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DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Schöneck (Digitale Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GK Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in 
Schöneck (Digitale Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-08 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GK Software SE Schöneck WKN 757142 | ISIN DE 000 7 571 424 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 am Dienstag, 30. Juni 2020, um 14:00 Uhr 
(Virtuelle Hauptversammlung) 
 
Hinweis: 
 
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bzw. den damit einhergehenden 
(anhaltenden) Einschränkungen wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung 
der GK Software SE auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 
27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre* oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. 
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung auf/ab Seite 10 dieser Einladung. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
I. _Tagesordnung_ 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der GK 
   Software SE für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der GK 
   Software SE am 03. Juni 2020 und den Konzernabschluss gemäß § 172 
   AktG am 03. Juni 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nach § 173 
   Abs. 1 AktG ist daher nicht erforderlich. 
 
   Gemäß Art. 61 SE-Verordnung (SE-VO) i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) sind der Hauptversammlung 
 
   - der festgestellte Jahresabschluss der GK 
     Software SE zum 31. Dezember 2019, 
   - der Lagebericht für das Geschäftsjahr 
     2019, 
   - der gebilligte Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   - der Konzernlagebericht, 
   - der Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   - der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
     den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB 
 
   zugänglich zu machen. Sie werden im Rahmen der Hauptversammlung erläutert. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
 
   https://investor.gk-software.com/de/hauptversammlung/hauptversammlung-2020 
 
   eingesehen und abgerufen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage 
   auch kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auch während der 
   Hauptversammlung dort zugänglich sein. 
2. *Jahresergebnis der Gesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Bilanzverlust in Höhe 
   von EUR 16.527.935,90 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine 
   Beschlussfassung i.S.v. § 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG findet daher nicht statt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss 
   und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 wiederzuwählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 
   einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden sollen, schlägt der 
   Aufsichtsrat weiter vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum Abschlussprüfer für diese 
   Durchsicht wieder zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats und zugleich dessen Vorsitzender, 
   Herr Uwe Ludwig, hatte sein Amt am 13. März 2020 aus gesundheitlichen 
   Gründen mit sofortiger Wirkung niedergelegt und ist damit aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Mit gerichtlichem Bestellungsbeschluss des 
   Amtsgerichts Chemnitz vom 25. März 2020 wurde Herr Dr. Philip Reimann zum 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft bestellt. Die gerichtliche 
   Bestellung erfolgte längstens bis zur Beendigung der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020. Daher ist eine Neuwahl erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den Vorschriften des § 
   40 SE-VO, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) zusammen und besteht gemäß 
   § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei (3) Mitgliedern. Wahlen zum Aufsichtsrat 
   werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
   Die Amtszeit des in der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2018 
   wiederbestellten Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Herbert Zinn, endet 
   spätestens mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
   2023. Die Amtszeit des ebenfalls in der ordentlichen Hauptversammlung am 
   21. Juni 2018 wiederbestellten Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Thomas 
   Bleier, endet spätestens mit der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2022. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als Mitglied des 
   Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   2020 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen: 
 
    *Herr Dr. Philip Reimann*, Hamburg, 
    Deutschland, 
    Rechtsanwalt und Steuerberater, 
    geschäftsführender Partner der DIERKES & 
    PARTNER 
    Wirtschaftsprüfer Steuerberater 
    Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft 
    mbB 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    DIERKES Hamburg AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    keine 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgenannte Kandidat nicht 
   in einer wesentlichen, persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der 
   Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   oder einer/einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärin 
   oder Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die 
   Wahlentscheidung als maßgebend anzusehen wäre. Vorsorglich legt der 
   Aufsichtsrat jedoch folgende Beziehungen offen: 
 
   Herr Dr. Philip Reimann ist geschäftsführender Partner der DIERKES & 
   PARTNER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte 
   Partnerschaftsgesellschaft mbB, die für die Gesellschaft gelegentlich 
   rechtsberatend tätig wird. 
 
   Weitere Informationen zu dem Kandidaten finden Sie im Anhang dieser 
   Einladung. 
 
   Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   nach § 4b der Satzung und über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft ermächtigte den Vorstand in § 4b, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   EUR 865.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Diese Ermächtigung ist am 27. August 2019 
   ausgelaufen. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, 
   das Grundkapital flexibel zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung eines 
   neuen, seiner Höhe nach und auch im Übrigen im Wesentlichen 
   inhaltsgleichen Genehmigten Kapitals beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a. Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 
 
      Die in § 4b der Satzung enthaltene, nicht 
      ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands, 
      das Grundkapital in der Zeit bis zum 27. 
      August 2019 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um (noch) bis zu insgesamt 
      EUR 865.000,00 zu erhöhen, wird mit 
      Wirksamwerden der nachstehend unter lit. 
      b. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
      Ermächtigung durch Eintragung in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 

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June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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