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Dow Jones News
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DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: infas Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bonn Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft 
hiermit zu der am Freitag, dem 28. August 2020, um 
11:00 Uhr stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer 
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 
Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) 
getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten, wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per elektronischer Briefwahl) sowie 
   Vollmachtserteilung möglich ist; 
3. den angemeldeten Aktionären eine 
   Fragemöglichkeit im Wege elektronischer 
   Kommunikation (bis zum Ablauf des zweiten 
   Tages vor der Versammlung) eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich 
im Anschluss an die Tagesordnung, insbesondere unter 
'Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung' und 
'Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl'. 
 
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende 
des Aufsichtsrats, der beurkundende Notar und der 
Vorstand sowie der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter befinden, ist das Maritim Hotel, 
Godesberger Allee, 53175 Bonn. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit 
Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Hauptversammlung. 
 
Für angemeldete Aktionäre wird die virtuelle 
Hauptversammlung über das HV-Portal unter 
 
www.infas-holding.de/hv2020 
 
*live im Internet* übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   infas Holding Aktiengesellschaft zum 31. 
   Dezember 2019, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.infas-holding.de/hv2020 
 
   abrufbar. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. 
   Dezember 2019 und den Konzernabschluss zum 
   31. Dezember 2019 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im festgestellten Jahresabschluss zum 
   31.?Dezember??2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   in Höhe von 3.711.009,10 EUR  wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   (1)      Ausschüttung   EUR    360.000,00 
            an die 
            Aktionäre 
            durch Zahlung 
            einer 
            Dividende von 
            0,04 EUR  
            je 
            dividendenbere 
            chtigter Aktie 
   (2)      Gewinnvortrag  EUR    3.351.009,1 
                                   0 
   *Bilanzgewinn*          *EUR * *3.711.009, 
                                   10* 
 
   In Höhe eines Betrags von 624.666,00 EUR  
   unterliegt der Bilanzgewinn aufgrund der 
   gesetzlichen Regelung in § 253 Absatz 6 HGB 
   bezüglich der Bewertung von 
   Pensionsrückstellungen einer 
   Ausschüttungssperre. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 02. September 
   2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands, Herrn Dipl.-Soz. Menno Smid 
   und Herrn Dipl.-Kfm. Alexander Mauch für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Herrn Dr. Oliver 
   Krauß, Herrn Dipl.-Kfm. Hans-Joachim 
   Riesenbeck und Frau Susanne Neuschäffer für 
   das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung des 
   § 16 Nr. 2 der Satzung (Recht zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung)* 
 
   § 16 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft soll 
   zur Anpassung an die zukünftige Rechtslage 
   neu gefasst werden. Anlass hierfür ist das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Das ARUG 
   II schafft geänderte Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts. Künftig soll 
   hierfür bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Derzeit stellt § 16 Nr. 2 der Satzung davon 
   abweichende beziehungsweise weitergehende 
   Anforderungen. 
 
   Die genannten Änderungen des 
   Aktiengesetzes und der neue § 67c AktG finden 
   gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 
   2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
   Regelungen zum Nachweis der Berechtigung für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   zur Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
   Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
   zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst nach dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 16 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft wie 
   folgt neu zu fassen: 
 
   '2. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist durch einen durch den 
   Letztintermediär in Textform ausgestellten 
   Nachweis über den Anteilsbesitz des 
   Aktionärs, der der Gesellschaft vom 
   Letztintermediär auch direkt übermittelt 
   werden kann, nachzuweisen. Der Nachweis muss 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung beziehen und der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des 
   Zugangs sowie der Tag der Hauptversammlung 
   sind nicht mitzurechnen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die vorgenannte 
   Änderung der Satzung so zum 
   Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
   dass die Eintragung möglichst zeitnah nach 
   dem 3. September 2020 erfolgt. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Joseph-Schumpeter-Allee 25, 53227 Bonn, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie 
   den Konzernabschluss der Gesellschaft für das 
   am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr zu 
   wählen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
hat die infas Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 
Stück nennwertlose Inhaberaktien ausgegeben, die 
9.000.000 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der 
Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die 
Aktionäre ihre Stimmen in der virtuellen 
Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der 
elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) 
abgeben. Die virtuelle Hauptversammlung findet unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des 
Vorstands, des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft, 
und - teilweise unter Zuschaltung per Telefon oder 
Video - weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats und des 
Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der 
Hauptversammlung beauftragten Notars im Maritim Hotel, 
Godesberger Allee, 53175 Bonn, statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die virtuelle Hauptversammlung wird 
vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische 
Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären 
wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische 
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
virtuellen Hauptversammlung erheben. 
 
Die vorgesehene Übertragung der virtuellen 
Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 
Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
Ablauf des *21. August 2020 (24:00 Uhr MESZ*) bei der 
Gesellschaft unter den nachfolgend genannten 
Kontaktdaten anmelden und einen von ihrem 
depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes an diese Kontaktdaten übermitteln: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*c/o HVBEST Event-Service GmbH* 
*Mainzer Straße 180* 
*66121 Saarbrücken* 
*Fax: 0681/9 26 29 29* 
*E-Mail: infas-hv2020@hvbest.de* 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des *7. August 2020 (0:00 Uhr MESZ) (sog. 
Nachweisstichtag)* beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des *21. August 2020 (24:00 
Uhr MESZ)* unter den vorstehend genannten Kontaktdaten 
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes erhalten die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre Eintrittskarten für die 
virtuelle Hauptversammlung, auf denen die Zahl ihrer 
Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten 
für das internetbasierte Hauptversammlungs- und 
Abstimmungssystem (HV-Portal) abgedruckt sind. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung 
des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. Im Zweifel sollten sich die Aktionäre 
bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses 
für sie die Anmeldung und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in 
ihrer Eigenschaft als Aktionär nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung 
oder Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den 
Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag 
gehalten hat, bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten haben im Zusammenhang mit der 
virtuellen Hauptversammlung das Recht zur Ausübung des 
Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl und 
zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft oder von sonstigen Bevollmächtigten. Die 
Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung und zur 
Bevollmächtigung sind in den nachfolgenden Abschnitten 
näher erläutert. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigt ein 
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt 
'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
beschrieben, erforderlich. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann per 
Post oder Fax bis zum *26. August 2020, 24:00 Uhr*, 
eingehend an die nachfolgend genannten Kontaktdaten 
übermittelt werden: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*c/o HVBEST Event-Service GmbH* 
*Mainzer Str. 180* 
*66121 Saarbrücken* 
*Fax: 0681/9 26 29 29* 
 
Später eingehende Vollmachtsnachweise per Post oder Fax 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Die Aktionäre haben zudem - auch über den *26. August 
2020, 24:00 Uhr*, hinaus - bis zum Ende der Abstimmung 
in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit der 
Übermittlung des Nachweises einer erteilten 
Bevollmächtigung per E-Mail (z.B. die Vollmacht als 
Scan) an: 
 
infas-hv2020@hvbest.de 
 
Wenn die Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten, sondern durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt werden soll, kann dies ebenfalls 
entweder bis zum *26. August 2020, 24:00 Uhr* (Eingang 
bei der Gesellschaft), per Post oder per Fax oder - 
auch über den *26. August 2020, 24:00 Uhr*, hinaus - 
bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen 
Hauptversammlung per E-Mail an die obenstehenden 
Kontaktdaten erfolgen. Wird die Vollmacht nicht durch 
Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein 
zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht 
erforderlich. 
 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann über die vorgenannten Kontaktdaten unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das hierfür 
mit der Eintrittskarte übersandte Formular zu 
verwenden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung, eines sonstigen von § 135 AktG 
erfassten Intermediärs oder einer anderen diesen nach § 
135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person oder 
Institution sowie für den Widerruf und den Nachweis 
einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten 
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters) können nicht physisch 
an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie 
können das Stimmrecht für von ihnen vertretene 
Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an 
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
Die elektronische Zuschaltung des Bevollmächtigten 
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom 
Vollmachtgeber die mit der Eintrittskarte versendeten 
Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch 
den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der 
Bevollmächtigung. 
 
*Bevollmächtigung des weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft* 
 
Aktionäre können sich auch durch von uns als 
Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der 
Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
vertreten lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu 
Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten 
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich 
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Auch im Falle der 

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July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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