Wer darf Aktien steuerlich anrechnen, wenn sie nur zur Sicherheit übertragen wurden? Der BFH hat nun klargestellt: Entscheidend ist, wer tatsächlich über Rechte wie Verkauf und Stimmabgabe verfügt - nicht nur, wer sie formell besitzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien dem Sicherungsnehmer zusteht - sofern dieser unabhängig vom Sicherungsfall über wesentliche Rechte wie Verkauf und Stimmrecht verfügen kann. Den vollständigen Artikel lesen ...
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