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DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -8-

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ecotel communication ag / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2020 in Düsseldorf mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ecotel communication ag Düsseldorf ISIN: DE0005854343 
WKN: 585434 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten am 3. Juli 2020 um 
13.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*Covid-19-Gesetz*") als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf, Deutschland. 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 
weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ecotel communication ag und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die ecotel communication ag 
   und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
   lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der ecotel communication ag zum 31. 
   Dezember 2019 in Höhe von EUR 989.347,28 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ebner 
   Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
   II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG als Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 
   1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 
   werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
   bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   "(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
        diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
        sich vor der Hauptversammlung 
        angemeldet und ihre Berechtigung 
        nachgewiesen haben. Als Nachweis der 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
        Stimmrechts reicht ein Nachweis des 
        Anteilsbesitzes in Textform durch den 
        Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 
        3 AktG aus. Der Nachweis des 
        Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
        des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
        zu beziehen. Die Anmeldung und der 
        Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
        Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen; dabei werden 
        der Tag der Versammlung und der Tag des 
        Zugangs nicht mitgerechnet. In der 
        Einberufung der Hauptversammlung kann 
        eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
        Frist vorgesehen werden." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 
   zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.' 
7. *Beschlussfasung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands* 
 
   Mit dem am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') wurde ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a 
   Abs. 1 AktG bestimmt, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft bei jeder 
   wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat nach den Vorgaben des ebenfalls neuen § 87a AktG beschlossenen und der 
   Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
   Nach den Übergangsvorschriften des ARUG II hat die erstmalige Beschlussfassung des 
   Aufsichtsrats nach § 87a Abs. 1 AktG über das Vorstandsvergütungssystem und die erstmalige 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG über dessen Billigung zwingend 
   erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 
   2020 folgt, zu erfolgen. 
 
   Die Erweiterung des Vorstands um ein drittes Mitglied gab dem Aufsichtsrat einen Anlass, die 
   Elemente der Vorstandsvergütung, wie sie in den bestehenden Vorstandsdienstverträgen 
   vorgesehen waren, zu überprüfen. Dabei lag ein Schwerpunkt bei der Frage, inwieweit die 
   bisher verwendeten Vergütungsbausteine der Entwicklung des Unternehmens und seiner Strategie 
   entsprachen. Der Aufsichtsrat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die langfristige 
   Vorstandsvergütung nicht mehr wie bisher die Form einer mittelbar an die qualitative 
   Unternehmensentwicklung über drei Jahre gekoppelten unternehmensbezogene Bonuskomponente 
   haben sollte. An deren Stelle sollen unmittelbare, an den quantifizierbaren Unternehmenswert 
   angelehnte Vergütungsbestandteile, treten. Nach Abwägung unterschiedlicher Werkzeuge 
   erscheinen Aktienoptionen nach Maßgabe des unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
   beschließenden Aktienoptionsplans (der '*Aktienoptionsplan 2020*') hierfür am 
   geeignetsten. In diesem Rahmen wurden neben den Verhandlungen mit dem mit Wirkung zum 1. Juli 
   2020 bestellten dritten Vorstandsmitglied Markus Hendrich auch Gespräche mit den bisherigen 
   Vorstandsmitgliedern geführt. Im Ergebnis wurde mit allen Vorstandsmitgliedern vereinbart, 
   dass der unternehmensbezogene Teil des Bonus entfällt (für die bisherigen Vorstandsmitglieder 
   mit Wirkung vom 1. Januar 2020), wenn die Gesellschaft dem betreffenden Vorstandsmitglied die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -2-

Teilnahme an einem Aktienoptionsprogramm anbietet und das Vorstandsmitglied dieses Angebot 
   annimmt. Finanziell bedeutet diese Ersetzung der Bonuskomponente durch Aktienoptionen keine 
   automatische Verbesserung für die Vorstandsmitglieder: Die Höhe ihrer langfristigen Vergütung 
   hängt dann von der Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft ab und ist mit Chancen und 
   Risiken verbunden. 
 
   Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat am 18. Mai 2020 unter Berücksichtigung der 
   Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, 
   das er freiwillig bereits der ordentlichen Hauptversammlung 2020 zur Billigung vorlegt. 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, das 
   nachfolgend beschriebene, mit Wirkung zum 1. Juli 2020 beschlossene Vergütungssystem für 
   Vorstandsmitglieder der ecotel communication AG zu billigen. 
 
   (A) *Beitrag des Vergütungssystems zur 
       Strategie und langfristigen 
       Unternehmensentwicklung der ecotel 
       communication AG* 
 
       Das System zur Vergütung der 
       Vorstandsmitglieder der ecotel 
       communication AG ist auf eine nachhaltige 
       und langfristige Unternehmensentwicklung 
       sowie eine Steigerung des 
       Unternehmenswertes zugunsten aller 
       Aktionäre ausgerichtet. Es leistet 
       insofern einen Beitrag zur Förderung der 
       Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
       Entwicklung der Gesellschaft. 
 
       Das System setzt Anreize für eine 
       wertschaffende und langfristige 
       Entwicklung der Gesellschaft. Die damit 
       verbundenen strategischen und operativen 
       Leistungsindikatoren sollen als 
       Zielgrößen in der variablen Vergütung 
       der Vorstandsmitglieder verankert werden. 
       Die langfristige Vergütung der 
       Vorstandsmitglieder soll, wenn rechtlich 
       möglich, durch die Gewährung von 
       Aktienoptionen an die Kursentwicklung der 
       Aktie der Gesellschaft gekoppelt werden. 
       Durch den so hergestellten Gleichlauf von 
       Management- und Aktionärsinteressen 
       erwartet der Aufsichtsrat einen besseren 
       Beitrag zur Strategie und langfristigen 
       Unternehmensentwicklung als bei einer auf 
       dem Erreichen von betriebswirtschaftlichen 
       Kennzahlen basierenden Ausrichtung. 
       Letztere soll in Form einer 
       unternehmensbezogenen Bonuskomponente nur 
       hilfsweise als Vorstandsvergütung 
       vorgesehen werden, wenn die Vergütung mit 
       Aktienoptionen nicht möglich oder nicht 
       gewollt ist. 
 
       Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die 
       Vorstandsmitglieder entsprechend ihres 
       Aufgaben- und Verantwortungsbereichs 
       angemessen zu vergüten, wobei sowohl der 
       persönlichen Leistung eines jeden 
       Vorstandsmitglieds als auch der 
       wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des 
       Unternehmens angemessen Rechnung getragen 
       werden soll. Das Vergütungssystem soll die 
       Festsetzung einer wettbewerbsfähigen 
       Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz 
       für engagierte und erfolgreiche Arbeit 
       leisten. 
   (B) *Vergütungsbestandteile* 
 
       Die Gesamtvergütung jedes 
       Vorstandsmitglieds besteht aus drei 
       Komponenten: 
 
       * einer festen Grundvergütung (hierzu 
         unter (B) 1); 
       * einem kurzfristig orientierten, auf 
         das Erreichen persönlicher 
         Zielvorgaben bezogenen 
         Zielerreichungsbonus (hierzu unter (B) 
         2); und 
       * einer langfristig orientierten 
         Vergütung in Form von Aktienoptionen 
         oder, wenn diese Form der variablen 
         Vergütung nicht gewährt werden kann 
         oder von Vorstandsmitgliedern nicht 
         angenommen wird, in Form einer 
         unternehmensbezogenen Bonuskomponente 
         (hierzu unter (B) 3). 
   1. *Grundvergütung* 
 
      Die Festvergütung umfasst eine jährliche 
      feste, erfolgsunabhängige Grundvergütung, 
      die in zwölf gleichen Monatsraten 
      ausgezahlt wird. 
 
      Bestandteil der Festvergütung ist ferner 
      die Bereitstellung eines Dienstwagens. 
   2. *Kurzfristige variable Vergütung durch 
      Zielerreichungsbonus* 
 
      Den Vorstandsmitgliedern wird ein 
      kurzfristig orientierter 
      Zielerreichungsbonus gewährt, der sich 
      nach dem Erreichen bestimmter Ziele 
      richtet und in voller Höhe in bar gezahlt 
      wird. Die relevanten Zielgrößen und 
      -beträge sowie der Fälligkeitszeitpunkt 
      werden zwischen Aufsichtsrat und 
      Vorstandsmitglied spätestens im Dezember 
      eines jeden Jahres für das Folgejahr 
      vereinbart. 
 
      Bei den festzulegenden Zielgrößen 
      handelt es sich um individuelle operative 
      Ziele, die im direkten 
      Verantwortungsbereich des jeweiligen 
      Vorstandsmitglieds liegen. Für die 
      letzten Geschäftsjahre 
      (einschließlich des Geschäftsjahres 
      2020) wurden beispielsweise die folgenden 
      Zielgrößen vereinbart: Abschluss 
      wesentlicher Verträge, 
      Auftragseingangswert, Verbesserung der 
      Einkaufskonditionen für bestimmte 
      Produkte. 
 
      Der Aufsichtsrat legt die Zielgrößen 
      anhand der konkreten Verhältnisse im 
      bevorstehenden Geschäftsjahr fest. Ihm 
      steht es offen, andere als die 
      vorgenannten Zielgrößen zu 
      definieren und in den konkreten 
      Kriterienkatalog für ein Geschäftsjahr 
      aufzunehmen. Da sich die Verhältnisse der 
      Gesellschaft von Geschäftsjahr zu 
      Geschäftsjahr ändern, können auch die 
      jeweils zu vereinbarenden Ziele sehr 
      unterschiedlich sein. 
 
      Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der 
      Auswahl der Zielgrößen stets daran, 
      die Strategie der Gesellschaft und ihre 
      langfristige Entwicklung zu fördern. 
      Damit schafft die kurzfristige variable 
      Vergütung Anreize, das operative Geschäft 
      an der übergeordneten Strategie 
      auszurichten und leistet so einen Beitrag 
      zur Förderung der Geschäftsstrategie und 
      zur langfristigen 
      Unternehmensentwicklung. 
 
      Eine nachträgliche Änderung der 
      Zielgrößen oder -beträge für das 
      betreffende Geschäftsjahr ist nicht 
      vorgesehen. 
 
      In der Aufsichtsratssitzung, in der über 
      die Billigung des Jahres- und des 
      Konzernabschlusses für das vergangene 
      Geschäftsjahr Beschluss gefasst wird, 
      stellt der Aufsichtsrat für das jeweilige 
      Vorstandsmitglied die tatsächliche 
      Zielerreichung für den 
      Zielerreichungsbonus fest. Ob die 
      vereinbarten Ziele erreicht wurden, wird 
      in tatsächlicher Hinsicht (bei Zielen wie 
      z.B. einem Vertragsschluss) oder anhand 
      der Rechnungslegung der Gesellschaft (bei 
      Zielen in Form des Erreichens 
      betriebswirtschaftlicher Kennzahlen) 
      ermittelt. 
 
      Die Vorstandsdienstverträge sollen 
      Regelungen enthalten, wonach der 
      kurzfristige Zielerreichungsbonus in 
      bestimmten Fällen vorsätzlicher 
      Pflichtverletzungen von der Gesellschaft 
      zurückgefordert werden kann. 
   3. *Langfristige variable Vergütung* 
 
      Der Aufsichtsrat geht davon aus, dass 
      sämtliche Vorstandsmitglieder in Zukunft 
      am Aktienoptionsplan 2020 beteiligt sein 
      werden. Die Vergütung durch Gewährung von 
      Aktienoptionen ist im Folgenden unter a) 
      dargestellt. Vorsorglich für den Fall, 
      dass diese Form der langfristigen 
      variablen Vergütung nicht gewährt werden 
      kann oder von Vorstandsmitgliedern nicht 
      angenommen wird, wird unter b) die 
      hilfsweise anzuwendende Vergütung durch 
      eine unternehmensbezogene Bonuskomponente 
      beschrieben. 
   a) *Gewährung von Aktienoptionen* 
 
      Die Vorstandsmitglieder sollen am 
      Aktienoptionsplan 2020 beteiligt werden, 
      der auf Grundlage des gemäß 
      Tagesordnungspunkt 8 zu 
      beschließenden 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung geschaffen werden soll. 
 
      Es ist vorgesehen, dass den 
      Vorstandsmitgliedern im ersten Jahr ihrer 
      Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von 
      Aktienoptionen gewährt wird. Als 
      Ausgangspunkt für die Bestimmung der Zahl 
      auszugebender Aktienoptionen dient dem 
      Aufsichtsrat der Betrag der 
      unternehmensbezogenen Bonuskomponente, 
      die zahlbar wäre, wenn die Vergütung 
      durch Aktienoptionen nicht möglich ist 
      oder abgelehnt wird. Der über die 
      Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags bei 
      100% Zielerreichung zu zahlende 
      unternehmensbezogene Bonus wird durch den 
      Ausübungspreis der Aktienoptionen nach 
      Maßgabe des Aktienoptionsplan 2020 
      dividiert und mit einem Risikofaktor 
      bewertet. Das Ergebnis ist die Zahl der 
      zu gewährenden Aktienoptionen. Der 
      Aufsichtsrat würde auf dieser Basis den 
      Vorstandsmitgliedern bei einem 
      angenommenen Ausübungspreis von EUR 7,00 
      jeweils eine Zahl von Aktienoptionen zu 
      gewähren, die in der Spanne von 70.186 
      bis 82.571 liegt. 
 
      Rechtliche Grundlage für die Gewährung 
      der Optionen bildet ein anschließend 
      zwischen Aufsichtsrat und 
      Vorstandsmitglied zu schließender 
      Gewährungsvertrag. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -3-

Nach den Bedingungen des 
      Aktienoptionsplans 2020 berechtigt jede 
      Aktienoption das Vorstandsmitglied zum 
      Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zu 
      einem Optionspreis in Höhe des 
      gewichteten durchschnittlichen 
      Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
      im XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) innerhalb 
      eines Drei-Monats-Zeitraums vor dem 
      Gewährungstag. Der Anspruch auf Bezug von 
      Aktien kann entweder aus dem dazu unter 
      Tagesordnungspunkt 8 zu schaffenden 
      Bedingten Kapital 2020 oder aus dem 
      Bestand eigener Aktien der Gesellschaft 
      erfüllt werden. 
 
      Der Aktienoptionsplan 2020 sieht eine 
      Wartefrist bis zur erstmaligen 
      Ausübungsmöglichkeit von vier Jahren nach 
      dem jeweiligen Gewährungsdatum vor. 
 
      Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf 
      der vierjährigen Wartefrist zur Ausübung 
      der Optionen berechtigt, wenn die im 
      Aktienoptionsplan 2020 vorgesehenen 
      Erfolgsziele erreicht worden sind. Hierzu 
      muss sich der Börsenpreis der Aktie der 
      Gesellschaft zum einen im Zeitraum vom 
      Gewährungsdatum bis zum Ausübungstag für 
      die betreffende Option prozentual besser 
      entwickelt haben als der Vergleichsindex 
      TecDAX. Zum anderen muss der Börsenpreis 
      der Aktie der Gesellschaft im Zeitraum 
      vom Gewährungsdatum bis zum Ausübungstag 
      für die betreffende Option um mindestens 
      20% gestiegen sein. Beide Erfolgsziele 
      müssen kumulativ erfüllt sein. 
 
      Ob die vorgenannten kursbezogenen 
      Erfolgsziele erreicht worden sind, 
      bestimmt sich anhand der tatsächlichen 
      Entwicklung des gewichteten 
      durchschnittlichen Drei-Monats-Kurses der 
      Aktie der Gesellschaft und des TecDAX. 
      Der Aktienoptionsplan 2020 regelt hierzu 
      nähere Einzelheiten. Wenn die 
      Erfolgsziele nicht erreicht worden sind, 
      wird die Gesellschaft ihr zugehende 
      Ausübungserklärungen in Bezug auf 
      Aktienoptionen zurückweisen. 
 
      Der Aktienoptionsplan 2020 sieht vor, 
      dass die Aktienoptionen nach Ablauf der 
      vierjährigen Wartefrist innerhalb von 
      dreiwöchigen Ausübungsfristen ausgeübt 
      werden können, die jeweils nach 
      Veröffentlichung des 
      Halbjahresfinanzberichts und des Berichts 
      bzw. der Mitteilung für das erste und 
      dritte Quartal eines jeden 
      Geschäftsjahres beginnen. Der 
      Aktienoptionsplan 2020 sieht keine 
      Haltefristen für Aktien, welche die 
      Teilnehmer durch Ausübung von 
      Aktienoptionen erwerben, vor. 
 
      Für den Fall eines Change-of-Control, 
      d.h. des Erwerbs der Aktienmehrheit an 
      der Gesellschaft durch eine Person 
      (allein oder gemeinsam mit anderen 
      handelnd) mit Ausnahme solcher Personen, 
      die unmittelbar oder mittelbar 
      vollständige Tochtergesellschaften der 
      Gesellschaft sind oder die bei 
      Aufstellung dieses Aktienoptionsplans 
      mehr als 5 % am Grundkapital der 
      Gesellschaft halten, und bestimmter 
      wirtschaftlich vergleichbarer 
      Transaktionen, oder eines Widerrufs der 
      Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum 
      Handel im regulierten Markt sollen die 
      Gewährungsverträge vorsehen, dass 
      ausstehende Aktienoptionen gegen Leistung 
      einer Barzahlung verfallen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass 
      die langfristig orientierte Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder durch Aktienoptionen 
      nach dem Aktienoptionsplan 2020 einen 
      Beitrag zur Förderung der 
      Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
      Unternehmensentwicklung leistet. Bei der 
      Entscheidung für eine Vergütung durch 
      Aktienoptionen spielte für den 
      Aufsichtsrat eine wesentliche Rolle, dass 
      sich die Gesellschaft in einem Markt 
      bewegt, der infolge der fortschreitenden 
      Digitalisierung von erheblichen 
      Unsicherheiten geprägt ist. Vor diesem 
      Hintergrund erscheint die Anknüpfung der 
      langfristigen Vergütung an die 
      Kursentwicklung, wie sie mit einem 
      Aktienoptionsprogramm erzielt wird, einer 
      Ausrichtung anhand von 
      betriebswirtschaftlichen Kennzahlen 
      überlegen. Sie führt zu einem Gleichlauf 
      der Aktionärs- und Managementinteressen. 
      Nur eine erfolgreiche Umsetzung der 
      Strategie wird zu einer nachhaltigen 
      Steigerung des Börsenkurses führen, die 
      erforderlich ist, damit die 
      Vorstandsmitglieder von ihren 
      Aktienoptionen profitieren können. Die 
      Aktionäre profitieren hiervon durch eine 
      Steigerung des Werts ihrer Beteiligung; 
      Management- und Aktionärsinteressen 
      befinden sich im Gleichlauf. 
 
      Das Aktienoptionsprogramm sieht vor, dass 
      der Aufsichtsrat berechtigt ist, die Zahl 
      der gewährten Aktienoptionen in 
      bestimmten Fällen vorsätzlicher 
      Pflichtverletzungen der 
      Vorstandsmitglieder nachträglich zu 
      verringern (sog. Claw Back). 
   b) *Hilfsweise: Unternehmensbezogene 
      Bonuskomponente* 
 
      Wenn den Vorstandsmitgliedern eine 
      langfristige variable Vergütung in Form 
      der Aktienoptionen nach dem 
      Aktienoptionsplan 2020 nicht gewährt 
      werden kann (z.B. weil der entsprechende 
      Hauptversammlungsbeschluss nicht zustande 
      kommt) oder die Vorstandsmitglieder die 
      Teilnahme am Aktienoptionsplan 2020 nicht 
      annehmen, gilt das Folgende: 
 
      Den Vorstandsmitgliedern wird ein 
      unternehmensbezogener 
      Zielerreichungsbonus gewährt, der sich 
      nach dem Erreichen bestimmter Ziele 
      richtet und in voller Höhe in bar gezahlt 
      wird. Im Geschäftsjahr 2019 wurden mit 
      den Vorstandsmitgliedern die folgenden 
      Zielgrößen vereinbart: Steigerung 
      der Finanzkennzahlen Rohertragsmarge, 
      EBITDA, Jahresüberschuss gemäß 
      HGB-Jahresabschluss (Einzelabschluss), 
      jeweils um einen festzulegenden Betrag. 
      Dem Aufsichtsrat steht es offen, weitere 
      finanziell bedeutsame Zielgrößen zu 
      definieren und in den konkreten 
      Kriterienkatalog für ein Geschäftsjahr 
      aufzunehmen. 
 
      Die Auszahlung der unternehmensbezogenen 
      Bonuskomponente erfolgt zeitlich 
      gestreckt. 50% des Betrags der 
      Bonuskomponente sind zahlbar nach 
      Feststellung des Jahresabschlusses für 
      das Geschäftsjahr, für das sie vereinbart 
      wurde; 25% der jeweiligen Bonuskomponente 
      nach Feststellung des Jahresabschlusses 
      für das darauf folgende Geschäftsjahr und 
      weitere 25% nach Feststellung des 
      Jahresabschlusses für das zweite darauf 
      folgende Geschäftsjahr. Die später zu 
      zahlenden Anteile verfallen, wenn die 
      betreffende Finanzkennzahl in den 
      Folgejahren vor Auszahlung bestimmte 
      Werte unterschreitet (sog. 
      Nachhaltigkeitskomponente). 
 
      Im Übrigen (insbesondere 
      hinsichtlich Festsetzung der relevanten 
      Zielgrößen und -beträge, des 
      Ausschlusses einer nachträglichen 
      Änderung, des Verfahrens für die 
      Feststellung der Erreichung der 
      Zielgrößen und der Regelung zur 
      Zurückforderung der Bonuskomponente) wird 
      auf die Angaben zum kurzfristigen 
      Zielerreichungsbonus verwiesen. 
 
      Für das Geschäftsjahr 2020 sind noch 
      keine Bonusvereinbarungen hinsichtlich 
      der unternehmensbezogenen Bonuskomponente 
      geschlossen worden. Der Aufsichtsrat geht 
      davon aus, dass dies nicht erforderlich 
      sein wird, weil die langfristige 
      Vergütung durch Aktienoptionen erfolgen 
      soll. Sollte die Gewährung von 
      Aktienoptionen nicht möglich oder nicht 
      gewollt sein, wären für das laufende 
      Geschäftsjahr noch entsprechende 
      Bonusvereinbarungen zu schließen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird sich bei der 
      Auswahl der Zielgrößen stets daran 
      orientieren, die Strategie der 
      Gesellschaft und ihre langfristige 
      Entwicklung zu fördern. Damit schafft die 
      unternehmensbezogene Bonuskomponente 
      Anreize, das operative Geschäft an der 
      übergeordneten Strategie auszurichten und 
      leistet so einen Beitrag zur Förderung 
      der Geschäftsstrategie und zur 
      langfristigen Unternehmensentwicklung. 
   (C) *Relativer Anteil der 
       Vergütungskomponenten; Maximalvergütung* 
   1. *Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Gesamtvergütung* 
 
      Da die einzelnen Vergütungskomponenten für jedes Vorstandsmitglied individuell 
      festgelegt werden, die Zielerreichung beim Bonus in den verschiedenen Geschäftsjahren 
      und der Wertzufluss bei Vorstandsmitgliedern aufgrund der Ausübung von Aktienoptionen 
      unterschiedlich ausfallen kann, können die voraussichtlichen relativen Anteile der 
      einzelnen Vergütungskomponenten nur als prozentuale Bandbreiten unter bestimmten, im 
      Folgenden widergegebenen Annahmen angegeben werden. 
 
      Von der Festlegung rechtlich bindender relativer Bandbreiten wird abgesehen. Damit ist 
      gewährleistet, dass der Aufsichtsrat die Gesamtvergütung des Vorstands nach den oben 
      genannten Grundsätzen in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft 
      festsetzen kann. Die Festlegung einer Maximalvergütung bleibt hiervon unberührt. 
 

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May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -4-

Die Anknüpfungspunkte für die variablen Vergütungsbestandteile soll in den 
      Vorstandsdienstverträgen so gewählt werden, dass während der Laufzeit der jeweiligen 
      Verträge in der Regel ein relativer Anteil der Gesamtvergütung 
 
      * von rund 60% bis 70% auf die feste 
        Grundvergütung; 
      * von rund 10% bis 15% auf den 
        kurzfristigen Teil des 
        Zielerreichungsbonus; und 
      * von rund 20% bis 30% auf den 
        langfristigen Teil der Vergütung 
 
      zu erwarten ist. Soweit die langfristige Vergütung in Aktienoptionen der Gesellschaft 
      gewährt wird, dient der genannte relative Anteil als Ausgangspunkt für die Ermittlung 
      der Zahl der zu gewährenden Aktienoptionen (siehe hierzu unter (B) 3. a)). 
   2. *Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
      Die maximale jährliche Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied entspricht 
      dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für das 
      betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der festgelegten Höchstbeträge 
      ergibt. 
 
      Die Maximalvergütung ergibt sich für jedes Vorstandsmitglied aus der Summe der 
      Grundvergütung, des kurzfristigen Zielerreichungsbonus bei 100%iger Zielerreichung und 
      des Zuflusses aufgrund (i) der (hypothetischen) Ausübung von Aktienoptionen zu dem im 
      Aktienoptionsplan 2020 vorgesehenen Ausübungspreis, d.h. des gewichteten 
      durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft innerhalb eines 
      Drei-Monats-Zeitraums vor dem Gewährungstag, und einer anschließenden 
      Veräußerung der erworbenen Aktien zu dem im Aktienoptionsplan 2020 vorgesehenen 
      Höchstbetrag des Siebenfachen des Ausübungspreises oder (ii) des unternehmensbezogenen 
      Zielerreichungsbonus bei 100%iger Zielerreichung. Da eine jährliche Betrachtungsweise 
      anzulegen ist, den Vorstandsmitgliedern die Aktienoptionen aber bereits im Jahr 2020 
      gewährt werden sollen und sie erst nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist im Jahr 
      2024 gewandelt werden können, wurde der Wertzufluss aufgrund der Aktienoptionen aus 
      Vereinfachungsgründen über die Laufzeit von vier Jahren gleichmäßig verteilt. 
      Tatsächlich erfolgt ein Wertzufluss bei den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wandlung 
      von Aktienoptionen und einem anschließenden Verkauf der Aktien aber erst nach 
      Ablauf der Wartezeit und nur, wenn das vorgegebene Erfolgsziel erreicht wurde. 
 
      Im Einzelnen stellt sich die jährliche Maximalvergütung des Vorstands hiernach wie 
      folgt dar, wobei bei den langfristigen Komponenten zwischen der Vergütung durch 
      Aktienoptionen und durch den unternehmensbezogenen Bonus zu differenzieren ist. Der 
      Aufsichtsrat geht davon aus, dass die Vergütung durch Aktienoptionen umgesetzt werden 
      kann. 
 
          *Grund- *Kurzfristiger *Langfristige Vergütungs-    *Gesamt (Summe aller drei 
          vergütu Zielerrei-*    komponente*                  Komponenten)* 
          ng*     *chungsbonus* 
      In          (bei           Aktienoptionen Unternehmens- Aktienoptionen Unternehmens- 
      EUR         Zielerreichung (bei Ausübung  bezogener     (bei Ausübung  bezogener 
                  von 100%)      zum            Zielerreichun zum            Zielerreichun 
                                 Höchstbetrag   gsbonus (bei  Höchstbetrag   gsbonus (bei 
                                 von EUR 49,00) Zielerreichun von EUR 49,00) Zielerreichun 
                                                g von 100%)                  g von 100%) 
      CEO 350.000 50.000,00      866.995,50 1)  100.000,00    1.266.995,50   500.000,00 
          ,00                                                 1) 
      CSO 250.000 40.000,00      736.953,00 1)  85.000,00     1.026.953,00   375.000,00 
          ,00                                                 1) 
      CDO 200.000 40.000,00      736.953,00 1)  85.000,00     976.953,00 1)  325.000,00 
          ,00 
 
      1) Für die Berechnung des Höchstbetrags der Maximalvergütung durch Aktienoptionen 
      wurde unterstellt, dass der Ausübungspreis, d.h. der gewichtete durchschnittliche 
      Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor dem 
      Gewährungstag, EUR 7,00 betrug. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von EUR 49,00 für 
      die Ausübung jeder Option, d.h. es wurde angenommen, dass dem Vorstandsmitglied dieser 
      Betrag bei Veräußerung der gegen Zahlung des Ausübungspreises erworbenen Aktien 
      zufließt. Der so ermittelte Betrag wurde linear über die vierjährige Laufzeit der 
      Vorstandsverträge verteilt (siehe hierzu oben). 
   (D) *Angaben zu vergütungsbezogenen 
       Rechtsgeschäften* 
   1. *Laufzeiten und Beendigung der 
      Vorstandsdienstverträge* 
 
      Die Vorstandsdienstverträge werden 
      befristet für die Dauer der Bestellung 
      der betreffenden Person zum Mitglied des 
      Vorstands und damit für eine Zeit von bis 
      zu fünf Jahren abgeschlossen. In den 
      Verträgen kann vereinbart werden, dass 
      sich die Vertragslaufzeit im Falle einer 
      Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied 
      entsprechend verlängert. Für den Fall, 
      dass entweder vonseiten der Gesellschaft 
      oder des Vorstandsmitglieds eine 
      Wiederbestellung nicht gewollt ist oder 
      der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied 
      abberuft, kann vereinbart werden, dass 
      der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied 
      von seiner Dienstpflicht unter 
      Fortgeltung des Vertrags im Übrigen 
      freistellt. 
 
      Eine ordentliche Kündigung des 
      Vorstandsdienstvertrags ist 
      ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl 
      für das betreffende Vorstandsmitglied als 
      auch für die Gesellschaft eine Kündigung 
      aus wichtigem Grund. 
 
      Alle Dienstverträge mit den 
      Vorstandsmitgliedern haben derzeit eine 
      Laufzeit bis zum 30. Juni 2024. 
 
      Für den Fall, dass ein Dritter, der bei 
      Vertragsbeginn keine Beteiligung an der 
      Gesellschaft von mehr als 5 % am 
      Grundkapital der Gesellschaft hält, bis 
      zum 31. Juli 2022 eine Mehrheit am 
      Grundkapital der Gesellschaft infolge 
      eines Übernahmeangebots erwirbt, 
      endet die feste Laufzeit des jeweiligen 
      Vorstandsdienstvertrages mit bereits am 
      30. Juni 2023, sofern das 
      Vorstandsmitglied dem Aufsichtsrat bis 
      zum 30. September 2022 schriftlich 
      mitteilt, dass er die Vertragslaufzeit in 
      dieser Weise verkürzen möchte. 
   2. *Leistungen im Falle der vorzeitigen 
      Beendigung des Vorstandsdienstvertrags* 
 
      Im Falle einer unterjährigen Beendigung 
      des Vorstandsdienstvertrags werden die 
      Festvergütung, der Zielerreichungsbonus 
      und ein etwaiger unternehmensbezogener 
      Bonus nur zeitanteilig gewährt. Die 
      Zielerreichung für den Bonus wird dabei 
      grundsätzlich zum Stichtag der Beendigung 
      des Dienstverhältnisses berechnet; das 
      Vergütungssystem lässt es aber zu, 
      insoweit auch eine abweichende Regelung 
      in dem jeweiligen Vorstandsdienstvertrag 
      zu treffen. 
 
      Durch eine Beendigung des 
      Vorstandsdienstvertrags verliert das 
      Vorstandsmitglied nach dem 
      Aktienoptionsplan 2020 grundsätzlich das 
      Recht, Aktienoptionen auszuüben. Das gilt 
      nicht, wenn das Arbeits- bzw. 
      Dienstverhältnis des Teilnehmers mit der 
      Gesellschaft wegen Erwerbs- und 
      Berufsunfähigkeit des Teilnehmers oder 
      wegen dessen Pensionierung oder durch 
      Kündigung oder Amtsniederlegung des 
      Teilnehmer aufgrund eines der 
      Gesellschaft zurechenbaren Umstands, der 
      einen wichtigen Grund im Sine des § 626 
      BGB darstellt, endet. Ferner verfallen 
      die Aktienoptionen nicht, wenn im 
      Gewährungsvertrag vereinbart wurde, dass 
      die Beendigung einer Bestellung bzw. 
      eines Dienstvertrags nicht zum Verfall 
      führt, wenn die Beendigung durch Ablauf 
      der Vertragslaufzeit bzw. 
      Bestellungsdauer erfolgt. Der 
      Aufsichtsrat plant, mit den 
      Vorstandsmitgliedern entsprechende 
      Regelungen im Gewährungsvertrag zu 
      treffen. Der Aufsichtsrat kann auch in 
      anderen Fällen, wenn der Dienstvertrag 
      einvernehmlich oder aus nicht vom 
      Vorstandsmitglied zu vertretenden Gründen 
      beendet wird und ein Härtefall oder 
      besondere Leistungen des 
      Vorstandsmitglieds vorliegen, eine von 
      der allgemeinen Verfallsregelung 
      abweichende Sonderregelung treffen. 
   (E) *Darstellung des Verfahrens zur Fest- 
       und Umsetzung sowie Überprüfung des 
       Vergütungssystems* 
 
       Das Vergütungssystem wird durch das 
       Aufsichtsratsplenum festgesetzt, das 
       dabei durch den Nominierungsausschuss 
       des Aufsichtsrats unterstützt wird. 
       Hierzu entwickelt der 
       Nominierungsausschuss die Struktur und 
       die einzelnen Komponenten des 
       Vergütungssystems und berichtet hierüber 
       dem Aufsichtsratsplenum, um so dessen 
       Diskussion und Beschlussfassung 
       vorzubereiten. Sowohl der 
       Nominierungsausschuss als auch das 
       Aufsichtsratsplenum können dabei auf 
       externe Vergütungsexperten 
       zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit 
       zu achten ist. Ferner können auch 
       externe Rechtsberater hinzugezogen 

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May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -5-

werden. 
 
       Angesichts der Laufzeiten der derzeit 
       abgeschlossenen Vorstandsdienstverträge 
       beabsichtigt der Nominierungsausschuss 
       vor der nächsten ordentlichen Befassung 
       der Hauptversammlung das 
       Vergütungssystem nur anlassbezogen, z.B. 
       bei einer anstehenden Vereinbarung einer 
       Vorstandsvergütung zu prüfen, und dem 
       Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für eine 
       Anpassung des Vergütungssystems zu 
       unterbreiten. 
 
       Die Hauptversammlung beschließt 
       über das Vergütungssystem bei jeder 
       wesentlichen Änderung des 
       Vergütungssystems, mindestens jedoch 
       alle vier Jahre. Hat die 
       Hauptversammlung das Vergütungssystem 
       nicht gebilligt, so ist spätestens in 
       der darauffolgenden ordentlichen 
       Hauptversammlung ein überprüftes 
       Vergütungssystem zum Beschluss 
       vorzulegen. 
 
       Im Rahmen der Entwicklung des 
       vorliegenden Vergütungssystems hat der 
       Aufsichtsrat, unterstützt durch den 
       Nominierungsausschuss, die bisherige 
       Struktur der Vorstandsvergütung der 
       Gesellschaft einer 
       Angemessenheitsprüfung unterzogen. 
 
       Zur Beurteilung der Üblichkeit der 
       Vorstandsvergütung im Vergleich zu 
       anderen Unternehmen (horizontaler 
       Vergütungsvergleich) hat der 
       Aufsichtsrat eine Analyse einer 
       Vergleichsgruppe von Unternehmen, 
       bestehend aus QSC AG, freenet AG, nfon 
       AG und 11880 AG, sowie einen allgemeinen 
       Industrievergleich herangezogen. 
 
       Ferner ist in diese Beurteilung ein 
       vertikaler Vergütungsvergleich 
       eingegangen, bei dem die Vergütungs- und 
       Beschäftigungsbedingungen der 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft 
       berücksichtigt wurden. Als 
       maßgebliche Vergleichsgruppe wurden 
       dabei die Mitarbeiter der erweiterten 
       Geschäftsleitung und die Direktoren 
       herangezogen. 
 
       Das Vergütungssystem sieht für die 
       einzelnen Vergütungskomponenten 
       Bandbreiten vor, innerhalb derer die für 
       das einzelne Vorstandsmitglied 
       maßgeblichen Werte festgesetzt 
       werden können. Dies erlaubt es dem 
       Aufsichtsrat, neben den individuellen 
       Leistungen und Fähigkeiten des einzelnen 
       Vorstandsmitglieds auch individuelle 
       Incentivierungen einzelfallbezogen 
       festzusetzen. Ferner erlauben es die im 
       Vergütungssystem verankerten Bandbreiten 
       beispielsweise die Übernahme des 
       Vorstandsvorsitzes oder die 
       herausgehobene Bedeutung einzelner 
       Ressorts angemessen zu reflektieren. 
 
       Der Aufsichtsrat achtet bei der 
       Festsetzung der Vergütungsparameter 
       darauf, dass der Anteil der 
       langfristigen variablen Vergütung den 
       Anteil der kurzfristigen variablen 
       Vergütung übersteigt. Ferner achtet der 
       Aufsichtsrat darauf, dass 
       Vergütungsbestandteile auf 
       anspruchsvolle, relevante 
       Vergleichsparameter bezogen sind. 
 
       Es ist bisher nicht zu 
       Interessenkonflikten einzelner 
       Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der 
       Entscheidung über das Vergütungssystem 
       für den Vorstand gekommen. Sollte ein 
       solcher Interessenkonflikt bei der Fest- 
       und Umsetzung sowie der Überprüfung 
       des Vergütungssystems auftreten, wird 
       der Aufsichtsrat diesen ebenso 
       behandeln, wie andere 
       Interessenkonflikte in der Person eines 
       Aufsichtsratsmitglieds, sodass das 
       betreffende Aufsichtsratsmitglied an der 
       Beschlussfassung oder, im Falle eines 
       schwereren Interessenkonflikts, auch an 
       der Beratung nicht teilnehmen wird. 
       Sollte es zu einem dauerhaften und 
       unlösbaren Interessenkonflikt kommen, 
       wird das betreffende 
       Aufsichtsratsmitglied sein Amt 
       niederlegen. Dabei wird durch eine 
       frühzeitige Offenlegung von 
       Interessenkonflikten sichergestellt, 
       dass die Entscheidungen von 
       Aufsichtsratsplenum und 
       Nominierungsausschuss nicht durch 
       sachwidrige Erwägungen beeinflusst 
       werden. 
 
       Dieses Vergütungssystem soll mit Wirkung 
       zum 1. Juli 2020 auf sämtliche 
       Vorstandsdienstverträge Anwendung 
       finden. Es wird auch neu 
       abzuschließenden 
       Vorstandsdienstverträgen und einer 
       Verlängerung von 
       Vorstandsdienstverträgen zugrunde 
       gelegt. 
8. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der von der ordentlichen Hauptversammlung 2017 
   unter TOP 7 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen sowie über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017 
   und über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsplan 2020) und die 
   Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende Satzungsänderungen 
 
   Es ist beabsichtigt, ein neues Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um 
   Mitgliedern des Vorstands und Arbeitnehmern der Gesellschaft Optionsrechte auf Aktien der 
   Gesellschaft einräumen zu können ('Aktienoptionsplan 2020'). Das Programm dient einer 
   zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine 
   Bindungswirkung der Teilnehmer an die Gesellschaft erreichen. Es sieht börsenkursbasierte 
   Erfolgsziele vor und erscheint Vorstand und Aufsichtsrat angemessen, um Anreize für eine 
   nachhaltige Unternehmensentwicklung zu setzen. Das neue Bedingte Kapital 2020 und der mit dem 
   Bedingten Kapital 2020 einhergehende Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre kraft Gesetzes sind 
   auf rund 10 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt. 
 
   In diesem Zusammenhang soll die bestehende, von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. 
   Juli 2017 unter Punkt 7 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.000.000,00, die 
   eine Laufzeit bis zum 27. Juli 2022 aufweist und von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde, 
   nebst dem zur Bedienung geschaffenen Bedingten Kapital 2017 in Höhe von EUR 1.755.000,00 (§ 4 
   Abs. 5 der bisherigen Satzung) volumenmäßig mit Blick auf das zur Bedienung des 
   Aktienoptionsplans 2020 vorgesehene Bedingte Kapital 2020 angepasst werden, da ohne eine 
   entsprechende Reduzierung des Bedingten Kapitals 2017 die Schaffung des vorgesehenen 
   Bedingten Kapitals 2020 rechtlich nicht zulässig wäre. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. 
      Juli 2017 unter Punkt 7 der Tagesordnung 
      beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
      wird mit Wirkung ab Eintragung der nachfolgend 
      unter Buchstabe e) lit. (i) vorgeschlagenen 
      Satzungsänderung in das Handelsregister der 
      Gesellschaft insoweit aufgehoben als sie sich 
      dann nur noch auf die Gewährung von 
      Wandlungsrechten auf bis zu 1.404.000 auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im 
      anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1,00 
      Euro bezieht und der maximale Gesamtnennbetrag 
      dieser Ermächtigung entsprechend um EUR 6.000.000 
      auf bis zu maximal EUR 24.000.000 herabgesetzt 
      wird. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung 
      unberührt. 
   b) Das von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. 
      Juli 2017 unter Punkt 7 der Tagesordnung 
      beschlossene Bedingte Kapital 2017 in § 4 Abs. 5 
      der Satzung in Höhe von EUR 1.755.000 wird in 
      Höhe von EUR 351.000,00 aufgehoben und beträgt 
      daher noch EUR 1.404.000,00. 
   c) Der Vorstand und - bezüglich der Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft - der Aufsichtsrat 
      werden ermächtigt, bis zum Ablauf des 2. Juli 
      2024 ('*Ermächtigungszeitraum*') bis zu 351.000 
      Bezugsrechte auf insgesamt bis zu 351.000 auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
      nach Maßgabe der folgenden Bedingungen 
      ('*Optionen*') an Mitglieder des Vorstands und 
      ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft 
      auszugeben ('*Aktienoptionsplan 2020*'). Die 
      Ermächtigung wird wirksam mit Eintragung des 
      nachfolgend unter Buchstabe d) zu 
      beschließenden Bedingten Kapitals 2020 in 
      das Handelsregister. 
 
      Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen 
      aufgrund des Aktienoptionsplans 2020 werden wie 
      folgt festgelegt: 
 
      (i)    Kreis der Bezugsberechtigten und 
             Aufteilung der Optionen 
 
             Optionen dürfen ausschließlich 
             ausgegeben werden an Mitglieder des 
             Vorstands und Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft (die '*Berechtigten 
             Personen*'). 
 
             Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
             sowie der Umfang der ihnen jeweils zu 
             gewährenden Optionen werden durch den 
             Vorstand und - bezüglich der Mitglieder 
             des Vorstands der Gesellschaft - durch 
             den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
             Das maximal ausgebbare Gesamtvolumen 
             der Optionen verteilt sich auf die 
             berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
             * Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft erhalten insgesamt bis 
               zu 223.000 Optionen; 
             * Arbeitnehmer der Gesellschaft 

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May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -6-

erhalten bis zu 128.000 Optionen. 
 
             An Mitglieder der Geschäftsführung und 
             Arbeitnehmer von verbundenen 
             Unternehmen werden keine Optionen 
             ausgegeben. 
 
             Die Berechtigten Personen erhalten 
             stets nur Optionen als Angehörige einer 
             Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht 
             zulässig. 
 
             Soweit gewährte Optionen aufgrund (a) 
             des Ausscheidens der Berechtigten 
             Person aus dem Arbeits- oder 
             Dienstverhältnis mit der Gesellschaft 
             oder (b) der Beendigung des Amts als 
             Vorstandsmitglied der Gesellschaft 
             innerhalb des Ermächtigungszeitraums 
             verfallen, darf eine entsprechende 
             Anzahl von Optionen an Berechtigte 
             Personen derselben Personengruppe 
             zusätzlich ausgegeben werden. 
      (ii)   Gewährung der Optionen 
             (Erwerbszeiträume) 
 
             Die Gesellschaft gewährt Optionen 
             jeweils in einem Erwerbszeitraum, der 
             sich über die zehn Bankarbeitstage 
             erstreckt, die dem 1. Juli der Jahre 
             2021, 2022, 2023 und 2024 nachfolgen 
             (jeweils ein '*Erwerbszeitraum*'). Für 
             das Jahr 2020 beginnt ein 
             Erwerbszeitraum von zehn 
             Bankarbeitstagen am zehnten 
             Bankarbeitstag nach Eintragung des 
             Bedingten Kapitals 2020 und der darauf 
             bezogenen Satzungsänderung im 
             Handelsregister. 
 
             Die Gewährung von Optionen erfolgt 
             durch Abschluss eines 
             Gewährungsvertrags 
             ('*Gewährungsvertrag*') zwischen der 
             Berechtigten Person und der 
             Gesellschaft, d.h. durch ein Angebot 
             zum Erwerb der Optionen durch die 
             Gesellschaft und die Annahme der 
             jeweiligen Berechtigten Person. 
             Außer im Fall des nachfolgenden 
             Absatzes müssen sowohl Angebot als auch 
             Annahme im jeweiligen Erwerbszeitraum 
             erfolgen; andernfalls kommt der 
             Gewährungsvertrag nicht zustande. Das 
             '*Gewährungsdatum*' einer Option ist 
             das Datum der Abgabe des Angebots zum 
             Erwerb der Optionen durch die 
             Gesellschaft. 
 
             Abweichend hiervon können Berechtigten 
             Personen, die außerhalb eines 
             Erwerbszeitraums erstmals einen 
             Anstellungs- oder Dienstvertrag mit der 
             Gesellschaft schließen, Optionen 
             gewährt werden. 
 
             Der Vorstand und - bezüglich der 
             Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft - der Aufsichtsrat können 
             weitere Fälle bestimmen, in denen die 
             Optionsgewährung endet und bereits 
             gewährte ausübungsfähige und/oder noch 
             nicht ausübungsfähige Optionen 
             entschädigungslos verfallen. Hierzu 
             gehören insbesondere die 
             unwiderrufliche Freistellung der 
             Berechtigten Person, das Ruhen des 
             Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses der 
             Berechtigten Person ohne 
             Entgeltfortzahlung oder Fälle des 
             Betriebs- oder Betriebsteilübergangs. 
      (iii)  Inhalt der Optionen 
 
             Jede Option berechtigt zum Bezug einer 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktie 
             der Gesellschaft gegen Zahlung des 
             nachstehend unter Ziffer (iv) 
             bestimmten Ausübungspreises. 
 
             Die Programmbedingungen können 
             vorsehen, dass die Gesellschaft zur 
             Bedienung der Optionen wahlweise den 
             Berechtigten Personen statt neuer 
             Aktien aus bedingtem Kapital eigene 
             Aktien gewähren kann oder die Optionen 
             ganz oder teilweise durch Geldzahlung 
             erfüllen kann. Der Erwerb eigener 
             Aktien zur alternativen Erfüllung der 
             Optionen muss den gesetzlichen Vorgaben 
             entsprechen; eine Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien ist durch diesen 
             Beschluss nicht erteilt. 
      (iv)   Ausübungspreis 
 
             Der Ausübungspreis, zu dem je eine 
             Aktie bei Ausübung einer Option 
             erworben werden kann, entspricht dem 
             gewichteten durchschnittlichen 
             Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
             im XETRA-Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums 
             vor dem Gewährungstag; § 9 Abs. 1 AktG 
             bleibt unberührt. 
      (v)    Erfolgsziele 
 
             Die Optionen dürfen jeweils nur 
             ausgeübt werden, wenn die nachfolgenden 
             Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 
 
             * Der Börsenpreis der Aktie der 
               Gesellschaft hat sich im Zeitraum 
               vom Gewährungsdatum bis zum 
               Ausübungstag für die betreffende 
               Option prozentual besser entwickelt 
               als der Vergleichsindex TecDAX. 
             * Der Börsenpreis der Aktie der 
               Gesellschaft ist im Zeitraum vom 
               Gewährungsdatum bis zum 
               Ausübungstag für die betreffende 
               Option um mindestens 20% gestiegen. 
 
             Maßgeblich ist jeweils der 
             gewichtete durchschnittliche Börsenkurs 
             der Aktie der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums 
             vor dem Gewährungsdatum (Anfangswert) 
             und vor dem Ausübungstag (Schlusswert). 
      (vi)   Wartezeit für die erstmalige Ausübung, 
             Ausübungszeiträume und 
             Ausübungssperrfristen 
 
             Die Wartezeit für die erstmalige 
             Ausübung der Optionen beträgt vier 
             Jahre ab dem Gewährungsdatum der 
             jeweiligen Option. 
 
             Nach Ablauf der Wartezeit können 
             Berechtigte Personen sämtliche oder 
             Teile der ihm gewährten Optionen, für 
             die die Erfolgsziele gemäß Ziffer 
             (v) erreicht worden sind, innerhalb der 
             Ausübungszeiträume bis zu einem Verfall 
             der Option (nachfolgend Ziffer (vii)) 
             durch eine Ausübungsmitteilung in 
             Textform ausgeübt werden. 
 
             '*Ausübungszeiträume*' sind Zeiträume 
             von jeweils drei Wochen nach 
             Veröffentlichung des 
             Halbjahresfinanzberichts und des 
             Berichts bzw. der Mitteilung für das 
             erste und dritte Quartal eines jeden 
             Geschäftsjahres. 
 
             Im Übrigen sind die 
             Einschränkungen zu beachten, die aus 
             den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
             insbesondere der 
             Marktmissbrauchsverordnung und dem 
             Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
             Die Optionsbedingungen können vorsehen, 
             dass die Gesellschaft Erleichterungen 
             oder Änderungen im Hinblick auf 
             Form und Zugang der Ausübungsmitteilung 
             und die Abwicklung (einschließlich 
             der Leistung des Ausübungspreises) 
             gewähren und insbesondere eine 
             internetgestützte Abwicklung oder die 
             gesamte Abwicklung durch Dritte 
             vorsehen kann. 
      (vii)  Keine Übertragbarkeit und Verfall 
             von Optionen 
 
             Die Optionen sind nicht übertragbar. 
             Die Optionsbedingungen können für den 
             Erbfall abweichende Regelungen 
             vorsehen. 
 
             Optionen können nur innerhalb von zwei 
             Jahren nach Ablauf der Wartezeit 
             ('Verfallszeitpunkt') ausgeübt werden. 
             Optionen, die nicht innerhalb der 
             Ausübungszeiträume vor dem 
             Verfallszeitpunkt ausgeübt wurden, 
             verfallen entschädigungslos. 
      (viii) Regelung weiterer Einzelheiten 
 
             Der Vorstand und - bezüglich der 
             Mitglieder des Vorstands - der 
             Aufsichtsrat werden ermächtigt, die 
             weiteren Einzelheiten über die Ausgabe 
             von Aktien aus dem Bedingten Kapital 
             2020 (unten, lit. d)) und die weiteren 
             Bedingungen des Aktienoptionsplans 2020 
             festzulegen. 
 
             Zu den weiteren Einzelheiten gehören 
             insbesondere Bestimmungen über das 
             Verfahren für die Zuteilung an die 
             einzelnen Berechtigten und die Ausübung 
             der Optionen, Regelungen bezüglich des 
             Verfalls von Optionen (und Ausnahmen 
             hiervon) im Falle der Beendigung des 
             Vorstandsanstellungsverhältnisses mit 
             der Gesellschaft oder des Anstellungs- 
             oder Dienstverhältnisses mit der 
             Gesellschaft, des Betriebs- oder 
             Betriebsteilübergangs, der 
             unwiderruflichen Freistellung oder des 
             Ruhens des Arbeits- oder 

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May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -7-

Dienstverhältnisses ohne 
             Entgeltfortzahlung, zur nachträglichen 
             Verringerung der Zahl an 
             Vorstandsmitglieder gewährter Optionen 
             bei bestimmten vorsätzlichen 
             Pflichtverletzungen (Claw Back), zur 
             Möglichkeit der Abfindung der Optionen 
             im Falle eines Kontrollwechsels oder 
             Delistings, die weiteren Einzelheiten 
             über die Anpassung des Ausübungspreises 
             und/oder des Bezugsverhältnisses bei 
             Kapital- und Strukturmaßnahmen und 
             Regelungen über einen Höchstbetrag für 
             Erträge aus der Ausübung von Optionen 
             vorsehen, sowie weitere 
             Verfahrensregelungen. 
   d) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
      EUR 351.000,00 (in Worten: Euro 
      dreihunderteinundfünfzigtausend) durch Ausgabe 
      von bis zu 351.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2020). 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie gemäß dem 
      Aktienoptionsplan 2020 nach Maßgabe des 
      Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli 2020 
      Optionen ausgegeben wurden oder werden, die 
      Inhaber der Optionen von ihrem Ausübungsrecht 
      Gebrauch machen und soweit nicht andere 
      Erfüllungsformen (z.B. Erfüllung in Geld oder 
      Bedienung mit eigenen Aktien) eingesetzt werden, 
      wobei für die Gewährung und Abwicklung von 
      Optionen an Mitglieder des Vorstands 
      ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig 
      ist. 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
      über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
      worden ist, am Gewinn teil. 
   e) Satzungsänderungen 
 
      (i)  § 4 Abs. 5 der Satzung der 
           Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu 1.404.000,00 Euro 
           durch Ausgabe von bis zu 1.404.000 
           auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2017). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Gewährung 
           von Aktien an die Inhaber von 
           Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           gemäß der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 28. Juli 2017 
           bis zum 27. Juli 2022 von der 
           Gesellschaft begeben werden. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient nach 
           Maßgabe der 
           Wandelanleihebedingungen auch der 
           Ausgabe von Aktien an Inhaber von 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           mit Wandlungspflichten ausgestattet 
           sind. Die bedingte Kapitalerhöhung 
           wird nur insoweit durchgeführt, wie 
           die Inhaber der Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen von 
           ihren Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten Gebrauch machen oder 
           die zur Wandlung verpflichteten 
           Inhaber der 
           Wandelschuldverschreibungen ihre 
           Pflicht zur Wandlung erfüllen und 
           soweit nicht andere 
           Erfüllungsformen zur Bedienung 
           dieser Rechte zur Verfügung 
           gestellt werden. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           durch Ausgabe von Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder durch 
           Erfüllung von Wandlungspflichten 
           entstehen, am Gewinn teil. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
           jeder Ausübung des bedingten 
           Kapitals oder Ablauf der Frist für 
           die Ausnutzung des bedingten 
           Kapitals die Fassung der Satzung 
           entsprechend anzupassen.' 
      (ii) § 4 der Satzung der Gesellschaft 
           wird um folgenden Absatz 6 ergänzt: 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu 351.000,00 Euro durch 
           Ausgabe von bis zu 351.000 auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           2020). Die bedingte Kapitalerhöhung 
           wird nur insoweit durchgeführt, wie 
           gemäß dem Aktienoptionsplans 
           2020 nach Maßgabe des 
           Beschlusses der Hauptversammlung 
           vom 3. Juli 2020 Optionen 
           ausgegeben wurden oder werden, die 
           Inhaber der Optionen von ihrem 
           Ausübungsrecht Gebrauch machen und 
           soweit nicht andere 
           Erfüllungsformen (z.B. Erfüllung in 
           Geld oder Bedienung mit eigenen 
           Aktien) eingesetzt werden, wobei 
           für die Gewährung und Abwicklung 
           von Optionen an Mitglieder des 
           Vorstands ausschließlich der 
           Aufsichtsrat zuständig ist. Die 
           neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, für das zum 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           nach jeder Ausübung des bedingten 
           Kapitals oder Ablauf der Frist für 
           die Ausnutzung des bedingten 
           Kapitals die Fassung der Satzung 
           entsprechend anzupassen.' 
Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juli 2020 wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569, nachfolgend "*Covid-19-Gesetz*") 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 3. Juli 2020 ab 13.00 Uhr (MESZ) 
live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ecotel.de/hv2020 
 
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am 
Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) 
oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach 
Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der 
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem 
ihre ihnen eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder 
Widerspruch zu Protokoll erklären. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 
Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines 
Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 12. Juni 2020 (0.00 Uhr MESZ) zu beziehen ('Nachweisstichtag'). Die Anmeldung und der 
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
spätestens bis zum Ablauf des 26. Juni 2020 (24.00 MESZ) unter der folgenden Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
ecotel communication ag 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des 
Anteilsbesitzes bis spätestens am 26. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären die 
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.ecotel.de/hv2020 
 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 

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May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung 
zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Details zum Internetservice 
 
Ab 12. Juni 2020 (0.00 Uhr MESZ) steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ecotel.de/hv2020 
 
der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten 
Internetservice können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen 
Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) ausüben und 
elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen 
einreichen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie in den 
nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice erforderlichen individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer 
ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Anteilsbesitznachweises zugesandt. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung 
ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl 
vertreten lassen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts"). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail, 
postalisch oder per Telefax bis zum Ablauf des 2. Juli 2020 (24.00 Uhr MESZ) an folgende Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
 
ecotel communication ag 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: ecotel@better-orange.de 
 
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ecotel.de/hv2020 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht 
das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.ecotel.de/hv2020 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch 
zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen 
soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. 
Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die 
Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung 
verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute 
bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 
Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im 
Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass 
der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes 
zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält. 
 
_Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall 
sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für 
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Die Vollmacht 
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder 
E-Mail an die vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 2. Juli 2020 (24.00 Uhr MESZ) oder über den passwortgeschützten 
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ecotel.de/hv2020 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen 
Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular 
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ecotel.de/hv2020 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in 
jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen 
entgegen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
_Stimmabgabe im Wege der Briefwahl_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) unter 
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice abgeben. Auch in diesem Fall sind die 
ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 
unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts") erforderlich. Briefwahlstimmen können ausschließlich über den passwortgeschützten 
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ecotel.de/hv2020 
 
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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