Berlin (ots) -
Wer nur über das Grundstück des Nachbarn bequem zu seiner Garage gelangt, sollte sich nicht auf eine bloße persönliche Vereinbarung verlassen. Wechselt das Nachbargrundstück den Eigentümer, kann das Zufahrtsrecht verloren gehen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bietet eine Eintragung im Grundbuch wesentlich größere Sicherheit. Ein gesetzliches Notwegerecht hilft nicht in jedem Fall weiter.
(Landgericht Frankenthal, Aktenzeichen 7 O 324/25)
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer war für die gewohnte Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen, über das benachbarte Grundstück zu fahren. Mit dem früheren Eigentümer hatte es darüber eine Vereinbarung gegeben. Nach einem Eigentümerwechsel wollte der neue Nachbar die Überfahrt jedoch nicht mehr hinnehmen. Der Betroffene berief sich unter anderem darauf, dass er auf diesen Weg zu seiner Garage angewiesen sei.
Das Urteil: Nach Überzeugung des Gerichts bestand kein Anspruch auf die weitere Nutzung der bisherigen Zufahrt. Eine bloße Vereinbarung mit dem früheren Eigentümer binde einen späteren Erwerber grundsätzlich nicht. Auch ein Notwegerecht zur Garage komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Wenn das eigene Grundstück von anderer Stelle mit einem Kraftfahrzeug erreichbar sei, müsse der Nachbar nicht allein deshalb eine Überfahrt über sein Grundstück dulden, weil dies die bequemere Zufahrt zur Garage ermögliche.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6382034
Wer nur über das Grundstück des Nachbarn bequem zu seiner Garage gelangt, sollte sich nicht auf eine bloße persönliche Vereinbarung verlassen. Wechselt das Nachbargrundstück den Eigentümer, kann das Zufahrtsrecht verloren gehen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bietet eine Eintragung im Grundbuch wesentlich größere Sicherheit. Ein gesetzliches Notwegerecht hilft nicht in jedem Fall weiter.
(Landgericht Frankenthal, Aktenzeichen 7 O 324/25)
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer war für die gewohnte Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen, über das benachbarte Grundstück zu fahren. Mit dem früheren Eigentümer hatte es darüber eine Vereinbarung gegeben. Nach einem Eigentümerwechsel wollte der neue Nachbar die Überfahrt jedoch nicht mehr hinnehmen. Der Betroffene berief sich unter anderem darauf, dass er auf diesen Weg zu seiner Garage angewiesen sei.
Das Urteil: Nach Überzeugung des Gerichts bestand kein Anspruch auf die weitere Nutzung der bisherigen Zufahrt. Eine bloße Vereinbarung mit dem früheren Eigentümer binde einen späteren Erwerber grundsätzlich nicht. Auch ein Notwegerecht zur Garage komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Wenn das eigene Grundstück von anderer Stelle mit einem Kraftfahrzeug erreichbar sei, müsse der Nachbar nicht allein deshalb eine Überfahrt über sein Grundstück dulden, weil dies die bequemere Zufahrt zur Garage ermögliche.
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