Das Bundeskartellamt hat heute die geplante Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung an der Zeitungsgruppe Ostfriesland, Leer, durch die NOZ/mh:n Mediengruppe, Osnabrück, im Vorprüfverfahren freigegeben.
Die Zeitungsgruppe Ostfriesland gibt verschiedene regionale Tageszeitungen heraus, im Einzelnen die "Ostfriesen-Zeitung", die "Ostfriesische Nachrichten", den "General-Anzeiger" sowie die "Borkumer Zeitung".
Die NOZ/mh:n Mediengruppe verbreitet im Nordwesten Deutschlands unter anderem die "Neue Osnabrücker Zeitung" und im südlichen Ostfriesland die "Rheiderland Zeitung". Bis vor kurzem gehörte ihr auch der im nördlichen Ostfriesland erscheinende "Ostfriesische Kurier". Diese Zeitung hat sie zum 1. September 2026 an die OM-Mediengruppe veräußert.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir haben den Zusammenschluss freigegeben, obwohl er in einzelnen Regionen Ostfrieslands zu erheblichen Wettbewerbsproblemen führen könnte. Im Rheiderland würde der bisherige Wettbewerb zwischen zwei regionalen Tageszeitungen sogar vollständig entfallen. Für eine Untersagung gibt es jedoch gesetzliche Grenzen: Wenn die betroffenen Märkte eine bestimmte Umsatzschwelle nicht erreichen, kann das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss grundsätzlich nicht untersagen. Das ist hier der Fall."
Hintergrund ist die sogenannte Bagatellmarktschwelle im Fusionskontrollrecht. Bei der Prüfung von Zusammenschlüssen im Zeitungsbereich betrachtet das Bundeskartellamt sowohl den Wettbewerb um Leserinnen und Leser als auch den Wettbewerb um Anzeigenkunden. Das Bundeskartellamt kann einen Zusammenschluss grundsätzlich nicht untersagen, wenn sich die Umsätze auf den betroffenen Märkten im letzten Kalenderjahr auf weniger als 20 Millionen Euro beliefen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB). Für Zeitungen und Zeitschriften gelten zwar strengere Regeln: Ihre Umsätze werden bei dieser Berechnung mit dem Faktor vier multipliziert. Bei Zeitungsmärkten kann eine Untersagung daher bereits ab einem tatsächlichen gemeinsamen Marktvolumen von fünf Millionen Euro möglich sein. Auch diese Schwelle wird im vorliegenden Fall jedoch nicht erreicht.
Im Rheiderland ist die "Ostfriesen-Zeitung" bislang der einzige Wettbewerber der "Rheiderland-Zeitung". Durch den Zusammenschluss gehören beide Zeitungen künftig zur selben Unternehmensgruppe. Der bisherige Wettbewerb zwischen ihnen entfällt damit.
Im nördlichen Ostfriesland um die Stadt Norden (Altlandkreis Norden) steht der "Ostfriesischer Kurier" nur mit den ZGO-Titeln "Ostfriesen-Zeitung" und "Ostfriesische Nachrichten" im Wettbewerb. Die Frage, ob dieses Wettbewerbsverhältnis durch die Veräußerung des "Ostfriesischer Kurier" an die OM-Medien erhalten bleibt, konnte für die Bewertung des Vorhabens offenbleiben. Denn selbst wenn die NOZ/mh:n Mediengruppe weiterhin Einfluss auf den "Ostfriesischer Kurier" hätte, wäre eine Untersagung des Vorhabens aufgrund der gesetzlichen Mindest-Umsatzschwelle nicht möglich.
Die Zeitungsgruppe Ostfriesland gibt verschiedene regionale Tageszeitungen heraus, im Einzelnen die "Ostfriesen-Zeitung", die "Ostfriesische Nachrichten", den "General-Anzeiger" sowie die "Borkumer Zeitung".
Die NOZ/mh:n Mediengruppe verbreitet im Nordwesten Deutschlands unter anderem die "Neue Osnabrücker Zeitung" und im südlichen Ostfriesland die "Rheiderland Zeitung". Bis vor kurzem gehörte ihr auch der im nördlichen Ostfriesland erscheinende "Ostfriesische Kurier". Diese Zeitung hat sie zum 1. September 2026 an die OM-Mediengruppe veräußert.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir haben den Zusammenschluss freigegeben, obwohl er in einzelnen Regionen Ostfrieslands zu erheblichen Wettbewerbsproblemen führen könnte. Im Rheiderland würde der bisherige Wettbewerb zwischen zwei regionalen Tageszeitungen sogar vollständig entfallen. Für eine Untersagung gibt es jedoch gesetzliche Grenzen: Wenn die betroffenen Märkte eine bestimmte Umsatzschwelle nicht erreichen, kann das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss grundsätzlich nicht untersagen. Das ist hier der Fall."
Hintergrund ist die sogenannte Bagatellmarktschwelle im Fusionskontrollrecht. Bei der Prüfung von Zusammenschlüssen im Zeitungsbereich betrachtet das Bundeskartellamt sowohl den Wettbewerb um Leserinnen und Leser als auch den Wettbewerb um Anzeigenkunden. Das Bundeskartellamt kann einen Zusammenschluss grundsätzlich nicht untersagen, wenn sich die Umsätze auf den betroffenen Märkten im letzten Kalenderjahr auf weniger als 20 Millionen Euro beliefen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB). Für Zeitungen und Zeitschriften gelten zwar strengere Regeln: Ihre Umsätze werden bei dieser Berechnung mit dem Faktor vier multipliziert. Bei Zeitungsmärkten kann eine Untersagung daher bereits ab einem tatsächlichen gemeinsamen Marktvolumen von fünf Millionen Euro möglich sein. Auch diese Schwelle wird im vorliegenden Fall jedoch nicht erreicht.
Im Rheiderland ist die "Ostfriesen-Zeitung" bislang der einzige Wettbewerber der "Rheiderland-Zeitung". Durch den Zusammenschluss gehören beide Zeitungen künftig zur selben Unternehmensgruppe. Der bisherige Wettbewerb zwischen ihnen entfällt damit.
Im nördlichen Ostfriesland um die Stadt Norden (Altlandkreis Norden) steht der "Ostfriesischer Kurier" nur mit den ZGO-Titeln "Ostfriesen-Zeitung" und "Ostfriesische Nachrichten" im Wettbewerb. Die Frage, ob dieses Wettbewerbsverhältnis durch die Veräußerung des "Ostfriesischer Kurier" an die OM-Medien erhalten bleibt, konnte für die Bewertung des Vorhabens offenbleiben. Denn selbst wenn die NOZ/mh:n Mediengruppe weiterhin Einfluss auf den "Ostfriesischer Kurier" hätte, wäre eine Untersagung des Vorhabens aufgrund der gesetzlichen Mindest-Umsatzschwelle nicht möglich.
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