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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -11-

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.06.2020 in Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 
Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN 
DE0007203705 - 
- WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 30. Juni 
2020, 10:00 Uhr. 
 
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der SNP 
Schneider-Neureither & Partner SE wird als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten. Die 
virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre 
bzw. ihre Bevollmächtigten aus dem Sitz der Gesellschaft, 
Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, live im Internet 
übertragen. Angemeldete Aktionäre bzw. ihre 
Bevollmächtigten können die Übertragung der 
Hauptversammlung live in Bild und Ton über das 
*InvestorPortal*, das auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020) zur Verfügung steht, 
verfolgen und die Aktionärsrechte im Wege der 
elektronischen Kommunikation und insbesondere über das 
*InvestorPortal* ausüben. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 
Heidelberg. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts 
   und des Konzernlageberichts einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für 
   die SNP Schneider-Neureither & Partner SE jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des 
   Verwaltungsrats* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können seit Einberufung 
   der Hauptversammlung im Internet unter 
 
   https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
   (im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen 
   / Ordentliche Hauptversammlung 2020) eingesehen und 
   heruntergeladen werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der SNP 
   Schneider-Neureither & Partner SE zum 31. Dezember 
   2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 8.948.440,94 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden geschäftsführenden 
   Direktoren für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020 und 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und des 
      Halbjahresberichts für das erste Halbjahr 
      des Geschäftsjahrs 2020, sofern eine 
      solche Prüfung in Auftrag gegeben wird, 
 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines 
   bedingten Kapitals und Änderung der Satzung* 
 
   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Mai 
   2015 zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen und das für Zwecke der 
   Gewährung von Aktien auf Options- oder 
   Wandlungsrechte geschaffene bedingte Kapital 
   gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung wird zum 20. 
   Mai 2020 auslaufen. 
 
   Der Verwaltungsrat soll erneut ermächtigt werden, 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen ausgeben 
   zu können. Hierfür soll ein neues bedingtes Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
      aa) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Verwaltungsrates 
          bis zum 29. Juni 2025 einmalig oder 
          mehrmals auf den Inhaber oder auf 
          den Namen lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ('Schuldverschreibungen') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          150.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsschuldverschreibungen 
          Optionsrechte oder den Inhabern oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte oder -pflichten für 
          auf den Inhaber lautende Stückaktien 
          der Gesellschaft mit einem 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          von insgesamt bis zu EUR 
          3.301.223,00 (in Worten: Euro drei 
          Millionen 
          dreihunderteintausendzweihundertdrei 
          undzwanzig) nach näherer 
          Maßgabe der Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen zu gewähren 
          oder aufzuerlegen. 
      bb) Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. 
 
          Bei Optionsschuldverschreibungen 
          werden jeder Teilschuldverschreibung 
          ein oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber oder 
          Gläubiger nach näherer Maßgabe 
          der vom Verwaltungsrat 
          festzulegenden Optionsbedingungen 
          zum Bezug von auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft berechtigen. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Options- oder Anleihebedingungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Bei Wandelschuldverschreibungen 
          erhalten bei auf den Inhaber 
          lautenden Schuldverschreibungen die 
          Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen das Recht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen 
          gemäß den vom Verwaltungsrat 
          festzulegenden 
          Wandelanleihebedingungen in auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine auf den Inhaber lautende 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. 
 
          Die Wandelanleihebedingungen können 
          ein variables Wandlungsverhältnis 
          und eine Bestimmung des 
          Wandlungspreises - vorbehaltlich der 
          nachfolgend bestimmten Entwicklung 
          des Kurses der Stückaktien der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          des Mindestpreises - innerhalb einer 
          vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der 
          Wandelschuldverschreibung vorsehen. 
      cc) Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
          Wandlung oder Optionsausübung nicht 
          neue Stückaktien zu gewähren, 
          sondern einen Geldbetrag zu zahlen, 
          der für die Anzahl der anderenfalls 
          zu liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurs der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -2-

Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Anleihebedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist oder 
          bei Fälligkeit wegen Kündigung, den 
          Inhabern oder Gläubigern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrages Stückaktien 
          der Gesellschaft zu gewähren. 
      dd) Die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          eine Wandlungspflicht zum Ende der 
          Laufzeit oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft 
          kann in den Wandelanleihebedingungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem niedrigeren Ausgabebetrag 
          der Wandelschuldverschreibung und 
          dem Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
      ee) Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis je Stückaktie 
          der Gesellschaft muss mit Ausnahme 
          der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 Prozent des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handelssystem der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          den letzten fünf (5) Börsentagen vor 
          dem Tag der Beschlussfassung durch 
          den Verwaltungsrat über die Ausgabe 
          der Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrechten oder 
          Wandlungspflichten ausgestattet ist, 
          betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
          199 AktG bleiben unberührt. 
 
          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
          und der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen mindestens 
          entweder den oben genannten 
          Mindestpreis betragen oder dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handelssystem der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem 
          während der fünf (5) Börsentage vor 
          dem Tag der Endfälligkeit oder dem 
          anderen festgelegten Zeitpunkt 
          entsprechen, auch wenn dieser 
          Durchschnittskurs unterhalb des oben 
          genannten Mindestpreises liegt. § 9 
          Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
      ff) Der Options- oder Wandlungspreis kann 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der 
          Anleihebedingungen ermäßigt 
          werden, wenn die Gesellschaft während 
          der Options- oder Wandlungsfrist durch 
 
          - eine Kapitalerhöhung aus 
            Gesellschaftsmitteln das 
            Grundkapital erhöht oder 
          - unter Einräumung eines 
            ausschließlichen Bezugsrechts 
            an ihre Aktionäre das Grundkapital 
            erhöht oder eigene Aktien 
            veräußert oder 
          - unter Einräumung eines 
            ausschließlichen Bezugsrechts 
            an ihre Aktionäre weitere 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
            begibt, gewährt oder garantiert, 
            und den Inhabern schon bestehender 
            Options- oder Wandlungsrechte oder 
            -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
            eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder nach Erfüllung 
            der Wandlungspflicht zustehen 
            würde. 
 
          Die Ermäßigung des Options- oder 
          Wandlungspreises kann durch eine 
          Barzahlung bei Ausübung des Options- 
          oder Wandlungsrechts oder bei der 
          Erfüllung einer Wandlungspflicht 
          bewirkt werden. Die Anleihebedingungen 
          können darüber hinaus für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung oder anderer 
          Maßnahmen oder Ereignisse, die 
          mit einer wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Wertes der 
          Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
          oder -pflichten verbunden sind, zum 
          Beispiel Dividenden oder 
          Kontrollerlangung durch Dritte, eine 
          Anpassung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten vorsehen. 
      gg) Soweit den Aktionären nicht der 
          unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen eingeräumt wird, 
          wird den Aktionären das gesetzliche 
          Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, 
          dass die Schuldverschreibungen von 
          einem einzelnen oder mehreren 
          Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. 
 
          Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
          Bezugsrecht in den folgenden Fällen 
          auszuschließen: 
 
          - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
          - bei gegen Barzahlung ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen, sofern der 
            Verwaltungsrat nach 
            pflichtgemäßer Prüfung zu der 
            Auffassung gelangt, dass der 
            Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen ihren nach 
            anerkannten finanzmathematischen 
            Methoden ermittelten theoretischen 
            Marktwert nicht wesentlich 
            unterschreitet, wobei diese 
            Ermächtigung zum Ausschluss des 
            Bezugsrechts nur für 
            Schuldverschreibungen mit einem 
            Options- oder Wandlungsrecht oder 
            einer Wandlungspflicht auf Aktien 
            gilt mit einem anteiligen Betrag 
            des Grundkapitals, der insgesamt 10 
            Prozent des Grundkapitals nicht 
            übersteigen darf, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
            falls dieser Wert geringer ist - im 
            Zeitpunkt der Ausübung der 
            vorliegenden Ermächtigung und auf 
            diese Höchstgrenze der anteilige 
            Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen ist, der auf Aktien 
            entfällt, die seit Erteilung dieser 
            Ermächtigung bis zur Ausgabe von 
            Schuldverschreibungen mit einem 
            Options- oder Wandlungsrecht oder 
            einer Wandlungspflicht unter 
            Bezugsrechtsausschluss entweder 
            aufgrund einer Ermächtigung des 
            Verwaltungsrats zum 
            Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
            oder als erworbene eigene Aktien 
            veräußert worden sind; 
          - bei gegen Sacheinlagen ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen, insbesondere 
            zum Zweck des unmittelbaren oder 
            mittelbaren Erwerbs von 
            Unternehmen, Betrieben oder 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            gewerblichen Schutzrechten, 
            Lizenzen, Patenten oder sonstigen 
            Produktrechten oder sonstigen 
            Vermögensgegenständen; 
          - soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Schuldverschreibungen 
            mit einem Options- oder 
            Wandlungsrecht oder einer 
            Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
            auf neue Aktien in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrecht oder Erfüllung der 
            Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
      Ausstattung der Schuldverschreibungen zu 
      bestimmen, insbesondere aber nicht 
      ausschließlich den Nennbetrag der 
      einzelnen Schuldbeschreibung, den Zinssatz, 
      die Laufzeit und Stückelung, das Umtausch- 
      und Bezugsverhältnis und Bezugsfristen. Der 
      Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der Ausgabe von 
      Aktien aus dem bedingten Kapital anzupassen. 
   b) Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      3.301.223,00 durch Ausgabe von bis zu 
      3.301.223 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder bei Erfüllung 
      entsprechender Wandlungspflichten oder bei 
      Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder 
      Gläubiger von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 2025 von 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -3-

der Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlage 
      ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
      vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
      der Begebung von Schuldverschreibungen, die 
      mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
      Wandlungspflichten ausgestattet sind, 
      gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 und nur 
      insoweit durchzuführen, wie von Options- oder 
      Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
      zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre 
      Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder 
      soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils 
      nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
      Aktien oder Aktien einer anderen 
      börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
      an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           3.301.223,00 eingeteilt in bis zu 
           Stück 3.301.223 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2020). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber oder Gläubiger von Options- 
           oder Wandlungsrechten oder die zur 
           Wandlung Verpflichteten aus gegen 
           Bar- oder Sacheinlage ausgegebenen 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           von der Gesellschaft aufgrund der 
           Ermächtigung des Verwaltungsrats 
           durch Hauptversammlungsbeschluss 
           vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 
           2025 ausgegeben oder garantiert 
           werden, von ihren Options- oder 
           Wandlungsrechten Gebrauch machen 
           oder, soweit sie zur Wandlung 
           verpflichtet sind, ihre 
           Verpflichtung zur Wandlung 
           erfüllen, oder, soweit die 
           Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
           ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrags 
           Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, soweit nicht jeweils ein 
           Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien der Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die 
           Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
           dem nach Maßgabe des 
           vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
           bestimmenden Options- oder 
           Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil. Der 
           Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen und 
           die Fassung der Satzung 
           entsprechend der Ausgabe von Aktien 
           aus dem bedingten Kapital 
           anzupassen.' 
 
   *Bericht des Verwaltungsrats zu der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 
   186 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 221 Absatz 4 AktG)* 
 
   Die bisherige Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen und dafür zum 
   Zwecke der Gewährung von Options- oder 
   Wandlungsrechten geschaffene bedingte Kapital wird 
   zum 20. Mai 2020 auslaufen. Um auch zukünftig 
   finanziell flexibel zu sein und die Möglichkeiten 
   der Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt 
   umfänglich nutzen zu können, wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen zu beschließen und 
   hierzu ein neues bedingtes Kapital zur Gewährung 
   von Options- oder Wandlungsrechten zu schaffen. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft eine weitere Möglichkeit zur 
   Finanzierung ihrer Aktivitäten eröffnet werden. Die 
   Begebung von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen 
   ('*Schuldverschreibungen*') versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, zusätzlich zu den 
   klassischen Instrumenten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen. Die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen erweitert die bestehenden 
   Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre 
   Finanzausstattung durch Ausgabe derartiger 
   Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch 
   die Voraussetzungen für die zukünftige 
   geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Die 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen erlaubt die 
   Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven 
   Konditionen, das je nach Ausgestaltung der 
   jeweiligen Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als 
   auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich (Mezzanine) eingestuft werden 
   kann. Die erzielten Options- und Wandelprämien 
   sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und eröffnen 
   hierüber die Nutzung attraktiver weiterer 
   Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehenen 
   Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- 
   oder Wandlungsrechten auch Wandlungspflichten oder 
   eine Kombination dieser Instrumente zu begründen, 
   erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung 
   dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
   gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche 
   Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst zu 
   platzieren. 
 
   Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 6 eine Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen vorgeschlagen. Dem 
   Verwaltungsrat soll damit bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen die Chance zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
   zeitnahen Finanzierung gegeben werden. 
 
   Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu einem 
   Gesamtnennbetrag von EUR 150.000.000,00 begeben 
   werden können, die zum Bezug von bis zu 3.301.223 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft berechtigen. Die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen wird für einen Zeitraum 
   von fünf Jahren, also bis zum 29. Juni 2025 
   vorgeschlagen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich gemäß § 221 
   Absatz 4 i. V. m. § 186 Absatz 1 AktG das 
   gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen zu. Um die Abwicklung 
   zu erleichtern, können die Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere 
   Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG ausgegeben werden mit der 
   Verpflichtung, den Aktionären die Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten. Unter den nachfolgend 
   genannten Voraussetzungen soll ein Ausschluss des 
   gesetzlichen Bezugsrechts möglich sein. 
 
   Der Verwaltungsrat soll ermächtigt sein, 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies 
   ermöglicht ein praktikables Bezugsverhältnis im 
   Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils 
   ausgegebenen Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen. Ohne den Ausschluss 
   des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden 
   insbesondere bei der Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen in runden Beträgen die 
   technische Durchführung der Emission und die 
   Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der 
   Bezugsrechtsausschluss liegt daher im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Verwaltungsrat wird außerdem ermächtigt, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der Options- 
   und Wandelschuldverschreibungen zu einem Kurs 
   erfolgt, der den Marktwert der Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft 
   die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
   marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen bei der Festlegung des Ausgabepreises 
   der Options- und Wandelschuldverschreibungen, des 
   Zinssatzes und des Options- oder Wandlungspreises 
   zu erreichen. Eine marktnahe Konditionsfestsetzung 
   und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des 
   Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Die 
   Einräumung eines Bezugsrechts verhindert wegen der 
   Länge der Bezugsfrist, kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse zu reagieren. Zudem ist bei 
   Bezugsrechtsemissionen oft ein nicht unerheblicher 
   Sicherheitsabschlag auf den Bezugspreis 
   erforderlich, um den Erfolg der Emission 
   sicherzustellen. Die Ungewissheit der Ausübung der 
   Bezugsrechte durch die bestehenden Aktionäre 
   erschwert eine alternative Platzierung bei Dritten 
   und ist mit zusätzlichem Aufwand verbunden. 
 
   Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses 
   ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 

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186 Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer 
   Festlegung des Ausgabepreises der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
   Marktwert. Damit soll dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Der Wert 
   eines Bezugsrechts sinkt damit praktisch auf null. 
   Um diese Anforderung für die Begebung von 
   Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der jeweiligen 
   Schuldverschreibung nicht wesentlich 
   unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären 
   entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
   Bezugsrechtsauschluss. Aktionäre, die ihren Anteil 
   am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten 
   oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer 
   Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies 
   durch einen Zukauf über den Markt erreichen. 
 
   Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
   zudem lediglich für Schuldverschreibungen mit einem 
   Options- oder Wandlungsrecht oder mit einer 
   Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein 
   rechnerischer Anteil am Grundkapital von insgesamt 
   nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung - 
   oder, falls dieser Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   entfällt. Dadurch wird sichergestellt, dass keine 
   Schuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies 
   dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 
   Prozent des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ohne 
   besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. 
   Auf diese Höchstgrenze ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
   die seit Erteilung der Ermächtigung bis zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
   Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer anderen 
   Ermächtigung des Verwaltungsrats ausgegeben worden 
   sind, zum Beispiel aus dem genehmigten Kapital. 
   Ebenfalls ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf erworbene eigene 
   Aktien entfällt, die in dem genannten Zeitraum 
   veräußert worden sind. Diese Begrenzung liegt 
   im Interesse der Aktionäre, die bei 
   Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote 
   möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
   Der Verwaltungsrat soll ferner berechtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen auszuschließen, wenn die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen 
   Sacheinlagen oder -leistungen erfolgt. Dies soll 
   insbesondere zum Zweck des unmittelbaren oder 
   mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder 
   Beteiligungen an Unternehmen möglich sein, zum 
   Beispiel im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen. Ferner soll es 
   möglich sein, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen, 
   Patente oder sonstige Produktrechte im Austausch 
   gegen Schuldverschreibungen zu erwerben. 
   Schuldverschreibungen können auch als Gegenleistung 
   für den Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
   ausgegeben werden. 
 
   Voraussetzung für einen solchen 
   Bezugsrechtsausschluss ist, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
   Wert der Schuldverschreibung steht. Maßgeblich 
   ist der nach anerkannten Methoden ermittelte 
   theoretische Marktwert. Die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet 
   die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in 
   geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, 
   Patenten, sonstigen Produktrechten oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen einsetzen zu können. So hat 
   sich in der Praxis gezeigt, dass es in 
   Verhandlungen vielfach notwendig oder nützlich ist, 
   die Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch oder 
   ausschließlich in anderer Form 
   bereitzustellen. Die Möglichkeit, 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, 
   schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb, um 
   interessante Akquisitionsobjekte, sowie den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
   zum Erwerb nutzen zu können. Auch unter dem 
   Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur 
   kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen 
   des Einzelfalls anbieten. Der Verwaltungsrat wird 
   in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   der Ermächtigung zur Begebung von 
   Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
   Wandlungsrecht oder mit einer Wandlungspflicht 
   gegen Sacheinlagen oder -leistungen mit 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er 
   wird sich nur dafür entscheiden, wenn dies im 
   Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
   Aktionäre liegt. 
 
   Schließlich soll der Verwaltungsrat die 
   Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, um den Inhabern von 
   Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
   Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht zum 
   Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem 
   Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
   der Wandlungspflichten zustehen würde. Dies bietet 
   die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer 
   Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder 
   Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender 
   Wandlungs- oder Optionsrechte nach den jeweiligen 
   Bedingungen ermäßigt werden muss. 
 
   In den jeweiligen Bedingungen kann zur Erhöhung der 
   Flexibilität vorgesehen werden, dass die 
   Gesellschaft einem Options- oder 
   Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft 
   gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
   Zulässig soll auch sein, eine Kombination dieser 
   Erfüllungsformen vorzusehen. Ferner kann vorgesehen 
   werden, dass die Anzahl der bei Ausübung der 
   Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
   der Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien oder 
   ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel ist und 
   der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer 
   vom Verwaltungsrat festzulegenden Bandbreite in 
   Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses 
   oder als Folge von Bestimmungen zum 
   Verwässerungsschutz während der Laufzeit verändert 
   werden kann. 
 
   Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die 
   mit den gegen bar ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen verbundenen Options- oder 
   Wandlungsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten 
   zu erfüllen, soweit dazu nicht andere 
   Erfüllungsformen eingesetzt werden. Allerdings 
   dient das vorgesehene bedingte Kapital nicht dazu, 
   mit gegen Sachleistung ausgegebene 
   Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten zu erfüllen. Hierfür bedarf es 
   entweder eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder 
   einer Sachkapitalerhöhung wofür ein genehmigtes 
   Kapital zur Verfügung steht. Als Sacheinlage ist 
   die Forderung aus der Schuldverschreibung 
   einzubringen, wobei sich die Werthaltigkeitsprüfung 
   darauf zu erstrecken hat, ob die Forderung 
   werthaltig ist und die zu ihrer Begründung 
   hingegebene Sachleistung dem Ausgabepreis der 
   Aktien entspricht. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Veräußerung eigener Aktien unter 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
   Aktionäre* 
 
   Die in der Hauptversammlung am 12. Mai 2016 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   wird am 11. Mai 2021 auslaufen. Die Gesellschaft 
   soll vorzeitig erneut für weitere fünf Jahre zum 
   Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   a) Die bestehende, von der Hauptversammlung am 
      12. Mai 2016 beschlossene Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien, die noch bis zum 11. 
      Mai 2021 läuft, wird aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag 
      der Beschlussfassung an bis zum 29. Juni 
      2025 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 
      Prozent des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
      - oder falls dieser Wert niedriger ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu 
      erwerben. Dabei dürfen auf Aktien, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      werden, zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      die ihr gemäß den § 71 ff. 
      Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des 
      jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
      entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
      in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke, einmal oder mehrmals durch 
      die Gesellschaft, durch ihre 
      Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzernunternehmen ausgenutzt werden. Die 
      Ermächtigung darf von der Gesellschaft 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -5-

nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden. 
   c) Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
      Wahl des Verwaltungsrats als Kauf über die 
      Börse, mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
      durch Ausgabe von Andienungsrechten an die 
      Aktionäre. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die 
          Börse, so darf der von der 
          Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je 
          Aktie ohne Erwerbsnebenkosten den am 
          Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
          einer Aktie der Gesellschaft im 
          XETRA-Handel oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse um 
          nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
          unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre, so legt die Gesellschaft 
          einen Kaufpreis oder eine 
          Kaufpreisspanne je Aktie fest. Im 
          Falle der Festlegung einer 
          Kaufpreisspanne wird der endgültige 
          Preis aus den vorliegenden 
          Annahmeerklärungen ermittelt. Das 
          Angebot kann eine Annahmefrist, 
          Bedingungen sowie die Möglichkeit 
          vorsehen, die Kaufpreisspanne 
          während der Annahmefrist anzupassen, 
          wenn sich nach der Veröffentlichung 
          eines Angebots während der 
          Annahmefrist erhebliche 
          Kursbewegungen ergeben. Das Volumen 
          des Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die Anzahl der angedienten 
          Aktien die von der Gesellschaft 
          insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
          Aktienanzahl übersteigt, kann das 
          Andienungsrecht der Aktionäre 
          insoweit ausgeschlossen werden, als 
          der Erwerb nach dem Verhältnis der 
          angedienten Aktien erfolgt. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär kann 
          vorgesehen werden. Der Kaufpreis 
          oder die Grenzwerte der gebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie dürfen ohne 
          Erwerbsnebenkosten den 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Aktie im XETRA-Handel oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten fünf Handelstagen vor 
          dem Zeitpunkt der Entscheidung des 
          Verwaltungsrats über die 
          Veröffentlichung eines Kaufangebots 
          um nicht mehr als 10 Prozent über- 
          oder unterschreiten. Im Fall einer 
          Angebotsanpassung ist 
          maßgeblicher Zeitpunkt die 
          Veröffentlichung der Entscheidung 
          des Verwaltungsrats über die 
          Anpassung. 
      (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionären zur Verfügung gestellten 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie zugeteilt werden. 
          Gemäß dem Verhältnis des 
          Grundkapitals der Gesellschaft zum 
          Volumen der von der Gesellschaft 
          zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
          eine entsprechend festgesetzte 
          Anzahl Andienungsrechte zur 
          Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt. Für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          ohne Erwerbsnebenkosten, zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, werden 
          nach Maßgabe der Regelungen 
          unter vorstehender Ziffer (2) 
          bestimmt, wobei maßgeblicher 
          Zeitpunkt die Entscheidung des 
          Verwaltungsrats über die 
          Veröffentlichung eines 
          Rückkaufangebots unter Einräumung 
          von Andienungsrechten ist, und 
          gegebenenfalls angepasst, wobei 
          maßgeblicher Zeitpunkt die 
          Veröffentlichung der Entscheidung 
          des Verwaltungsrat über die 
          Anpassung ist. Die nähere 
          Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
          insbesondere ihr Inhalt, die 
          Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
          Handelbarkeit, bestimmt der 
          Verwaltungsrat der Gesellschaft. 
   d) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien 
      der Gesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung erworben wurden, 
 
      (1) Dritten gegen Sachleistungen, 
          insbesondere zum Zweck des 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Erwerbs von Unternehmen, Betrieben 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          oder gewerblichen Schutzrechten, 
          Lizenzen, Patenten oder sonstigen 
          Produktrechten oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen, anzubieten 
          und auf diese zu übertragen; 
      (2) an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
          oder mit der Gesellschaft im Sinne 
          der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
          Unternehmen auszugeben oder zum 
          Erwerb anzubieten und auf diese zu 
          übertragen; 
      (3) zur Erfüllung von Verpflichtungen 
          aus von der Gesellschaft begebenen 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen zu 
          verwenden; 
      (4) im Rahmen eines 
          Mitarbeiterbeteiligungsprogramms 
          entsprechend den dort festgelegten 
          Bedingungen zu verwenden; 
      (5) den Aktionären aufgrund eines an 
          alle Aktionäre gerichteten Angebots 
          unter Wahrung des Bezugsrechts und 
          des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
          nach § 53a AktG zum Bezug 
          anzubieten, wobei eine 
          Veräußerung über die Börse 
          diesen Anforderungen genügt; 
      (6) in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch Angebot an alle Aktionäre 
          zu veräußern, wenn die 
          erworbenen Aktien gegen Barzahlung 
          zu einem Preis veräußert 
          werden, der den Börsenkurs der Aktie 
          ohne Erwerbsnebenkosten nicht 
          wesentlich unterschreitet, wobei 
          insgesamt höchstens 10 Prozent des 
          zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
          bestehenden Grundkapitals - oder 
          falls dieser Wert niedriger ist - 
          des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals veräußert werden 
          dürfen und auf diese Höchstgrenze 
          der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals anzurechnen ist, der 
          auf Aktien entfällt, die während der 
          Laufzeit der Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
          worden sind; 
      (7) einzuziehen, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, 
          wobei die Einziehung ohne 
          Kapitalherabsetzung in der Weise 
          kann, dass sich durch die Einziehung 
          der Anteil der übrigen Aktien am 
          Grundkapital erhöht. Der 
          Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
          Angabe der Zahl der Aktien in der 
          Satzung entsprechend anzupassen. Die 
          Einziehung kann mit einer 
          Kapitalherabsetzung verbunden 
          werden. In diesem Fall ist der 
          Verwaltungsrat ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          anzupassen. 
   e) Die Ermächtigungen gemäß lit. d) 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen 
      gemäß lit. d) erfassen auch die 
      Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
      durch ein Konzernunternehmen oder durch 
      Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder 
      eines Konzernunternehmens erworben wurden 
      oder in deren Besitz sind. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
      insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      gemäß lit. d) (1) bis (4) oder (6) 
      verwendet werden. Der Verwaltungsrat kann 
      im Fall der Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft im Rahmen eines 
      Verkaufsangebots gemäß lit. d) (5) an 
      die Aktionäre der Gesellschaft das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   *Bericht des Verwaltungsrats zu der unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgesehenen Ermächtigung mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 
   71 Absatz 1 Nummer 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Absatz 4 
   Satz 2 AktG)* 
 
   Die in der Hauptversammlung am 12. Mai 2016 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -6-

beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   läuft am 11. Mai 2021 aus. Die Ermächtigung soll 
   vorzeitig erneuert werden Der Gesellschaft soll 
   damit auch weiterhin die Möglichkeit eröffnet 
   werden, eigene Aktien zu erwerben. Deshalb ersucht 
   der Verwaltungsrat die Hauptversammlung die 
   Gesellschaft zu ermächtigen, eigene Aktien mit 
   einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag von 
   bis zu 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben und 
   diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Die 
   Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals 
   richtet sich dabei nach dem zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - 
   falls dieser Wert niedriger ist - nach dem zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapital. Die neue Ermächtigung 
   soll wiederum eine Laufzeit von fünf Jahren haben. 
 
   Der Erwerb kann als Kauf über die Börse, mittels 
   eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder durch die Ausgabe von 
   Andienungsrechten an die Aktionäre durchgeführt 
   werden. 
 
   Beim Erwerb eigener Aktien durch ein öffentliches 
   Kaufangebot, das an die Aktionäre gerichtet wird, 
   kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
   Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei 
   Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er 
   diese anbieten möchte. Übersteigt die zum 
   festgesetzten Preis angebotene Menge die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, erfolgt 
   eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsofferten. 
   Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
   Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
   Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien je 
   Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Beim Erwerb eigener Aktien mittels den Aktionären 
   zur Verfügung gestellten Andienungsrechten werden 
   den Aktionären entsprechend den von ihnen 
   gehaltenen Aktien Andienungsrechte zugeteilt. Die 
   festgelegte Anzahl von Andienungsrechten je Anzahl 
   Aktien berechtigt zur Veräußerung einer Aktie 
   der Gesellschaft an diese. Die Andienungsrechte 
   werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur 
   zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Als 
   Alternative besteht die Möglichkeit, jeweils ein 
   Andienungsrecht auf eine bestimmte Anzahl Aktien 
   zuzuteilen, die sich aus dem Verhältnis des 
   Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergeben. In 
   diesem Fall werden Teilandienungsrechte 
   ausgeschlossen und verfallen. 
 
   Beim Erwerb eigener Aktien durch ein öffentliches 
   Kaufangebot oder durch die Ausgabe von 
   Andienungsrechten bestimmen sich der Kaufpreis oder 
   die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie ohne 
   Erwerbsnebenkosten nach dem durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen 
   vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des 
   Verwaltungsrats über die Veröffentlichung eines 
   Kaufangebots und dürfen diesen um nicht mehr als 10 
   Prozent über- oder unterschreiten. 
 
   Die Gesellschaft soll eigene Aktien verwenden 
   können, um sie als Gegenleistung zum Beispiel im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als 
   Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, 
   Betrieben und Beteiligungen an Unternehmen anbieten 
   zu können. In gleicher Weise sollen sie als 
   Gegenleistung für den Erwerb von gewerblichen 
   Schutzrechten, Lizenzen, Patenten, sonstigen 
   Produktrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen 
   eingesetzt werden können. Die aus diesem Grund 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll es der 
   Gesellschaft ermöglichen, schnell, flexibel und 
   liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten 
   zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen, von 
   Lizenzen und Produktrechten oder anderen 
   Vermögensgegenständen zu reagieren. Soweit mit 
   Aktien als Akquisitionswährung gekauft wird, kann 
   es im Einzelfall sinnvoll sein, nicht den gesamten 
   Kaufpreis aus dem genehmigten Kapital zu schaffen, 
   sondern für Teile des Kaufpreises auf eigene Aktien 
   zurückzugreifen. Dem trägt der vorgeschlagene 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
   Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien 
   oder Aktien aus einem genehmigten Kapital genutzt 
   werden, trifft der Verwaltungsrat, wobei er sich 
   allein vom Interesse der Aktionäre und der 
   Gesellschaft leiten lässt. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Verwaltungsrat 
   sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. Dabei wird der 
   Verwaltungsrat den Börsenkurs der Aktie 
   berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an 
   einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere 
   um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
   durch Kursschwankungen infrage zu stellen. 
 
   Die Gesellschaft soll eigene Aktien ferner auch 
   dazu nutzen können, um sie an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum 
   Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen. 
 
   Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
   Aktien soll die Möglichkeit umfassen, eigene, 
   bereits börsenzugelassene Aktien zur Bedienung von 
   Options- oder Wandlungsrechten oder die Erfüllung 
   von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen 
   der Gesellschaft zu nutzen. Hierdurch soll die 
   Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, derartige 
   Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit 
   Aktien zu bedienen, ohne das bedingte Kapital 
   auszunutzen und die Zahl der Aktien zu erhöhen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist dafür 
   Voraussetzung. 
 
   Die Gesellschaft soll eigene Aktien ferner auch 
   dazu nutzen können, um sie im Rahmen eines 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogramms entsprechend den 
   dort festgelegten Bedingungen zu verwenden. 
 
   Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, die 
   erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über 
   die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu 
   veräußern, zum Beispiel an institutionelle 
   Investoren oder zur Erschließung neuer 
   Investorenkreise. Für die Gesellschaft eröffnet 
   sich damit die Möglichkeit, geeigneten 
   (institutionellen) Investoren die Aktien anzubieten 
   und den Aktionärskreis um in- und ausländische 
   Aktionäre zu erweitern, was letztlich auch zur 
   Stabilisierung des Wertes der Aktie führt. Die 
   Gesellschaft kann darüber hinaus ihr Eigenkapital 
   flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und 
   auf günstige Börsensituationen reagieren, da im 
   Falle der Veräußerung eine schnellere und 
   kostengünstigere Platzierung der Aktien möglich 
   ist, als dies unter Beachtung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre möglich wäre. Voraussetzung einer solchen 
   Veräußerung ist, dass die Aktien gegen 
   Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, 
   der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Insoweit ist der durchschnittliche 
   Börsenkurs an den fünf Börsenhandelstagen vor 
   Abschluss der Vereinbarung zu beachten. Diese 
   Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 
   höchstens 10 Prozent des Grundkapitals der 
   Gesellschaft oder auf 10 Prozent des Grundkapitals 
   der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
   der Aktien, falls das Grundkapital zu diesem 
   Zeitpunkt niedriger ist. Hinsichtlich des 
   Ermächtigungsvolumens sind andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses im Sinne von 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz einzubeziehen. 
   Bei Festlegung des endgültigen 
   Veräußerungspreises - unter Berücksichtigung 
   der aktuellen Marktgegebenheiten - soll ein 
   Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich 
   bemessen werden. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
   die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf 
   von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten, 
   während der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre 
   weitere Handlungsspielräume eröffnet werden, um 
   kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. 
 
   In all diesen Fällen muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden, 
   damit die Aktien wie dargestellt verwendet werden 
   können. Bei seiner Entscheidung über den 
   Bezugsrechtsausschluss wird sich der Verwaltungsrat 
   vom Interesse der Aktionäre leiten lassen und 
   sorgfältig abwägen, ob der Bezugsrechtsausschluss 
   im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Nur in 
   diesem Fall wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. 
   Unter Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss daher im Interesse der 
   Gesellschaft geboten und unter den dargelegten 
   Umständen angemessen. 
 
   Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass 
   erworbene eigene Aktien eingezogen werden können. 
   Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich 
   sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -7-

Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine 
   solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung 
   der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf 
   die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen 
   Betrags des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre 
   werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle 
   beeinträchtigt. 
 
   Der Verwaltungsrat wird der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über eine Ausnutzung der 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien berichten. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
   und der ERST European Retail Systems Technology 
   GmbH* 
 
   Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE ist 
   alleinige Gesellschafterin der ERST European Retail 
   Systems Technology GmbH mit Sitz in Hamburg. Die 
   SNP Schneider-Neureither & Partner SE und die ERST 
   European Retail Systems Technology GmbH haben am 
   24. bzw. 30. April 2020 einen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. In dem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat 
   sich die ERST European Retail Systems Technology 
   GmbH verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die SNP 
   Schneider-Neureither & Partner SE abzuführen. Die 
   SNP Schneider-Neureither & Partner SE hat sich 
   gegenüber der ERST European Retail Systems 
   Technology GmbH zur Verlustübernahme gemäß § 
   302 AktG verpflichtet. 
 
   Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   ist in dem gemeinsamen Bericht des Verwaltungsrats 
   der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der 
   Geschäftsführung der ERST European Retail Systems 
   Technology GmbH gemäß § 293a Absatz 1 AktG 
   näher erläutert und begründet. Eine Prüfung des 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags durch 
   einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG ist 
   nicht erforderlich. Ausgleichszahlungen oder 
   Abfindungen an außenstehende Gesellschafter 
   sind nicht zu gewähren. 
 
   Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   bedarf zu seiner Wirksam der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & 
   Partner SE. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   'Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
   und der ERST European Retail Systems Technology 
   GmbH vom 24. bzw. 30. April 2020 wird zugestimmt.' 
 
   Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   hat folgenden Wortlaut: 
 
   *Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   *SNP Schneider-Neureither & Partner SE*, 
   Dossenheimer Landstraße 100, 69121 Heidelberg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Mannheim unter HRB 335155, 
 
   - im Folgenden 'Organträger' genannt - 
 
   und 
 
   *ERST European Retail Systems Technology GmbH*, 
   Frankenstraße 5, 20097 Hamburg, 
   Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Hamburg unter HRB 73331, 
 
   - im Folgenden 'Organgesellschaft' genannt - 
 
   *§ 1* 
   *Tatsächliche Verhältnisse* 
 
   (1) Der Organträger ist alleiniger 
       Gesellschafter der Organgesellschaft und 
       hält sämtliche Geschäftsanteile im 
       Nennbetrag von insgesamt EUR 29.050,00. 
   (2) Zudem ist die Organgesellschaft 
       finanziell in den Organträger 
       eingegliedert. 
 
   *§ 2* 
   *Beherrschung* 
 
   (1) Die Organgesellschaft unterstellt die 
       Leitung ihrer Gesellschaft dem 
       Organträger. 
   (2) Der Organträger ist durch seine 
       geschäftsführenden Direktoren oder einen 
       von diesen Beauftragten berechtigt, der 
       Geschäftsführung der Organgesellschaft 
       allgemein oder einzelfallbezogen 
       Weisungen zu erteilen, insbesondere in 
       organisatorischer, wirtschaftlicher, 
       technischer, finanzieller und 
       personeller Hinsicht. Die 
       Organgesellschaft ist verpflichtet, den 
       Weisungen des Organträgers in jeder 
       Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem 
       nicht zwingendes Gesellschafts-, 
       Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. 
       Die Änderung, Aufrechterhaltung 
       oder Beendigung dieses Vertrages ist vom 
       Weisungsrecht nicht umfasst. 
   (3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
       den Organträger laufend über alle 
       wesentlichen Angelegenheiten der 
       Organgesellschaft und die 
       Geschäftsentwicklung zu informieren. Die 
       Organgesellschaft ist den 
       Vertretungsorganen des Organträgers und 
       deren Beauftragten über die 
       Gesellschafterrechte hinaus 
       verpflichtet, jederzeit alle gewünschten 
       Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten 
       der Organgesellschaft zu erteilen. Der 
       Organträger ist jederzeit berechtigt, 
       Bücher, Schriften und sonstige 
       Unterlagen der Organgesellschaft 
       einzusehen. 
 
   *§ 3* 
   *Gewinnabführung* 
 
   (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
       ihren ganzen Gewinn entsprechend allen 
       Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung an den 
       Organträger abzuführen. 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit 
       Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
       dem Jahresüberschuss insoweit in die 
       Gewinnrücklagen gemäß § 272 Absatz 
       3 HGB einstellen, als dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages nach 
       § 3 Abs. 2 gebildete Gewinnrücklagen 
       sind auf Verlangen des Organträgers von 
       der Organgesellschaft aufzulösen und zum 
       Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder 
       Verlustvortrags zu verwenden oder als 
       Gewinn abzuführen. 
   (4) Die Abführung von Erträgen der 
       Organgesellschaft aus der Auflösung von 
       freien, vorvertraglichen Rücklagen und 
       vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird 
       ausgeschlossen. 
   (5) Der Anspruch auf Gewinnabführung 
       entsteht zum Ende des Geschäftsjahres 
       der Organgesellschaft. Er ist mit 
       Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *§ 4* 
   *Verlustübernahme* 
 
   (1) Der Organträger ist gegenüber der 
       Organgesellschaft entsprechend allen 
       Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung zur 
       Verlustübernahme verpflichtet. 
   (2) § 3 Absatz 5 gilt entsprechend. 
 
   *§ 5* 
   *Jahresabschluss der Organgesellschaft* 
 
   Zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. 
   Verlustübernahme hat die Organgesellschaft ihren 
   Jahresabschluss, bevor er festgestellt wird, mit 
   dem Organträger gemeinsam zu behandeln und die 
   Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit dem 
   Organträger so durchzuführen, dass diese Abrechnung 
   im Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. Die 
   Abrechnungen über Gewinn- oder Verlustanteile 
   zwischen beiden Gesellschaften erfolgen mit 
   Wertstellung zum Tag der Feststellung des 
   Jahresabschlusses; für einen etwa auszugleichenden 
   Verlust schuldet der Organträger ab dem 
   Bilanzstichtag die gesetzlichen Zinsen. 
 
   *§ 6* 
   *Wirksamwerden und Vertragsdauer* 
 
   (1) Dieser Vertrag wird wirksam mit 
       Eintragung im Handelsregister der 
       Organgesellschaft. 
   (2) Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht 
       unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
       Hauptversammlung des Organträgers und 
       der Zustimmung der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft. 
   (3) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der 
       Regelungen über die Gewinnabführung und 
       Verlustübernahme mit Wirkung vom Beginn 
       des Geschäftsjahres an, in dem dieser 
       Vertrag gemäß Abs. 1 in Kraft tritt 
       (Rückwirkung der Gewinnabführung und 
       Verlustübernahme), im Übrigen ab 
       Eintragung im Handelsregister. 
   (4) Dieser Vertrag wird für die Dauer bis 
       zum 31.12.2024 abgeschlossen, mindestens 
       aber für fünf Zeitjahre nach dem Beginn 
       des Wirtschaftsjahres, für das die 
       körperschaftsteuerliche und 
       gewerbesteuerliche Organschaft aufgrund 
       dieses Vertrages erstmals anerkannt 
       wurde. Wird der Vertrag nicht sechs 
       Monate vor Ablauf der jeweiligen 
       Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so 
       verlängert er sich jeweils um ein 
       weiteres Jahr. 
   (5) Im Falle der außerordentlichen, 
       fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund 
       durch einen Vertragsteil gilt dieser 
       Vertrag für das Geschäftsjahr, in dessen 
       Verlauf die außerordentliche 
       Kündigung ausgesprochen wird, nicht 
       mehr, soweit dies rechtlich zulässig 
       vereinbart werden kann. Ein wichtiger 
       Grund liegt insbesondere dann vor, wenn 
       der Organträger nicht mehr mit der 
       Mehrheit der Stimmrechte an der 
       Organgesellschaft beteiligt ist, der 
       Organträger die Anteile an der 
       Organgesellschaft veräußert oder 
       einbringt oder der Organträger oder die 
       Organgesellschaft verschmolzen, 
       gespalten oder liquidiert wird. 
 
   *§ 7* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
   unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -8-

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die 
   Beteiligten sind in einem derartigen Fall 
   verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung 
   eine wirksame Ersatzregelung zu treffen, die dem 
   mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck 
   möglichst nahe kommt. 
 
   *Heidelberg, den       *Hamburg, den 
   30.4.2020*             24.4.2020* 
 
   _Prof. Dr. Heiner      _Christoph Leisegang_ 
   Diefenbach_            _für die_ 
   _für die_              _ERST European Retail 
   _SNP                   Systems Technology 
   Schneider-Neureither & GmbH_ 
   Partner SE_ 
 
   Die folgenden Unterlagen werden vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite 
 
   https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
   (im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen 
   / Ordentliche Hauptversammlung 2020) zugänglich 
   sein: 
 
   - der Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag zwischen der SNP 
     Schneider-Neureither & Partner SE und der 
     ERST European Retail Systems Technology 
     GmbH, 
   - der nach § 293a Absatz 1 AktG erstattete 
     gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der 
     SNP Schneider-Neureither & Partner SE und 
     der Geschäftsführung der ERST European 
     Retail Systems Technology GmbH, 
   - die Jahresabschlüsse der SNP 
     Schneider-Neureither & Partner SE für die 
     Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, 
   - die Konzernabschlüsse der SNP 
     Schneider-Neureither & Partner SE für die 
     Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, 
   - die Jahresabschlüsse der ERST European 
     Retail Systems Technology GmbH für die 
     Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung EUR 6.602.447,00 und ist 
in 6.602.447 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Hiervon hält 
die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 65.702 eigene Aktien, aus denen ein 
Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann. 
 
*Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung* 
 
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der 
Verwaltungsrat beschlossen, von Erleichterungen, welche 
das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) 
('COVID-Folgenabmilderungsgesetz') für die Abhaltung von 
Hauptversammlungen im Jahr 2020 vorsieht, Gebrauch zu 
machen und die diesjährige ordentliche Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters 
der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. 
 
Die Abhaltung der diesjährigen ordentlichen 
Hauptversammlung erfolgt daher nach Maßgabe der 
Vorgaben in Artikel 2 § 1 Absatz 2 i. V. m. Absatz 8 Satz 
2 COVID-Folgenabmilderungsgesetz. Das bedeutet im 
Einzelnen: 
 
a) Die gesamte Hauptversammlung wird für 
   Aktionäre und ihre Bevollmächtigten am 30. 
   Juni 2020, ab 10.00 Uhr (MESZ), live in Bild 
   und Ton über das InvestorPortal übertragen, 
   das auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
   (im Bereich Investor Relations / 
   Hauptversammlungen / Ordentliche 
   Hauptversammlung 2020) zur Verfügung steht. 
b) Aktionäre können ihr Stimmrecht 
   fernschriftlich oder über elektronische 
   Kommunikation (Briefwahl) und 
   Vollmachtserteilung ausüben. 
c) Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit 
   eingeräumt. Fragen sind bis spätestens zwei 
   Tage vor der Versammlung im Wege der 
   elektronischen Kommunikation einzureichen. 
d) Den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
   haben, wird in Abweichung von § 245 Nummer 1 
   AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des 
   Erscheinens in der Hauptversammlung eine 
   Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen 
   Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. 
 
Die Wahrnehmung der vorstehend beschriebenen 
Aktionärsrechte setzt voraus, dass sich die Aktionäre 
ordnungsgemäß anmelden und den Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes erbringen. 
 
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Anfechtung 
eines Beschlusses der Hauptversammlung unbeschadet der 
Regelung in § 243 Absatz 3 Nummer 1 AktG nach Artikel 2 § 
1 Absatz 7 i. V. m. Absatz 8 Satz 2 
COVID-Folgenabmilderungsgesetz auch nicht auf Verletzungen 
von § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 2 oder 
Absatz 4 AktG, die Verletzung von Formerfordernissen für 
Mitteilungen nach § 125 AktG sowie nicht auf eine 
Verletzung der oben beschriebenen Voraussetzungen für die 
Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung gemäß 
Artikel 2 § 1 Absatz 2 COVID-Folgenabmilderungsgesetz 
gestützt werden kann, es sei denn, der Gesellschaft ist 
Vorsatz nachzuweisen. 
 
_Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Wahrnehmung ihrer 
Rechte in der und im Zusammenhang mit der Durchführung der 
virtuellen Hauptversammlung._ 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilhabe an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich vor der virtuellen Hauptversammlung 
bei der Gesellschaft angemeldet haben ('Anmeldung') und 
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachgewiesen haben. 
 
Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist ein in Textform (vgl. § 126b BGB) 
erstellter besonderer Nachweis des depotführenden 
Instituts über den Anteilsbesitz ('Nachweis') erforderlich 
und ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn 
des 9. Juni 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen 
('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden 
Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt. 
 
Die Anmeldung muss ebenso wie der Nachweis bei der 
Gesellschaft spätestens am 23. Juni 2020, 24:00 Uhr, in 
Textform in deutscher oder englischer Sprache unter 
folgender Adresse eingehen: 
 
 SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den 
Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle 
Anmeldebestätigungen mit den erforderlichen Zugangsdaten 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über 
das InvestorPortal zusammen mit entsprechenden 
Vollmachtsformularen bzw. Formularen zur Ausübung der 
Briefwahl zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, möglichst frühzeitig für die 
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu 
tragen und erforderlichenfalls eine Anmeldebestätigung bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass 
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
erworben haben, weder an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung 
haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre 
Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder 
teilweise veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger 
Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises - im 
Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die 
Dividendenberechtigung ohne Bedeutung. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. 
Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung 
des Aktionärs erforderlich, und zwar entweder durch den 
Aktionär oder einen Bevollmächtigten. 
 
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt 
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform oder einer entsprechenden Eingabe in 
das InvestorPortal. 
 
Mit der Anmeldebestätigung erhalten die Aktionäre ein 
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars 
ist nichtzwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des 
Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht 
die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -9-

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Vollmachten können alternativ unter Verwendung der Daten 
der Anmeldebestätigung gemäß dem von der Gesellschaft 
festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet 
erteilt werden. Die Nutzung des InvestorPortals durch den 
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte 
vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur 
Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der 
Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt 
wurde. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den 
Bevollmächtigten gilt als Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im 
Sinne von § 135 AktG wird weder vom Gesetz Textform 
verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall 
besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung 
erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu 
bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem 
Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem 
bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar 
festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem 
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen 
diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte 
Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs 
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG 
die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt 
sinngemäß für die Bevollmächtigung von 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, 
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten 
(§ 135 Absatz 8 AktG). 
 
_Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit der Erteilung von 
Vollmachten in diesem Jahr Folgendes:_ 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird in 
diesem Jahr auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 Absatz 2 
COVID-Folgenabmilderungsgesetz als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Dies 
bedeutet, dass auch im Falle der Bevollmächtigung eines 
Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder 
eines sonstigen Dritten die eigentliche Stimmabgabe 
letztlich durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
(siehe unten) oder durch den Bevollmächtigten per 
Briefwahl erfolgen muss. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit 
an, einen von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht 
ausschließlich auf der Grundlage der von den 
Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
werden, müssen Sie zwingend Weisungen erteilen, wie das 
Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung 
entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. 
 
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und 
Weisungen erteilen wollen, können hierzu das auf der 
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung abgedruckte 
Vollmachts-/Weisungsformular verwenden und entsprechende 
Weisungen erteilen. Die Erteilung der Vollmacht an den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr 
Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen 
bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis zum 
29. Juni 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen 
 
 SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter können alternativ unter Verwendung 
der Daten der Anmeldebestätigung gemäß dem von der 
Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das 
Internet (InvestorPortal) erteilt werden. Die 
elektronische Bevollmächtigung und Weisungserteilung an 
den Stimmrechtsvertreter kann über das InvestorPortal bis 
zum Tag der Hauptversammlung und zwar bis kurz vor 
Eintritt in die Abstimmung erfolgen. 
 
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg 
noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt 
werden können, widerruflich und abänderbar. 
 
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu 
erhalten angemeldete Aktionäre zusammen mit der 
Anmeldebestätigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im 
Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist für 
eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und einen 
Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt fernschriftlich oder 
mittels elektronischer Kommunikation. 
 
Für die fernschriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte 
ausschließlich die Ihnen zugesandte 
Anmeldebestätigung mit der Weisungstabelle. Die per 
fernschriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis 
spätestens zum 29. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der 
Gesellschaft unter der oben unter '*Ausübung des 
Stimmrechts durch Bevollmächtigte' *angegebenen Adresse in 
Textform eingegangen sein. 
 
Die Briefwahl kann auch mittels elektronischer 
Kommunikation gemäß dem von der Gesellschaft 
festgelegten Verfahren über das Internet (InvestorPortal) 
erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen bis zum 
Tag der Hauptversammlung und zwar bis kurz vor Eintritt in 
die Abstimmung abgegeben werden. 
 
Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen 
Übermittlungsweg noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu 
dem sie dort erteilt werden können, widerruflich und 
abänderbar. 
 
Auch bevollmächtigte Personen können sich der Briefwahl 
bedienen. 
 
Wenn von Seiten des Aktionärs sowohl Briefwahlstimmen als 
auch Vollmacht/Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft eingehen, werden die von dem Aktionär selbst 
vorgenommenen Stimmabgaben stets als vorrangig betrachtet. 
 
Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine 
Wortmeldungen, Widersprüche gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder Anträge getätigt 
werden können. 
 
Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine 
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte 
Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
a) *Ergänzung der Tagesordnung nach Artikel 56 
   SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 
   AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des 
Grundkapitals (dies entspricht - aufgerundet auf die 
nächsthöhere ganze Aktienzahl - 330.123 Aktien) oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies 
entspricht 500.000 Aktien), können beantragen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 126 BGB) 
an den Verwaltungsrat der Gesellschaft gerichtet werden 
und bei der Gesellschaft spätestens am 30. Mai 2020, 24:00 
Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an 
folgende Adresse: 
 
 SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
 Verwaltungsrat 
 Dossenheimer Landstraße 100 
 69121 Heidelberg 
 
Bekannt zu machende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem über die Internetadresse 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020) zugänglich gemacht. 
 
b) *Gegenanträge von Aktionären und 
   Wahlvorschläge nach Artikel 53 SE-VO, §§ 126 
   Absatz 1, 127 AktG* 
 
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär einen 
Gegenantrag zu einem Vorschlag des Verwaltungsrats zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein 
Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Absatz 
1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft 
zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter 
der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens am 15. 
Juni 2020, 24:00 Uhr, eingeht. 
 
Jeder Aktionär kann außerdem gemäß § 127 AktG 
der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von 
Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach 
näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Absatz 1 und 2 
Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft 
zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter 
der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens am 15. 
Juni 2020, 24:00 Uhr, eingeht. 
 
Rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden im Internet unter 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020) zugänglich gemacht, 
sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige 
Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden ebenfalls unter 
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
 SNP Schneider-Neureither & Partner SE 
 Dossenheimer Landstraße 100 
 69121 Heidelberg 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -10-

Telefax: +49 (0) 6221 6425-20 
 E-Mail: investor.relations@snpgroup.com 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge können in der virtuellen 
Hauptversammlung nicht gestellt werden. 
 
c) *Auskunftsrecht nach Artikel 53 SE-VO, § 131 
   Absatz 1 AktG bzw. Fragemöglichkeit 
   gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 2 
   COVID-Folgenabmilderungsgesetz* 
 
Gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 
COVID-Folgenabmilderungsgesetz wird den Aktionären eine 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation 
eingeräumt. Der Verwaltungsrat hat vorgegeben, dass Fragen 
bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation einzureichen sind. 
 
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können der 
Gesellschaft ihre Fragen bis spätestens zum Ablauf des 27. 
Juni 2020, 24:00 Uhr, ausschließlich über das 
InvestorPortal unter 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020) übermitteln. 
 
Gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 2 Satz 2 
COVID-Folgenabmilderungsgesetz wird der Verwaltungsrat 
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, 
welche Fragen er wie beantwortet. Von einer Beantwortung 
einzelner Fragen kann der Verwaltungsrat insbesondere - 
aber nicht nur - aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten 
Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft 
kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
zuzufügen oder soweit der Verwaltungsrat sich durch die 
Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft 
kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf 
steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern 
bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der 
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage 
vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig 
zugänglich ist. 
 
d) *Weitergehende Erläuterungen* 
 
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der 
Aktionäre nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, §§ 
122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG sowie 
Artikel 2 § 1 Absatz 2 COVID-Folgenabmilderungsgesetz 
stehen den Aktionären auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020) zur Verfügung. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der virtuellen 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung einschließlich der Informationen 
nach Artikel 53 SE-VO, § 124a AktG finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020). 
 
Der gesetzlichen Verpflichtungen ist mit Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft genüge getan. Auf 
Verlangen wird jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift dieser vorgenannten Unterlagen 
erteilt und per einfacher Post zugesandt. 
 
*Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte 
Hauptversammlung am 30. Juni 2020, ab 10:00 Uhr, im Wege 
der Bild- und Tonübertragung live im Internet übertragen: 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020). Wenn Aktionäre von 
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich 
zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz 
nachweisen. Den für den Online-Zugang über das 
InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit 
ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit 
ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten 
Hauptversammlung über das Internet. 
 
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege 
elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die 
Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch 
einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der 
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten 
Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an 
den Bevollmächtigten versandt wurde. 
 
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den 
Versammlungsleiter sowie die Rede der geschäftsführenden 
Direktoren können auch von sonstigen Interessierten ohne 
Zugangscode live im Internet verfolgt werden: 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020). 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung* 
 
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen 
Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt 
haben, wird in Abweichung von § 245 Nummer 1 AktG unter 
Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. 
Entsprechende Erklärungen zu Protokoll des Notars sind im 
Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal 
unter 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020) zu übermitteln und sind 
ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren 
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. 
 
*Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:* 
 
 Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an: 
 Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: 125-Anforderung@computershare.de 
 
*Datenschutzerklärung* 
 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE gewährleistet, dass 
Ihre Privatsphäre und Ihre personenbezogenen Daten 
geschützt werden, indem wir die maßgeblichen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen umsetzen und 
einhalten. Die nachfolgenden Ausführungen dienen Ihrer 
Information mit dem Umgang personenbezogener Daten von 
Ihnen als Aktionär bzw. als gesetzlicher oder 
bevollmächtigter Vertreter im Zusammenhang mit der 
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der 
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird in diesem Jahr 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Vertreter 
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Sie können die 
Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über uns 
Aktionärsportal verfolgen. Das Aktionärsportal wird durch 
den Dienstleister Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, 
Elsenheimerstr. 61, 80687 München, ausschließlich in 
unserem Auftrag und auf unsere Weisung betrieben. Sie 
erreichen das Aktionärsportal unter 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020). 
 
*a) Kategorien personenbezogener Daten* 
 
_Kontaktaufnahme_ 
 
Sofern Sie mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir 
diejenigen personenbezogenen Daten, die für die 
Beantwortung des jeweiligen Anliegens erforderlich sind, 
wie z.B. die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer. 
 
_Durchführung der virtuellen Hauptversammlung_ 
 
Im Zusammenhang mit der Durchführung unserer virtuellen 
Hauptversammlung verarbeiten wir folgende 
personenbezogenen Daten unserer Aktionäre sowie 
gegebenenfalls deren gesetzlichen oder bevollmächtigten 
Vertreter: 
 
* Name und Vorname, gegebenenfalls Titel; 
* Geburtsdatum; 
* Anschrift; 
* Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
  Aktie; 
* Nummer der Stimmrechtskarte; 
* Zugangsdaten für das Aktionärsportal 
  (Aktionärsnummer und Passwort); und 
* sonstige Daten, die im Rahmen der Anmeldung 
  zur Hauptversammlung angegeben werden. 
 
_Besuch des Aktionärsportals_ 
 
Wenn Sie unser Aktionärsportal im Internet besuchen, 
erheben wir Daten über Zugriffe auf unser Aktionärsportal. 
Folgende Daten und Geräteinformationen werden in den 
Webserver-Log-Files protokolliert: 
 
* Abgerufene bzw. angefragte Daten; 
* Datum und Uhrzeit des Abrufs; 
* Meldung, ob der Abruf erfolgreich war; 
* Typ des verwendeten Webbrowsers; 
* Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite); 
* IP-Adresse; 
* Aktionärsnummer und Session-ID; und 
* Login. 
 
Ihr Browser übermittelt diese Daten automatisch an uns, 
wenn Sie unser Aktionärsportal besuchen. 
 
Zudem verarbeiten wir Informationen zu Anträgen, Fragen, 
Wahlvorschlägen und sonstigen Verlangen von Aktionären 
oder ihren Vertretern, die in Bezug auf die 
Hauptversammlung eingereicht werden, sowie zu Ihrem 
Abstimmverhalten. 
 
Schließlich nutzen wir sog. Web-Storage-Funktionen. 
Hierfür werden kleine Textdateien im lokalen Speicher 
Ihres Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt und dort 
gespeichert. Im Rahmen der Session-Storage-Technik erheben 
wir nach Ihrem Login Informationen über den jeweiligen 
Authentifizierungs-Token (d.h. Ihre 'virtuelle' 
Eintrittskarte) und Ihre Sitzungsdaten (sog. 
Session-Daten) einschließlich der Erteilung der 
Zustimmung zu unseren Nutzungsbedingungen. Hierdurch 
werden Sie als Benutzer wiedererkannt, wenn Sie während 
einer aktiven Sitzung auf eine andere Seite des Portals 
wechseln, auf unsere Website zurückkehren oder die Seite 
neu laden müssen. Außerdem nutzen wir die sog. 
Local-Storage-Funktion, um den Zeitstempel Ihres Logins zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

speichern, was aus Sicherheitsgründen einen automatischen 
Logout nach 30 Minuten Inaktivität ermöglicht. Mit 
Schließen des Browsers werden diese Daten automatisch 
gelöscht. In Ihrem Browsermenü finden Sie Informationen, 
wie Sie das Zulassen von Web-Storage-Objekten auf 
technischem Wege unterbinden können und mit welcher 
Einstellung Sie von Ihrem Browser über die Platzierung 
eines neuen Web-Storage-Objekts informiert werden. Bitte 
beachten Sie, dass möglicherweise einige Funktionen 
unserer Internetseite im Falle deaktivierter 
Web-Storage-Objekte nicht mehr zur Verfügung stehen. 
 
*b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung* 
 
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, um die 
Anmeldung und Zuschaltung der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter zur virtuellen Hauptversammlung 
abzuwickeln und diesen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen 
der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die 
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die 
ordnungsgemäße Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung erforderlich. Teilen Sie uns die 
erforderlichen personenbezogenen Daten nicht mit, kann 
eine Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung 
möglicherweise nicht sichergestellt werden. Mit Ihrer 
Stimmrechtskarte erhalten Sie Zugangsdaten 
(Aktionärsnummer und Passwort) für das Aktionärsportal. Um 
das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen Sie sich mit 
diesen Zugangsdaten einloggen. Über das 
Aktionärsportal können Sie unter anderem Vollmachten 
erteilen, Ihr Stimmrecht ausüben oder Widerspruch zu 
Protokoll erklären. Die verschiedenen Möglichkeiten zur 
Ausübung Ihrer Rechte erscheinen in Form von Schaltflächen 
und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals. 
Die Nutzung des Aktionärsportals unterliegt den dort 
abrufbaren Nutzungsbedingungen. 
 
_Kontaktaufnahme_ 
 
Sofern Sie mit uns in Kontakt treten, werden Ihre in 
diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten 
ausschließlich zum Zwecke der Bearbeitung Ihrer 
Nachricht genutzt und gespeichert. Rechtsgrundlage für 
diese Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a) 
DSGVO. 
 
_Aktionärsportal_ 
 
Die Verarbeitung der oben genannten Zugriffsdaten und 
Geräteinformationen in Webserver-Log-Files sowie der 
Einsatz der Web-Storage-Elemente ist erforderlich, um das 
Aktionärsportal technisch bereitstellen zu können sowie 
zur Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur 
Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der virtuellen 
Hauptversammlung. Das Aktionärsportal wird als Service für 
unsere Aktionäre und deren Vertreter bereitgestellt. 
 
An der Bereitstellung haben wir ein berechtigtes 
Interesse, um Aktionären und deren Vertreter die Ausübung 
der Aktionärsrechte auf nutzerfreundliche Art sowie die 
Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen ist 
Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO. 
 
_Identitätsprüfung_ 
 
Bei der Anmeldung im Aktionärsportal, verarbeiten wir Ihre 
Anmeldeinformationen (Aktionärsnummer und Passwort). Diese 
Verarbeitung dient der Überprüfung Ihrer 
Berechtigung, als Aktionär oder Aktionärsvertreter an der 
virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen oder 
vorbereitende Maßnahmen zu treffen. 
 
Die Verarbeitung ist zur Erfüllung unserer 
aktienrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 1 
lit. c) ii), Artikel 10 SE-VO i.V.m. §§ 118 ff. AktG 
erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist 
Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO. 
 
_Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der 
virtuellen Hauptversammlung_ 
 
Sofern Sie oder Ihr Vertreter Ihr Stimmrecht im Wege 
elektronischer Briefwahl über das Aktionärsportal ausüben, 
verarbeiten wir Ihr Abstimmverhalten, um die 
ordnungsgemäße Beschlussfassung und Wertung von 
Stimmen im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu 
gewährleisten. Sofern Sie während der virtuellen 
Hauptversammlung über die entsprechende Funktion des 
Aktionärsportals einen Widerspruch gegen Beschlüsse der 
virtuellen Hauptversammlung erklären, verarbeiten wir 
Informationen über diesen. 
 
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen ist Artikel 6 
Absatz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit unseren 
aktienrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 1 
lit. c) ii), Artikel 10 SE-VO i.V.m. §§ 118 ff. AktG und 
gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 
4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG). 
 
_Fragerecht_ 
 
Sofern Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld 
der virtuellen Hauptversammlung über unser Aktionärsportal 
Fragen einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden, 
erfolgt dies grundsätzlich unter Nennung Ihres Namens. Ihr 
Name kann von anderen Teilnehmern der virtuellen 
Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Diese 
Verarbeitung dient dazu, den Ablauf der virtuellen 
Hauptversammlung möglichst an eine physische 
Hauptversammlung anzugleichen und dem berechtigten 
Interesse der übrigen Hauptversammlungsteilnehmer, den 
Namen eines Fragestellers zu erfahren, Rechnung zu tragen. 
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Artikel 6 
Absatz 1 lit. f) DSGVO. 
 
_Verarbeitungen im Rahmen von Stimmrechtsmitteilungen_ 
 
Ferner verarbeiten wir Daten, die uns von Ihnen oder 
anderen Mitteilungspflichtigen im Rahmen von 
Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz 
übertragen werden. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung 
ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO. 
 
_Verarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher 
Aufbewahrungspflichten_ 
 
Schließlich erfolgt die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung 
gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für 
diese Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO. 
 
*c) Empfänger personenbezogener Daten* 
 
Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE beauftragt für 
die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung 
Dienstleister. Diese verarbeiten Ihre personenbezogenen 
Daten ausschließlich nach Weisung der SNP 
Schneider-Neureither & Partner SE und nur soweit dies für 
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich ist. 
 
Verlangt ein Aktionär, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt werden, werden diese Gegenstände 
unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der 
Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen 
Vorschriften von der Gesellschaft bekannt gemacht. Ebenso 
werden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei 
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den 
aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des 
Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft 
veröffentlicht. 
 
Nehmen Sie an der Hauptversammlung teil, sind wir nach § 
129 Absatz 1 Satz 2 AktG verpflichtet, Sie unter Angabe 
des Namens, des Wohnorts, der Aktienanzahl und der 
Besitzart in das Teilnehmerverzeichnis einzutragen. Diese 
Daten können nach § 129 Absatz 4 AktG von anderen 
Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während der 
Versammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach 
eingesehen werden. 
 
Schließlich kann uns die Verpflichtung treffen, Ihre 
personenbezogenen Daten weiteren Empfängern zu 
übermitteln, wie etwa bei der Veröffentlichung von 
Stimmrechtsmitteilungen nach den Bestimmungen des 
Wertpapierhandelsgesetzes, oder an Behörden zur Erfüllung 
gesetzlicher Mitteilungspflichten. 
 
*d) Speicherdauer* 
 
Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE anonymisiert und 
löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen 
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten 
für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder 
Verarbeitung nicht mehr notwendig sind und keine 
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
*e) Datenquellen* 
 
Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE erhält die 
personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel 
entweder unmittelbar von dem betreffenden Aktionär oder 
über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die 
Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben 
(Depotbank). 
 
Wenn Sie als Aktionärsvertreter auftreten, erhalten wir 
Ihre personenbezogenen Daten von dem Aktionär, der Ihnen 
die Vollmacht erteilt hat, und direkt von Ihnen, sofern 
Ihr Verhalten in der virtuellen Hauptversammlung betroffen 
ist. 
 
*f) Widerruf von Einwilligungen und Widerspruch gegen eine 
Datenverarbeitung* 
 
Sofern Sie uns gegenüber Einwilligungen abgegeben haben, 
können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft 
widerrufen. Soweit wir die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten auf die Interessenabwägung 
stützen, können Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung 
einlegen. Bei Ausübung eines solchen Widerspruchs bitten 
wir um Darlegung der Gründe, weshalb wir Ihre 
personenbezogenen Daten nicht wie von uns durchgeführt 
verarbeiten sollten. Im Falle Ihres begründeten 
Widerspruchs prüfen wir die Sachlage und werden entweder 
die Datenverarbeitung einstellen bzw. anpassen oder Ihnen 
unsere zwingenden schutzwürdigen Gründe aufzeigen, 
aufgrund derer wir die Verarbeitung fortführen. Ihren 
Widerruf oder Widerspruch können Sie uns unter folgenden 
Kontaktdaten zusenden: 
 
dpo@snpgroup.de 
 
Möchten Sie ein anderes Kommunikationsmittel verwenden, so 
nutzen Sie bitte die Kontaktinformation unten unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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