Emittent / Herausgeber: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB
/ Schlagwort(e): Rechtssache/Vorläufiges Ergebnis
Der BGH hat entschieden, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY unzulässig sei. Damit bestätigt der BGH eine vorangegangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG). Wie der BGH entschieden hat, sind die von EY für die Wirecard-Bilanzen erteilten Testate keine Kapitalformationen im Sinne des damals geltenden Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes gewesen. Damit ist das Musterverfahren gegen EY endgültig für unzulässig erklärt worden. Dennoch begrüßen die Anwälte des Musterklägers, Dr. Wolfgang Schirp und Dr. Susanne Schmidt-Morsbach sowie Dr. Marc Liebscher aus Berlin, die Entscheidung ausdrücklich. Dr. Schirp: "Nun besteht endlich Klarheit über das weitere Verfahren. Wir können jetzt alle zwangsweise ausgesetzten Zivilprozesse vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München zügig wieder aufnehmen. Dies wird schneller zu Entscheidungen gegen EY führen, als das Musterverfahren jemals hätte erwarten lassen. Wir werden noch rechtzeitig Urteile gegen EY erwirken können, um die Anfang 2024 eingeleitete "Kapitalflucht" aufzuhalten. Die Kläger können aufatmen, die bisherigen Anstrengungen waren nicht vergebens". Auch der Hinweis des BGH, dass EY nur im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hafte, schreckt die Vertreter des Klägers nicht. Dr. Marc Liebscher: "Die materielle Rechtslage ist uns schon lange bekannt und war immer die Grundlage unseres Vorgehens. Die Beweislage gegen EY ist erdrückend, die Schwelle des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens ist unserer Auffassung nach erreicht. Wir sind sehr zuversichtlich". Was geschieht nun mit den Geschädigten, die bislang nur auf das Musterverfahren gesetzt haben und ihre Ansprüche dort angemeldet haben, ohne bislang eine eigene Klage einzureichen? Für diese geschädigten Anleger besteht tatsächlich Handlungsbedarf: Nach der Gesetzeslage haben diese Personen nun drei Monate Zeit, um - falls gewünscht - noch selbst eine eigene Klage einzureichen. Dr. Wolfgang Schirp: "Auch wenn es noch einmal Aufwand bedeutet, so ist die Erhebung einer eigenen Klage doch sinnvoll. Immerhin haben die Anspruchsanmelder ihre Forderungen gegen EY wirksam vor der Verjährung geschützt. Hieran kann man mit der eigenen Klage immer noch anknüpfen". Insgesamt ist das Fazit der Vertreter. "Auch wenn das Verfahren sich bereits unzumutbar lange hinzieht, so sind nun doch die Weichen in die richtige Richtung gestellt. Wir sind sehr zuversichtlich, alle Verfahren im Jahre 2027 zu einem guten Ende bringen zu können." Für weitere Informationen stehen zur Verfügung: Dr. Wolfgang Schirp und Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Kantstraße 149, 10623 Berlin, mail: schirp@schirp.com und schmidt-morsbach@schirp.com, Tel. 0049-30-32761790 oder 0049-179-5320213, URL: www.schirp.com; Dr. Marc Liebscher, mail: marc.liebscher@liebscher.com, Tel.: 0049-176-93150194, URL: www.liebscher.com Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group. |




