Gemäß § 556g Abs. 3 BGB muss der Vermieter Auskunft über die Höhe der Vormiete erteilen, wenn er mehr Miete verlangen möchte, als gemäß Mietenbegrenzungsverordnung Berlin (Mietpreisbremse) gestattet. Dazu muss er dem Mieter vor dessen Vertragserklärung unaufgefordert über die Miete informieren, die ...Den vollständigen Artikel lesen ...