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(2)

EANS-Hauptversammlung: Flughafen Wien AG / -2-

DJ EANS-Hauptversammlung: Flughafen Wien AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
 Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
 einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
 verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
22.07.2021 
 
            Flughafen Wien Aktiengesellschaft 
               Schwechat, FN 42984m 
                ISIN AT00000VIE62 
                ("Gesellschaft") 
 
       Einberufung der 33. ordentlichen Hauptversammlung der 
            Flughafen Wien Aktiengesellschaft 
     für Dienstag, den 24. August 2021, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit 
       Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
    ist in den Räumlichkeiten der Flughafen Wien Aktiengesellschaft 
   in 1300 Wien-Flughafen, Office Park 4, Verbindungsstrasse (Objekt 683) 
 
 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, 
von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Die Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft am 24. August 2021 
wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I 
Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/ 
2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der 
Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt. 
 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der Flughafen Wien Aktiengesellschaft am 24. August 2021 Aktionäre und ihre 
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer 
Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des Vorstands, 
des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft 
vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1300 Wien-Flughafen, Office 
Park 4, Verbindungsstrasse (Objekt 683), statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. 
 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch 
Übermittlung der Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- 
Mail-Adresse fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern 
die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß 
Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. 
bevollmächtigt haben. 
 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 24. August 
2021 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen 
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unterwww.viennaairport.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. 
Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht 
erforderlich. 
 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär 
kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance- 
   Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für 
   die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das 
   Geschäftsjahr 2020 
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2020 
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2020 
 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2021 
 6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 
 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 3. August 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite 
der Gesellschaft unter www.viennaairport.com zugänglich: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"), 
* Jahresfinanzbericht 2020, beinhaltend: Jahresabschluss mit Lagebericht mit 
nichtfinanzieller Erklärung, Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Konsolidierter Corporate-Governance-Bericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* Bericht des Aufsichtsrats, 
jeweils für das Geschäftsjahr 2020; 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 
* Vergütungsbericht 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV, 
* Frageformular, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 14. 
August 2021 (Nachweisstichtag). 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
19. August 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem § 
12 Abs 2 genügen lässt 
Per E-Mail 
anmeldung.flughafenwien@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
Per Telefax 
+43 (0) 1 8900 500 - 88 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten 
Flughafen Wien Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 
Per SWIFT 
GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, 
unbedingt ISIN AT00000VIE62 im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 

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July 23, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Flughafen Wien AG / -2-

zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
 Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
 Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT00000VIE62 
 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 14. August 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Flughafen Wien 
Aktiengesellschaft am 24. August 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur 
durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Jurist Florian Beckermann, LL.M. 
c/o Interessenverband für Anleger, IVA 
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien 
beckermann.flughafenwien@hauptversammlung.at 
 
(ii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger 
Rotenturmstraße 12/6, 1010 Wien 
fussenegger.flughafenwien@hauptversammlung.at 
 
(iii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
Karlsplatz 3/1, 1010 Wien 
oberhammer.flughafenwien@hauptversammlung.at 
 
(iv) Rechtsanwalt Mag. Gernot Wilfling 
c/o Müller Partner Rechtsanwälte GmbH 
Rockhgasse 6, 1010 Wien 
wilfling.flughafenwien@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist 
spätestens am 3. August 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.viennaairport.com ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten 
dieses Vollmachtsformular zu verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 3. August 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Flughafen Wien 
AG, 1300 Wien-Flughafen, Dr. Wolfgang Köberl, MBA, Generalsekretariat, oder, 
wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail- 
Adresse anmeldung.flughafenwien@hauptversammlung.at oder per SWIFT an die 
Adresse GIBAATWGGMS, zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung 
oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit 
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit 
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT00000VIE62 im Text 
anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die 
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein 
darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das 
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 13. August 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1 7007 - 
23622 oder an die Adresse Flughafen Wien AG, 1300 Wien-Flughafen, Dr. Wolfgang 
Köberl, MBA, Generalsekretariat, oder per E-Mail an 
fwag-hauptversammlung@viennaairport.com, wobei das Verlangen in Textform, 
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern 
für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so 
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften 
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des 
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der 
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at zu übermitteln, und 
zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der 
Hauptversammlung, das ist der 19. August 2021, bei der Gesellschaft einlangen. 
Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der 
Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit 
bedürfen. 
 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.viennaairport.com abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular 
nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer 
des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in 
die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 

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July 23, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

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