Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
592 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -4-

DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Bad Teinach-Zavelstein - 
ISIN DE0006614001 und DE0006614035 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 
08.07.2020 in Bad Teinach-Zavelstein 
 
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,* 
 
vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (auch als 
Corona-Virus bekannt) und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 sowie den 
bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Virus verbundenen 
Gesundheitsgefahren laden wir Sie auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 8 des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
hiermit zu der am 
 
Mittwoch, dem *8. Juli 2020*, um *10:30 Uhr* 
in Form einer *virtuellen *Hauptversammlung stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet 
erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur 
weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das *Hotel Therme Bad 
Teinach, Otto-Neidhart-Allee 5, 75385 Bad Teinach*. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 und des für die Mineralbrunnen 
   Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den 
   Konzern zusammengefassten Lageberichts des 
   Geschäftsjahres 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
   durch die Hauptversammlung. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten 
   Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
   24.807.457,19 ausweist, festzustellen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und 
   werden während der Hauptversammlung auf diesem Wege 
   zur Verfügung stehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 24.807.457,19 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45 
     für jede der 5.424.755 
     dividendenberechtigten Stammaktien für das 
     Geschäftsjahr 2019 
 
     (insgesamt EUR 2.441.139,75) 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,53 
     für jede der 2.187.360 
     dividendenberechtigten Vorzugsaktien für 
     das Geschäftsjahr 2019 
 
     (insgesamt EUR 1.159.300,80) 
   * Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 
     21.207.016,64 auf neue Rechnung. 
 
   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung *keine eigenen Aktien.* 
 
   Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung durch den Erwerb, 
   die Einziehung oder die Veräußerung eigener 
   Aktien ändern, wird der Hauptversammlung für diesen 
   Fall ein entsprechend modifizierter 
   Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
   vorgelegt, der bei unveränderter Ausschüttung der 
   Dividende von EUR 0,45 pro dividendenberechtigter 
   Stammaktie sowie EUR 0,53 pro 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie für das 
   Geschäftsjahr 2019 den Vortrag des verbleibenden 
   Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert 
   haben, für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
   2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals und über die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie 
   über entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 24. November 2015 
   beschlossene Ermächtigung läuft am 23. November 
   2020 aus. Daher soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine 
   Ermächtigung zur Durchführung von Kapitalerhöhungen 
   aus genehmigtem Kapital zu gewähren. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird unter gleichzeitiger Aufhebung des 
      zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden und 
      noch nicht ausgenutzten genehmigten 
      Kapitals 2015 (Ziffer 4.7 der Satzung) 
      einschließlich der hierfür erteilten 
      Ermächtigung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt 
      der Eintragung der nachfolgend unter 
      Buchstabe b) beschlossenen 
      Satzungsänderung in das Handelsregister 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 7. Juli 2025 ganz 
      oder in Teilbeträgen einmalig oder 
      mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      11.193.728,00 (in Worten: elf Millionen 
      einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhund 
      ertachtundzwanzig Euro) gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
      neuen, auf den Inhaber lautenden 
      nennbetragslosen Stammaktien 
      (Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes 
      Kapital 2020). Die neuen Aktien sind den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
      neuen Aktien können in 
      Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1 
      Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer 
      Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
   folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   * für Spitzenbeträge; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
     insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
     Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, 
     wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf 
     gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
     Produktrechten oder sonstigen 
     Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
     Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
     Finanzinstrumenten; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
     wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse 
     gehandelt werden (regulierter Markt oder 
     Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser 
     Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigt und der 
     Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits an der Börse 
     gehandelten Aktien der Gesellschaft 
     gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
     wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
     2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
     Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals 
     ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 
     entfällt, die aufgrund einer anderen 
     entsprechenden Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben beziehungsweise veräußert 
     werden, soweit eine derartige Anrechnung 
     gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
     Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei 
     Übernahme der neuen Aktien durch 
     einen Emissionsmittler unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -2-

gleichzeitiger Verpflichtung des 
     Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem 
     oder mehreren von der Gesellschaft 
     bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, 
     der Betrag, der von dem oder den Dritten 
     zu zahlen ist. 
 
   Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
   die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die 
   persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern. 
 
   b) Ziffer 4.7 der Satzung der Mineralbrunnen 
      Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA wird 
      entsprechend wie folgt gefasst: 
 
      '4.7 Die persönlich haftende 
           Gesellschafterin ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. 
           Juli 2025 ganz oder in Teilbeträgen 
           einmalig oder mehrmalig um bis zu 
           insgesamt EUR 11.193.728,00 (in Worten: 
           elf Millionen 
           einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhu 
           ndertachtundzwanzig Euro) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           nennbetragslosen Stammaktien 
           (Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes 
           Kapital 2020). Die neuen Aktien sind 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Die neuen Aktien können in 
           Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1 
           Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer 
           Bank oder einem Bankenkonsortium mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
           Die persönlich haftende 
           Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           in folgenden Fällen 
           auszuschließen: 
 
           * für Spitzenbeträge; 
           * bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen und 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             gewerblichen Schutzrechten, wie z. 
             B. Patenten, Marken oder hierauf 
             gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
             Produktrechten oder sonstigen 
             Sacheinlagen, auch 
             Schuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen und 
             sonstigen Finanzinstrumenten; 
           * bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn Aktien der 
             Gesellschaft an der Börse gehandelt 
             werden (regulierter Markt oder 
             Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
             dieser Segmente), die 
             Kapitalerhöhung 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigt und 
             der Ausgabepreis der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits an der 
             Börse gehandelten Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Gattung und 
             Ausstattung nicht wesentlich im 
             Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
             Auf den Betrag von 10 % des 
             Grundkapitals ist der Betrag 
             anzurechnen, der auf Aktien 
             entfällt, die aufgrund einer 
             anderen entsprechenden Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             in unmittelbarer oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             beziehungsweise veräußert 
             werden, soweit eine derartige 
             Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
             Im Sinne dieser Ermächtigung gilt 
             als Ausgabepreis bei Übernahme 
             der neuen Aktien durch einen 
             Emissionsmittler unter 
             gleichzeitiger Verpflichtung des 
             Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
             einem oder mehreren von der 
             Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
             Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
             von dem oder den Dritten zu zahlen 
             ist. 
 
           Über den weiteren Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe entscheidet die 
           persönlich haftende Gesellschafterin 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu 
           ändern.' 
 
   *Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin 
   an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG 
   (Gründe für den Bezugsrechtsausschluss beim 
   genehmigten Kapital)* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin hat zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 186 Abs. 4 
   Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG einen schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist 
   vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an 
   auf 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und 
   wird während der Hauptversammlung auf diesem Wege 
   zur Verfügung stehen. 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   a) *Genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 
      ff. AktG* 
 
      Unter dem neuen genehmigten Kapital soll 
      die persönlich haftende Gesellschafterin 
      ermächtigt werden, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 7. Juli 2025 durch 
      Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden nennbetragslosen Stammaktien 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, 
      einmalig oder mehrmals um bis zu 
      insgesamt EUR 11.193.728,00 (in Worten: 
      elf Millionen 
      einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhund 
      ertachtundzwanzig Euro) zu erhöhen. 
 
      Bei der Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals steht den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können in 
      Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1 
      Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer 
      Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      soll ferner ermächtigt werden, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in 
      bestimmten nachfolgend erläuterten Fällen 
      das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
   b) *Bezugsrechtsausschluss für 
      Spitzenbeträge* 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      ist ermächtigt, das Bezugsrecht zur 
      Vermeidung von Spitzenbeträgen 
      auszuschließen. Spitzenbeträge 
      können sich aus dem Umfang des jeweiligen 
      Volumens der Kapitalerhöhung und der 
      Festlegung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
      vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts 
      für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
      Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
      Abwicklung der Emission. Die vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
      bestmöglich für die Gesellschaft 
      verwertet. 
   c) *Bezugsrechtsausschluss bei 
      Sachleistungen* 
 
      Das Bezugsrecht kann weiterhin bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
      Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, 
      wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf 
      gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
      Produktrechten oder sonstigen 
      Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
      Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
      Finanzinstrumenten, ausgeschlossen 
      werden. Hierdurch soll die Gesellschaft 
      die Möglichkeit erhalten, flexibel auf 
      sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
      zum Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen sowie auf Angebote zu 
      Unternehmenszusammenschlüssen reagieren 
      zu können. Insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmens- oder Beteiligungserwerben 
      bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
      statt eines Kaufpreises 
      ausschließlich in Geld, auch Aktien 
      oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere 
      kann auf diese Weise die Liquidität der 
      Gesellschaft geschont und der/die 
      Verkäufer an zukünftigen Kurschancen 
      beteiligt werden. Diese Möglichkeit 
      erhöht die Wettbewerbschancen der 
      Gesellschaft bei Akquisitionen. Die 
      persönlich haftende Gesellschafterin wird 
      bei der Ausnutzung der Ermächtigung 
      sorgfältig die Bewertungsrelation 
      zwischen der Gesellschaft und der 
      erworbenen Beteiligung bzw. des 
      Unternehmens, der gewerblichen 
      Schutzrechte oder sonstigen Sacheinlagen 
      prüfen und im wohlverstandenen Interesse 
      der Gesellschaft und der Aktionäre den 
      Ausgabepreis der neuen Aktien und die 
      weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
      festlegen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -3-

d) *Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %* 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre kann zudem 
      insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im 
      Hinblick auf bis zu 10 % des 
      Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn 
      der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits an der Börse 
      gehandelten Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
      wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG, erleichterter 
      Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %-ige 
      Beschränkung sind andere Fälle des 
      erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
      aufgrund einer gegebenenfalls noch zu 
      beschließenden Ermächtigung durch 
      die Hauptversammlung anzurechnen, soweit 
      dies gesetzlich geboten ist. Die 
      Möglichkeit, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre im Hinblick auf 
      Barkapitalerhöhungen, die 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, 
      ausschließen zu können, versetzt die 
      Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme 
      neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung 
      kurzfristig, ohne das Erfordernis eines 
      mindestens zwei Wochen dauernden 
      Bezugsangebotes, flexibel auf sich 
      bietende günstige Kapitalmarktsituationen 
      zu reagieren und die neuen Aktien bei 
      institutionellen Anlegern platzieren zu 
      können. 
 
      Bei dem erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um 
      einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, 
      in dem das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen werden kann. Durch die 
      Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
      Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
      wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im 
      Hinblick auf eine quotenmäßige 
      Verwässerung ihrer Beteiligung 
      berücksichtigt. Aktionäre, die ihre 
      Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
      können durch Zukäufe über die Börse die 
      Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
      verhindern. Im Falle des erleichterten 
      Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, 
      dass der Ausgabepreis der neuen Aktien 
      den Börsenkurs nicht wesentlich 
      unterschreitet. Damit wird dem 
      Schutzbedürfnis der Aktionäre 
      hinsichtlich einer wertmäßigen 
      Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung 
      getragen. Durch diese Festlegung des 
      Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird 
      sichergestellt, dass der Wert des 
      Bezugsrechts für die neuen Aktien sich 
      praktisch der Nullmarke nähert. 
 
      Soweit die persönlich haftende 
      Gesellschafterin während eines 
      Geschäftsjahres die Ermächtigung 
      ausnutzt, wird sie in der folgenden 
      Hauptversammlung hierüber berichten. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, 
   soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
   einer besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung am 
   25. Juli 2018 beschlossene Ermächtigung ist bereits 
   in erheblichem Umfang ausgenutzt worden. Daher soll 
   der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der 
   Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen 
   Ermächtigung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien zu gewähren. Entsprechend § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG soll die Ermächtigung für die Dauer 
   von fünf Jahren erteilt werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 
      Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im 
      Zeitraum bis zum 7. Juli 2025 wahlweise 
      eigene Stammaktien und/oder 
      stimmrechtslose Vorzugsaktien bis zu 
      insgesamt 10 % des derzeitigen 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach 
      den §§ 71a ff AktG zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
      Die Ermächtigung wird mit Ablauf der 
      Hauptversammlung, auf der darüber 
      beschlossen wird, wirksam. Die von der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. 
      Juni 2018 beschlossene Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien wird mit Wirkung auf 
      den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      neuen Ermächtigung aufgehoben. 
   b) Der Erwerb kann nach Wahl der persönlich 
      haftenden Gesellschafterin und innerhalb 
      der sich aus den aktienrechtlichen 
      Grundsätzen ergebenden Grenzen unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
      (§ 53a AktG) über die Börse oder 
      außerhalb der Börse erfolgen, 
      letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot an die Inhaber 
      der entsprechenden Aktiengattung und auch 
      unter Ausschluss des Andienungsrechts der 
      Inhaber einer Aktiengattung. Bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot kann die 
      Gesellschaft entweder einen Preis oder 
      eine Preisspanne für den Erwerb festlegen. 
 
      * Im Fall des Erwerbs über die Börse 
        darf der Erwerbspreis (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag 
        durch die Eröffnungsauktion 
        ermittelten Kurs der jeweiligen 
        Aktiengattung an der 
        Baden-Württembergischen 
        Wertpapierbörse, Stuttgart um nicht 
        mehr als 10 % über- bzw. 
        unterschreiten. Wird bis 12:00 Uhr 
        Ortszeit des jeweiligen Handelstages 
        kein Eröffnungskurs festgestellt, ist 
        der letzte Schlusskurs des 
        vorangegangenen Handelstags 
        maßgeblich. 
      * Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
        dürfen der gebotene Kaufpreis bzw. die 
        Grenzwerte der gebotenen 
        Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs 
        der jeweiligen Aktiengattung an der 
        Baden-Württembergischen 
        Wertpapierbörse, Stuttgart am dritten 
        Börsenhandelstag vor dem Tag der 
        öffentlichen Ankündigung des Angebots 
        um nicht mehr als 20 % über- bzw. 
        unterschreiten. Ergeben sich nach der 
        Veröffentlichung eines Kaufangebots 
        erhebliche Abweichungen des 
        maßgeblichen Kurses, so kann das 
        Angebot angepasst werden. In diesem 
        Fall wird auf den 
        Durchschnittsschlusskurs der drei 
        Börsenhandelstage vor der 
        Veröffentlichung einer etwaigen 
        Anpassung abgestellt. Sofern die 
        Nachfrage das Volumen des Kaufangebots 
        überschreitet, muss die Annahme nach 
        Quoten proportional zur Anzahl der zum 
        Erwerb angebotenen Aktien erfolgen. 
        Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
        Stückzahlen kann im rechtlich 
        zulässigen Rahmen, maximal aber bis zu 
        100 Stück angedienter Aktien je 
        Aktionär, vorgesehen werden. 
      * Bei einem Erwerb der Aktien 
        außerhalb der Börse in sonstiger 
        Weise darf der gezahlte Kaufpreis je 
        Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
        Mittelwert der Schlusskurse der Stamm- 
        bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an 
        den letzten zehn Börsenhandelstagen 
        vor dem Tag des Abschlusses des dem 
        Erwerb zugrundeliegenden Vertrages an 
        der Baden-Württembergischen 
        Wertpapierbörse, Stuttgart, um nicht 
        mehr als 5 % über- oder 
        unterschreiten. 
   c) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder 
      einer vorangegangenen Ermächtigung nach § 
      71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen 
      Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
 
      * Die Veräußerung der eigenen 
        Aktien kann über die Börse erfolgen. 
        Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
        dabei ausgeschlossen. 
      * Die Veräußerung der eigenen 
        Aktien kann ferner durch ein 
        öffentliches Angebot unter Wahrung des 
        Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
        AktG) an alle Aktionäre erfolgen. Die 
        persönlich haftende Gesellschafterin 
        kann in diesem Fall mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
        Spitzenbeträge ausschließen. 
      * Daneben kann die Veräußerung auch 
        in anderer Weise als über die Börse 
        oder durch Angebot an alle Aktionäre 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre vorgenommen werden, 
        insbesondere auch zur Erfüllung von 
        durch die Gesellschaft oder einer 
        ihrer Konzerngesellschaften 
        eingeräumten Wandlungs- oder 
        Optionsrechten gegen Sachleistungen 
        etwa zum Erwerb von Unternehmen, 
        Beteiligungen oder gewerblichen 
        Schutzrechten. Als maßgeblicher 
        Wert gilt der Mittelwert der an der 
        Baden-Württembergischen 
        Wertpapierbörse, Stuttgart, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

festgestellten Schlusskurse der Stamm- 
        bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an 
        den letzten zehn Börsenhandelstagen 
        vor dem Tag des Abschlusses des der 
        Veräußerung zugrundeliegenden 
        Vertrages. 
      * Ferner können die eigenen Aktien unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre zu einem Preis 
        veräußert werden, der den 
        Börsenkurs von Stamm- bzw. 
        Vorzugsaktien der Gesellschaft 
        gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
        Veräußerung nicht um mehr als 5 % 
        (ohne Nebenkosten) unterschreitet. Als 
        maßgeblicher Börsenkurs gilt der 
        Mittelwert der an der 
        Baden-Württembergischen 
        Wertpapierbörse, Stuttgart, 
        festgestellten Schlusskurse der Stamm- 
        bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an 
        den letzten zehn Börsenhandelstagen 
        vor dem Tag des Abschlusses des der 
        Veräußerung zugrundeliegenden 
        Vertrages. Dieser Ausschluss des 
        Bezugsrechts ist auf insgesamt 
        höchstens 10 % sowohl des im Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        als auch des im Zeitpunkt der Ausübung 
        dieser Ermächtigung bestehenden 
        Grundkapitals der Gesellschaft 
        beschränkt. Auf diese Begrenzung sind 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
        anderer Ermächtigungen in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
        ausgegeben werden. 
   d) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder 
      ihre Durchführung eines weiteren 
      Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie 
      können auch im vereinfachten Verfahren 
      ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
      des anteiligen rechnerischen Betrages der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt 
      die Einziehung im vereinfachten Verfahren, 
      ist die persönlich haftende 
      Gesellschafterin zur Anpassung der Zahl 
      der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
   e) Die in dieser Ermächtigung genannten 
      Verwendungszwecke gelten auch für auf 
      Grundlage früherer Ermächtigungen 
      erworbene eigene Aktien. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis e) 
      können ganz oder in Teilbeträgen, ein- 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
      werden. 
 
   *Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin 
   an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG (Gründe für Bezugsrechtsausschluss bei 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien)* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin hat zu 
   Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist 
   vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an 
   auf 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und 
   wird während der Hauptversammlung auf diesem Wege 
   zur Verfügung stehen. 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   a) *Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 AktG* 
 
      In Punkt 7 der Tagesordnung wird die 
      Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu 
      erwerben. 
 
      Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien 
      in begrenztem Umfang auf Grund einer 
      besonderen Ermächtigung durch die 
      Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit 
      der Ermächtigung ist auf fünf Jahre 
      begrenzt. Damit soll die persönlich 
      haftende Gesellschafterin in die Lage 
      versetzt werden, im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene 
      Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des 
      derzeitigen Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der 
      Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit 
      gegeben werden, eigene Aktien zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
      erwerben, etwa zur Reduzierung der 
      Eigenkapitalausstattung, zur 
      Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder 
      aber, um die Aktien wieder zu 
      veräußern. 
 
      Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
      Gesellschaft auch die Möglichkeit 
      erhalten, eigene Aktien u. a. durch ein 
      öffentliches, an die Aktionäre der 
      Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu 
      erwerben. 
 
      Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein 
      öffentliches Kaufangebot ist der 
      aktienrechtliche 
      Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
      Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
      überzeichnet ist, muss die Annahme nach 
      Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig 
      sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
      Offerten oder kleiner Teile von Offerten 
      bis zu maximal 100 Stück Aktien 
      vorzusehen und insoweit das 
      Andienungsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen. Diese Möglichkeit 
      dient dazu, glatte Erwerbsquoten 
      festlegen zu können und trotzdem kleine 
      Aktienbestände zu berücksichtigen. 
 
      In Fällen, in denen dies im angemessenen 
      Interesse der Gesellschaft liegt, soll 
      die persönlich haftende Gesellschafterin 
      bei Wahrung der Voraussetzungen des § 53a 
      AktG auch in anderen Fällen des Erwerbs 
      außerhalb der Börse das 
      Andienungsrecht der Aktionäre 
      ausschließen können. Der 
      Gesellschaft wird damit größere 
      Flexibilität eingeräumt. 
   b) *Verwendungsmöglichkeiten der eigenen 
      Aktien* 
 
      In Punkt 7 der Tagesordnung wird die 
      Gesellschaft ermächtigt, erworbene Aktien 
      wieder zu veräußern. Die Möglichkeit 
      zum Wiederverkauf eigener Aktien dient 
      der vereinfachten Mittelbeschaffung. 
      Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
      kann die Hauptversammlung der 
      Gesellschaft auch zu einer anderen Form 
      der Veräußerung als über die Börse 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ermächtigen. 
 
      Insbesondere können die eigenen Aktien 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
      einem Preis veräußert werden, der 
      den Börsenkurs der Aktien der 
      Gesellschaft im Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Die Möglichkeit einer 
      solchen Veräußerung liegt im 
      Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt 
      eine schnellere und kostengünstigere 
      Platzierung der Aktien als deren 
      Veräußerung unter entsprechender 
      Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts 
      der Aktionäre. Den Aktionären entsteht 
      nach der Wertung des Gesetzgebers kein 
      Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt 
      ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, 
      die entsprechende Anzahl von Aktien 
      jederzeit an der Börse erwerben können. 
 
      Darüber hinaus schafft die Ermächtigung 
      die Möglichkeit, eigene Aktien als 
      Gegenleistung beim Erwerb von 
      Unternehmen, von Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von gewerblichen 
      Schutzrechten anbieten zu können. Der 
      internationale Wettbewerb und die 
      Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
      zunehmend diese Form der 
      Akquisitionsfinanzierung. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
      Gesellschaft den notwendigen 
      Handlungsspielraum geben, um 
      Akquisitionschancen schnell und flexibel 
      nutzen zu können. 
 
      Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, 
      dass die eigenen Aktien den Aktionären 
      der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, 
      das an alle Aktionäre gerichtet ist und 
      den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum 
      Bezug angeboten werden. In einem solchen 
      Fall kann die persönlich haftende 
      Gesellschafterin mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
 
      Außerdem ist die Gesellschaft 
      berechtigt, die gemäß dieser 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten zu verwenden, die von der 
      Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. 
      Voraussetzung für diese Art der 
      Verwendung ist der Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
      Schließlich sieht die Ermächtigung 
      die Möglichkeit vor, dass die erworbenen 
      eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss 
      der Hauptversammlung eingezogen werden 
      können. 
   c) *Berichterstattung* 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird der jeweils folgenden 
      Hauptversammlung über eine Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt 
      die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen 
      Jahresabschluss den Bestand an eigenen 
      Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt 
      des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.