kann daher keine 
    Gewährleistungen und Haftung für die 
    Funktionsfähigkeit und ständige 
    Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen 
    Internetdienste, der in Anspruch genommenen 
    Netzelemente Dritter, der Bild- und 
    Tonübertragung sowie den Zugang zum 
    HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit 
    übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt 
    außerhalb zwingender 
    datenschutzrechtlicher Vorschriften auch 
    keine Verantwortung für Fehler und Mängel 
    der für den Online-Service eingesetzten 
    Hard- und Software einschließlich 
    solcher der eingesetzten 
    Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht 
    Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 
    Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, 
    frühzeitig von den oben genannten 
    Möglichkeiten zur Rechtsausübung, 
    insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, 
    Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- 
    oder Sicherheitserwägungen zwingend 
    erfordern, muss sich der Versammlungsleiter 
    der Hauptversammlung vorbehalten, die 
    virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen 
    oder ganz einzustellen. 
 
Darmstadt, im Mai 2020 
 
*AKASOL AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: AKASOL AG 
             Landwehrstraße 55 
             64293 Darmstadt 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@akasol.com 
Internet:    https://www.akasol.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1052261 2020-05-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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