von Redaktion €uro am SonntagDie staatlich angeordnete Schließung stelle eine Störung der Geschäftsgrundlage dar, begründete der Bundesgerichtshof (BGH) sein am Mittwoch ergangenes Urteil. Die Höhe des Mietabschlags sei jedoch im Einzelfall zu prüfen (Az. XII ZR 8/21).Ein Lockdown wie im Frühjahr 2020 sei ein ...Den vollständigen Artikel lesen ...