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Dow Jones News
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DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Schöneck (Digitale Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GK Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in 
Schöneck (Digitale Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-08 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GK Software SE Schöneck WKN 757142 | ISIN DE 000 7 571 424 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 am Dienstag, 30. Juni 2020, um 14:00 Uhr 
(Virtuelle Hauptversammlung) 
 
Hinweis: 
 
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bzw. den damit einhergehenden 
(anhaltenden) Einschränkungen wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung 
der GK Software SE auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 
27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre* oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. 
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung auf/ab Seite 10 dieser Einladung. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
I. _Tagesordnung_ 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der GK 
   Software SE für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der GK 
   Software SE am 03. Juni 2020 und den Konzernabschluss gemäß § 172 
   AktG am 03. Juni 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nach § 173 
   Abs. 1 AktG ist daher nicht erforderlich. 
 
   Gemäß Art. 61 SE-Verordnung (SE-VO) i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) sind der Hauptversammlung 
 
   - der festgestellte Jahresabschluss der GK 
     Software SE zum 31. Dezember 2019, 
   - der Lagebericht für das Geschäftsjahr 
     2019, 
   - der gebilligte Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   - der Konzernlagebericht, 
   - der Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   - der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
     den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB 
 
   zugänglich zu machen. Sie werden im Rahmen der Hauptversammlung erläutert. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
 
   https://investor.gk-software.com/de/hauptversammlung/hauptversammlung-2020 
 
   eingesehen und abgerufen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage 
   auch kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auch während der 
   Hauptversammlung dort zugänglich sein. 
2. *Jahresergebnis der Gesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Bilanzverlust in Höhe 
   von EUR 16.527.935,90 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine 
   Beschlussfassung i.S.v. § 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG findet daher nicht statt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss 
   und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 wiederzuwählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 
   einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden sollen, schlägt der 
   Aufsichtsrat weiter vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum Abschlussprüfer für diese 
   Durchsicht wieder zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats und zugleich dessen Vorsitzender, 
   Herr Uwe Ludwig, hatte sein Amt am 13. März 2020 aus gesundheitlichen 
   Gründen mit sofortiger Wirkung niedergelegt und ist damit aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Mit gerichtlichem Bestellungsbeschluss des 
   Amtsgerichts Chemnitz vom 25. März 2020 wurde Herr Dr. Philip Reimann zum 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft bestellt. Die gerichtliche 
   Bestellung erfolgte längstens bis zur Beendigung der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020. Daher ist eine Neuwahl erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den Vorschriften des § 
   40 SE-VO, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) zusammen und besteht gemäß 
   § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei (3) Mitgliedern. Wahlen zum Aufsichtsrat 
   werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
   Die Amtszeit des in der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2018 
   wiederbestellten Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Herbert Zinn, endet 
   spätestens mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
   2023. Die Amtszeit des ebenfalls in der ordentlichen Hauptversammlung am 
   21. Juni 2018 wiederbestellten Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Thomas 
   Bleier, endet spätestens mit der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2022. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als Mitglied des 
   Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   2020 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen: 
 
    *Herr Dr. Philip Reimann*, Hamburg, 
    Deutschland, 
    Rechtsanwalt und Steuerberater, 
    geschäftsführender Partner der DIERKES & 
    PARTNER 
    Wirtschaftsprüfer Steuerberater 
    Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft 
    mbB 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    DIERKES Hamburg AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    keine 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgenannte Kandidat nicht 
   in einer wesentlichen, persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der 
   Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   oder einer/einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärin 
   oder Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die 
   Wahlentscheidung als maßgebend anzusehen wäre. Vorsorglich legt der 
   Aufsichtsrat jedoch folgende Beziehungen offen: 
 
   Herr Dr. Philip Reimann ist geschäftsführender Partner der DIERKES & 
   PARTNER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte 
   Partnerschaftsgesellschaft mbB, die für die Gesellschaft gelegentlich 
   rechtsberatend tätig wird. 
 
   Weitere Informationen zu dem Kandidaten finden Sie im Anhang dieser 
   Einladung. 
 
   Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   nach § 4b der Satzung und über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft ermächtigte den Vorstand in § 4b, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   EUR 865.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Diese Ermächtigung ist am 27. August 2019 
   ausgelaufen. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, 
   das Grundkapital flexibel zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung eines 
   neuen, seiner Höhe nach und auch im Übrigen im Wesentlichen 
   inhaltsgleichen Genehmigten Kapitals beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a. Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 
 
      Die in § 4b der Satzung enthaltene, nicht 
      ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands, 
      das Grundkapital in der Zeit bis zum 27. 
      August 2019 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um (noch) bis zu insgesamt 
      EUR 865.000,00 zu erhöhen, wird mit 
      Wirksamwerden der nachstehend unter lit. 
      b. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
      Ermächtigung durch Eintragung in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -2-

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital bis zum 29. Juni 2025 durch 
      einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, 
      auf den Inhaber lautender nennwertloser 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 
      1.011.650,00 zu erhöhen. Dabei muss sich 
      die Zahl der Aktien in demselben 
      Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
      Den Aktionärinnen und Aktionären ist 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch von einem 
      durch den Vorstand zu bestimmenden 
      Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen 
      (KWG) oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
      KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) 
      oder einem Konsortium solcher Kredit- oder 
      Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionärinnen 
      und Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das 
      Bezugsrecht der Aktionärinnen und 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      (1) soweit es erforderlich ist, um 
          infolge einer Kapitalerhöhung 
          entstehende Spitzenbeträge 
          auszugleichen; 
      (2) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen zur Gewährung von 
          Aktien im Rahmen des 
          Zusammenschlusses mit anderen 
          Unternehmen oder des Erwerbs von 
          Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          oder von sonstigen einlagefähigen 
          Vermögensgegenständen; 
      (3) bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits an der 
          Börse gehandelten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der anteilige 
          Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet. Maßgebend 
          für die Berechnung der 10 %-Grenze 
          ist die Grundkapitalziffer, die im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
          diese Ermächtigung besteht. Sollte 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
          niedriger sein, ist dieser Wert 
          maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
          ist es anzurechnen, falls während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien der 
          Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien 
          der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
          ihm verpflichten, Gebrauch gemacht 
          und dabei das Bezugsrecht gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG ausgeschlossen wird; 
      (4) wenn die neuen Aktien Personen, die 
          in einem Arbeitsverhältnis zur 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 
          AktG stehen oder Mitgliedern der 
          Geschäftsführung solcher verbundenen 
          Unternehmen, zum Erwerb angeboten 
          oder auf sie übertragen werden. Die 
          neuen Aktien können auch von einem 
          oder mehreren durch den Vorstand 
          bestimmten Kreditinstituten oder 
          Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 
          1 AktG mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie 
          ausschließlich an die hiernach 
          begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
      Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
      Vorstand nur in einem solchen Umfang 
      Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag 
      der neu ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
      des Grundkapitals nicht überschreitet. 
      Maßgebend für die Berechnung der 10 
      %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die 
      im Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
      diese Ermächtigung besteht. Sollte zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist 
      dieser Wert maßgebend. Auf die 10 
      %-Grenze ist es anzurechnen, falls während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
      ihrer Ausnutzung von anderen 
      Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
      die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital anzupassen. 
   c. Satzungsänderung in Anpassung an die 
      Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
      § 4b der Satzung wird aufgehoben und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist durch Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 
      ermächtigt worden, bis zum 29. Juni 2025 
      das Grundkapital mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.011.650 
      neuer, auf den Inhaber lautender 
      nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 
      EUR 1.011.650,00 zu erhöhen. Dabei steht 
      den Aktionärinnen und Aktionären ein 
      Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionärinnen und Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      (1) _soweit es erforderlich ist, um 
          infolge einer Kapitalerhöhung 
          entstehende Spitzenbeträge 
          auszugleichen;_ 
      (2) _bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen zur Gewährung von 
          Aktien im Rahmen des 
          Zusammenschlusses mit anderen 
          Unternehmen oder des Erwerbs von 
          Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          oder von sonstigen einlagefähigen 
          Vermögensgegenständen;_ 
      (3) bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits an der 
          Börse gehandelten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der anteilige 
          Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet. Maßgebend 
          für die Berechnung der 10 %-Grenze 
          ist die Grundkapitalziffer, die im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
          diese Ermächtigung besteht. Sollte 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
          niedriger sein, ist dieser Wert 
          maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
          ist es anzurechnen, falls während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien der 
          Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien 
          der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
          ihm verpflichten, Gebrauch gemacht 
          und dabei das Bezugsrecht gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG ausgeschlossen wird; 
      (4) wenn die neuen Aktien Personen, die 
          in einem Arbeitsverhältnis zur 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 
          AktG stehen oder Mitgliedern der 
          Geschäftsführung solcher verbundenen 
          Unternehmen, zum Erwerb angeboten 
          oder auf sie übertragen werden. Die 
          neuen Aktien können auch von einem 
          oder mehreren durch den Vorstand 
          bestimmten Kreditinstituten oder 
          Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 
          1 AktG mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie 
          ausschließlich an die hiernach 
          begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
      Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
      Vorstand nur in einem solchen Umfang 
      Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag 
      der neu ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
      des Grundkapitals nicht überschreitet. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -3-

Maßgebend für die Berechnung der 10 
      %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die 
      im Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
      diese Ermächtigung besteht. Sollte zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist 
      dieser Wert maßgebend. Auf die 10 
      %-Grenze ist es anzurechnen, falls während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
      ihrer Ausnutzung von anderen 
      Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
      die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital anzupassen." 
II. *Berichte des Vorstands an die 
    Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung (Beschlussfassung über die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals)* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. August 
   2014 zu Punkt 6 der damaligen Tagesordnung 
   beschlossene dahingehende Ermächtigung, das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 945.000,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital § 4b der Satzung), ist am 
   27. August 2019 ausgelaufen. 
 
   Zu Punkt 7 der Tagesordnung schlagen Vorstand 
   und Aufsichtsrat deshalb die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals vor, das zur 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage ermächtigt und materiell im 
   Wesentlichen der derzeit bestehenden 
   Ermächtigung entspricht. 
 
   Das Genehmigte Kapital soll die Gesellschaft 
   in die Lage versetzen, in den sich wandelnden 
   Märkten im Interesse der Aktionärinnen und 
   Aktionäre flexibel auf die Kapitalbedürfnisse 
   der Gesellschaft zu reagieren und Eigenkapital 
   zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Da 
   Entscheidungen über die Deckung ihres 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
   treffen sind, ist es wichtig, dass die 
   Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlung oder von der 
   langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   abhängig ist. Diesem Erfordernis trägt das 
   Genehmigte Kapital Rechnung. 
 
   Im Fall der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals ist den Aktionärinnen und Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das 
   Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals in 
   bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b. (1) erlaubt den 
   Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen, soweit dies erforderlich ist. 
   Dies ist eine Maßnahme, die aus 
   technischen Gründen zur Durchführung einer 
   Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses, 
   erforderlich und angemessen ist. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von 
   Bezugsrechten und deren Ausübung. Die als 
   freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionärinnen und Aktionäre ausgeschlossenen 
   neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. 
   Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b. (2) ermächtigt den 
   Vorstand, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit 
   einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
   stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen 
   von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. 
   Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige 
   Handlungsspielraum eingeräumt, um sich 
   bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, 
   flexibel und liquiditätsschonend zur 
   Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der 
   Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu 
   können. Häufig verlangen die Verkäufer 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als 
   Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die 
   Gesellschaft auch solche Erwerbschancen nutzen 
   kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als 
   Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
   Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im 
   Regelfall nicht von der grundsätzlich nur 
   einmal jährlich stattfindenden 
   Hauptversammlung beschlossen werden. Dies 
   erfordert die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand - mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell 
   zugreifen kann. Der Vorstand wird jeweils im 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionärinnen und Aktionäre Gebrauch machen 
   soll, sobald sich die Möglichkeiten zur 
   Akquisition konkretisieren. Er wird das 
   Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre 
   nur dann ausschließen, wenn der Erwerb 
   gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   und der Aktionärinnen und Aktionäre liegt. Der 
   Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei 
   vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   unter Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft festgelegt werden. 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b. (3) ermächtigt den 
   Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
   Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage 
   einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG vorzunehmen, wenn zwei 
   Voraussetzungen zusammentreffen: Erstens darf 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits an der Börse 
   gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
   wesentlich unterschreiten; und zweitens darf 
   der anteilige Betrag der neu ausgegebenen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten. 
 
   Rechtsgrundlage für diesen sogenannten 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 203 
   Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG. Dahinter steht der Gedanke, dass der 
   Bezugsrechtsausschluss - angesichts seiner 
   Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals und 
   angesichts des Ausgabebetrags nahe am 
   Börsenkurs - nur eine verhältnismäßig 
   geringe Verwässerung auslösen kann, welche die 
   Aktionärinnen und Aktionäre im Übrigen 
   durch Zukauf am Markt zu nahezu identischen 
   Konditionen auf einfache Weise wieder 
   ausgleichen können. 
 
   Der vereinfachte Bezugsrechtsausschluss 
   versetzt die Gesellschaft in die Lage, etwaige 
   Chancen am Kapitalmarkt schnell und flexibel 
   sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
   marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
   Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie 
   als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
   Bezugsrecht und insoweit zu einer 
   größtmöglichen Zuführung von 
   Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- 
   und kostenaufwendige Abwicklung des 
   Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf 
   aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen 
   zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 
   Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor 
   Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
   auch in diesem Fall ein Marktrisiko, 
   namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
   mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei 
   der Festlegung des Veräußerungspreises 
   und so zu nicht marktnahen Konditionen führen 
   kann. Zudem kann die Gesellschaft bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren - und zwar auch 
   unabhängig von einem alternativ denkbaren 
   Rückerwerb eigener Aktien. 
 
   Sollte der Vorstand von der Möglichkeit eines 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
   Gebrauch machen, wird ein etwaiger Abschlag 
   vom Börsenpreis voraussichtlich nicht über 3 
   %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
   Börsenpreises liegen. 
 
   Im Einklang mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
   die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf 
   ein Volumen von 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft beschränkt. Maßgebend für 
   die Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
   Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
   besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger 
   sein, ist dieser Wert maßgebend. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine 

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June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -4-

Anrechnungsklausel speziell für den 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vor. 
   Danach verringert sich das 
   Ermächtigungsvolumen, falls während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
   Ausnutzung andere Ermächtigungen zum 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt 
   werden. Auf diese Weise soll gewährleistet 
   werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   vorgesehene 10 %-Grenze unter Berücksichtigung 
   aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer, 
   entsprechender oder sinngemäßer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den 
   genannten Gründen im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und 
   Aktionäre 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b. (4) ermächtigt zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe 
   von Aktien, wenn diese Aktien Personen, die in 
   einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder 
   einem mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.v. § 
   15 AktG stehen oder Mitliedern der 
   Geschäftsführung solcher verbundenen 
   Unternehmen, zum Erwerb angeboten oder auf sie 
   übertragen werden. Hierdurch können Aktien als 
   Vergütungsbestandteil eingesetzt werden. Durch 
   die Beteiligung der Begünstigten am 
   Aktienkapital der Gesellschaft wird die 
   Identifikation der Begünstigten im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und 
   Aktionäre gestärkt werden. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien ist hierzu ein geeignetes 
   und vom Gesetz an verschiedenen Stellen 
   gefördertes Mittel. Das Genehmigte Kapital 
   ermöglicht es der Gesellschaft, 
   Belegschaftsaktien ohne Rückgriff auf den 
   aktuellen Bestand eigener Aktien, unabhängig 
   von vorherigen Rückerwerben und damit 
   liquiditätsschonend auszugeben. Hierzu ist es 
   erforderlich, das Bezugsrecht der 
   Aktionärinnen und Aktionäre 
   auszuschließen. Vor Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird der Vorstand jeweils 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung im 
   konkreten Einzelfall im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionärinnen und Aktionäre liegt. Zur 
   Vereinfachung des Ausgabeverfahrens soll es 
   neben einer unmittelbaren Ausgabe der jungen 
   Aktien an die Berechtigten auch möglich sein, 
   dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut 
   oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   gleichgestellten Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie 
   ausschließlich zur Gewährung von Aktien 
   an den genannten Personenkreis zu verwenden. 
 
   Über die Einzelheiten der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird der Vorstand in der 
   ordentlichen Hauptversammlung berichten, die 
   auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft aus Genehmigtem Kapital unter 
   Bezugsrechtsausschluss folgt. 
2. *Schriftlicher Bericht des Vorstands zur 
   Ausnutzung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals und den Bezugsrechtsausschluss der 
   Aktionärinnen und Aktionäre* 
 
   Am 19. August 2019 hat der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, das 
   Grundkapital der Gesellschaft durch teilweise 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gemäß 
   § 4b der Satzung der Gesellschaft unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen 
   und Aktionäre um bis zu EUR 180.000,00 durch 
   die Ausgabe von bis zu 180.000 Stück neuen auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
   Bareinlagen zu erhöhen. 
 
   In diesem Zuge wurde letztlich aufgrund 
   (Durchführungs-)Beschlusses des Vorstands vom 
   20. August 2019 (und Billigung des 
   Aufsichtsrats vom selben Datum) die Erhöhung 
   des Grundkapitals der Gesellschaft durch 
   Ausgabe von 80.000 Stückaktien von EUR 
   1.926.475,00 um EUR 80.000,00 auf EUR 
   2.006.475,00 gegen Bareinlage durchgeführt. 
 
   Der Vorstand hat damit teilweise von der 
   Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 
   28. August 2014 zu Punkt 6 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossen wurde, Gebrauch 
   gemacht. Die Ermächtigung sieht bzw. sah im 
   Einzelnen vor, dass der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
   um bis zu insgesamt EUR 945.000,00 erhöhen 
   darf. Die Ermächtigung hatte eine fünfjährige 
   Laufzeit und ist dementsprechend am 27. August 
   2019 ausgelaufen. Bezüglich eines möglichen 
   Bezugsrechtausschlusses führt die Satzung in § 
   4b unter anderem weiter aus: 
 
   _"(...)_ 
   _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen,_ 
   _(...)_ 
 
   (3) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
       ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
       je neue Aktie den Börsenpreis der im 
       Wesentlichen gleich ausgestatteten 
       bereits börsennotierten Aktien zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabepreises nicht wesentlich 
       unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
       Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Höchstgrenze sind andere Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter 
       Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur 
       Bedienung von Options- und/oder 
       Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
       aus Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Aktienoptionen auszugeben sind, sofern 
       diese Schuldverschreibungen oder 
       Aktienoptionen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       wurden;" 
 
   Der vorliegende Bezugsrechtsausschluss hat 
   sich im Rahmen der Ermächtigung bewegt. Der 
   Ausgabe- bzw. Platzierungspreis je neuer Aktie 
   hat EUR 64,00 betragen und damit den 
   Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
   ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien 
   zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabepreises nicht wesentlich 
   unterschritten. Im Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabepreises lag der 
   XETRA-Eröffnungskurs der GK Software SE-Aktie 
   mit EUR 66,80 etwa 4,4 % über dem neuen 
   Ausgabepreis. Am Tag der Bekanntgabe schloss 
   die GK Software SE-Aktie mit EUR 67,00 und 
   notierte damit EUR 3,00 (entsprechend etwa 4,7 
   %) über dem Ausgabepreis der neuen Aktien. 
 
   Auch überschreitet die Anzahl der auf diese 
   Weise ausgegebenen neuen Aktien nicht die 
   Grenze von 10 % des Grundkapitals, weder zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung: Das 
   Grundkapital hat im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung EUR 
   1.890.000,00 und im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   der Ermächtigung EUR 1.926.475,00 betragen. 
   Weitere auf die genannte 10 %-Grenze 
   anzurechnende Aktien sind nicht ausgegeben 
   worden. 
 
   Die Entscheidung für den 
   Bezugsrechtsausschluss wurde vor dem 
   Hintergrund getroffen, der Gesellschaft die 
   Möglichkeit zu geben, kurzfristig zur 
   Verfügung stehende Marktoportunitäten zu 
   nutzen und zugleich die einhergehenden 
   Aufwände weitestgehend zu reduzieren, um damit 
   die Gesamtkosten für die Umsetzung einer 
   genehmigten Kapitalerhöhung möglichst gering 
   zu halten. Angesichts der Höhe der 
   durchgeführten Kapitalerhöhung wurde damit die 
   vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit des 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
   genutzt. 
 
   Der aus der Erhöhung des Grundkapitals 
   entstandene Bruttoemissionserlös in Höhe von 
   EUR 5.120.000,00 soll vornehmlich für 
   allgemeine Zwecke des Konzerns, wie 
   beispielsweise die weitere 
   Internationalisierung der Gesellschaft genutzt 
   werden. 
 
   Eine weitere Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals ist nicht erfolgt. 
III. *Weitere Angaben und Hinweise zur 
     Hauptversammlung* 
 
     Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen 
     SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat 
     der Vorstand mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats entschieden, dass die 
     Hauptversammlung in diesem Jahr ohne 
     physische Präsenz der Aktionärinnen und 
     Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
     virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. 
     Rechtsgrundlage dafür ist Art. 2 § 1 Abs. 2 
     Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung 
     der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
     Insolvenz- und Strafverfahrensrecht 
     (COVID-19-Gesetz). Damit gehen einige 
     Besonderheiten beim Ablauf der 
     Hauptversammlung sowie bei der Ausübung der 
     Aktionärsrechte einher. Wir bitten daher 
     unsere Aktionärinnen und Aktionäre um 
     besondere Beachtung der nachfolgenden 
     Hinweise: 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
   *a. Anmeldung und Nachweis* 
 
   Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und 
   Erläuterungen sind diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -5-

sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren 
   Anteilsbesitz nachweisen. 
 
   Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und 
   der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zugehen. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in 
   Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts 
   hat sich auf den Beginn, also 0:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - 
   MESZ), des 18. Juni 2020 (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils 
   spätestens bis zum Ablauf, also 24:00 Uhr (MESZ), des 26. Juni 2020 unter 
   der Adresse 
 
   GK Software SE 
   Investor Relations 
   Waldstraße 7 
   08261 Schöneck 
 
   oder per Telefax: +49 (0) 37464 / 84 15 
 
   oder per E-Mail: hv@gk-software.com 
 
   zugehen. 
 
   *b. Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin oder 
   Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes wie zuvor beschrieben 
   erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionärinnen oder Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im 
   Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionärin oder Aktionär 
   an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. 
   Aktionärinnen und Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
   den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert 
   haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   *c. Bestellung und Übersendung der Zugangskarte* 
 
   Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des 
   Anteilsbesitzes (siehe oben unter lit. a. dieser Ziffer 1) wird den 
   Aktionärinnen und Aktionären eine Zugangskarte mit Aktionärsnummer und 
   Zugang zum Aktionärsportal ausgestellt, um ihre Rechte im Vorfeld und 
   während der (virtuellen) Hauptversammlung ausüben zu können. Die meisten 
   depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der 
   Zugangskarte Sorge, sofern die Aktionärinnen und Aktionäre die ihnen durch 
   ihr depotführendes Institut zugesandten Anmeldeformulare ausfüllen und an 
   ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die 
   Anmeldung und die Nachweisübermittlung fristgerecht für die Aktionärin 
   oder den Aktionär vornehmen kann. Bitte setzen Sie sich im eigenen 
   Interesse aufgrund etwaiger verlängerter Postlaufzeiten im Zusammenhang 
   mit der Corona-Pandemie möglichst zeitnah mit Ihrem depotführenden 
   Institut in Verbindung, um eine frühzeitige Anmeldung und einen 
   rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen. Die Zugangskarten 
   sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
   Teilnahmebedingungen dar. Sie enthalten allerdings die Angaben, die 
   insbesondere für die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals 
   benötigt werden, über das unter anderem das Stimmrecht über elektronische 
   Kommunikation (per Briefwahl) ausgeübt werden kann, Vollmachten und 
   Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft erteilt werden können, eine Fragemöglichkeit im Wege der 
   elektronischen Kommunikation besteht und gegebenenfalls Widerspruch gegen 
   einen Beschluss der Hauptversammlung erklärt werden kann (siehe 
   nachfolgend unter Ziffer 2). 
2. *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
   Die Hauptversammlung findet in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlung 
   ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten statt. Zu diesem Zweck 
 
   a. erfolgt die Bild- und Tonübertragung der 
      gesamten Hauptversammlung im Internet 
      (siehe dazu auch nachfolgend unter Ziffer 
      5 (Übertragung der Hauptversammlung 
      im Internet)), 
   b. ist die Stimmrechtsausübung der 
      Aktionärinnen und Aktionäre über 
      elektronische Kommunikation (per 
      Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
      möglich. Davon unberührt bleiben die 
      schon bisher bestehenden Möglichkeiten, 
      das Stimmrecht per Briefwahl auch auf 
      anderen Wegen auszuüben sowie Vollmacht 
      auch auf anderen Wegen zu erteilen, 
      jeweils beispielsweise auf dem Postweg 
      oder per Fax (siehe dazu ergänzend unter 
      Ziffer 3 (Verfahren für die Stimmabgabe 
      durch Briefwahl) und unter Ziffer 4 
      (Verfahren für die Stimmabgabe durch 
      Bevollmächtigte)), 
   c. wird den Aktionärinnen und Aktionären 
      eine Fragemöglichkeit im Wege der 
      elektronischen Kommunikation eingeräumt 
      (siehe dazu ergänzend unter Ziffer 6 lit. 
      c. (Rechte der Aktionäre - Fragerecht der 
      Aktionäre)) und 
   d. wird den Aktionärinnen und Aktionären, 
      die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 
      2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 
      Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das 
      Erfordernis des Erscheinens in der 
      Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
      Widerspruch gegen einen Beschluss der 
      Hauptversammlung eingeräumt. 
 
   Aktionärinnen und Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
   der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht das 
   passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse 
 
   https://hv.gk-software.com 
 
   auch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie auch am 
   Tag der Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) 
   ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des 
   Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Darüber 
   hinaus können sie dort am Tag der Hauptversammlung gegebenenfalls 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die 
   notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können die Aktionärinnen 
   und Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. 
 
   Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens zwei 
   Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation 
   einzureichen sind. Nähere Angaben zu der Ausübung des Fragerechts finden 
   sich nachfolgend unter Ziffer 6 lit. c. (Rechte der Aktionärinnen und 
   Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre). 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Die Aktionärinnen und Aktionäre haben auch die Möglichkeit, im nachfolgend 
   beschriebenen Rahmen ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung 
   teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben. Hierzu sind eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 1 
   (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) 
   dargestellt. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann schriftlich unter 
   Nutzung des auf der Zugangskarte abgedruckten oder des hierzu über die 
   Internetadresse 
 
   https://hv.gk-software.com 
 
   zugänglich gemachten (Briefwahl-)Formulars erfolgen. Das zur Briefwahl 
   genutzte Formular muss vollständig ausgefüllt - insbesondere mit Angabe 
   der Stimmkartennummer und der Prüfziffer - bis 29. Juni 2020 (Tag des 
   Posteingangs) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen 
   sein: 
 
   GK Software SE 
   Investor Relations 
   Waldstraße 7 
   08261 Schöneck 
 
   Das vollständig ausgefüllte Formular kann auch per Telefax übermittelt 
   werden und muss in diesem Fall bis 29. Juni 2020, 12:00 Uhr (MESZ), unter 
   der Telefax-Nummer +49 (0) 37464 / 84 15 zugehen. 
 
   Solchermaßen im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können 
   schriftlich unter der vorstehend (in dieser Ziffer 3) genannten 
   Postadresse bis 29. Juni 2020 (Tag des Posteingangs) oder durch 
   Übermittlung der in Schriftform abgefassten Erklärung per Telefax an 
   die vorstehend (in dieser Ziffer 3) genannte Telefax-Nummer bis 29. Juni 
   2020, 16:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs des Telefax), widerrufen 
   oder geändert werden. 
 
   Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Stimmrecht im Wege der 
   Briefwahl auch über elektronische Kommunikation auszuüben. Zu diesem Zweck 
   steht den Aktionärinnen und Aktionären, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, 
   das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse 
 
   https://hv.gk-software.com 
 
   zur Verfügung. Auf diesem Weg ist die Stimmabgabe per Briefwahl (ebenso 
   wie deren Änderung und Widerruf) auch noch am Tag der 
   Hauptversammlung möglich, und zwar bis zum Ende der Fragenbeantwortung 
   bzw. Schluss der Generaldebatte. Einzelheiten zur Nutzung des 

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June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

passwortgeschützten Aktionärsportals finden sich unter vorstehender Ziffer 
   2 (Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten). 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
   *a. Möglichkeit der Bevollmächtigung* 
 
   Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
   Bevollmächtigten, beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
   sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 1 
   (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) 
   dargestellt. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während 
   der virtuellen Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die 
   Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals durch einen 
   Bevollmächtigten ist nur möglich, wenn der Bevollmächtigte vom 
   Vollmachtgeber die mit der Zugangskarte versendeten Zugangsdaten erhält. 
 
   *b. Form der Bevollmächtigung* 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung der von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgend 
   unter lit. c. dieser Ziffer 4 beschriebenen Besonderheiten. Bei 
   Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines 
   Stimmrechtsberaters oder einer nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten 
   Person wird davon abweichend weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform 
   verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. 
   Demgemäß können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
   Stimmrechtsberater sowie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
   Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für 
   diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
   insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere 
   Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
   *c. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei deren 
   Bevollmächtigung* 
 
   Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären in dem nachfolgend 
   beschriebenen Rahmen an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 
   auch durch den von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannten 
   Mitarbeiter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in der virtuellen 
   Hauptversammlung vertreten lassen können. Von der Vollmacht wird der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur Gebrauch machen, soweit ihm 
   zuvor von der Aktionärin oder dem Aktionär Weisungen zur Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt wurden. Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
   Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht oder eine Änderung der 
   Weisungen können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft auch über 
   elektronische Kommunikation unter Nutzung des passwortgeschützten 
   Aktionärsportals erfolgen, das die Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
   https://hv.gk-software.com 
 
   zur Verfügung stellt. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal 
   können die Aktionärinnen und Aktionäre der per Post übersandten 
   Zugangskarte entnehmen. Über das Aktionärsportal können Vollmacht und 
   Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch während der 
   Hauptversammlung bis zum Ende der Fragenbeantwortung erteilt bzw. geändert 
   werden. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe oben unter Ziffer 3) 
   vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm 
   erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien 
   nicht vertreten. 
 
   *d. Nachweis der Bevollmächtigung* 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist 
   ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also 
   insbesondere bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer 
   Aktionärsvereinigung oder eines Stimmrechtsberaters, etwas anderes ergibt. 
   Der Nachweis kann der Gesellschaft an die in Ziffer 3 für die Briefwahl 
   angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer übermittelt werden. Als 
   elektronischen Weg für die Übermittlung bieten wir gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die Bestellung eines 
   Bevollmächtigten der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
 
   hv@gk-software.com 
 
   zu übermitteln. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail 
   (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) 
   Dokumente in den Formaten 'DOCX', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' 
   Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann ohne weiteres und eindeutig 
   zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail der Name und Vorname sowie die 
   Adresse der Aktionärin oder des Aktionärs und, soweit bereits vorhanden, 
   die Stimmkartennummer und die Prüfziffer zu entnehmen sind. Vorstehende 
   Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der 
   Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll. 
 
   *e. Formulare zur Vollmachtserteilung* 
 
   Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht sowie zur Erteilung von 
   Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   verwendet werden können, erhalten Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit 
   der Zugangskarte nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
   ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes. Außerdem enthält 
   das passwortgeschützte Aktionärsportal, das die Gesellschaft unter anderem 
   für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft zur Verfügung stellt, entsprechende Eingabemöglichkeiten. 
   Ferner findet sich ein ausdruckbares Formular zur Vollmachts- und 
   gegebenenfalls Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sowie auch an Dritte unter der Internetadresse 
 
   https://investor.gk-software.com/de/hauptversammlung/hauptversammlung-2020 
 
   Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bei 
   Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen, einschließlich des Falls der Erteilung von Vollmacht und 
   Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, diese Formulare zu 
   verwenden. 
5. *Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
   Alle Aktionärinnen und Aktionäre der GK Software SE können die gesamte 
   Hauptversammlung am 30. Juni 2020 ab 14:00 Uhr (MESZ) in unserem 
   Aktionärsportal unter 
 
   https://hv.gk-software.com 
 
   verfolgen. Für den Zugang bedarf es der Zugangskarte, auf der die 
   erforderlichen Login-Daten aufgedruckt sind. Die Übertragung der 
   Hauptversammlung erfolgt aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Waldstraße 7, 08261 Schöneck. Dort wird auch der mit der 
   Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen sein. 
6. *Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre* 
 
   a. *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach 
      Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SEAG, 
      § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
   oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres 
   entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
   ist schriftlich (im Sinne von § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AktG) an 
   den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
   gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 des COVID-19-Gesetzes spätestens am 
   15. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen kann jedenfalls an 
   folgende Adresse gerichtet werden: 
 
   GK Software SE 
   Vorstand 
   Waldstraße 7 
   08261 Schöneck 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
   bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach 
   ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende 

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June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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