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(1)

DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fair Value REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fair Value REIT-AG Gräfelfing ISIN: DE000A0MW975 / WKN: A0MW97 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
der Fair Value REIT-AG 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie herzlich zur ordentlichen Hauptversammlung der Fair 
Value REIT-AG, Gräfelfing, ein, die 
 
am *Donnerstag, den 25. Juni 2020*, um *09:00 Uhr (MESZ)*, 
 
in den Geschäftsräumen des Notariats Gerns & Partner, An der Welle 3, 60322 
Frankfurt am Main, *als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter)* stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre 
Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft live im Internet unter 
 
www.fvreit.de 
 
und dort im Bereich '*Investor Relations*' unter dem weiterführenden Link 
'*Hauptversammlung*' bzw. unter dem Link 
 
https://www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung/einladung 
 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter 
Abschnitt II '_Weitere Angaben zur Einberufung_'. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019, 
    des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 und der 
    Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das 
    Geschäftsjahr 2019 - einschließlich des erläuternden Berichts 
    des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch 
    (HGB) - sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    sowie den Konzernabschluss am 17. März 2020 gebilligt, der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Jahresabschluss, der 
    Konzernabschluss, die Lageberichte für die Fair Value REIT-AG und den 
    Konzern, erläuternde Berichte des Vorstands und der Bericht des 
    Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
    Aktiengesetz (AktG) einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
    machen. 
 
    Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, 
    der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen 
    der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit, 
    im Rahmen ihres Fragerechts im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen 
    hierzu zu stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Fair 
    Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 5.270.600,50 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von 
       insgesamt EUR 3.647.543,38, entsprechend 
       einer Dividende in Höhe von EUR 0,26 für 
       jede der 14.029.013 
       dividendenberechtigten Stückaktien. Die 
       Dividende ist zahlbar am 30. Juni 2020. 
    b) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe 
       von EUR 1.623.057,12. 
 
    Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung sind die zur 
    Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
    vorhandenen 14.029.013 dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. 
    Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
    Aufsichtsrat von der Gesellschaft gehaltenen 81.310 eigenen Aktien 
    bzw. solche, die ihr als eigene Aktien zugerechnet werden, wurden 
    nicht berücksichtigt, da der Gesellschaft gemäß § 71b AktG aus 
    diesen Aktien kein Dividendenrecht zusteht. 
 
    Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur 
    Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt: 
 
    Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit 
    die Dividendensumme vermindert, wird weiterhin unverändert eine 
    Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie 
    ausgeschüttet. Der die Dividendensumme überschreitende Bilanzgewinn 
    wird in diesem Fall auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien erhöht, 
    erfolgt eine entsprechende Herabsetzung der je dividendenberechtigter 
    Stückaktie auszuschüttenden Dividende. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
     Frankfurt am Main und Zweigniederlassung in 
     Berlin wird zum Abschlussprüfer und zum 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020 sowie zum 
     Abschlussprüfer für eine etwaige 
     prüferische Durchsicht verkürzter 
     Abschlüsse und Zwischenberichte sowie 
     unterjähriger Finanzberichte in den 
     Geschäftsjahren 2020 und 2021 bis zur 
     nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
     bestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages ein 
    Auswahlverfahren gemäß der Abschlussprüferverordnung (VO (EU) 
    Nr. 537/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April 
    2014) durchgeführt und die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
    vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu deren Unabhängigkeit 
    eingeholt. Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
    Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Wirkung zur Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2020 
    hat das Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Daniel Zimmer, sein 
    Aufsichtsratsmandat gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft form- und fristgemäß niedergelegt. Mit Blick auf 
    die dadurch entstehende Vakanz soll eine Wahl zum Aufsichtsrat 
    stattfinden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Fair Value REIT-AG setzt sich derzeit gemäß 
    §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung 
    mit § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. An Wahlvorschläge 
    ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Die Aufsichtsratsmitglieder 
    werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird 
    hierbei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
    mitgerechnet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 der Satzung kann die 
    Hauptversammlung für einzelne oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder 
    eine kürzere Amtszeit bestimmen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
     Frau Barbara Deisenrieder, selbständige 
     Beraterin in Kirchheim bei München, 
     wohnhaft in Kirchheim bei München, wird mit 
     Wirkung ab Beendigung dieser 
     Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
     Beendigung der ordentlichen 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 
     31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr 
     beschließt, zum Mitglied des 
     Aufsichtsrats bestellt. 
 
    Ein aktueller Lebenslauf von Frau Deisenrieder ist über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter dem Link 
 
    *https://www.fvreit.de/Investor-Relations/Hauptversammlung/einladung* 
 
    zugänglich. 
 
    Frau Deisenrieder bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
    Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
    1. Ämter in gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       - Stellvertretende Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats der bulwiengesa AG, Berlin. 
    2. Ämter in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       - Mitglied des Beirats der DV Immobilien 
       Management GmbH, Regensburg. 
 
    *Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -2-

vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1. des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex* 
 
    Frau Deisenrieder steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, zu den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im 
    Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegen wäre. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt der 
    Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Frank Hölzle, über hinreichenden 
    Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung 
    und ist auch der Aufsichtsrat - unter Berücksichtigung der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Frau Deisenrieder - in seiner Gesamtheit mit dem 
    Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, hinreichend vertraut im 
    Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 
    und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung 
    der Satzung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 
    2015 unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital der 
    Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
    14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt Stück 7.055.161 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2015). 
 
    Die in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung ist zum 
    Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bereits abgelaufen. 
    Vorstand und Aufsichtsrat möchten daher das Genehmigte Kapital 2015 
    und seine Regelungen in der Satzung durch ein neues Genehmigtes 
    Kapital 2020 nebst entsprechender Satzungsregelung ersetzen. Dabei 
    soll die alte, bereits abgelaufene Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 
    2015) vorsorglich aufgehoben werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015* 
 
       Das Genehmigte Kapital 2015 und seine 
       Regelungen in § 5 Abs. 5 der Satzung werden 
       vorsorglich aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu 
       insgesamt Stück 7.055.161 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
       (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
       2020). 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichgestellten Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ein- oder mehrmalig 
       auszuschließen, 
 
       (i)   soweit es erforderlich ist, um 
             etwaige Spitzenbeträge vom 
             Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, 
       (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
             Sacheinlage ausgegeben werden, 
             insbesondere zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Betrieben, Teilen von Unternehmen 
             oder Beteiligungen an Unternehmen, 
             Immobilien oder 
             Immobilienportfolios (auch über 
             den Erwerb von 
             Immobiliengesellschaften oder 
             Teilen davon), oder anderen 
             einlagefähigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen, 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften, 
       (iii) zur Durchführung einer sogenannten 
             Aktiendividende (scrip dividend), 
             bei der den Aktionären angeboten 
             wird, ihren Dividendenanspruch 
             wahlweise (ganz oder teilweise) 
             als Sacheinlage gegen Gewährung 
             neuer Aktien in die Gesellschaft 
             einzulegen, 
       (iv)  soweit es erforderlich ist, um den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente), 
             die von der Gesellschaft oder 
             deren unmittelbaren oder 
             mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaften begeben 
             wurden oder noch begeben werden 
             und ein Wandlungs- oder 
             Optionsrecht auf auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft gewähren bzw. eine 
             Wandlungs- oder Optionspflicht 
             begründen, Bezugsrechte auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie sie ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. 
             nach der Pflichtwandlung bzw. 
             Pflichtoptionsausübung zustünden, 
             oder 
       (v)   soweit neue Aktien gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und 
             der auf die neu auszugebenden 
             Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             den Betrag von insgesamt EUR 
             2.822.064,00 oder, sollte dieser 
             Betrag niedriger sein, von 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung 
             zum Bezugsrechtsausschluss 
             bestehenden Grundkapitals (der 
             '*Höchstbetrag*') nicht 
             überschreitet und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Gattung und 
             Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrags nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
             Auf den Höchstbetrag ist dasjenige 
             Grundkapital anzurechnen, das auf 
             solche Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von nach dem 25. Juni 
             2020 entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             ausgegeben werden oder auszugeben 
             sind, oder die nach dem 25. Juni 
             2020 entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG veräußert werden. 
             Eine Anrechnung entfällt, soweit 
             Ermächtigungen zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur 
             Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
             einer Ausübung solcher 
             Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
             geführt hat, von der 
             Hauptversammlung erneut erteilt 
             werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und 
       für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am 
       Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann 
       der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
       Abweichendes festlegen, insbesondere, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum 
       Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein 
       Gewinnverwendungsbeschluss der 
       Hauptversammlung gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       des § 5 der Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und, 
       falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 24. 
       Juni 2025 nicht oder nicht vollständig 
       ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle 
       sonstigen damit im Zusammenhang stehenden 
       Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
       die Fassung betreffen. 
    c) *Satzungsänderung* 
 
       § 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

ersatzlos gestrichen. Nach § 5 der Satzung 
       wird folgender neuer § 6 eingefügt, wobei 
       sich die Nummerierung der nachfolgenden 
       Paragraphen entsprechend ändert (aus dem 
       bisherigen § 6 wird § 7 usw.): 
 
       '*§ 6 Genehmigtes Kapital* 
 
       (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           24. Juni 2025 einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt EUR 14.110.322,00 
           durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
           Stück 7.055.161 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2020). 
       (2) _Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
           auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
           Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten._ 
       (3) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
           mehrmalig auszuschließen,_ 
 
           (i)   _soweit es erforderlich ist, um 
                 etwaige Spitzenbeträge vom 
                 Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen,_ 
           (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
                 Sacheinlage ausgegeben werden, 
                 insbesondere zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Unternehmen, 
                 Betrieben, Teilen von 
                 Unternehmen oder Beteiligungen 
                 an Unternehmen, Immobilien oder 
                 Immobilienportfolios (auch über 
                 den Erwerb von 
                 Immobiliengesellschaften oder 
                 Teilen davon), oder anderen 
                 einlagefähigen 
                 Vermögensgegenständen oder 
                 Ansprüchen auf den Erwerb von 
                 Vermögensgegenständen, 
                 einschließlich Forderungen 
                 gegen die Gesellschaft oder 
                 ihre Konzerngesellschaften, 
           (iii) _zur Durchführung einer 
                 sogenannten Aktiendividende 
                 (scrip dividend), bei der den 
                 Aktionären angeboten wird, 
                 ihren Dividendenanspruch 
                 wahlweise (ganz oder teilweise) 
                 als Sacheinlage gegen Gewährung 
                 neuer Aktien in die 
                 Gesellschaft einzulegen,_ 
           (iv)  soweit es erforderlich ist, um 
                 den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen, 
                 Genussrechten und/oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen 
                 (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente), die von der 
                 Gesellschaft oder deren 
                 unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Beteiligungsgesellschaften 
                 begeben wurden oder noch 
                 begeben werden und ein 
                 Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 auf auf den Inhaber lautende 
                 Stückaktien der Gesellschaft 
                 gewähren bzw. eine Wandlungs- 
                 oder Optionspflicht begründen, 
                 Bezugsrechte auf neue Aktien in 
                 dem Umfang zu gewähren, wie sie 
                 ihnen nach Ausübung des 
                 Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
                 bzw. nach der Pflichtwandlung 
                 bzw. Pflichtoptionsausübung 
                 zustünden, oder 
           (v)   soweit neue Aktien gegen 
                 Bareinlagen ausgegeben werden 
                 und der auf die neu 
                 auszugebenden Aktien insgesamt 
                 entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals den Betrag 
                 von insgesamt EUR 2.822.064,00 
                 oder, sollte dieser Betrag 
                 niedriger sein, von insgesamt 
                 10 % des zum Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung 
                 zum Bezugsrechtsausschluss 
                 bestehenden Grundkapitals, (der 
                 ' _Höchstbetrag_ _') nicht 
                 überschreitet und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Gattung 
                 und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                 unterschreitet._ 
 
                 Auf den Höchstbetrag ist 
                 dasjenige Grundkapital 
                 anzurechnen, das auf solche 
                 Aktien entfällt, die zur 
                 Bedienung von nach dem 25. Juni 
                 2020 entsprechend § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts begebenen 
                 Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen, 
                 Genussrechten und/oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen 
                 (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente) ausgegeben werden 
                 oder auszugeben sind, oder die 
                 nach dem 25. Juni 2020 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG veräußert werden. 
                 Eine Anrechnung entfällt, 
                 soweit Ermächtigungen zur 
                 Ausgabe von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen, 
                 Genussrechten und/oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen 
                 (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente) gemäß § 221 
                 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG oder zur 
                 Veräußerung von eigenen 
                 Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
                 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 nach einer Ausübung solcher 
                 Ermächtigungen, die zur 
                 Anrechnung geführt hat, von der 
                 Hauptversammlung erneut erteilt 
                 werden. 
       (4) Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, und für alle nachfolgenden 
           Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit 
           rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           Abweichendes festlegen, insbesondere, 
           dass die neuen Aktien vom Beginn eines 
           bereits abgelaufenen Geschäftsjahres 
           an, für das zum Zeitpunkt der 
           Kapitalerhöhung noch kein 
           Gewinnverwendungsbeschluss der 
           Hauptversammlung gefasst worden ist, am 
           Gewinn teilnehmen. 
       (5) _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
           die weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegen._ 
       (6) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser 
           Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte 
           Kapital 2020 bis zum 24. Juni 2025 
           nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
           worden sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen sowie 
           alle sonstigen damit im Zusammenhang 
           stehenden Anpassungen der Satzung 
           vorzunehmen, die nur die Fassung 
           betreffen.' 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
    7 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 
    Abs. 2, § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2020) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
    Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
    erforderlich werdendes Eigenkapital zu beschaffen. 
 
    Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten (sei es in Form einer 
    Bar- oder Sachkapitalerhöhung) unabhängig vom Turnus der jährlichen 
    ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer Wichtigkeit, da 
    der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
    nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im 
    Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
    durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits 
    zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der 
    Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
    Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, 
    die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu 
    ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren 
    Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag dieses sog. 
    genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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