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(2)

DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.09.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bastei Lübbe AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.09.2020 in Köln mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-08-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bastei Lübbe AG Köln WKN A1X3YY ISIN DE000A1X3YY0 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am am Dienstag, 
den 15. September 2020, um 10.00 Uhr, in Form einer virtuellen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters) stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder deren Bevollmächtigte erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (keine elektronische Teilnahme). Bitte 
beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur 
Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Light 
Event Veranstaltungstechnik GmbH, Piccoloministraße 6, 51063 Köln. 
 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts der Bastei Lübbe AG zum 31. März 2020, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts zum 31. März 2020, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab dem Tag der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung im Internet unter 
 
   https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden während der Hauptversammlung näher 
   erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 
   AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt somit zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017, vom 19.09.2018 sowie 
   vom 18.09.2019 haben beschlossen, die Beschlussfassung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands erneut bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu vertagen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017, vom 19.09.2018 sowie 
   vom 18.09.2019 haben beschlossen, die Beschlussfassung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats erneut bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 Entlastung zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020/2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
   von Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehene Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer 
   Vergleichsvereinbarung mit der ConPAIR AG, der Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH, dem ehemaligen 
   Vorstandsvorsitzenden Thomas Schierack, dem ehemaligen 
   Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Friedrich Wehrle und den 
   ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Michael Nelles 
   und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt* 
 
   Die Bastei Lübbe AG hat am 5. August 2020 mit der ConPAIR AG, 
   der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, dem ehemaligen 
   Vorstandsvorsitzenden Thomas Schierack, dem ehemaligen 
   Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Friedrich Wehrle und den 
   ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Michael Nelles 
   und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt, eine 
   Vergleichsvereinbarung geschlossen. 
 
   Gegenstand der Vergleichsvereinbarung sind von der Bastei 
   Lübbe AG zum einen gegen die ConPAIR AG, Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich 
   Wehrle und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt geltend 
   gemachte Ansprüche in Höhe von insgesamt knapp EUR 725.000 
   zzgl. Zinsen und zum anderen gegen die Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, 
   Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle und Herrn 
   Prof. Dr. Gordian Hasselblatt geltend gemachte Ansprüche in 
   Höhe von insgesamt knapp EUR 350.000 zzgl. Zinsen, jeweils 
   auf Rückzahlung von entgegen §§ 113, 114 AktG geleisteter 
   Zahlungen bzw. auf Schadenersatz, im Hinblick auf diese 
   Zahlungen. Von der Vergleichsvereinbarung umfasst sind auch 
   mögliche bereicherungsrechtliche Gegenansprüche, welche die 
   ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie ggf. 
   Herr Prof. Dr. Michael Nelles gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 
   AktG nach einer Rückzahlung ggf. hätten geltend machen 
   können. Von der Vergleichsvereinbarung ebenfalls umfasst ist 
   ein weiterer Anspruch der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG 
   in Höhe von EUR 250.000 zzgl. Zinsen aus einem Schuldbeitritt 
   für eine Forderung der Gesellschaft gegen die TUSK Capital 
   Management Ltd. 
 
   Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut dieser 
   Vergleichsvereinbarung wiedergegeben: 
 
   *Vergleichsvereinbarung* 
 
   *zwischen* 
 
   der 
 
   Bastei Lübbe AG 
 
   Schanzenstraße 6 - 20, 51063 Köln 
 
   - gegenüber den Beklagten zu 1a, zu 1b, zu 2, zu 4 und zu 5, 
   vertreten durch den Vorstand - 
 
   und 
 
   - gegenüber dem Beklagten zu 3 vertreten durch den 
   Aufsichtsrat - 
 
   - im Folgenden '*Klägerin*' genannt - 
 
   *und* 
 
   der 
 
   ConPAIR AG, Alfredstraße 220, 45131 Essen, 
 
   diese vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Prof. Dr. Michael 
   Nelles, sowie gegenüber diesem durch den Aufsichtsrat, 
   bestehend aus Herrn Wolfgang Braun, Herrn Dr. Sven Anderle 
   und Herrn Jürgen Fischer; 
 
   - im Folgenden '*Beklagte zu 1a*' genannt - 
 
   der 
 
   Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Barkhovenallee 80, 45239 
   Essen, 
 
   diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles; 
 
   - im Folgenden '*Beklagte zu 1b*' genannt - 
 
   Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, Barkhovenallee 80, 45239 
   Essen; 
 
   - im Folgenden '*Beklagter zu 2*' genannt - 
 
   Herrn Thomas Schierack, Widdiger Str. 40, 50968 Köln; 
 
   - im Folgenden '*Beklagter zu 3*' genannt - 
 
   Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Sprollstr. 22c, 70597 Stuttgart; 
 
   - im Folgenden '*Beklagter zu 4*' genannt - 
 
   Herrn Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt, LL.M., Lessingstr. 8, 
   50996 Köln; 
 
   - im Folgenden '*Beklagter zu 5*' genannt - 
 
   - die *Beklagten zu 1a, 1b, 2 , 3, 4 und 5* 
   gemeinsam im Folgenden '*Beklagte*' genannt 
   - 
 
   - die *Klägerin* und die *Beklagten* 
   gemeinsam im Folgenden '*Parteien*' genannt 
   - 
 
   sowie 
 
   *Verwahrantrag und Verwahranweisung* 
 
   der Parteien 
 
   an 
 
   Herrn Notar Dr. Richard Böhr, *Hohenzollernring 58, 50672 
   Köln* 
 
   - im Folgenden auch '*Notar*' genannt - 
 
   *Präambel* 
 
   Die Klägerin hat am 2. Juli 2018 gegen die Beklagte zu 1a 
   sowie die Beklagten zu 2 bis 5 Klage u.a. auf Rückzahlung von 
   EUR 724.863,85,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem 
   Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1a und 
   Beklagter zu 2) zum Landgericht Köln (Az. 82 O 88/18) 
   erhoben, wobei die Beklagten zu 3 bis 5, vereinfacht 
   gesprochen, für diesen Betrag neben der Beklagten zu 1a und 
   dem Beklagten zu 2 jedenfalls zunächst bis zu einem Betrag in 
   Höhe von EUR 406.629,28,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten 
   über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als 
   Gesamtschuldner haften, der Beklagte zu 3 zusätzlich zunächst 
   noch für weitere EUR 202.500 zzgl. Zinsen in Höhe von 
   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 
   Wegen Zahlung weiterer EUR 250.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -2-

2,5 % bis zur Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 
   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat 
   die Klägerin die Beklagte zu 1a zusätzlich in Anspruch 
   genommen. Gegenstand der Klage sind Rückzahlungsansprüche 
   wegen entgegen von §§ 113, 114 AktG an die Beklagte zu 1a 
   bezahlter Vergütungen sowie Forderungen aus Vertrag gegen die 
   Beklagte zu 1a. 
 
   - im Folgenden auch '*ConPAIR-Verfahren*' 
   genannt - 
 
   Am selben Tag hat sie gegen die Beklagte zu 1b und den 
   Beklagten zu 2 sowie die Beklagten zu 3 bis 5 Klage u.a. auf 
   Rückzahlung von EUR 348.075,- zzgl. Zinsen in Höhe von 
   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 
   (Beklagte zu 1b und Beklagter zu 2) zum Landgericht Köln (Az. 
   82 O 89/18) erhoben, wobei die Beklagten zu 3 bis 5, 
   vereinfacht gesprochen, für diesen Betrag neben der Beklagten 
   zu 1b und dem Beklagten zu 2 zunächst jedenfalls bis zu einem 
   Betrag in Höhe von EUR 292.500,- zzgl. Zinsen in Höhe von 
   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als 
   Gesamtschuldner haften. Gegenstand der Klage sind 
   Rückzahlungsansprüche wegen entgegen von §§ 113, 114 AktG an 
   die Beklagte zu 1b bezahlter Vergütungen. 
 
   - im Folgenden auch '*nvv-Verfahren*' 
   genannt - 
 
   Das Landgericht Köln hat in dem *ConPAIR-Verfahren* die 
   Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2 mit Urteil vom 29. 
   November 2019 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 
   den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 zzgl. Zinsen in Höhe 
   von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 
   2018 zu zahlen. Der Beklagte zu 3 haftet hierfür wie ein 
   Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1a und dem Beklagten zu 
   2 auf einem Betrag bis zu EUR 202.500 Zug-um-Zug gegen 
   entsprechende Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die 
   Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2. Die Beklagten zu 3 bis 
   5 haften für den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 wie 
   Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1a und dem Beklagten zu 
   2 auf einem weiteren Betrag bis zu EUR 406.629,28 Zug-um-Zug 
   gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der Klägerin 
   gegen die Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2. Die Beklagte 
   zu 1a wurde weiter zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 
   250.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 2,5 % bis zum 19. August 
   2019 sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem 
   Basiszinssatz seit 20. August 2019 an die Klägerin 
   verurteilt. Von den gerichtlichen Kosten tragen die Beklagten 
   zu 1a und zu 2 bis 5 vereinfacht gesprochen, 95%. Die 
   außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die 
   Beklagten zu 1a und zu 2 bis 5, vereinfacht gesprochen, 
   ebenfalls zu 95%, wobei die Klägerin den Beklagten zu 3, 4 
   und 5 jeweils deren außergerichtliche Kosten mit einem 
   Anteil von 13,24% bzw. 18,55% erstatten muss. Grund hierfür 
   war das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich zweier 
   Feststellungsanträge. 
 
   Gegen das Urteil in diesem Verfahren haben sowohl Klägerin 
   als auch die Beklagten zu 3 und zu 5 Berufung zum 
   Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 9/20), wobei 
   bislang nur die Klägerin und der Beklagte zu 5 ihre 
   jeweiligen Berufungen auch begründet haben. Sämtliche 
   Parteien haben sich in der Folge geeinigt, das Ruhen des 
   Verfahrens zu beantragen. Das Oberlandesgericht Köln hat 
   daher am 23. Januar 2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. 
 
   Das Landgericht Köln hat in dem *nvv-Verfahren* die Beklagte 
   zu 1b und den Beklagten zu 2 mit Urteil vom 5. Juli 2019 als 
   Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin den Betrag in Höhe 
   von EUR 348.075,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über 
   dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2018 zu zahlen. Die 
   Beklagten zu 3 bis 5 haften hierfür wie Gesamtschuldner mit 
   der Beklagten zu 1b und dem Beklagten zu 2 auf einem Betrag 
   von bis zu EUR 292.500,- Zug-um-Zug gegen entsprechende 
   Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1b 
   und den Beklagten zu 2. Die Kostenquote wurde mit 93,5% zu 
   Gunsten der Klägerin festgesetzt. Grund hierfür war das 
   Unterliegen der Klägerin hinsichtlich eines 
   Feststellungsantrags. 
 
   Gegen das Urteil haben sämtliche Beklagten in diesem 
   Verfahren, die Beklagten zu 1b sowie zu 2 bis 5, Berufung zum 
   Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 170/19) und diese 
   begründet. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil 
   Anschlussberufung eingelegt. Sämtliche Parteien haben sich in 
   der Folge geeinigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. 
   Das Oberlandesgericht Köln hat daher am 9. März 2020 das 
   Ruhen des Verfahrens angeordnet. 
 
   Sämtliche Parteien haben sich zwischenzeitlich dahingehend 
   verständigt, dass sie sich, vorbehaltlich der Zustimmung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 der Klägerin, hinsichtlich 
   der in dem *ConPAIR-Verfahren* und in dem *nvv-Verfahren* 
   geltend gemachten Ansprüche und etwaiger sich daraus 
   ergebender Gegenansprüche vergleichsweise einigen möchten. 
 
   Der Wunsch sämtlicher Parteien, sich vergleichsweise zu 
   einigen, gründet insbesondere darauf, dass die bis zu einer 
   letztinstanzlichen Entscheidung voraussichtlich noch 
   anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten 
   in Anbetracht der jeweiligen Chancen und Risiken für die 
   jeweilige Partei in keinem vernünftigen Verhältnis mehr 
   stehen. 
 
   Die Parteien schließen daher nachfolgende 
   Vergleichsvereinbarung: 
 
   *§ 1* 
   *Zahlungen der Beklagten an die Klägerin* 
 
   (1)  Die Beklagten zahlen an die Klägerin nach 
        Maßgabe von § 2 insgesamt einen 
        Betrag in Höhe von 
 
        EUR 1.270.000,- 
 
        (in Worten: eine Million, 
        zweihundertsiebzigtausend Euro). 
   (2)  Dieser Betrag ist nach Unterzeichnung 
        dieser Vergleichsvereinbarung bis zum 31. 
        August 2020, nicht jedoch vor 
        Aushändigung der Bürgschaft an den 
        verwahrenden Notar gemäß nachfolgend 
        § 2 Abs. 2, zinslos auf das 
        Notaranderkonto des Notars Dr. Richard 
        Böhr mit dem Amtssitz in Köln zu zahlen. 
        Die Beklagten weisen den Notar bereits 
        jetzt und unwiderruflich an, diesen 
        Betrag zzgl. ggf. angefallener Zinsen, 
        abzüglich ggf. Bankspesen und 
        Negativzinsen nach Maßgabe von Abs. 
        3 an die Klägerin auszuzahlen und die 
        Bürgschaftsurkunde (§ 2 Abs. 2) an die 
        Klägerin herauszugeben, sobald diese - 
        vertreten durch die im Zeitpunkt der 
        Abgabe der Mitteilung im Handelsregister 
        der Klägerin eingetragenen Vorstände in 
        vertretungsberechtigter Zahl - dem Notar 
        schriftlich, mit Übersendung dieser 
        Mitteilung durch Gerichtsvollzieher nach 
        dem 15. Dezember 2020, das Vorliegen der 
        folgenden Auszahlungsvoraussetzungen 
        mitgeteilt hat: 
 
        (i) die ordentliche Hauptversammlung 2020 
        der Klägerin hat dieser 
        Vergleichsvereinbarung zugestimmt, 
 
        (ii) es hat nicht eine Minderheit 
        gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gegen 
        den Zustimmungsbeschluss Widerspruch zur 
        Niederschrift erhoben, 
 
        (iii) innerhalb der gesetzlichen 
        Anfechtungsfrist sind keine Anfechtungs- 
        und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den 
        Zustimmungsbeschluss der ordentlichen 
        Hauptversammlung 2020 eingereicht worden 
        oder solche Anfechtungs- und 
        Nichtigkeitsklagen sind rechtskräftig 
        abgewiesen worden. 
 
        Die Parteien weisen den Notar im Wege der 
        Verwahranweisung, wie sie in § 1 Abs. 2 
        und 3, 9 und 10 sowie § 2 Abs. 2 dieser 
        Vergleichsvereinbarung niedergelegt ist, 
        unwiderruflich an, mit den Beträgen auf 
        dem Notaranderkonto gemäß der 
        Verwahranweisung zu verfahren. 
 
        Bezüglich vorstehend (iii) verpflichten 
        sich die Beklagten bereits heute, selbst 
        keine Anfechtungsklage zu erheben oder 
        solche von Dritten zu unterstützen. 
   (3)  Etwaige auf dem Notaranderkonto 
        anfallende Negativzinsen und Bankspesen 
        trägt die Klägerin, positive Zinserträge 
        stehen der Klägerin zu, sofern die 
        Vergleichsvereinbarung zustande kommt, 
        ansonsten werden sie anteilig auf die 
        Bankverbindungen erstattet abzüglich 
        etwaiger Bankspesen und Negativzinsen, 
        von welchen die Beträge auf dem 
        Notaranderkonto überwiesen wurden. 
        Etwaige Bankspesen und Negativzinsen sind 
        im Verhältnis der zurückzuüberweisenden 
        Beträge zu berücksichtigen. Die Klägerin 
        und die Beklagten werden auf dem 
        Notaranderkonto anfallende Negativzinsen 
        und Bankspesen sowie positive Zinserträge 
        im Nachgang untereinander ausgleichen, so 
        dass die Klägerin und die Beklagten als 
        Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner 
        jeweils im Ergebnis die Hälfte tragen 
        bzw. die Hälfte ihnen zusteht. 
   (4)  Nach der Auszahlung gemäß Abs. 2 
        sind sämtliche Ansprüche der Klägerin, 
        welche sie in dem *ConPAIR-Verfahren* und 
        in dem *nvv-Verfahren* explizit geltend 
        gemacht hat, erledigt. Dies umfasst auch 
        sämtliche Kostenerstattungsansprüche für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

außergerichtliche Kosten, sowie 
        Prozesszinsen. Nicht erfasst werden 
        ferner Gerichtskosten, welche gemäß 
        § 4 von den Parteien separat getragen 
        bzw. gegenseitig ausgeglichen werden. 
        Explizit von diesem Vergleich nicht 
        umfasst sind etwaige weiteren Ansprüche, 
        insbesondere Schadenersatzansprüche, der 
        Klägerin gegen die Beklagten, welche sich 
        insbesondere nach Auswertung von Akten im 
        Rahmen des derzeit noch laufenden 
        strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 
        ergeben könnten, soweit sie weder in dem 
        *ConPAIR-Verfahren* noch in dem 
        *nvv-Verfahren* explizit geltend gemacht 
        wurden. Nach Eingang des 
        Vergleichsbetrages bei der Klägerin 
        nehmen die Parteien ihre jeweiligen 
        Berufungen gegenüber dem 
        Oberlandesgericht Köln in dem 
        *ConPAIR-Verfahren *und in dem 
        *nvv-Verfahren *zurück. Soweit die 
        Klägerin bereits vollstreckbare 
        Ausfertigungen der erstinstanzlichen 
        Urteile erhalten hat, gibt sie diese 
        entwertet zu Händen der 
        Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 
        1a, 1b, 2 bis 4 mit Kopie an den 
        Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 
        5 heraus, sobald auch etwaige 
        Ausgleichsansprüche gemäß § 4 Abs. 2 
        vollständig erfüllt sind. 
   (5)  Nach den Urteilen des Landgerichts Köln 
        in dem *ConPAIR-Verfahren *bzw. in dem 
        *nvv-Verfahren* stehen der Klägerin 
        außergerichtliche Kosten in Höhe von 
        EUR 8.822,36 (*ConPAIR-Verfahren)* bzw. 
        EUR 7.359,12 *nvv-Verfahren* zu. 
   (6)  Nach den Urteilen des Landgerichts Köln 
        in dem *ConPAIR-Verfahren *bzw. in dem 
        *nvv-Verfahren* stehen der Klägerin bis 
        zum 3. August 2020 Prozesszinsen in Höhe 
        von EUR 69.626,35 (*ConPAIR-Verfahren)* 
        bzw. EUR 28.186,71 *nvv-Verfahren* zu. 
   (7)  Die Parteien sind sich darüber einig, 
        dass der zu zahlende Gesamtbetrag in Höhe 
        von EUR 1.270.000,- gemäß § 367 Abs. 
        1 BGB zunächst auf die Ansprüche der 
        Klägerin auf Erstattung der 
        außergerichtlichen Kosten in den 
        beiden Verfahren, dann auf die Ansprüche 
        der Klägerin auf Prozesszinsen in den 
        beiden Verfahren, dann auf die 
        Hauptleistungen in folgender Reihenfolge 
        angerechnet wird: 
 
        a) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in 
           Höhe von EUR 348.075,- in dem 
           *nvv-Verfahren* 
        b) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in 
           Höhe von EUR 250.000,- in dem 
           *ConPAIR-Verfahren* (Klageantrag zu 
           2.) 
        c) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in 
           Höhe von EUR 724.863,85 in dem 
           *ConPAIR-Verfahren* (Klageantrag zu 
           1.) 
   (8)  Sollte die ordentliche Hauptversammlung 
        2020 der Klägerin dieser 
        Vergleichsvereinbarung nicht 
        rechtswirksam zustimmen oder einer 
        Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage 
        rechtskräftig stattgegeben worden sein, 
        gilt diese Vergleichsvereinbarung mit 
        Ausnahme der Abs. 3, 9, 10 und 11 als von 
        Anfang nicht zustande gekommen. Gleiches 
        gilt bei einem Rücktritt der Klägerin 
        gemäß § 3 Abs. 3 oder 4. 
   (9)  Die Parteien weisen den Notar bereits 
        jetzt unwiderruflich an, die auf das 
        Notaranderkonto gezahlten Beträge auf die 
        Bankverbindung zurückzuüberweisen, von 
        der sie ursprünglich auf das 
        Notaranderkonto überwiesen wurden 
        (klarstellend: Das gilt auch, soweit die 
        Zahlung von AIG Europe S.A., Direktion 
        für Deutschland, Neue Mainzer Straße 
        46 - 50, 60311 Frankfurt am Main in ihrer 
        Eigenschaft als D&O-Versicherer der 
        Bastei Lübbe AG als an dieser 
        Vereinbarung nicht beteiligter und unter 
        dieser Vereinbarung nicht verpflichteter 
        Partei erbracht wird), und die 
        Bürgschaftsurkunde (§ 2 Abs. 2) an den 
        Beklagten zu 2 herauszugeben, sobald die 
        Klägerin - vertreten durch die im 
        Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung im 
        Handelsregister der Klägerin 
        eingetragenen Vorstände in 
        vertretungsberechtigter Zahl - dem Notar 
        schriftlich mitgeteilt hat, dass diese 
        Vergleichsvereinbarung nicht zustande 
        gekommen ist oder die Klägerin von der 
        Vergleichsvereinbarung gemäß § 3 
        Abs. 3 oder 4 zurückgetreten ist. 
 
        Ebenso hat der Notar zu verfahren, wenn 
        ihm bis zum 31. Dezember 2030 keine 
        Mitteilung der Klägerin gemäß 
        vorstehendem Abs. 2 oder Abs. 9 vorliegt. 
        Die Klägerin ist jedoch gegenüber den 
        Beklagten verpflichtet, solche 
        Mitteilungen jeweils unverzüglich, 
        spätestens innerhalb von 14 Tagen nach 
        dem jeweiligen Ereignis vorzunehmen. 
   (10) Die Kosten des Notars im Zusammenhang für 
        die Bereitstellung des Notaranderkontos 
        und die Abwicklung tragen die Klägerin 
        und die Beklagten jeweils hälftig, wobei 
        die Beklagten gesamtschuldnerisch für den 
        auf sie insgesamt entfallenden Anteil 
        haften, wobei die Kostentragung auf 
        Beklagtenseite in deren Innenverhältnis 
        untereinander von dieser 
        Vergleichsvereinbarung ausdrücklich nicht 
        umfasst ist. Die Notarkostenrechnung für 
        die Beklagten ist z.Hd. des Beklagten zu 
        2 zu senden, welcher gegenüber dem Notar 
        die Begleichung der hälftigen Kosten für 
        alle Beklagten übernimmt. 
   (11) Die Parteien beantragen bei Herrn Notar 
        Dr. Richard Böhr mit dem Amtssitz in Köln 
        das Notaranderkonto einzurichten und bei 
        Vorliegen der festgelegten 
        Voraussetzungen die Auszahlung der 
        entsprechenden Beträge gemäß der 
        Verwahranweisung vorzunehmen und die nach 
        § 2 Abs. 2 dieser Vergleichsvereinbarung 
        zu stellende Bürgschaftsurkunde entweder 
        - unter den Voraussetzungen des 
        vorstehenden § 1 Abs. 2 - an die Klägerin 
        herauszugeben oder - unter den 
        Voraussetzungen des vorstehenden § 1 Abs. 
        9 - an den Beklagten zu 2. herauszugeben 
        (Verwahrantrag). Herr Notar Dr. Richard 
        Böhr nimmt diesen Verwahrantrag und die 
        Verwahranweisung mit seiner Unterschrift 
        an. 
   (12) Die Klägerin wird die nach § 2 Absatz 2 
        dieser Vergleichsvereinbarung zu 
        stellende Bürgschaftsurkunde dann an den 
        Beklagten zu 2 herausgeben, wenn dieser 
        nachweist, dass bis zum 31. März 2021 
        weder ein Antrag auf Eröffnung des 
        Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 
        Beklagten zu 1a noch der Beklagten zu 1b 
        gestellt wurde. 
 
   *§ 2* 
   *Zahlungsmodalitäten / Haftung der Beklagten 
   als Gesamtschuldner* 
 
   (1) Der Beklagte zu 2 sichert der Klägerin 
       zu, dass weder die Beklagte zu 1a noch 
       die Beklagte zu 1b in Bezug auf den 
       jeweils auf sie im Innenverhältnis der 
       Beklagten entfallenden Anteil 
       zahlungsunfähig, drohend zahlungsunfähig 
       und/oder überschuldet sind oder sonstige 
       Gründe vorliegen, welche die Anmeldung 
       der Insolvenz gemäß § 15a InsO 
       erforderlich machen oder gemäß § 15 
       InsO dazu berechtigen würden. Dabei sind 
       die Regelungen der InsO in der bis zum 
       29. Februar 2020 geltenden Fassung der 
       InsO, also ohne die Regelungen in Art. 1 
       und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur 
       Abmilderung der Folgen der 
       COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
       und Strafverfahrensrecht vom 27. März 
       2020 zu Grunde zu legen. 
   (2) Zur Vermeidung eines Ausfall- bzw. 
       Anfechtungsrisikos beispielsweise im 
       Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 1a 
       und/oder 1b für die Klägerin, darf eine 
       Zahlung des Vergleichsbetrages gemäß 
       § 1 in Höhe von EUR 1.270.000,- nur dann 
       ganz oder in Teilen von der Beklagten zu 
       1a und/oder der Beklagten zu 1b erfolgen, 
       sofern dieser Betrag bzw. diese Beträge 
       vollumfänglich von einer 
       selbstschuldnerischen Bürgschaft auf 
       erstes Anfordern eines inländischen 
       Kreditinstituts, welche von dem Beklagten 
       zu 2 zu stellen ist, abgesichert sind. 
       Die Laufzeit der Bürgschaft darf 
       frühestens zum 29. Februar 2025 enden. 
 
       Die entsprechende Bürgschaftsurkunde, die 
       dem als Anlage zu dieser 
       Vergleichsvereinbarung genommenen Muster 
       vollinhaltlich entsprechen muss, ist dem 
       Notar bis zum 31. August 2020 im Original 
       zu übersenden. Der Notar wird von 
       sämtlichen Parteien unwiderruflich 
       angewiesen: 
 
       (i) Zahlungen, die von der Beklagten zu 
       1a und/oder der Beklagten zu 1b erfolgen, 
       nur nach Erhalt der vorgenannten 
       Bürgschaftsurkunde und nur bis zur Höhe 
       der selbstschuldnerischen Bürgschaft 
       anzunehmen. 
 
       und 
 
       (ii) - unabhängig vom Vorliegen der 
       vorgenannten Bürgschaftsurkunde - 
       Zahlungen bis zum Betrag in Höhe von EUR 
       1.270.000,- ansonsten nur von den 
       Beklagten zu 2 bis 5 und/oder der 

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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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