DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in
Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-18 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
GELSENWASSER AG Gelsenkirchen WKN: 776000
ISIN: DE0007760001 Einladung an die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am
Mittwoch, 5. Juni 2019, 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr)
im Veranstaltungs- & Tagungszentrum Schacht Bismarck, Gelsenkirchen,
Uechtingstraße 79e, 45881 Gelsenkirchen
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss,
zusammengefasster Lagebericht, Bericht des
Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2018, des
gebilligten Konzernabschlusses der GELSEN-WASSER
AG für das Geschäftsjahr 2018, des
zusammengefassten Lageberichts für die
GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für
das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1
HGB.
Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an zu den
üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891
Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus
und werden zusätzlich über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Es ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1
der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§
171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1
AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Billigung des
Konzernabschlusses zu beschließen hat,
liegen nicht vor.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2018 wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt._
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2018 wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt._
4. *Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der
Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und setzt
sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs.
1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG
in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzung aus
acht von der Hauptversammlung und aus vier von
den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Herr Michael Townsend, der in Nachfolge von
Herrn Thomas Eiskirch gerichtlich zum Mitglied
des Aufsichtsrats bestellt worden war, hat sein
Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit
Wirkung zum Ablauf des 13. Juni 2018
niedergelegt. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat
Herrn Sebastian Kopietz, wohnhaft in Bochum, in
seiner Nachfolge mit Beschluss vom 11. Juni 2018
zum 14. Juni 2018 als Anteilseignervertreter zum
Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Herr
Sebastian Kopietz soll nun durch Beschluss der
Hauptversammlung für die restliche reguläre
Amtszeit des ursprünglich ausgeschiedenen
Mitglieds, das heißt bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2020 beschließt, als
Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Herr Sebastian Kopietz, Stadtdirektor und u. a.
Dezernent für Personalmanagement, Recht und
Ordnung sowie Feuerwehr der Stadt Bochum,
wohnhaft in Bochum, wird für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2020
beschließt, als Anteilseignervertreter in
den Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG gewählt._
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung
des Nominierungsausschusses. Der Wahlvorschlag
berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung festgelegten Ziele und strebt
die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich
vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat
den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 4
finden sich nachfolgend unter II.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen,
gewählt._
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss eines Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags zwischen der
GELSENWASSER AG und der AWS GmbH*
Die GELSENWASSER AG und die AWS GmbH,
Gelsenkirchen, haben am 1. März 2019 einen
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
abgeschlossen. Die AWS GmbH mit Sitz in
Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 3057,
ist eine direkte 100%ige Tochtergesellschaft der
GELSENWASSER AG.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Die AWS GmbH verpflichtet sich -
vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung
von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an
die GELSENWASSER AG abzuführen.
- Die AWS GmbH kann mit Zustimmung der
GELSENWASSER AG Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen
einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des
Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen
der GELSENWASSER AG aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen. §
301 AktG findet Anwendung.
- Die AWS GmbH unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der GELSENWASSER AG. Die
GELSENWASSER AG ist berechtigt, der
Geschäftsführung der AWS GmbH Weisungen
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft
zu erteilen. Die AWS GmbH ist
verpflichtet, die Weisungen der
GELSENWASSER AG zu befolgen.
- Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302
AktG in der jeweils geltenden Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet.
- Der Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung durch die
Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der AWS
GmbH. Er gilt - mit Ausnahme der
Unterstellung der Leitung und des
Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit
ab dem 1. Januar 2019, wenn er bis zum 31.
Dezember 2019 in das Handelsregister der
AWS GmbH eingetragen wird.
- Der Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag ist auf
unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit
einer Kündigungsfrist von einem Monat
erstmals zum Ende des Geschäftsjahres
ordentlich gekündigt werden, das
mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn
des Geschäftsjahres endet, in dem dieser
Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag
nicht gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein
Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des
Vertrags aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung liegt insbesondere dann vor,
wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit
der Mehrheit der Stimmrechte an der AWS
GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund
gelten auch die Veräußerung oder
Einbringung der Beteiligung oder von
Teilen der Beteiligung an der AWS GmbH
durch die GELSENWASSER AG, die
Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
der GELSENWASSER AG oder der AWS GmbH
sowie die erstmalige Beteiligung eines
außenstehenden Gesellschafters i.S.d.
§ 307 AktG an der AWS GmbH.
Da die GELSENWASSER AG alleinige
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DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -2-
Gesellschafterin der AWS GmbH ist, sind von der
GELSENWASSER AG für außenstehende
Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch
Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der AWS GmbH hat
dem Abschluss des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Dem Abschluss des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags zwischen der
GELSENWASSER AG und der AWS GmbH vom 1. März
2019 wird zugestimmt._
AUSLAGE VON UNTERLAGEN
Die folgenden Unterlagen liegen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an zu den
üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen
der GELSENWASSER AG (Willy-Brandt-Allee 26,
45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre
aus und werden zusätzlich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht:
* Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der
GELSENWASSER AG und der AWS GmbH vom 1.
März 2019;
* Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG,
Konzernabschlüsse der GELSENWASSER AG
sowie zusammengefasste Lageberichte für
die GELSENWASSER AG und den
GELSENWASSER-Konzern, jeweils für die
Geschäftsjahre 2016, 2017, 2018;
* Jahresabschlüsse und Lageberichte der AWS
GmbH jeweils für die Geschäftsjahre 2016,
2017 und 2018;
* Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
schriftliche Bericht des Vorstands der
GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung
der AWS GmbH.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG
zugänglich sein.
II. *Ergänzende Angaben zur Nachwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt
4)*
1. *Lebenslauf einschließlich Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
Der Lebenslauf von Herrn Kopietz und Angaben gemäß § 125 Abs. 1 AktG sind
auf der Internetseite der GELSENWASSER AG unter
https://www.gelsenwasser.de/fileadmin/gelsenwasser_de/content/unternehmen/aufs
ichtsrat/kopietz.pdf
zu finden.
Angaben zu Mitgliedschaften des Herrn Sebastian Kopietz in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG:
- Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
* keine
- Vergleichbare Kontrollgremien:
* rku.it GmbH
2. *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 Deutscher Corporate Governance
Kodex (DCGK)*
Der vorgeschlagene Kandidat ist bereits Mitglied des Aufsichtsrats der
GELSENWASSER AG und er ist _Stadtdirektor und u. a. Dezernent für
Personalmanagement, Recht und Ordnung sowie Feuerwehr der Stadt Bochum, welche
ein mittelbar beteiligter, wesentlicher Aktionär der Gesellschaft ist_. Nach
Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem zur Nachwahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den Organen der
GELSENWASSER AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK empfiehlt.
III. *Weitere Angaben zur Einberufung*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR
103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien
ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien teilnahme- und
stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt
3.437.500.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform
erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen
und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
*Mittwoch, 15. Mai 2019, 00:00 Uhr,*
(Nachweisstichtag)
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
bis spätestens
Mittwoch, 29. Mai 2019, 24:00 Uhr,
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
GELSENWASSER AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut
zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr
depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die
Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder
sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, an eine Vereinigung
von Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125
Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen erteilt werden, bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Im Fall einer Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, an eine Vereinigung von
Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125
Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind die
Vollmachtserklärungen von diesen nachprüfbar festzuhalten. Dabei muss die
Vollmachtserteilung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts,
einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125
Abs. 5 AktG erfasster Institutionen oder Personen diese möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine
dieser Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen
oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt
werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der
Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail)
bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
GELSENWASSER AG
Bereich Finanzen
Willy-Brandt-Allee 26
45891 Gelsenkirchen
Telefax: + 49 (0) 209 708-732
E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter
Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
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DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -3-
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zum Download zur Verfügung_._ Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind sie nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zum Download zur Verfügung. Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Vollmachten und Weisungen bis *Dienstag, 4. Juni 2019, 18:00 Uhr (eingehend)*, an die GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de zurückzusenden. Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären abstimmen. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html einsehbar. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Sonntag, 5. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zugänglich gemacht. *Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär der GELSENWASSER AG ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft in der Hauptversammlung über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Dienstag, 21. Mai 2019, 24:00 Uhr, unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. *Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html Gelsenkirchen, im April 2019 *GELSENWASSER AG* _Der Vorstand_ *Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG und deren Vertreter zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der Hauptversammlung*
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April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten durch die GELSENWASSER AG ('GELSENWASSER") im Zusammenhang
mit Hauptversammlungen und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
*Verantwortlicher für die Datenverarbeitung*
GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-0,
E-Mail: info@gelsenwasser.de
*Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten*
Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen,
Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de
*Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung*
GELSENWASSER verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre
personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse und weitere Kontaktdaten des
Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Eintrittskartennummer; gegebenenfalls
Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters)
nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG") sowie der
Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller
weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten,
die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben bzw.
aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt
werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär ein Kreditinstitut
oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen oder
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der
Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht,
ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten des Vertreters
verarbeitet.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und
Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem
Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.
Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
GELSENWASSER verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die
Hauptversammlung erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von
seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Wohnort oder
Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Eintrittskartennummer sowie Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten erfolgt,
verarbeitet GELSENWASSER die in der Vollmachtserteilung angegebenen
personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder
Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an
einen von GELSENWASSER benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten
Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre
nachprüfbar festgehalten.
In der Hauptversammlung wird gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den
folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Eintrittskarte, Vor- und
Nachname sowie Wohnort des erschienenen oder vertretenen Aktionärs und ggf. seines
Vertreters, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wird GELSENWASSER diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt
machen. Ebenso wird GELSENWASSER Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter
Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der GELSENWASSER zugänglich
machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG).
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge zum
Zwecke der Anmeldung und Durchführung der Hauptversammlung ist jeweils Art. 6 (1) c)
DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung
einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche
unterliegt. Die Verpflichtung zur Vornahme der vorstehend beschriebenen
Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem Aktiengesetz.
Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich,
um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der GELSENWASSER zu erfüllen. Ohne die
Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht
möglich.
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22
DSGVO oder ein Profiling ein.
*Kategorien von Empfängern*
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir
Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der Hauptversammlung bedienen wir uns
externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im
Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das
Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach
der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis
erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der
Hauptversammlung allen Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw.
-wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten
können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie
etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland
ist nicht beabsichtigt.
*Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten*
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald
und soweit sie für die hierin genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei
denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz,
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften)
verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die oben genannten Daten im
Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung ist im Einzelfall im Zusammenhang
mit Ansprüchen, die gegen GELSENWASSER oder seitens GELSENWASSER geltend gemacht
werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich.
*Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht*
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen die
folgenden Rechte zu:
* Recht auf Auskunft über die seitens
GELSENWASSER über Sie gespeicherten Daten
(Art. 15 DSGVO);
* Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie
gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
* Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere,
sofern diese für die Zwecke, für die sie
ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr
erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
* Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(Sperrung), insbesondere, sofern die
Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist
oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie
bestritten wird (Art. 18 DSGVO);
* Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick
auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten steht Ihnen unsere
Datenschutzbeauftragte unter den angegebenen
Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon
haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der
zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen.
2019-04-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
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Unternehmen: GELSENWASSER AG
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