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(2)

DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.07.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 
750 
ISIN-Code: DE 000 750 750 1 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Freistaat Bayern diesbezüglich beschlossenen 
Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der WashTec AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec 
AG 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre 
hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 der 
WashTec AG, Augsburg, 
am Dienstag, den 28. Juli 2020, 10.00 Uhr MESZ ein. 
 
Die Versammlung findet als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. Die Hauptversammlung wird für 
Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen. 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist die Stettenstraße 1+3, 86150 
Augsburg. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019; Vorlage des zusammengefassten 
   Lageberichts für die WashTec AG und für den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage 
   des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
   nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über 
   die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie 
   bei einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und 
   den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen werden in der 
   virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand und - 
   was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. 
   Sie sind ab Einberufung über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.washtec.de 
 
   im Bereich »Investor Relations« zugänglich und 
   werden auch während der virtuellen 
   Hauptversammlung dort zugänglich sein. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   von Euro 22.581.092,36 vollständig auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu 
   beschließen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 
   6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten 
   Art auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   9 der Satzung* 
 
   a) Die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
      die Ausübung des Stimmrechts sind 
      abhängig von der Anmeldung zur 
      Hauptversammlung und dem Nachweis des 
      Anteilsbesitzes. Gemäß § 9.5 Satz 2 
      der Satzung muss der besondere Nachweis 
      des Anteilsbesitzes durch eine von dem 
      depotführenden Institut in Textform 
      erstellte und in deutscher oder 
      englischer Sprache abgefasste 
      Bescheinigung, bezogen auf den Beginn des 
      einundzwanzigsten Tages vor der 
      Hauptversammlung erfolgen. Die Satzung 
      orientiert sich insoweit an der bislang 
      geltenden Fassung von § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG. 
 
      Die Voraussetzungen für den zu 
      erbringenden Nachweis wurden durch das 
      Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
      Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
      geändert. Bei Inhaberaktien 
      börsennotierter Gesellschaften reicht 
      nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung oder die Ausübung des 
      Stimmrechts ein Nachweis des 
      Letztintermediärs gemäß dem neu 
      eingefügten § 67c Abs. 3 AktG. Der 
      geänderte § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
      der neue § 67c AktG finden gemäß § 
      26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. 
      September 2020 und erstmals auf 
      Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
      dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
      Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
      Abweichen der Regelungen zu diesem 
      Nachweis für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
      der Ausübung des Stimmrechts in Satzung 
      und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
      jetzt die Anpassung der Satzung 
      beschlossen werden. Der Vorstand soll 
      durch entsprechende Anmeldung zum 
      Handelsregister sicherstellen, dass die 
      Satzungsänderung nicht vor dem 3. 
      September 2020 wirksam wird. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, wie folgt zu beschließen: 
 
      § 9.5 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '9.5 Zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
      berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
      angemeldet und der Gesellschaft ihren 
      Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Hierfür 
      ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
      Textform durch den Letztintermediär in 
      deutscher oder englischer Sprache 
      erforderlich, der sich auf den Beginn des 
      einundzwanzigsten Tages vor der 
      Hauptversammlung beziehen muss. Ein 
      Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
      Letztintermediär gemäß den 
      Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG 
      reicht aus. Die Anmeldung und der 
      Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
      Gesellschaft jeweils unter der in der 
      Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
      mindestens sechs Tage vor der Versammlung 
      zugehen (Anmeldefrist). In der 
      Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu 
      bemessende Frist vorgesehen werden. Die 
      Fristen sind jeweils vom Tag der 
      Hauptversammlung an zurückzurechnen. Der 
      Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
      Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Satzungsänderung so zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden, dass sie 
      nicht vor dem 3. September 2020 wirksam 
      wird. 
   b) Das Aktiengesetz gibt den Gesellschaften 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -2-

die Möglichkeit, ihren Aktionären die 
      Teilnahme an einer 
      Präsenz-Hauptversammlung im Wege 
      elektronischer Kommunikation (sog. 
      Online-Teilnahme) zu eröffnen. 
      Außerdem kann vorgesehen werden, 
      dass Aktionäre ihre Stimme schriftlich 
      oder im Wege elektronischer Kommunikation 
      abgeben dürfen, ohne an der 
      Hauptversammlung teilzunehmen (sog. 
      Briefwahl). Für diese Möglichkeiten der 
      Beteiligung der Aktionäre am 
      Entscheidungsprozess der Hauptversammlung 
      sollen die satzungsmäßigen 
      Voraussetzungen geschaffen werden. Zudem 
      gibt das Aktiengesetz den Gesellschaften 
      die Möglichkeit, die Bild- und 
      Tonübertragung einer 
      Präsenz-Hauptversammlung zuzulassen. Auch 
      hierfür sollen die satzungsmäßigen 
      Voraussetzungen geschaffen werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, wie folgt zu beschließen: 
 
      Nach § 9.5 der Satzung werden die 
      folgenden neuen §§ 9.6 bis 9.8 eingefügt: 
 
      '9.6 Der Vorstand kann vorsehen, dass die 
      Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
      ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
      einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
      sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
      oder teilweise im Wege elektronischer 
      Kommunikation ausüben können. Er kann 
      Umfang und Verfahren im Einzelnen regeln. 
      Macht der Vorstand von dieser 
      Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren 
      Einzelheiten in der Einberufung 
      mitzuteilen. 
 
      9.7 Der Vorstand kann vorsehen, dass 
      Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
      Hauptversammlung teilzunehmen, 
      schriftlich oder im Wege elektronischer 
      Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
      Er kann das Verfahren der Briefwahl im 
      Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von 
      dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die 
      näheren Einzelheiten in der Einberufung 
      mitzuteilen. 
 
      9.8 Die Gesellschaft kann die 
      Übertragung der Hauptversammlung 
      ganz oder in Teilen in Bild und Ton über 
      elektronische oder andere Medien 
      zulassen. Hierauf ist in der Einberufung 
      zur Hauptversammlung hinzuweisen.' 
 
      Die bisherigen §§ 9.6 bis 9.10 werden - 
      inhaltlich unverändert - zu den neuen §§ 
      9.9 bis 9.13 der Satzung. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
   Gesellschaft und der AUWA-Chemie GmbH* 
 
   Die Gesellschaft als herrschende Gesellschaft 
   und die AUWA-Chemie GmbH, Augsburg, als 
   beherrschte Gesellschaft haben am 19. März 2009 
   einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die 
   Hauptversammlung am 7. Mai 2009 zugestimmt hat. 
   Die Vertragsparteien haben am 9. März 2020 eine 
   Änderungsvereinbarung zu dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen. 
 
   Aufgrund des BMF-Schreibens vom 3. April 2019 
   sind die Gewinnabführungsverträge hinsichtlich 
   der Verlustübernahmeregelung bei Organschaften 
   i.S.d. § 17 KStG zu präzisieren. Es erfolgt 
   künftig ein vollumfänglicher dynamischer 
   Verweis auf § 302 AktG. Diese Anforderung wird 
   durch die Änderungsvereinbarung umgesetzt. 
   Weitere Änderungen sieht die 
   Änderungsvereinbarung nicht vor. 
 
   Dementsprechend hat die 
   Änderungsvereinbarung folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   Die Änderungsvereinbarung passt § 5 Abs. 1 
   des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages dahingehend an, dass 
   zur Übernahme der Verluste der AUWA-Chemie 
   GmbH durch die WashTec AG die Vorschriften des 
   § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
   entsprechend anzuwenden sind. 
 
   Die bisherige Fassung von § 5 Abs. 1 des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   lautet: 
 
   _'Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden 
   während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
   Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser 
   nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
   anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
   werden, die während der Vertragsdauer in sie 
   eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 
   302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung 
   entsprechend.'_ 
 
   Die Neufassung aufgrund der 
   Änderungsvereinbarung lautet: 
 
   _'Für die Verlustübernahme der Obergesellschaft 
   sind die Vorschriften des §302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung entsprechend 
   anzuwenden.'_ 
 
   Im Übrigen bleiben die Regelungen des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   unverändert. Die Änderungsvereinbarung 
   wird rückwirkend zu Beginn des Geschäftsjahres 
   wirksam, in dem sämtliche 
   Wirksamkeitsvoraussetzungen für die 
   Vertragsänderung erfüllt sind. Die 
   Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der WashTec AG und anschließender 
   Eintragung in das Handelsregister des Sitzes 
   der AUWA-Chemie GmbH. Die 
   Gesellschafterversammlung der AUWA-Chemie GmbH 
   hat der Änderung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages am 9. März 2020 
   bereits zustimmt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Änderung des bestehenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der Gesellschaft und der AUWA-Chemie 
   GmbH, Augsburg, vom 19. März 2009 durch die 
   Änderungsvereinbarung vom 9. März 2020 
   wird zugestimmt. 
 
   Der Vorstand der WashTec AG und die 
   Geschäftsführung der AUWA-Chemie GmbH haben zu 
   der Änderungsvereinbarung einen 
   gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG 
   erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen 
   mit der Änderungsvereinbarung vom 9. März 
   2020, dem ursprünglichen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 19. März 2009 und 
   den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen 
   vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.washtec.de 
 
   im Bereich »Investor Relations« zugänglich. Die 
   Unterlagen werden auch während der virtuellen 
   Hauptversammlung am 28. Juli 2020 auf der 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die WashTec AG insgesamt 13.976.970 Stückaktien 
ausgegeben, die insgesamt 13.976.970 Stimmrechte 
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 Stück 
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte 
zustehen. 
 
*2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569), nachfolgend 
'Covid-19-Gesetz', hat der Vorstand der WashTec AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (nachfolgend 'virtuelle 
Hauptversammlung') abzuhalten. Eine physische Teilnahme 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher 
ausgeschlossen. 
 
Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch am 28. 
Juli 2020, ab 10.00 Uhr MESZ, per Bild- und 
Tonübertragung über das HV-Portal über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« verfolgen. Aktionäre, 
die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen 
wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Den 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden die 
zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das 
HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten mit 
ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren 
Informationen zur Rechtsausübung und zur Nutzung des 
HV-Portals zugeschickt. Die Liveübertragung ermöglicht 
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 
118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht 
ausschließlich im Wege elektronischer 
Kommunikation (Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
ausüben. Fragen können ausschließlich elektronisch 
bis zum 26. Juli 2020, 24.00 Uhr MESZ, über das 
passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« an den Vorstand 
gerichtet werden. Widersprüche gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen 
Hauptversammlung am 28. Juli 2020 bis zum Ende der 
Versammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege 
zur Niederschrift erklärt werden. Eine anderweitige 
Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. 
 
Weitere Einzelheiten sind den nachstehenden 
Erläuterungen zu entnehmen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -3-

*3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen 
sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
(Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches 
Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Dienstag, 
den 7. Juli 2020, 0.00 Uhr MESZ, (sog. 
Nachweisstichtag) bezieht, erforderlich. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen und der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 
den 21. Juli 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter nachfolgender 
Adresse zugehen: 
 
WashTec AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der virtuellen Versammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
d.?h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben 
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein 
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten 
Aktionären Stimmrechtskarten mit den persönlichen 
Zugangsdaten zur Nutzung des HV-Portals für die 
virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen oder ihr Stimmrecht - selbst oder durch 
Bevollmächtigte - ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem 
depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung 
sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. 
 
*4. Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische 
Briefwahl* 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre 
Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, 
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). 
Auch in diesem Fall müssen die vorab genannten 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
erfüllt werden. Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren 
Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft 
ausschließlich über das passwortgeschützte 
HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« übermittelt werden und 
müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zum 
Beginn der Abstimmung in der virtuellen 
Hauptversammlung am Dienstag, den 28. Juli 2020, 
zugehen. Die persönlichen Zugangsdaten für das 
HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit 
ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass andere 
Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur 
Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung 
von Briefwahlstimmen per Post. 
 
*5. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter* 
 
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen 
Hauptversammlung bieten wir unseren Aktionären und 
ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft 
benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre 
gebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch 
in diesem Fall müssen von den Aktionären die oben 
genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts erfüllt werden. Soweit die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall in 
Textform verbindliche Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden; sie sind verpflichtet, 
gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. 
Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht 
zusammen mit den Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine 
Änderung oder der Widerruf erteilter Vollmachten 
und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt 
zugehen: 
 
Entweder bis Montag, den 27. Juli 2020, 12.00 Uhr MESZ, 
unter der nachfolgend genannten Adresse, an welche 
insbesondere auch eine elektronische Übermittlung 
per E-Mail erfolgen kann: 
 
WashTec AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
oder, bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der 
virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 28. Juli 
2020, über das passwortgeschützte HV-Portal über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations«. 
 
Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie 
ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit der 
Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt. 
 
Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene 
Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den 
Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur 
Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur 
Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung 
von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. 
 
*6. Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige 
Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht (und 
ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) durch 
einen sonstigen Bevollmächtigten, beispielsweise einen 
Intermediär (ein Kreditinstitut oder sonstiges, auch 
ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), eine 
Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen 
Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Falle sind eine 
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter 
aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung nach dem Covid-19-Gesetz 
nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das 
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur 
im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl 
oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die 
Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der 
elektronischen Kommunikation über das 
passwortgeschützte HV-Portal setzt voraus, dass der 
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der 
Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten 
erhält. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf 
elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse 
übermittelt werden: 
 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder eine andere Person, für die 
nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 
bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so 
ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abstimmen. 
 
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und 
Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen 
Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen 
möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein 
Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des 
Wertpapierhandelsgesetzes auf der Rückseite der 
Stimmrechtskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zugeschickt wird. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -4-

Eine durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erteilte Vollmacht bzw. deren Widerruf sowie die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren 
Widerruf müssen der Gesellschaft unter einer der oben 
unter den für die Anmeldung genannten Adressen an die 
Gesellschaft bis spätestens Montag, den 27. Juli 2020, 
12.00 Uhr MESZ, zugehen. 
 
*7. Veröffentlichung auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den 
gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie 
die zugänglich zu machenden Unterlagen werden über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« zugänglich sein (vgl. § 
124a AktG). Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich 
zugänglich zu machende Unterlagen werden auch während 
der virtuellen Hauptversammlung auf der Internetseite 
der Gesellschaft zugänglich sein. 
 
*8. Angaben zu den Rechten der Aktionäre* 
 
*8.1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 
Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000,00 erreichen (anteiliger Betrag entspricht 
174.713 Stückaktien), können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des 27. Juni 2020 (24.00 Uhr 
MESZ) zugehen. Entsprechende Verlangen sind an folgende 
Adresse zu richten: 
 
WashTec AG 
Abteilung Investor Relations 
Argonstraße 7 
86153 Augsburg 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten; der Tag des Zugangs 
ist nicht mitzurechnen. Für den Nachweis reicht eine 
entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts 
aus. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 
70 AktG Anwendung. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« bekannt gemacht und den 
Aktionären mitgeteilt. 
 
Ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 27. Juni 2020, 
24.00 Uhr MESZ, zu nach § 122 Abs. 2 AktG auf die 
Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen 
zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt 
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
 
*8.2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
Wahlvorschläge zu übersenden. Zugänglich zu machende 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
WashTec AG 
Abteilung Investor Relations 
Argonstraße 7 
86153 Augsburg 
E-Mail: hauptversammlung@washtec.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 13. Juli 2020 (24.00 Uhr 
MESZ) unter vorstehender Adresse zugegangene und 
ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären werden nach ihrem Eingang unverzüglich unter 
der Internetadresse der Gesellschaft 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« zugänglich gemacht 
(einschließlich des Namens des Aktionärs und - im 
Falle von Anträgen - der Begründung). Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen 
und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der 
virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in 
der Hauptversammlung mündlich gestellt wäre, wenn der 
antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur 
Hauptversammlung angemeldet ist. 
 
*8.3. Fragemöglichkeit der Aktionäre nach Art. 2 § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz; 
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes ist den Aktionären 
in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im 
Sinne des § 131 AktG, jedoch die Möglichkeit 
einzuräumen, Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort 
ist damit nicht verbunden. 
 
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der 
WashTec AG entschieden, dass Fragen von zur virtuellen 
Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären ausschließlich über das HV-Portal unter 
der Internetadresse der Gesellschaft 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« an den Vorstand 
gerichtet werden können. Fragen haben sich dabei auf 
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie zur Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung 
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft bis 
spätestens zum 26. Juli 2020, 24.00 Uhr MESZ, über das 
passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zugehen. 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Fragen gestellt werden. 
 
Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der 
Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz 
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich 
der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 
Covid-19-Gesetz hat die Verwaltung keinesfalls alle 
Fragen zu beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen 
und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und 
institutionelle Investoren mit bedeutenden 
Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen 
werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich 
vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form 
vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu 
beantworten. 
 
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. 
Bitte beachten Sie dazu noch die vorstehenden 
weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten 
und zum Datenschutz am Ende dieser 
Einladungsbekanntmachung. 
 
*9. Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation 
oder über Vollmachtserteilung in der virtuellen 
Hauptversammlung ausgeübt haben, bzw. ihre 
Bevollmächtigten können vom Beginn bis zum Ende der 
Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Portal 
unter der Internetadresse der Gesellschaft 
 
www.washtec.de 
 
im Bereich »Investor Relations« auf elektronischem Weg 
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur 
Niederschrift erklären. 
 
*10. Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und 
Tonübertragung* 
 
Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per 
Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die 
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die 
Verfügbarkeit des internetgestützten HV-Portals können 
nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von 
Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von 
Internetdienstleistungen von Drittanbietern 
Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft 
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine 
Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit 
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen 
Internetdienste, der in Anspruch genommenen 
Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung 
sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen 
genereller Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft 
übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und 
Mängel der für die Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung über das Internet eingesetzten Hard- 
und Software einschließlich solcher der 
eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht 
Vorsatz vorliegt. 
 
*III. Datenschutzhinweise* 
 
*1. Allgemeine Informationen* 
 
*a) Einleitung* 
 
Die WashTec AG legt großen Wert auf Datenschutz 
und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden 
Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über 
die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre 
diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren 
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im 
Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung 
informieren. 
 
*b) Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO* 
 
WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg 
 
*c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten* 
 
WashTec AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Datenschutzbeauftragter 
Herr Lars Beitlich              Tel.: +49 821 
                                5584 - 1111 
Argonstraße 7, 86153       E-Mail: 
Augsburg                        datenschutzbeau 
                                ftragter@washte 
                                c.com 
 
*2. Informationen bezüglich der Verarbeitung* 
 
*a) Datenkategorien* 
 
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien 
personenbezogener Daten: 
 
* Vor- und Nachname, 
* Anschrift, 
* Aktienanzahl, 
* Aktiengattung, 
* Besitzart der Aktien und 
* Nummer der Stimmrechtskarte. 
 
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen 
Daten eines von einem Aktionär benannten 
Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie 
dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre 
Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir 
zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die 
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten 
(etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen 
Kontaktdaten, wie z. B. E-Mail-Adresse oder 
Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch 
Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und 
Verlangen von Aktionären in der virtuellen 
Hauptversammlung. 
 
*b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung* 
 
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die 
Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der 
virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die 
Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die 
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur 
Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der 
virtuellen Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG 
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 
Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit §§ 118 
ff. AktG sowie § 1 Covid-19-Gesetz. Darüber hinaus 
verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls 
auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher 
Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben 
sowie aktien-, wertpapier-, handels- und 
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 
Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit den jeweiligen 
gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus können 
Datenverarbeitungen, die für die Organisation der 
virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf 
Grundlage überwiegender berechtigter Interessen 
erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). 
 
Sämtliche Aktien der WashTec AG sind Inhaberaktien. 
Anders als bei Namensaktien führt die WashTec AG kein 
Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, 
Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die 
Stückzahl der Aktien einzutragen sind. 
 
*c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen 
Daten* 
 
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung zum Teil 
externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und 
Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei 
der Anmeldung zur Hauptversammlung und der 
Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der 
Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der 
Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns 
nur solche personenbezogenen Daten, die für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich 
nach Weisung der WashTec AG. Jeder unserer Mitarbeiter 
und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die 
Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese 
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich 
zu behandeln. 
 
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von 
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der 
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften (insbesondere über das 
Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre 
und Aktionärsvertreter einsehbar. Entsprechendes gilt 
im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen, die 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab 
gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 
Covid-19-Gesetz). 
 
*d) Datenquellen* 
 
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister 
erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in 
der Regel über unsere Anmeldestelle von den 
Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der 
Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. 
Depotbanken). 
 
*e) Speicherdauer* 
 
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
erfassten Daten beträgt die Speicherdauer 
regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich 
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, 
soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und 
Aufbewahrungsvorschriften zu einer weiteren Speicherung 
verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen 
von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. 
Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von 
Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden 
grundsätzlich nach einem Monat anonymisiert, soweit 
eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten 
Gründen erforderlich ist. 
 
*3. Rechte von Betroffenen* 
 
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit 
einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) 
genannten Kontaktdaten an unseren 
Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren 
Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, 
gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen 
insbesondere: 
 
* das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung 
  sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu 
  erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO), 
* das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten 
  oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu 
  verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 
  DSGVO), 
* das Recht, die Löschung personenbezogener 
  Daten zu verlangen, sowie, falls die 
  personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, 
  die Information an andere Verantwortliche über 
  den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, 
  Art. 17 DSGVO), 
* das Recht, die Einschränkung der 
  Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf 
  Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 
  DSGVO). 
 
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 
Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den 
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den 
gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht 
zu (Art. 21 DSGVO). 
 
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine 
Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. In 
Bayern ist die zuständige Aufsichtsbehörde: 
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), 
Promenade 18, 91522 Ansbach, Telefon +49 981 53 1300, 
Telefax: +49 981 53 98 1300, E-Mail: 
poststelle@lda.bayern.de 
 
Augsburg, im Juni 2020 
 
*WashTec AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-06-16 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: WashTec AG 
             Argonstraße 7 
             86153 Augsburg 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung@washtec.de 
Internet:    http://www.washtec.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1071017 2020-06-16 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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