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(2)

DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2020 in Bad Homburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.08.2020 in Bad Homburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-07-15 / 16:15 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
*EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
FRESENIUS SE & Co. KGaA 
 
Bad Homburg v.d.H. 
 
*ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560* 
 
*ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562* 
 
*ISIN: DE000A254WA7 // WKN: A254WA* 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, 28. August 2020, um 
10:00 Uhr stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
ein. Die Hauptversammlung findet statt als *virtuelle Hauptversammlung* ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die Teilnahme 
der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer 
Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend (im Anschluss an die 
Tagesordnung) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. Die virtuelle 
Hauptversammlung wird aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Else-Kröner-Str. 1, 61352 Bad Homburg v.d.H. übertragen. Dort wird auch der 
mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen 
sein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und 
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den 
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für 
das Geschäftsjahr 2019; Beschlussfassung über die Feststellung des 
Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 * 
 
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des 
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass 
es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 
in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 469.134.200,71 
ausweist, festzustellen. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 469.134.200,71 für das Geschäftsjahr 
2019 wie folgt zu verwenden: 
 
Zahlung einer Dividende von Euro 0,84 je Aktie 
 
auf Stück 557.379.979 dividendenberechtigte Aktien Euro 468.199.182,36 
 
Die Dividende ist am 2. September 2020 zahlbar. 
 
Vortrag auf neue Rechnung Euro 935.018,35 
 
Euro 469.134.200,71 
 
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
Euro 0,84 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein 
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
unterbreitet werden. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden 
Gesellschafterin* *für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019 
Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2019* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
2019 Entlastung zu erteilen. 
 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische 
Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und zum Prüfer für die 
eventuelle prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Sinne 
des § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 
erstellt werden, zu wählen. 
 
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat ein Auswahlverfahren nach 
näherer Maßgabe von Art. 16 der EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU) Nr. 
537/2014 durchgeführt. Auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens hat der 
Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung entweder 
die PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt am Main, oder die Ernst & Young 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn, zur Wahl vorzuschlagen. Der 
Prüfungsausschuss hat dabei angegeben, dass er die PricewaterhouseCoopers 
GmbH, Frankfurt am Main, präferiert. 
 
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 der Satzung * 
 
Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der 2. 
EU-Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat 
unter anderem die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Einberufung der 
Hauptversammlung in verschiedener Hinsicht modifiziert. Die neuen 
gesetzlichen Vorschriften über die Einberufung der Hauptversammlung sind 
allerdings erst ab dem 3. September 2020 anzuwenden und erstmals auf solche 
Hauptversammlungen, die nach diesem Datum einberufen werden. 
 
§ 15 Abs. 2 der Satzung regelt, wie die Aktionäre der Fresenius SE & Co. 
KGaA ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen 
können. Diese Satzungsbestimmung beruht noch auf der bisherigen Rechtslage 
und soll nunmehr an die neue Rechtslage angepasst werden, verbunden mit der 
Anweisung an die persönlich haftende Gesellschafterin, die beschlossene 
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 (oder, falls sich die 
Anwendbarkeit des ARUG II insoweit noch auf einen späteren Zeitpunkt 
verschieben sollte, erst ab diesem späteren Zeitpunkt) zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
wie folgt zu beschließen: 
 
§ 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
"Für den Nachweis der Berechtigung nach § 15 Absatz (1) reicht ein Nachweis 
des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG aus. Der Nachweis über 
nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der 
Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien 
ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im 
Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen." 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die beschlossene 
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 (oder, falls sich die 
Anwendbarkeit des ARUG II insoweit noch auf einen späteren Zeitpunkt 
verschieben sollte, erst ab diesem späteren Zeitpunkt) zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Von den insgesamt ausgegebenen Stück 557.467.084 Aktien sind zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung Stück 557.467.084 Aktien teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts * 
 
Aktionäre, die an der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen 
oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur virtuellen ordentlichen 
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
 
Bitte beachten Sie, dass das Teilnahmerecht in der diesjährigen virtuellen 
Hauptversammlung nur im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann. Die Ausübung des 
Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, 
im Wege der elektronischen Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer 
Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann allerdings ihrerseits 
der elektronischen Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu 
sowie zur Übertragung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal im 
Internet entnehmen Sie bitte den Abschnitten "Verfahren für die Stimmabgabe 
- Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl", "Verfahren für die Stimmabgabe 
- Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte" und "Übertragung der 
Hauptversammlung". 
 
Die Anmeldung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung und der Nachweis 
der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
c/o Computershare Operations Center 
 
80249 München 
 
Telefax: +49 89 309037-4675 
 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 21. 
August 2020, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung 
reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2020 10:15 ET (14:15 GMT)

besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 7. August 
2020, d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten 
Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter 
eine Stimmrechtskarte für die virtuelle ordentliche Hauptversammlung, der 
unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte 
Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen sind. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Jede Aktie gewährt in der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung eine 
Stimme. 
 
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten * 
 
Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat die 
persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA entschieden, dass 
die Hauptversammlung in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten als *virtuelle Hauptversammlung* abgehalten 
wird. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 
Satz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz). Zu diesem 
Zweck 
 
1. erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über 
das Aktionärsportal im Internet (siehe dazu den Abschnitt "Übertragung 
der Hauptversammlung"), 
 
2. ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische 
Kommunikation (per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich. Davon 
unberührt bleiben die Möglichkeiten, Vollmacht auch auf anderen Wegen zu 
erteilen, beispielsweise auf dem Postweg oder per Telefax (siehe dazu 
ergänzend die Abschnitte "Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmabgabe durch 
elektronische Briefwahl" und "Verfahren für die Stimmabgabe - 
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte"), 
 
3. wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt "Rechte der Aktionäre - 
Fragerecht der Aktionäre") und 
 
4. wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt 
haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis 
des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch 
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. 
 
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht das passwortgeschützte 
Aktionärsportal unter der Internetadresse 
 
https://www.fresenius.de/hauptversammlung [1] 
 
auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur 
Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn 
der Abstimmungen über elektronische Kommunikation (per elektronischer 
Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur 
Ausübung des Stimmrechts an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis 
zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen 
Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für 
das Aktionärsportal können die Aktionäre der per Post übersandten 
Stimmrechtskarte entnehmen. 
 
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat die persönlich haftende 
Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA entschieden, dass Fragen bis 
spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer 
Kommunikation einzureichen sind. Nähere Angaben zu der Ausübung des 
Fragerechts finden sich im Abschnitt "Rechte der Aktionäre - Fragerecht der 
Aktionäre". 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
_Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl_ 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht ausüben, ohne an der virtuellen 
Hauptversammlung teilzunehmen (elektronische Briefwahl). Auch im Fall einer 
elektronischen Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und 
ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich. 
 
Für die Übermittlung von elektronischen Briefwahlstimmen bzw. deren 
Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte 
Aktionärsportal unter 
 
https://www.fresenius.de/hauptversammlung [1] 
 
an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum 
Beginn der Abstimmungen zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen 
Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die 
Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben 
lassen, insbesondere durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, aber z.B. auch durch einen Intermediär, eine 
Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen 
Dritten (die sich dann allerdings für die diesjährige virtuelle 
Hauptversammlung ihrerseits der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder der elektronischen Briefwahl bedienen müssen). 
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt 
erforderlich. 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Gesellschaft 
bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf das 
passwortgeschützte Aktionärsportal unter 
 
https://www.fresenius.de/hauptversammlung [1] 
 
an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum 
Beginn der Abstimmungen zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen 
Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die 
Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. 
 
Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform gegenüber 
der Gesellschaft unter nachstehender Postanschrift, Telefaxnummer oder 
E-Mail-Adresse 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Investor Relations & Sustainability 
 
c/o Computershare Operations Center 
 
80249 München 
 
Telefax-Nr. +49 89 309037-4675 
 
E-Mail: FreseniusSE-HV2020@computershare.de 
 
oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines 
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. 
Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse 
(einschließlich der Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse) übermittelt 
werden. Zur Erleichterung der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle 
Hauptversammlung ein Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung 
genutzt werden kann. 
 
Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der 
vorstehend genannten Postanschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse an die 
Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um 
eine Übermittlung bis Donnerstag, 27. August 2020, 18.00 Uhr MESZ. 
 
Soweit die Vollmacht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem 
Stimmrechtsberater oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG i.V.m. § 278 Abs. 
3 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
erfragen sind. Nach § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG muss die Vollmachtserklärung 
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Eine solche 
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine 
andere, mit diesen gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden 
gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2020 10:15 ET (14:15 GMT)

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