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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nexus AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
am Donnerstag, den 30.04.2020, um 10.00 Uhr 
in den Donauhallen, 
An der Donauhalle 2, 
78166 Donaueschingen 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2019, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 
   S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
   Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere 
   einschließlich der Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
   den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 
   Donaueschingen, sowie in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   16.394.766,87 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.835.401,58 
   Dividende von je EUR 0,18 
   auf die 15.752.231,00 
   Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 13.559.365,29 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   06.05.2020 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   ist berücksichtigt, dass die Nexus AG keine eigenen, 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien der Nexus AG 
   hält. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung und Neufassung von 
   Ergebnisabführungsverträgen* 
 
   5.1. *Beschlussfassung über die Zustimmung 
        zur Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
        der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH 
        vom 29.04.2010* 
 
        Zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender und der im 
        Handelsregister des Amtsgerichts 
        Freiburg unter HRB 602014 eingetragen 
        Nexus / IPS GmbH (vormals firmierend 
        unter nexus/ccc GmbH) mit Sitz in 
        Donaueschingen als ergebnisabführender 
        Gesellschaft besteht ein 
        Ergebnisabführungsvertrag vom 
        29.04.2010. Dieser soll auf einen 
        einheitlichen Konzernstandard gebracht 
        werden. Die Nexus AG und die Nexus / 
        IPS GmbH als Organgesellschaft haben 
        deshalb am 09.03.2020 den 
        Ergebnisabführungsvertrag geändert und 
        insgesamt neu gefasst. Die 
        Änderung und Neufassung wird nur 
        mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Nexus AG und der 
        Gesellschafterversammlung der Nexus / 
        IPS GmbH und erst mit Eintragung in das 
        Handelsregister der Nexus / IPS GmbH 
        wirksam. 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        der Änderung und Neufassung des 
        Ergebnisabführungsvertrages vom 
        29.04.2010 zwischen der Nexus AG als 
        ergebnisempfangender Gesellschaft und 
        der Nexus / IPS GmbH als 
        ergebnisabführender Gesellschaft 
        ('Organgesellschaft') in der Fassung 
        vom 09.03.2020 zuzustimmen. 
 
        Der Ergebnisabführungsvertrag hat 
        danach folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
        _1) Gewinnabführung (§ 1)_ 
 
        In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages 
        verpflichtet sich die 
        Organgesellschaft, ihren während der 
        Vertragsdauer - erstmals für das 
        Geschäftsjahr, in dem die Eintragung 
        des Ergebnisabführungsvertrages in das 
        Handelsregister der Organgesellschaft 
        erfolgt - entstehenden Gewinn an die 
        Nexus abzuführen. Für den Umfang der 
        Gewinnabführung gilt neben und 
        vorrangig zu den Bildungen und 
        Auflösungen von Rücklagen § 301 AktG in 
        seiner jeweils geltenden Fassung. Die 
        gewählte Formulierung übernimmt die 
        gesetzlichen Vorgaben. Hierfür wurde 
        ein dynamischer Verweis auf die jeweils 
        geltenden gesetzlichen Fassungen 
        aufgenommen. 
 
        Die Während der Dauer des 
        Ergebnisabführungsvertrages gebildete 
        andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
        3 HGB können auf Verlangen der Nexus 
        aufgelöst und zum Ausgleich eines 
        Jahresfehlbetrages verwendet oder als 
        Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 
        AktG (in seiner jeweils geltenden 
        Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei 
        ist die Abführung von Beträgen aus der 
        Auflösung von sonstigen Rücklagen oder 
        von anderen Gewinnrücklagen, die vor 
        Beginn dieses 
        Ergebnisabführungsvertrages gebildet 
        wurden bzw. entstanden sind, 
        ausgeschlossen. 
 
        _2) Verlustübernahme (§ 2)_ 
 
        Gem. § 2 des 
        Ergebnisabführungsvertrages ist die 
        Nexus während der Vertragsdauer zur 
        Übernahme der Verluste der 
        Organgesellschaft entsprechend aller 
        Regelungen des § 302 AktG in seiner 
        jeweils geltenden Fassung bzw. 
        entsprechenden Regelungen einer 
        etwaigen Nachfolgeschrift verpflichtet, 
        soweit der Verlust nicht dadurch 
        ausgeglichen wird, dass den anderen 
        Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
        werden, die während der Vertragsdauer 
        in sie eingestellt worden sind. Auch 
        hier ist somit ein dynamischer Verweis 
        auf die gesetzlichen Vorgaben 
        aufgenommen. 
 
        _3) Entstehung und Fälligkeit der 
        Ansprüche (§ 3)_ 
 
        § 3 des Ergebnisabführungsvertrages 
        regelt, dass der sich aus der 
        Gewinnabführung bzw. der 
        Verlustübernahme jeweils entstehende 
        Zahlungsanspruch jeweils auf den 
        Zeitpunkt des Bilanzstichtages 
        entsteht. Von diesem Tag an ist der 
        Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu 
        verzinsen und innerhalb von zwei (2) 
        Wochen nach Feststellung des 
        Jahresabschluss der Organgesellschaft 
        zur Zahlung fällig. 
 
        _4) Sicherung außenstehender 
        Gesellschaften (§ 4)_ 
 
        _§ 4 enthält den Hinweis, wie bereits 
        in diesem Bericht in der Vorbemerkung 
        ausgeführt, dass Regelungen und 
        Vereinbarungen zur Sicherung von 
        außenstehenden Gesellschaftern der 
        Organgesellschaft nicht erforderlich 
        sind, da die Nexus alleinige 
        Gesellschafterin der Organgesellschaft 
        ist._ 
 
        _5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, 
        Sicherheitsleistung (§ 5)_ 
 
        In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages 
        wurden Regelungen zum Wirksamwerden und 
        zur Vertragsdauer getroffen. Der 

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