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DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in 
Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GELSENWASSER AG Gelsenkirchen WKN: 776000 
ISIN: DE0007760001 Einladung an die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 
Mittwoch, 5. Juni 2019, 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) 
im Veranstaltungs- & Tagungszentrum Schacht Bismarck, Gelsenkirchen, 
Uechtingstraße 79e, 45881 Gelsenkirchen 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
   zusammengefasster Lagebericht, Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2018, des 
   gebilligten Konzernabschlusses der GELSEN-WASSER 
   AG für das Geschäftsjahr 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB. 
 
   Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an zu den 
   üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 
   Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und werden zusätzlich über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich gemacht. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 
   der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 
   171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 
   AktG die Hauptversammlung über die Feststellung 
   des Jahresabschlusses und die Billigung des 
   Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2018 wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt._ 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2018 wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt._ 
4. *Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung 
   mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der 
   Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und setzt 
   sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 
   1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG 
   in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzung aus 
   acht von der Hauptversammlung und aus vier von 
   den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Herr Michael Townsend, der in Nachfolge von 
   Herrn Thomas Eiskirch gerichtlich zum Mitglied 
   des Aufsichtsrats bestellt worden war, hat sein 
   Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
   Wirkung zum Ablauf des 13. Juni 2018 
   niedergelegt. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat 
   Herrn Sebastian Kopietz, wohnhaft in Bochum, in 
   seiner Nachfolge mit Beschluss vom 11. Juni 2018 
   zum 14. Juni 2018 als Anteilseignervertreter zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Herr 
   Sebastian Kopietz soll nun durch Beschluss der 
   Hauptversammlung für die restliche reguläre 
   Amtszeit des ursprünglich ausgeschiedenen 
   Mitglieds, das heißt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2020 beschließt, als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Herr Sebastian Kopietz, Stadtdirektor und u. a. 
   Dezernent für Personalmanagement, Recht und 
   Ordnung sowie Feuerwehr der Stadt Bochum, 
   wohnhaft in Bochum, wird für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt, als Anteilseignervertreter in 
   den Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG gewählt._ 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Nominierungsausschusses. Der Wahlvorschlag 
   berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung festgelegten Ziele und strebt 
   die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für 
   das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich 
   vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 4 
   finden sich nachfolgend unter II. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
   gewählt._ 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
   GELSENWASSER AG und der AWS GmbH* 
 
   Die GELSENWASSER AG und die AWS GmbH, 
   Gelsenkirchen, haben am 1. März 2019 einen 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Die AWS GmbH mit Sitz in 
   Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 3057, 
   ist eine direkte 100%ige Tochtergesellschaft der 
   GELSENWASSER AG. 
 
   Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: 
 
   - Die AWS GmbH verpflichtet sich - 
     vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
     von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an 
     die GELSENWASSER AG abzuführen. 
   - Die AWS GmbH kann mit Zustimmung der 
     GELSENWASSER AG Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Während der Dauer des 
     Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrags gebildete 
     andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen 
     der GELSENWASSER AG aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
     verwenden oder als Gewinn abzuführen. § 
     301 AktG findet Anwendung. 
   - Die AWS GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
     Gesellschaft der GELSENWASSER AG. Die 
     GELSENWASSER AG ist berechtigt, der 
     Geschäftsführung der AWS GmbH Weisungen 
     hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
     zu erteilen. Die AWS GmbH ist 
     verpflichtet, die Weisungen der 
     GELSENWASSER AG zu befolgen. 
   - Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 
     AktG in der jeweils geltenden Fassung zur 
     Verlustübernahme verpflichtet. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner 
     Wirksamkeit der Zustimmung durch die 
     Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und 
     der Gesellschafterversammlung der AWS 
     GmbH. Er gilt - mit Ausnahme der 
     Unterstellung der Leitung und des 
     Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit 
     ab dem 1. Januar 2019, wenn er bis zum 31. 
     Dezember 2019 in das Handelsregister der 
     AWS GmbH eingetragen wird. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag ist auf 
     unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit 
     einer Kündigungsfrist von einem Monat 
     erstmals zum Ende des Geschäftsjahres 
     ordentlich gekündigt werden, das 
     mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn 
     des Geschäftsjahres endet, in dem dieser 
     Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag 
     nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
     gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
     Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des 
     Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
     Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
     unberührt. Ein wichtiger Grund zur 
     Kündigung liegt insbesondere dann vor, 
     wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit 
     der Mehrheit der Stimmrechte an der AWS 
     GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund 
     gelten auch die Veräußerung oder 
     Einbringung der Beteiligung oder von 
     Teilen der Beteiligung an der AWS GmbH 
     durch die GELSENWASSER AG, die 
     Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
     der GELSENWASSER AG oder der AWS GmbH 
     sowie die erstmalige Beteiligung eines 
     außenstehenden Gesellschafters i.S.d. 
     § 307 AktG an der AWS GmbH. 
 
   Da die GELSENWASSER AG alleinige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -2-

Gesellschafterin der AWS GmbH ist, sind von der 
   GELSENWASSER AG für außenstehende 
   Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch 
   Abfindungen zu gewähren. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der AWS GmbH hat 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrags zugestimmt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
   GELSENWASSER AG und der AWS GmbH vom 1. März 
   2019 wird zugestimmt._ 
 
   AUSLAGE VON UNTERLAGEN 
 
   Die folgenden Unterlagen liegen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an zu den 
   üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen 
   der GELSENWASSER AG (Willy-Brandt-Allee 26, 
   45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre 
   aus und werden zusätzlich über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich gemacht: 
 
   * Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     GELSENWASSER AG und der AWS GmbH vom 1. 
     März 2019; 
   * Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG, 
     Konzernabschlüsse der GELSENWASSER AG 
     sowie zusammengefasste Lageberichte für 
     die GELSENWASSER AG und den 
     GELSENWASSER-Konzern, jeweils für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017, 2018; 
   * Jahresabschlüsse und Lageberichte der AWS 
     GmbH jeweils für die Geschäftsjahre 2016, 
     2017 und 2018; 
   * Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     schriftliche Bericht des Vorstands der 
     GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung 
     der AWS GmbH. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden auch während 
   der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG 
   zugänglich sein. 
II. *Ergänzende Angaben zur Nachwahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 
    4)* 
1. *Lebenslauf einschließlich Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Der Lebenslauf von Herrn Kopietz und Angaben gemäß § 125 Abs. 1 AktG sind 
   auf der Internetseite der GELSENWASSER AG unter 
 
   https://www.gelsenwasser.de/fileadmin/gelsenwasser_de/content/unternehmen/aufs 
   ichtsrat/kopietz.pdf 
 
   zu finden. 
 
   Angaben zu Mitgliedschaften des Herrn Sebastian Kopietz in anderen gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 
   1 Satz 5 AktG: 
 
   - Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
     * keine 
   - Vergleichbare Kontrollgremien: 
 
     * rku.it GmbH 
2. *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 Deutscher Corporate Governance 
   Kodex (DCGK)* 
 
   Der vorgeschlagene Kandidat ist bereits Mitglied des Aufsichtsrats der 
   GELSENWASSER AG und er ist _Stadtdirektor und u. a. Dezernent für 
   Personalmanagement, Recht und Ordnung sowie Feuerwehr der Stadt Bochum, welche 
   ein mittelbar beteiligter, wesentlicher Aktionär der Gesellschaft ist_. Nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem zur Nachwahl in den 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den Organen der 
   GELSENWASSER AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren 
   Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK empfiehlt. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 
103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien teilnahme- und 
stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 
3.437.500. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform 
erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen 
und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. 
 
*Mittwoch, 15. Mai 2019, 00:00 Uhr,* 
(Nachweisstichtag) 
 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
bis spätestens 
 
Mittwoch, 29. Mai 2019, 24:00 Uhr, 
 
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
GELSENWASSER AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
- General Meetings - 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut 
zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr 
depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die 
Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes 
an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang 
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder 
sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den 
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr 
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, 
ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, an eine Vereinigung 
von Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen erteilt werden, bedürfen 
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform. 
 
Im Fall einer Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, an eine Vereinigung von 
Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind die 
Vollmachtserklärungen von diesen nachprüfbar festzuhalten. Dabei muss die 
Vollmachtserteilung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. 
 
Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG erfasster Institutionen oder Personen diese möglicherweise eine 
besondere Form der Vollmacht verlangen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine 
dieser Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen 
oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt 
werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) 
bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
GELSENWASSER AG 
Bereich Finanzen 
Willy-Brandt-Allee 26 
45891 Gelsenkirchen 
Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -3-

Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet 
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht im Internet unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
zum Download zur Verfügung_._ Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben 
das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen 
des Aktionärs sind sie nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. 
 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bedürfen ebenfalls der Textform. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte 
beigefügt. Dieses steht auch im Internet unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, Vollmachten und Weisungen bis *Dienstag, 4. Juni 2019, 18:00 
Uhr (eingehend)*, an die 
 
GELSENWASSER AG 
Bereich Finanzen 
Willy-Brandt-Allee 26 
45891 Gelsenkirchen 
Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
zurückzusenden. 
 
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung 
angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der 
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, 
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über 
Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären abstimmen. 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
einsehbar. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können gemäß 
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten 
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag 
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens am 
 
Sonntag, 5. Mai 2019, 24:00 Uhr, 
 
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
GELSENWASSER AG 
Vorstand 
Willy-Brandt-Allee 26 
45891 Gelsenkirchen 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär der GELSENWASSER AG ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der 
Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft in der 
Hauptversammlung über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der 
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der 
Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen. Nach § 21 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu 
Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für 
den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den 
einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge 
zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. 
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionären 
zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 
AktG sind ausschließlich zu richten an: 
 
GELSENWASSER AG 
Bereich Finanzen 
Willy-Brandt-Allee 26 
45891 Gelsenkirchen 
Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich 
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
Dienstag, 21. Mai 2019, 24:00 Uhr, 
 
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte 
Anträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt gemäß § 127 Satz 1 AktG für 
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder 
Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 
126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu 
einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. 
Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. 
Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 
126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht 
den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. 
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht 
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der 
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im 
Internet unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls im Internet unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
Gelsenkirchen, im April 2019 
 
*GELSENWASSER AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG und deren Vertreter zum Datenschutz 
gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der 
Hauptversammlung* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten durch die GELSENWASSER AG ('GELSENWASSER") im Zusammenhang 
mit Hauptversammlungen und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. 
 
*Verantwortlicher für die Datenverarbeitung* 
 
GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-0, 
E-Mail: info@gelsenwasser.de 
 
*Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten* 
 
Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, 
Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de 
 
*Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung* 
 
GELSENWASSER verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre 
personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse und weitere Kontaktdaten des 
Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Eintrittskartennummer; gegebenenfalls 
Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) 
nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG") sowie der 
Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller 
weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten, 
die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben bzw. 
aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt 
werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär ein Kreditinstitut 
oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen oder 
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der 
Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, 
ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten des Vertreters 
verarbeitet. 
 
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und 
Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der 
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im 
Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem 
Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. 
 
Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge: 
 
GELSENWASSER verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die 
Hauptversammlung erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von 
seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Wohnort oder 
Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Eintrittskartennummer sowie Besitzart). 
 
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, 
verarbeitet GELSENWASSER die in der Vollmachtserteilung angegebenen 
personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder 
Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
einen von GELSENWASSER benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten 
Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre 
nachprüfbar festgehalten. 
 
In der Hauptversammlung wird gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den 
folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Eintrittskarte, Vor- und 
Nachname sowie Wohnort des erschienenen oder vertretenen Aktionärs und ggf. seines 
Vertreters, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart. 
 
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, 
wird GELSENWASSER diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei 
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt 
machen. Ebenso wird GELSENWASSER Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei 
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter 
Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der GELSENWASSER zugänglich 
machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG). 
 
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge zum 
Zwecke der Anmeldung und Durchführung der Hauptversammlung ist jeweils Art. 6 (1) c) 
DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung 
einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche 
unterliegt. Die Verpflichtung zur Vornahme der vorstehend beschriebenen 
Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem Aktiengesetz. 
 
Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich, 
um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der GELSENWASSER zu erfüllen. Ohne die 
Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht 
möglich. 
 
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer 
gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie 
aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in 
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. 
 
Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 
DSGVO oder ein Profiling ein. 
 
*Kategorien von Empfängern* 
 
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir 
Ihre personenbezogenen Daten weitergeben: 
 
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der Hauptversammlung bedienen wir uns 
externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im 
Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten. 
 
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das 
Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach 
der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis 
erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der 
Hauptversammlung allen Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von 
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. 
-wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. 
 
Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten 
können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie 
etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln. 
 
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland 
ist nicht beabsichtigt. 
 
*Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten* 
 
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald 
und soweit sie für die hierin genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei 
denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, 
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) 
verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die oben genannten Daten im 
Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren 
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung ist im Einzelfall im Zusammenhang 
mit Ansprüchen, die gegen GELSENWASSER oder seitens GELSENWASSER geltend gemacht 
werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich. 
 
*Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht* 
 
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen die 
folgenden Rechte zu: 
 
* Recht auf Auskunft über die seitens 
  GELSENWASSER über Sie gespeicherten Daten 
  (Art. 15 DSGVO); 
* Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie 
  gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO); 
* Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, 
  sofern diese für die Zwecke, für die sie 
  ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr 
  erforderlich sind (Art. 17 DSGVO); 
* Recht auf Einschränkung der Verarbeitung 
  (Sperrung), insbesondere, sofern die 
  Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist 
  oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie 
  bestritten wird (Art. 18 DSGVO); 
* Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick 
  auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
  Daten steht Ihnen unsere 
  Datenschutzbeauftragte unter den angegebenen 
  Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon 
  haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der 
  zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen. 
 
2019-04-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: GELSENWASSER AG 
             Willy-Brandt-Allee 26 
             45891 Gelsenkirchen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 209 708-0 
Fax:         +49 209 708-650 
E-Mail:      dr.mathias.dierkes@gelsenwasser.de 
Internet:    http://www.gelsenwasser.de 
ISIN:        DE0007760001 
WKN:         776000 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
801891 2019-04-18 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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