Die EU-Mobilitäts-Richtlinie wird 1:1 umgesetzt. Dabei wird nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ...
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