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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.12.2019 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.12.2019 in Mozart-Saal des Kultur- & Kongresszentrums Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STINAG Stuttgart Invest AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.12.2019 in Mozart-Saal des Kultur- & Kongresszentrums 
Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STINAG Stuttgart Invest AG Stuttgart Tagesordnung der 
außerordentlichen Hauptversammlung 
am Mittwoch, den 04. Dezember 2019, um 10.00 Uhr 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu 
einer außerordentlichen Hauptversammlung am 
Mittwoch, 04. Dezember 2019, um 10.00 Uhr, in den 
Mozart-Saal des Kultur- & Kongresszentrums Liederhalle, 
Berliner Platz 1 - 3 in 70174 Stuttgart, ein. 
 
*Beschlussfassung über die Änderung von § 5 und § 
6 der Satzung der Gesellschaft* 
 
Gemäß § 5 der Satzung der Gesellschaft besteht der 
Vorstand der Gesellschaft aus mindestens zwei Personen. 
Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den 
Aufsichtsrat bestimmt. Gemäß § 6 der Satzung wird 
die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder 
durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem 
Prokuristen vertreten. 
 
Das Vorstandsmitglied Peter May hat sein Amt als 
Vorstandsmitglied zum 01.10.2019 niedergelegt. Ab dem 
01.10.2019 besteht der Vorstand der Gesellschaft 
faktisch aus nur einer Person. 
 
Die satzungsmäßige Zahl der Vorstandsmitglieder 
soll reduziert und die Vertretungsregelung dergestalt 
geändert werden, dass der Vorstand der Gesellschaft 
künftig aus mindestens einer Person besteht und 
berechtigt ist, die Gesellschaft alleine zu vertreten. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 5 und § 
6 der Satzung zu ändern und wie folgt zu fassen: 
 
 _'§ 5_ 
 
 _Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 
 mindestens einer Person. Die Zahl der 
 Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat 
 bestimmt.'_ 
 
 _'§ 6_ 
 
 Die Gesellschaft wird, wenn nur ein 
 Vorstandsmitglied bestellt ist, von diesem 
 allein vertreten. Sind mehrere Personen zu 
 Vorstandsmitgliedern bestellt, so wird die 
 Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder 
 oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit 
 einem Prokuristen vertreten. Die 
 Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen 
 des § 181 Alt. 2 BGB befreit, wobei § 112 AktG 
 unberührt bleibt.' 
 
Die vollständige Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der STINAG 
Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat, Tübinger 
Straße 41, 70178 Stuttgart, kostenfrei angefordert 
werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur 
Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der 
Adresse 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes* 
 
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen 
    Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf 
    des 27. November 2019, 24.00 Uhr, in Textform 
    (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache bei der folgenden für die 
    Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur 
    Hauptversammlung angemeldet und ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes durch die Bescheinigung ihres 
    Anteilsbesitzes durch das Depot führende 
    Institut nachgewiesen haben: 
 
     STINAG Stuttgart Invest AG 
     c/o Landesbank Baden-Württemberg, 
     4035 H Hauptversammlungen, 
     Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, 
     Telefax: +49 (0) 711 127 79264 
     E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
     mit allen Filialen der 
     Baden-Württembergische Bank 
(2) Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes hat durch eine in Textform (§ 
    126 b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache erstellte Bescheinigung des Depot 
    führenden Institutes über den Anteilsbesitz 
    zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den 
    Beginn des 13. November 2019 (d. h. 00.00 
    Uhr) zu beziehen. 
 
    Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der 
    vorgenannten Adresse spätestens am 27. 
    November 2019, 24.00 Uhr, zugehen. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur 
    Gesellschaft für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechtes als Aktionär nur gilt, wer den 
    Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes erbracht hat. Die Gesellschaft 
    ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
    Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises 
    einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
    verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder 
    nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
    Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
    Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und der Umfang des 
    Stimmrechtes richten sich ausschließlich 
    - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
    nach dem Aktienbesitz zum 13. November 2019, 
    00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem 
    Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
    Veräußerung von Aktien verbunden. Auch 
    bei vollständiger oder teilweiser 
    Veräußerung von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
    den Umfang des Stimmrechtes 
    ausschließlich der Aktienbesitz zum 
    Nachweisstichtag maßgebend; d. h. 
    Veräußerungen von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
    die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
    Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt 
    für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und 
    erst danach Aktionär werden, sind für die von 
    ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
    stimmberechtigt, soweit sie sich 
    bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
    ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
    keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung. 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des Nachweises werden den 
    Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Diese 
    Eintrittskarten enthalten auch ein Formular 
    für die Erteilung einer Vollmacht zur 
    Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. 
    Um den rechtzeitigen Erhalt der 
    Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wir 
    die Aktionäre frühzeitig für die 
    Übersendung der Anmeldung und des 
    Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
    Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch 
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, 
ausüben lassen. Auch in allen Fällen der 
Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; 
ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. 
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen nach § 135 
Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen 
bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der 
Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126 b BGB). 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die 
der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und 
Nachweiserbringung erhält. Dieses Vollmachtsformular 
steht ebenfalls unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung kann 
auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise 
erfolgen. 
 
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch 
Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag 
der Hauptversammlung oder durch die vorherige 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax 
an STINAG Stuttgart Invest AG, Postfach 10 43 51, 70038 
Stuttgart, Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart, 
Telefax-Nummer: 0711 93313 7669, oder durch die 
Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung 
oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende 
E-Mail-Adresse: 
 
info@stinag-ag.de 
 
Entsprechendes gilt für den Nachweis eines etwaigen 
Widerrufs der Bevollmächtigung. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und 
diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, 
Personen, Finanzdienstleistungsinstituten und 
Unternehmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 22, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STINAG Stuttgart Invest AG: -2-

insbesondere § 135 AktG, die von den vorgenannten 
Bestimmungen über Bevollmächtigungen abweichen. Die 
genannten Institutionen und Personen müssen 
beispielsweise die Vollmacht nachprüfbar festhalten und 
können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung 
besondere Anforderungen vorsehen. Wir bitten unsere 
Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen 
abzustimmen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
39.000.000,00 und ist eingeteilt in 15.000.000 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt damit 
15.000.000. Die Gesellschaft hat 113.342 Stück 
nennbetragslose eigene Aktien im Bestand, aus der ihr 
keine Rechte zustehen. Das stimmberechtigte 
Grundkapital beträgt damit zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 38.705.310,80 Euro, 
das sich auf 14.886.658 stimmberechtigte Aktien 
verteilt. 
 
*Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere 
Tagesordnungspunkt 1* 
 
Im Interesse eines zügigen und effizienten Ablaufes der 
Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre, Fragen zu 
einzelnen Tagesordnungspunkten, wenn möglich, vorab 
schriftlich oder per Telefax, ausschließlich an 
die Verwaltung der STINAG Stuttgart Invest AG, 
Vorstandssekretariat, Tübinger Straße 41, 70178 
Stuttgart, oder per Telefax (nur +49 (0)711 
93313-7669), zu übermitteln. Die Beantwortung der vorab 
gestellten Fragen erfolgt in der Hauptversammlung. 
Durch eine sorgfältige Vorbereitung der Beantwortung 
Ihrer Fragen möchten wir das Verständnis der sehr 
komplexen rechtlichen Materie erleichtern und den 
Ablauf der Versammlung verbessern. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 
1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 
Absatz 2 AktG 
 
Gemäß § 122 Absatz 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden 
('Ergänzungsanträge'). Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 09. 
November 2019, 24.00 Uhr, schriftlich zugehen. 
 
Es wird darum gebeten, Ergänzungsanträge von Aktionären 
zu richten an: 
 
 STINAG Stuttgart Invest AG 
 Vorstand 
 Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart 
 Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart 
 
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
 
Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
 
Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft 
einen Wahlvorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet 
werden. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
 STINAG Stuttgart Invest AG 
 Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart 
 Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart 
 Telefax: 0711 93313-7669 · E-Mail: 
 info@stinag-ag.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs sowie zugänglich zu machender 
Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. Dabei werden die bis zum 19. 
November 2019, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft über 
einen der vorgenannten Zugangswege zugehenden 
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser 
Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen 
der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während 
der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu 
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
oder fristgerechte Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 
Absatz 1 AktG 
 
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen 
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (§ 
131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der 
Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer 
vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung 
bedarf. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen 
entsprechend § 124 a AktG* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung einschließlich der Informationen 
nach § 124 a AktG sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung über die Webseite 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/publikationen 
 
als pdf.-Datei abrufbar und in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart, 
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich 
zu machende Unterlagen werden darüber hinaus in der 
Hauptversammlung ausliegen. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die STINAG Stuttgart Invest AG verarbeitet im Rahmen 
der Durchführung der Hauptversammlung folgende 
Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten 
(z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, gegebenenfalls 
Name, Adresse, E-Mail-Adresse einer bevollmächtigten 
Person), Informationen über Ihre Anteile (z. B. 
Aktienanzahl, Besitzart), Verwaltungsdaten (z. B. die 
Eintrittskartennummer) sowie die jeweilige Abstimmung 
zum jeweiligen Tagesordnungspunkt. Die Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung 
basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c 
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie auf Art. 6 
Abs. 1 lit. b DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung 
personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die 
Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen 
Verpflichtung oder Durchführung eines Vertrages 
erforderlich ist. Die STINAG Stuttgart Invest AG ist 
rechtlich sowie satzungsgemäß verpflichtet, die 
Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser 
Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben 
genannten Kategorien personenbezogener Daten 
unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten 
können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. 
 
Für die Datenverarbeitung ist die STINAG Stuttgart 
Invest AG verantwortlich. 
 
Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten: 
 
 STINAG Stuttgart Invest AG 
 Frau Carola Barisic 
 Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart 
 Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart 
 E-Mail: c.barisic@stinag-ag.de 
 
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden 
grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. 
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen 
Daten, sofern diese von der STINAG Stuttgart Invest AG 
zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der 
Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. 
Hierbei handelt es sich um typische 
Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, 
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister 
erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der 
für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. 
 
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis 
zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach 
Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann 
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der 
Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von 
Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in 
Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. 
 
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, 
die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag 
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben 
Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht, auf 
Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die 
Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich 
verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf 
Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu 
lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem 
keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine 
sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO 
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie unter 
Umständen das Recht auf Übertragung sämtlicher von 
Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen 
Dateiformat (Recht auf 'Datenportabilität'). Zur 
Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail 
an: 
 
c.barisic@stinag-ag.de 
 
Zudem haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer 
Datenschutzaufsichtsbehörde. Den 
Datenschutzbeauftragten der STINAG Stuttgart Invest AG 
erreichen Sie unter folgender Adresse: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 22, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Frau Meike Riley 
 c/o Dr. Merath Beratung 
 Kalifenweg 7 
 70567 Stuttgart 
 Telefon: 07141 6858448 
 E-Mail: riley@DrMerath.de 
 
*Stuttgart, im Oktober 2019* 
 
*STINAG Stuttgart Invest AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart 
Registergericht Stuttgart, HRB 66 
 
2019-10-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: STINAG Stuttgart Invest AG 
             Tübinger Straße 41 
             70178 Stuttgart 
             Deutschland 
Telefon:     +49 711 93313600 
Fax:         +49 711 933137669 
E-Mail:      info@stinag-ag.de 
Internet:    https://www.stinag-ag.de 
ISIN:        DE0007318XXX 
WKN:         731800 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Stuttgart, München 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
894267 2019-10-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

October 22, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
KI braucht Strom
Halbleiter, Speicherchips und Rechenzentren haben Anlegern im KI-Boom bereits enorme Gewinne beschert. Doch jetzt zeichnet sich mit der benötigten Energie der nächste große Flaschenhals ab. Neue KI-Rechenzentren benötigen nicht mehr einige Megawatt, sondern zum Teil mehrere Gigawatt Leistung – so viel wie mehrere moderne Kernkraftwerksblöcke.

Damit beginnt ein weltweites Wettrennen um verfügbare Stromkapazitäten. Hyperscaler sichern sich bereits über langfristige Verträge gewaltige Energiemengen, während Stromnetze und Erzeugungskapazitäten mit dem Ausbau kaum Schritt halten können. Zusätzlich verschärfen geopolitische Risiken rund um den Iran-Krieg und die Straße von Hormus die Situation.

Für Energieversorger und ihre Zulieferer könnte damit ein goldenes Zeitalter beginnen. Steigende Nachfrage, langfristige Abnahmeverträge und wachsende Strompreise schaffen ein Umfeld, in dem ausgewählte Unternehmen zum nächsten großen KI-Trade werden könnten.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.