Wien (ots) -
Initiative sieht einen doppelten Chilling Effect und eine Grundsatzfrage für Bürgerinitiativen in ganz Österreich - Ohrfeige für mündige Bürgerinnen und Bürger
Das Oberlandesgericht Wien hat im konkreten Verfahren die Anspruchsberechtigung der Stadt Wien neben ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft Stadt Wien Marketing GmbH bejaht.
Dabei hält das OLG Wien fest, dass der Name "Stadt Wien" den Firmenwortlaut der Tochtergesellschaft prägt, und nimmt an, dass ein durchschnittlich qualifizierter Empfänger zwischen der Stadt und einer ausgelagerten Gesellschaft, die Aufgaben der Stadt wahrnimmt, nicht entsprechend unterscheiden könne.
Die Initiative "Rettet den Christkindlmarkt" hält diese Annahme für ein Attest der angeblichen Unmündigkeit der Bürgerinnen und Bürger. Österreichs Bevölkerung ist sehr wohl in der Lage, zwischen einer Gebietskörperschaft und einer GmbH zu unterscheiden.
Noch schwerer wiegt die praktische Folge: Wenn Kritik an einer operativ handelnden Stadtgesellschaft im konkreten Zusammenhang zusätzlich der Stadt selbst zugerechnet wird, erweitert sich der Kreis möglicher Anspruchsteller.
Genau darin sieht die Initiative einen doppelten Chilling Effect. Nicht nur die Frage "Darf ich eine stadteigene Gesellschaft kritisieren?" steht im Raum, sondern zusätzlich: Wer kann wegen derselben Kritik noch Ansprüche geltend machen?
Das Problem reicht weit über den Wiener Christkindlmarkt am Rathausplatz hinaus. Gemeinden und Städte führen Gesellschaften in Bereichen wie Wohnen, Immobilien, Wasser, Abfall oder Veranstaltungen. Wo endet die mögliche Zurechnung - bei der Tochtergesellschaft, bei einer Enkelgesellschaft oder erst bei der Gebietskörperschaft selbst?
Seit Jahrhunderten entwickeln sich die demokratischen Rechtsstaaten weg von einem besonderen Ehrenschutz der Obrigkeit. Von Star Chamber und Ancien Régime bis zur modernen Rechtsprechung zeigt die Geschichte, warum staatlicher Ehrenschutz besonders sensibel ist. Niemand behauptet, Wien werde heute wie ein historisches Repressionsregime regiert.
Das britische House of Lords hat diese Grundfrage bereits 1993 im Fall Derbyshire County Council v Times Newspapers Ltd klar beantwortet und Kommunalbehörden und staatlichen Stellen den Weg versperrt, gegen Kritik an ihrer Amtsführung mit Klage vorzugehen.
Dahinter steht ein demokratischer Grundgedanke: Denn bereits bei der Möglichkeit solcher Klagen bestünde eine unerwünschte Einschränkung der Meinungsfreiheit und der öffentlichen Kritik an der staatlichen Verwaltung.
Die Frage ist daher nicht, welchem historischen Regime die Stadt Wien gleicht. Die Frage ist, warum Österreich eine Entwicklung nicht mitgeht, die andere demokratische Rechtsordnungen längst vollzogen haben.
Die Wiener SPÖ soll dazu politisch Stellung beziehen: Hält sie es für demokratiepolitisch unproblematisch, wenn öffentliche Kritik von Bürgerinnen und Bürgern an einer stadteigenen Gesellschaft dazu führt, dass diese damit rechnen müssen, dass neben der Gesellschaft auch die Stadt selbst Ansprüche geltend macht und dadurch eine Verdoppelung der Zahl zahlungskräftiger Gegner das rechtliche und finanzielle Risiko öffentlicher Kritik massiv steigert?
Eine demokratische Stadt muss Kritik aushalten - und Bürgerinnen, Bürger und Medien müssen vorhersehen können, wem sie bei öffentlicher Kritik rechtlich gegenüberstehen.
Pressekontakt:
Initiative "Rettet den Christkindlmarkt"
Amir Cavuoto, (Mediensprecher)
Telefon: +4369919667141
E-Mail: christkindlmarkt22@gmail.com
Original-Content von: Initiative "Rettet den Christkindlmarkt", übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/183505/6361132
Initiative sieht einen doppelten Chilling Effect und eine Grundsatzfrage für Bürgerinitiativen in ganz Österreich - Ohrfeige für mündige Bürgerinnen und Bürger
Das Oberlandesgericht Wien hat im konkreten Verfahren die Anspruchsberechtigung der Stadt Wien neben ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft Stadt Wien Marketing GmbH bejaht.
Dabei hält das OLG Wien fest, dass der Name "Stadt Wien" den Firmenwortlaut der Tochtergesellschaft prägt, und nimmt an, dass ein durchschnittlich qualifizierter Empfänger zwischen der Stadt und einer ausgelagerten Gesellschaft, die Aufgaben der Stadt wahrnimmt, nicht entsprechend unterscheiden könne.
Die Initiative "Rettet den Christkindlmarkt" hält diese Annahme für ein Attest der angeblichen Unmündigkeit der Bürgerinnen und Bürger. Österreichs Bevölkerung ist sehr wohl in der Lage, zwischen einer Gebietskörperschaft und einer GmbH zu unterscheiden.
Noch schwerer wiegt die praktische Folge: Wenn Kritik an einer operativ handelnden Stadtgesellschaft im konkreten Zusammenhang zusätzlich der Stadt selbst zugerechnet wird, erweitert sich der Kreis möglicher Anspruchsteller.
Genau darin sieht die Initiative einen doppelten Chilling Effect. Nicht nur die Frage "Darf ich eine stadteigene Gesellschaft kritisieren?" steht im Raum, sondern zusätzlich: Wer kann wegen derselben Kritik noch Ansprüche geltend machen?
Das Problem reicht weit über den Wiener Christkindlmarkt am Rathausplatz hinaus. Gemeinden und Städte führen Gesellschaften in Bereichen wie Wohnen, Immobilien, Wasser, Abfall oder Veranstaltungen. Wo endet die mögliche Zurechnung - bei der Tochtergesellschaft, bei einer Enkelgesellschaft oder erst bei der Gebietskörperschaft selbst?
Seit Jahrhunderten entwickeln sich die demokratischen Rechtsstaaten weg von einem besonderen Ehrenschutz der Obrigkeit. Von Star Chamber und Ancien Régime bis zur modernen Rechtsprechung zeigt die Geschichte, warum staatlicher Ehrenschutz besonders sensibel ist. Niemand behauptet, Wien werde heute wie ein historisches Repressionsregime regiert.
Das britische House of Lords hat diese Grundfrage bereits 1993 im Fall Derbyshire County Council v Times Newspapers Ltd klar beantwortet und Kommunalbehörden und staatlichen Stellen den Weg versperrt, gegen Kritik an ihrer Amtsführung mit Klage vorzugehen.
Dahinter steht ein demokratischer Grundgedanke: Denn bereits bei der Möglichkeit solcher Klagen bestünde eine unerwünschte Einschränkung der Meinungsfreiheit und der öffentlichen Kritik an der staatlichen Verwaltung.
Die Frage ist daher nicht, welchem historischen Regime die Stadt Wien gleicht. Die Frage ist, warum Österreich eine Entwicklung nicht mitgeht, die andere demokratische Rechtsordnungen längst vollzogen haben.
Die Wiener SPÖ soll dazu politisch Stellung beziehen: Hält sie es für demokratiepolitisch unproblematisch, wenn öffentliche Kritik von Bürgerinnen und Bürgern an einer stadteigenen Gesellschaft dazu führt, dass diese damit rechnen müssen, dass neben der Gesellschaft auch die Stadt selbst Ansprüche geltend macht und dadurch eine Verdoppelung der Zahl zahlungskräftiger Gegner das rechtliche und finanzielle Risiko öffentlicher Kritik massiv steigert?
Eine demokratische Stadt muss Kritik aushalten - und Bürgerinnen, Bürger und Medien müssen vorhersehen können, wem sie bei öffentlicher Kritik rechtlich gegenüberstehen.
Pressekontakt:
Initiative "Rettet den Christkindlmarkt"
Amir Cavuoto, (Mediensprecher)
Telefon: +4369919667141
E-Mail: christkindlmarkt22@gmail.com
Original-Content von: Initiative "Rettet den Christkindlmarkt", übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/183505/6361132
© 2026 news aktuell
