Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
218 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Elektrische Licht- und Kraftanlagen -3-

DJ DGAP-HV: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in 34582 Borken (Hessen) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in 34582 Borken (Hessen) mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
Borken (Hessen) ISIN DE0005254007 / WKN: 525400 
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 24. Mai 
2019 um 10:00 Uhr im Bürgerhaus (Parkhotel), 
Europaplatz 3, 34582 Borken (Hessen), stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung: 
 
*Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
der Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und 
Kraftanlagen Aktiengesellschaft, Borken (Hessen), auf 
die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, Borken 
(Hessen), gegen Gewährung einer angemessenen 
Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG* 
 
Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG mit Sitz in 
Borken (Hessen), eingetragen im Handelsregister des 
Amtsgerichts - Registergericht - Fritzlar unter HRB 
11091, ist gegenwärtig mit insgesamt 213.820 auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien am Grundkapital der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
beteiligt. Das Grundkapital der Elektrische Licht- und 
Kraftanlagen Aktiengesellschaft beträgt insgesamt DM 
11.250.000,-- und ist eingeteilt in 225.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Die Park-Bau Verwaltung 
Borken in Hessen KG hält daher mehr als 95 Prozent des 
Grundkapitals der Elektrische Licht- und Kraftanlagen 
Aktiengesellschaft und ist deren Hauptaktionärin im 
Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. 
 
Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG hat sich 
entschlossen, ein Ausschlussverfahren nach den §§ 327a 
ff. AktG durchzuführen. Nach näherer Maßgabe 
dieser Vorschriften kann die Hauptversammlung 
beschließen, die Aktien der übrigen Aktionäre 
(Minderheitsaktionäre) gegen Gewährung einer 
angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu 
übertragen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out). Mit 
Schreiben vom 05. Dezember 2018 an den Vorstand der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
hat die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG 
verlangt, alle für eine Beschlussfassung nach §§ 327a 
ff. AktG notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 
Insbesondere enthält das Schreiben der Park-Bau 
Verwaltung Borken in Hessen KG vom 05. Dezember 2018 
die Aufforderung, eine Hauptversammlung einzuberufen 
und diese nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die 
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre 
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
beschließen zu lassen. 
 
Mit Schreiben vom 12. April 2019 an den Vorstand der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
hat die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG ihr 
Verlangen vom 05. Dezember 2018 konkretisiert und die 
Barabfindung auf EUR 62,79 je auf den Inhaber lautende 
Stückaktie festgelegt. 
 
In einem schriftlichen Bericht vom 12. April 2019 
gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (sog. 
Übertragungsbericht) hat die Park-Bau Verwaltung 
Borken in Hessen KG die Voraussetzungen für die 
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre 
dargelegt und die Angemessenheit der von ihr 
festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. 
 
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 hat das Landgericht 
Frankfurt am Main die Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum 
sachverständigen Prüfer für die Prüfung der 
Angemessenheit der Barabfindung bestellt. In dieser 
Eigenschaft hat die Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Angemessenheit der 
Barabfindung geprüft und bestätigt. Am 11. April 2019 
hat sie hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 
327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet. 
 
Vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Park-Bau 
Verwaltung Borken in Hessen KG dem Vorstand der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
eine Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG 
mit Sitz in Berlin, Niederlassung Bremen, gemäß § 
327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch diese Erklärung 
übernimmt die Quirin Privatbank AG die Gewährleistung 
für die Erfüllung der Verpflichtung der Park-Bau 
Verwaltung Borken in Hessen KG, den 
Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die 
übergegangenen Aktien zu zahlen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
zu beschließen: 
 
"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
mit Sitz in Borken (Hessen), die von anderen Aktionären 
als der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, die 
ihren Sitz in Borken (Hessen) hat, gehalten werden 
(Minderheitsaktionäre), werden gemäß den §§ 327a 
ff. AktG gegen Gewährung einer von der Park-Bau 
Verwaltung Borken in Hessen KG zu zahlenden 
angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 62,79 je auf 
den Inhaber lautender Stückaktie an der Elektrische 
Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft auf die 
Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG übertragen." 
 
Alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen, d.h. der 
Entwurf des Übertragungsbeschlusses, die 
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Elektrische 
Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft für die 
letzten drei Geschäftsjahre, der nach § 327c Abs. 2 
Satz 1 AktG erstattete Übertragungsbericht der 
Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG und der nach § 
327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete 
Prüfungsbericht der Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, liegen von der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der 
Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen 
werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes 
anmelden. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut zu erbringen. Er hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist 
der Beginn des 03. Mai 2019 (0.00 Uhr), zu beziehen 
("Nachweisstichtag"). Die Anmeldung und der Nachweis 
der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis 
zum Ablauf des 17. Mai 2019 (24.00 Uhr) unter der 
folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen: 
 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den 
Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder partiellen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Aktien, die nach 
dem Nachweisstichtag erworben werden. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch 
Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder 
eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 
125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person 
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so 
können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elektrische Licht- und Kraftanlagen -2-

diesen zu erfragen sind. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht 
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
erteilten Weisungen aus und haben das Recht, 
Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf 
ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. 
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche 
oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
enthalten. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch 
während der Hauptversammlung Weisungen zu Gegen- oder 
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ein Formular zur 
Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und 
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen 
mit der Eintrittskarte. Es steht auch unter 
 
http://www.elikraft.de/aktuelles/hv.html 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Ferner können der Nachweis 
über die Bestellung eines Bevollmächtigten und das 
Vollmachts- und Weisungsformular für die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf einem 
der folgenden Wege übermittelt werden: 
 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: elikraft@better-orange.de 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sollen der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während der 
Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 
Ablauf des 23. Mai 2019 (24.00 Uhr) zugehen. Darüber 
hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies 
schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten 
Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine 
Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis 
des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 
127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der 
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
ist also der 23. April 2019 (24.00 Uhr). Später 
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende 
Adresse zu übermitteln: 
 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
- Der Vorstand - 
Frielendorfer Straße 26 
34582 Borken (Hessen) 
 
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in 
Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
den Antrag halten. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
1, § 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie 
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des 
Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung 
sind) unterbreiten. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich 
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag 
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
mitzurechnen sind, also spätestens am 09. Mai 2019 
(24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen 
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs 
sowie ggfs. der Begründung unverzüglich im Internet 
unter 
 
http://www.elikraft.de/aktuelles/hv.html 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten 
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der 
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht 
zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu 
der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG beigefügt sind. 
 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer 
etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
Frielendorfer Straße 26 
34582 Borken (Hessen) 
Telefax: +49 (0) 66 93 18 12 18 
E-Mail: ir@elikraft.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge 
werden im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht 
berücksichtigt. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, 
wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zur 
Tagesordnung auch ohne vorherige und fristgerechte 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 
AktG 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen 
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben 
über Angelegenheiten der Gesellschaft 
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind 
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 
Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.elikraft.de/aktuelles/hv.html 
 
zur Verfügung. 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach 
§ 124a AktG 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG 
sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.elikraft.de/aktuelles/hv.html 
 
zugänglich. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber 
hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Frielendorfer Straße 26, 34582 Borken (Hessen), 
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem 
Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der 
ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 
225.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es 
bestehen also 225.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft 
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
Aktien. 
 
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter 
 
Die Elektrische Licht- und Kraftanlagen 
Aktiengesellschaft verarbeitet als "Verantwortlicher" 
im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung 
(DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer 
Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre 
und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die 
Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf 
Grundlage der in Deutschland geltenden 
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und 
Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen 
der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen 
rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der 
Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung 
sicherzustellen. Soweit die Elektrische Licht- und 
Kraftanlagen Aktiengesellschaft diese Daten nicht von 
den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern 
erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

personenbezogenen Daten an die Elektrische Licht- und 
Kraftanlagen Aktiengesellschaft. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der 
Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren 
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. 
§§ 123, 129, 135 AktG. 
 
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
beauftragt die Elektrische Licht- und Kraftanlagen 
Aktiengesellschaft verschiedene Dienstleister und 
Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen 
Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags 
erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater 
verarbeiten diese Daten ausschließlich nach 
Weisung der Elektrische Licht- und Kraftanlagen 
Aktiengesellschaft. Im Übrigen werden 
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften den Aktionären und etwaigen 
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. 
Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 
Abs. 4 AktG). 
 
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange 
dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein 
berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher 
Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. 
Anschließend werden die personenbezogenen Daten 
gelöscht. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen 
im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und 
etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die 
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, 
Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen 
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu 
beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem 
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format 
(Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den 
gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im 
Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige 
Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen 
die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
einzulegen. 
 
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige 
Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
geltend machen: 
 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
Frielendorfer Straße 26 
34582 Borken (Hessen) 
Telefax: +49 (0) 66 93 18 12 18 
E-Mail: ir@elikraft.de 
 
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern 
ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. 
 
Borken (Hessen), im April 2019 
 
* 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
             Frielendorfer Straße 26 
             34582 Borken 
             Deutschland 
Telefon:     +49 6693 181233 
Fax:         +49 6693 181218 
E-Mail:      park-bau@t-online.de 
Internet:    http://www.elikraft.de 
ISIN:        DE0005254007 
WKN:         525400 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Berlin 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
801263 2019-04-17 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.