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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: aap Implantate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
07.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-07-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
aap Implantate AG Berlin - WKN 506 660 - 
- ISIN DE0005066609 - 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Freitag, dem 7. 
August 2020, um 9:00 Uhr* in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, 
Lorenzweg 5, 12099 Berlin, stattfindenden *ordentlichen 
(virtuellen) Hauptversammlung* ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Konferenzraum Asien 1.138 in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Lorenzweg 5, 12099 Berlin. Für die 
Aktionäre und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft - besteht kein 
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Versammlung. 
 
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) 
('COVID-19-Gesetz') für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im 
Internet unter der Internetadresse 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Internetservice zur 
Hauptversammlung ('Online-Service der Gesellschaft') in 
Bild und Ton übertragen; diese Übertragung 
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im 
Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Bitte beachten Sie 
auch die Hinweise am Ende dieser Einladung. 
 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für den Einzel- und 
   Konzernabschluss, des Berichts des Aufsichtsrats 
   sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zur 
   Einsichtnahme aus. Sie werden in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand und - was den 
   Bericht des Aufsichtsrats angeht - von der 
   Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung 
   im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung 
   im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
    Mazars GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die Mazars 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer 
   für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen 
   unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und 
   Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2021 zu 
   wählen, wenn und soweit diese einer derartigen 
   Durchsicht unterzogen werden. 
5. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals durch Einziehung von sieben Aktien 
   durch die Gesellschaft im vereinfachten 
   Einziehungsverfahren (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. 
   Alt., Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) sowie 
   Satzungsänderung* 
 
   Zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung von 
   Beträgen in die Kapitalrücklage soll unter 
   Tagesordnungspunkt 6 eine Kapitalherabsetzung 
   durch Zusammenlegung von Aktien beschlossen 
   werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 5 
   vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von 
   sieben Aktien der Gesellschaft, die ihr von einem 
   Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
   werden (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., i.V.m. Abs. 
   3 Nr. 1 AktG), ist Voraussetzung, um die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von 
   Aktien in einem glatten Zusammenlegungsverhältnis 
   durchführen zu können. Nach Einziehung der 
   unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien 
   besteht ein Grundkapital, das durch das 
   vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der 
   Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass 
   Bruchteile entstehen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 32.067.377,00, eingeteilt in 
      32.067.377 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von EUR 1,00 je 
      Stückaktie, wird im Wege der 
      vereinfachten Einziehung nach § 237 Abs. 
      1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 
      und 5 AktG um EUR 7,00 auf EUR 
      32.067.370,00, eingeteilt in 32.067.370 
      Stückaktien, herabgesetzt. Die 
      Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von 
      sieben Stückaktien, auf die der 
      Ausgabebetrag voll geleistet ist und die 
      der Gesellschaft von einem Aktionär 
      unentgeltlich zur Verfügung gestellt und 
      auf diese Weise von der Gesellschaft 
      erworben werden. Diese 
      Kapitalherabsetzung dient 
      ausschließlich dem Zweck, eine 
      Grundkapitalziffer zu schaffen, welche 
      bei der Durchführung der unter 
      Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
      Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung 
      von Aktien ein glattes 
      Zusammenlegungsverhältnis ermöglicht. Der 
      auf die eingezogenen Aktien entfallende 
      Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 
      7,00 wird in die Kapitalrücklage der 
      Gesellschaft (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) 
      eingestellt. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, über die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      des Beschlusses mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats zu entscheiden. 
   b) § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung 
      (Grundkapital) der Gesellschaft werden 
      mit dem Wirksamwerden der 
      Kapitalherabsetzung wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      _»1. Das Grundkapital der Gesellschaft 
      beträgt EUR 32.067.370,00 (in Worten: 
      zweiunddreißig Millionen 
      siebenundsechzigtausenddreihundertsiebzig 
      Euro).«_ 
 
      _»3. Das Grundkapital ist eingeteilt in 
      32.067.370 Stückaktien.«_ 
   c) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 
      lit. a und b (Herabsetzung des 
      Grundkapitals sowie Satzungsänderung) nur 
      dann zum Handelsregister anzumelden, wenn 
      die Hauptversammlung die Beschlüsse 
      gemäß Tagesordnungspunkt 6 gefasst 
      hat. 
6. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals zum Zwecke der Deckung von Verlusten 
   und im Übrigen zur Einstellung von Beträgen 
   in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über 
   die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 
   ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien sowie 
   Satzungsänderung* 
 
   Im Falle der Beschlussfassung und des 
   Wirksamwerdens der Beschlüsse gemäß 
   Tagesordnungspunkt 5 beträgt das im Wege der 
   vereinfachten Einziehung von sieben Aktien 
   herabgesetzte Grundkapital EUR 32.067.370,00. Das 
   Grundkapital der Gesellschaft soll nach den §§ 222 
   ff. AktG im Wege einer ordentlichen 
   Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden, um (i) 
   Verluste der Gesellschaft auszugleichen und (ii) 
   den die Verluste übersteigenden Teil des 
   Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage (§ 266 
   Abs. 3 A. II. HGB) einzustellen. Es erfolgen keine 
   Ausschüttungen an die Aktionäre. Das Grundkapital 
   der Gesellschaft soll durch Zusammenlegung von 
   Stückaktien im Verhältnis 10 zu 1 von EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -2-

32.067.370,00 auf EUR 3.206.737,00 reduziert 
   werden. Die ordentliche Kapitalherabsetzung wird 
   also in der Weise durchgeführt, dass jeweils 10 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      32.067.370,00, eingeteilt in 32.067.370 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
      wird nach den Vorschriften über die 
      ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 
      ff. AktG) zum Zwecke der Deckung von 
      Verlusten im Umfang von EUR 27.691.165,92 
      um EUR 28.860.633,00 auf EUR 3.206.737,00 
      herabgesetzt. Der die Verluste 
      übersteigende Teil des 
      Herabsetzungsbetrags wird in die 
      Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) 
      der Gesellschaft eingestellt. Die 
      Kapitalherabsetzung wird in der Weise 
      durchgeführt, dass jeweils 10 Stückaktien 
      zu 1 Stückaktie mit einem rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 
      zusammengelegt werden. 
 
      Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch 
      ergeben, dass ein Aktionär eine nicht 
      durch 10 teilbare Aktienanzahl hält, 
      sollen sich die Depotbanken durch Zu- und 
      Verkäufe von Teilrechten um einen 
      Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende 
      Aktienspitzen sollen nach Zusammenlegung 
      der Teilrechte als Vollrechte für 
      Rechnung der jeweiligen Teilrechteinhaber 
      veräußert werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, über die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      des Beschlusses mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats zu entscheiden. 
   b) § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung 
      (Grundkapital) der Gesellschaft werden 
      mit dem Wirksamwerden der 
      Kapitalherabsetzung wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      _»1. Das Grundkapital der Gesellschaft 
      beträgt EUR 3.206.737,00 (in Worten: drei 
      Millionen 
      zweihundertsechstausendsiebenhundertsiebe 
      nunddreißig Euro).«_ 
 
      _»3. Das Grundkapital ist eingeteilt in 
      3.206.737 Stückaktien.«_ 
   c) Der Vorstand wird angewiesen, (i) die 
      Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 
      lit. a und b (Herabsetzung des 
      Grundkapitals sowie Satzungsänderung) nur 
      dann zum Handelsregister anzumelden, wenn 
      die Hauptversammlung die Beschlüsse zu 
      Tagesordnungspunkt 5 gefasst hat und (ii) 
      Sorge zu tragen, dass die Eintragung 
      dieser ordentlichen Kapitalherabsetzung 
      zeitlich nach der Eintragung der 
      Kapitalherabsetzung gemäß 
      Tagesordnungspunkt 5 erfolgt. 
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der bedingten 
   Kapitalia der Gesellschaft sowie Satzungsänderung* 
 
   Die Gesellschaft verfügt über insgesamt sieben 
   bedingte Kapitalia. Das bedingte Kapital 
   gemäß Ziffer 5.5 der Satzung (Bedingtes 
   Kapital 2010/I) diente zur Ausgabe von 
   Bezugsaktien auf Aktienoptionen aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2010, wobei aus diesem 
   Programm keine Aktienoptionen mehr ausgegeben und 
   auch keine Aktienoptionen mehr ausgeübt werden 
   können. Vor diesem Hintergrund soll das Bedingtes 
   Kapital 2010/I aus der Satzung gestrichen werden. 
 
   Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.6 der 
   Satzung (Bedingtes Kapital 2012/I), das bedingte 
   Kapital gemäß Ziffer 5.7 der Satzung 
   (Bedingtes Kapital 2013/I), das bedingte Kapital 
   gemäß Ziffer 5.8 der Satzung (Bedingtes 
   Kapital 2014/I), das bedingte Kapital gemäß 
   Ziffer 5.9 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/I) 
   sowie das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.10 
   der Satzung (Bedingtes Kapital 2017) dienen 
   jeweils zur Ausgabe von Bezugsaktien auf 
   Aktienoptionen aus den von der Gesellschaft 
   aufgelegten Aktienoptionsprogrammen. Die 
   Bedingungen der Aktienoptionsprogramme sehen 
   jeweils vor, dass sich im Falle der 
   Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von 
   Aktien ohne Kapitalrückzahlung oder ohne 
   entgeltlichen Erwerb eigener Aktien die Anzahl der 
   Aktien, die für je eine Option erworben werden 
   kann, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung 
   verringert. Nach Beschlussfassung zu 
   Tagesordnungspunkten 5 und 6 sollen die bedingten 
   Kapitalia entsprechend zum neuen Grundkapital 
   herabgesetzt werden. 
 
   Auch das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.11 
   der Satzung (Bedingtes Kapital 2019/I), welches 
   der Ausgabe von Bezugsaktien auf Wandel- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten dient, soll an das 
   neue Grundkapital angepasst werden. Ebenso soll 
   die von der Hauptversammlung vom 21. Juni 2019 zu 
   Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung des 
   Vorstands im Umfang entsprechend des nach 
   Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkten 5 und 6 
   herabgesetzten Grundkapitals beschränkt werden. 
   Bis zum Datum dieser Einberufung wurden keine 
   Instrumente unter der vorgenannten Ermächtigung 
   ausgegeben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen. 
 
   a) Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.5 
      der Satzung (Bedingtes Kapital 2010/I) wird 
      gestrichen. § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '5. _Freibleibend_' 
   b) Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu 
      Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte 
      Kapital gemäß Ziffer 5.6 der Satzung 
      (Bedingtes Kapital 2012/I) von derzeit bis zu 
      EUR 45.000 auf bis zu EUR 4.500,00 
      herabgesetzt und § 5 Abs. 6 Satz 1 der 
      Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '6. _Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
          4.500,00 durch Ausgabe von bis zu 
          4.500 Stück neuen auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2012/I).'_ 
   c) Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu 
      Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte 
      Kapital gemäß Ziffer 5.7 der Satzung 
      (Bedingtes Kapital 2013/I) von derzeit bis zu 
      EUR 113.000 auf bis zu EUR 11.300,00 
      herabgesetzt und § 5 Abs. 7 Satz 1 der 
      Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '7. _Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
          11.300,00 durch Ausgabe von bis zu 
          11.300 Stück neuen auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2013/I)._' 
   d) Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu 
      Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte 
      Kapital gemäß Ziffer 5.8 der Satzung 
      (Bedingtes Kapital 2014/I) von derzeit bis zu 
      EUR 175.000 auf bis zu EUR 17.500,00 
      herabgesetzt und § 5 Abs. 8 Satz 1 der 
      Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '8. _Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
          17.500,00 durch Ausgabe von bis zu 
          17.500 Stück neuen auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2014/I)._' 
   e) Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu 
      Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte 
      Kapital gemäß Ziffer 5.9 der Satzung 
      (Bedingtes Kapital 2015/I) von derzeit bis zu 
      EUR 150.000 auf bis zu EUR 15.000,00 
      herabgesetzt und § 5 Abs. 9 Satz 1 der 
      Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '9. _Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
          15.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
          15.000 Stück neuen auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2015/I)._' 
   f) Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu 
      Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte 
      Kapital gemäß Ziffer 5.10 der Satzung 
      (Bedingtes Kapital 2017) von derzeit bis zu 
      EUR 500.000 auf bis zu EUR 50.000,00 
      herabgesetzt und § 5 Abs. 10 Satz 1 der 
      Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '10. _Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           50.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
           50.000 Stück neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2017)._' 
   g) Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu 
      Tagesordnungspunkt 6 wird: 
 
      (i)  die von der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft am 21. Juni 2019 
           beschlossene Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 6 
           in Buchstabe a) Unterbuchstabe aa) 
           dergestalt angepasst, dass Gläubigern 
           bzw. Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
           Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von nur noch 
           bis zu EUR 1.475.468,00 nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Options- 
           bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. 
           Genussrechtsbedingungen oder 
           Gewinnschuldverschreibungsbedingungen 
           gewährt werden können. Im Übrigen 
           bleibt die Ermächtigung unverändert. 
      (ii) das bedingte Kapital gemäß Ziffer 
           5.11 der Satzung (Bedingtes Kapital 
           2019/I) von derzeit bis zu EUR 
           14.754.688,00 auf bis zu EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -3-

1.475.468,00 herabgesetzt und § 5 Abs. 
           11 Satz 1 der Satzung wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           '11. _Das Grundkapital ist um bis zu 
                EUR 1.475.468,00 durch Ausgabe 
                von bis zu 1.475.468 neuen, auf 
                den Inhaber lautenden 
                Stückaktien (Stammaktien) 
                bedingt erhöht (Bedingtes 
                Kapital 2019/I)._ 
8. *Beschlussfassung über die Anpassung des 
   genehmigten Kapitals der Gesellschaft an die 
   Kapitalherabsetzung sowie Satzungsänderung* 
 
   Die Gesellschaft verfügt gemäß Ziffer 5.4 der 
   Satzung über ein genehmigtes Kapital in Höhe von 
   EUR 16.033.688,00 (Genehmigtes Kapital 2019/I). 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates bis zum 20. Juni 2024 das 
   Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrfach um bis zu insgesamt EUR 16.033.688,00 zu 
   erhöhen. Dabei kann der Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
   insbesondere in den in Ziffer 5.4 lit. a) - e) der 
   Satzung genannten Fällen, ausschließen. Das 
   Genehmigte Kapital 2019/I und die von der 
   Hauptversammlung vom 21. Juni 2019 zu 
   Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung des 
   Vorstands sollen nunmehr im Umfang entsprechend 
   des nach Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkten 
   5 und 6 herabgesetzten Grundkapitals beschränkt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen. 
 
   a) Bedingt auf die positive Beschlussfassung 
      zu Tagesordnungspunkt 6 wird die von der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. 
      Juni 2019 zu Tagesordnungspunkt 5 
      beschlossene Ermächtigung des Vorstands, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 20. Juni 2024 um bis zu insgesamt 
      EUR 16.033.688,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/I), dahingehend beschränkt, 
      dass der Vorstand ermächtigt ist, das 
      Grundkapital bis zum 20. Juni 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
      oder mehrfach um einen Betrag von nur 
      noch EUR 1.603.368,00 gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen. Im Übrigen 
      bleibt die Ermächtigung unverändert. 
   b) § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '4. _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          20. Juni 2024 das Grundkapital der 
          Gesellschaft einmalig oder mehrfach 
          um bis zu insgesamt EUR 1.603.368,00 
          gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
          erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I) 
          und dabei, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats, die Bedingungen der 
          Aktienausgabe festzulegen._' 
9. *Beschlussfassung über die Anpassungen der Satzung 
   betreffend den Nachweis gemäß § 123 Abs. 4 
   AktG* 
 
   Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind nur 
   diejenigen Aktionäre zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, die sich angemeldet und ihre 
   Berechtigung nachgewiesen haben. Für diesen 
   Nachweis reicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der 
   Satzung ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut aus. Die dieser 
   Satzungsbestimmung zugrundeliegende Regelung des 
   Aktiengesetzes (§ 123 Abs. 4 AktG) wurde durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 
   einberufen werden, teilweise geändert und verweist 
   nunmehr unter anderem auf den neu eingeführten § 
   67c Abs. 3 AktG. Dies hat zur Folge, dass der 
   Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
   nicht mehr durch das 'depotführende Institut', 
   sondern den sogenannten 'Letztintermediär' zu 
   erbringen ist. Die Satzung der Gesellschaft soll 
   nunmehr entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen. 
 
   § 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '_Für den Nachweis der Berechtigung nach Absatz 1 
   reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   aus._' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Satzungsänderung 
   erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung in 
   das Handelsregister anzumelden 
II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
1. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten; Online-Service* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) gemäß 
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-G abgehalten. Die 
gesamte, in dem Konferenzraum Asien 1.138 in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lorenzweg 5, 12099 
Berlin (Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes), stattfindende Hauptversammlung wird zu 
diesem Zweck am 7. August 2020 ab 9.00 Uhr (MESZ) über 
den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
in Bild und Ton übertragen. 
 
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie 
nachstehend (siehe Ziff. 2 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts') beschrieben 
ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild- und 
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den 
Online-Service der Gesellschaft verfolgen. Darüber 
hinaus können Aktionäre persönlich oder durch 
ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per 
Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben 
sowie über den Online-Service der Gesellschaft Fragen 
stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erklären. 
 
Eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten 
ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. 
Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, mit Ausnahme des von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters, vor 
Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der 
Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung 
des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der 
Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre 
und Aktionärsvertreter auch nicht zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im 
Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische 
Teilnahme). 
 
Der Online-Service ist im Internet unter 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
ab dem 26. Juli 2020, 0.00 Uhr (MESZ), für 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten zugänglich. Um den Online-Service der 
Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie sich mit der 
Zugangskartennummer und dem Zugangscode einloggen, 
welche sie mit ihrer Zugangskarte für den Online-Service 
der Gesellschaft erhalten. Die verschiedenen 
Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug 
auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf 
der Benutzeroberfläche im Online-Service der 
Gesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des 
Online-Services der Gesellschaft und den Anmelde- und 
Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort 
hinterlegten Informationsblatt entnehmen. 
 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des 
Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der 
Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft bis spätestens zum *Ablauf (24:00 Uhr) des 
31. Juli 2020* und der Nachweis der Berechtigung bis 
spätestens zum *Ablauf (24:00 Uhr) des 3. August 2020* 
unter einer der nachfolgend genannten Adressen zugehen: 
 
*aap Implantate AG* 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
oder 
Telefax: +49 9628 92 99-871 
oder 
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des 
Stimmrechts kann durch einen in Textform erstellten 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut nachgewiesen werden. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss sich auf den *Beginn (00:00 Uhr) 
des 26. Juli 2020* (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Zugangskarten für 
den Online-Service der Gesellschaft übersandt, auf denen 
die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet 
ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten für 
den Online-Service der Gesellschaft sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen. 
 
3. 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer 
Kommunikation ausüben, ohne an der Hauptversammlung 
teilzunehmen ('Briefwahl'). Hierzu ist eine 
ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu 
Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts'). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl 
kann über den Online-Service der Gesellschaft im 
Internet unter 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
erfolgen. Die Stimmabgabe über den Online-Service der 
Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
ist ab dem 26. Juli 2020, 0.00 Uhr (MESZ), bis zum Ende 
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 
7. August 2020 möglich. 
 
Bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 7. August 2020 kann im 
Online-Service der Gesellschaft eine über den 
Online-Service vorgenommene Stimmabgabe auch geändert 
oder widerrufen werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe 
über den Online-Service der Gesellschaft können die 
Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und 
den Nutzungsbedingungen entnehmen. 
 
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine 
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird 
dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt 
auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind 
auf der Zugangskarte für den Online-Service der 
Gesellschaft, die den ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären übersandt wird, enthalten und zudem im 
Internet unter 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß 
§ 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl 
bedienen. 
 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
gemäß § 134a AktG, eine andere in § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Person, oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG noch eine 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform 
(§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der 
Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft im 
Internet unter 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
zu erfolgen. 
 
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern gemäß § 
134a AktG und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Personen enthält die Satzung der 
Gesellschaft keine Vorgaben. Das Gesetz verlangt 
lediglich, dass diese vorstehend genannten zu 
Bevollmächtigenden die ihnen erteilte Vollmachten 
nachprüfbar festhalten. Wenn ein Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß 
§ 134a AktG oder eine andere in § 135 AktG genannte 
Person bevollmächtigt werden soll, ist es möglich, dass 
die zu bevollmächtigende Person eine besondere Form der 
Vollmacht verlangt. Sollte ein Aktionär einen 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine 
andere der in § 135 AktG genannten Personen 
bevollmächtigen wollen, so ist dringend anzuraten, sich 
mit diesen Personen über eine mögliche Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im 
Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 
Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. 
Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene 
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch 
Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter ausüben. Ein Formular für die 
Erteilung einer Vollmacht ist auf der Zugangskarte für 
den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären 
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für 
die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem im 
Internet unter 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. 
 
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. 
nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres 
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem 
der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis 
spätestens zum Ablauf des 6. August 2020, 24.00 Uhr 
(MESZ), der Gesellschaft unter einer der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
aap Implantate AG 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
oder 
Telefax: +49 9628 92 99-871 
oder 
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind 
darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über 
den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter 
 
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 7. August 2020 möglich. Bis zum Ende 
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 
7. August 2020 ist auch ein Widerruf oder eine 
Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) 
übersandten oder über den Online-Service erteilten 
Vollmacht möglich. Wird eine Vollmacht - jeweils 
fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b BGB) 
übersandt als auch über den Online-Service der 
Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen 
Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der 
Gesellschaft ausschließlich die über den 
Online-Service abgegebene Vollmacht als verbindlich 
behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten 
und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter 
Nutzung der Eingabemaske in dem Online-Service können 
die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt 
und den Nutzungsbedingungen entnehmen. 
 
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service der 
Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, 
dass der Bevollmächtigte vom Aktionär 
Zugangskartennummer und einen neuen Zugangscode erhält. 
Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten 
gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein 
darüberhinausgehender Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft in Textform ist nicht 
erforderlich. Auch im Fall einer Vollmachtserteilung 
sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und 
fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
5. *Von der Gesellschaft benannter 
   Stimmrechtsvertreter* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter wird aufgrund einer ihm erteilten 
Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine 
Weisung erteilt wurde; er ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zum Stellen von 
Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur 
Erklärung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht 
entgegennehmen. Auch zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung 
erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 'Voraussetzungen für 
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts'). 
 
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von 
Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter 
Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der 
Gesellschaft im Internet unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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