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DGAP-HV: EVN AG: Einberufung zur 91. ordentlichen Hauptversammlung

DGAP-News: EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
EVN AG: Einberufung zur 91. ordentlichen Hauptversammlung 
2019-12-17 / 08:00 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Einberufung zu der am Donnerstag, 16. Jänner 2020, um 10:00 Uhr (MEZ) 
(Saaleinlass ab 9:00 Uhr) im EVN Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, 
stattfindenden 91. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des 
konsolidierten Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/19, des Konzernabschlusses, des 
Konzernlageberichts und des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts für 
das Geschäftsjahr 2018/19 sowie des Vorschlags für die Verwendung des 
Bilanzgewinns. 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. 
September 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19. 
 
4. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für 
das Geschäftsjahr 2019/20. 
 
5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze 
für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats. 
 
*Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 
AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)* 
 
Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 bis 4 AktG spätestens ab dem 
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 26. Dezember 2019, auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Inf 
ormationen.aspx abrufbar: 
 
- die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen, 
 
- die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu 
den Tagesordnungspunkten 2 und 3, 
 
- die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 4 
und 5, 
 
- die Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder der EVN AG und 
 
- die Vergütungspolitik für Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG. 
 
Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser 
Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer 
Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im 
Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar. 
 
*Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 
106 Z 5 AktG)* 
 
*Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent 
des Grundkapitals erreichen, in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) verlangen, dass 
Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein 
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit 
mindestens drei Monaten vor dem Antrag Inhaber der Aktien sein. Die 
Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die 
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung 
Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der 
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
untenstehenden Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das 
Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der 
Hauptversammlung, sohin spätestens am 26. Dezember 2019, zugehen. Es wird 
darauf hingewiesen, dass der 26. Dezember 2019 ein gesetzlicher Feiertag 
ist, an dem ein postalisch übermitteltes Aktionärsverlangen der Gesellschaft 
nicht zugehen kann. Für die fristwahrende Ausübung des Rechts nach § 109 
AktG, muss ein postalisch übermitteltes Verlangen der Gesellschaft 
spätestens am letzten Werktag vor dem 26. Dezember 2019, sohin am 24. 
Dezember 2019, zugehen. 
 
Verlangen nach § 109 AktG können von Aktionären in Textform an die 
Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden: 
 
Per Post oder per Boten: 
EVN AG 
z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer 
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf 
 
Per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at 
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail 
anzufügen ist 
 
oder per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599 
wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist 
 
*Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung* 
 
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen ein Prozent 
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der 
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und 
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden 
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen 
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn 
es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der 
Hauptversammlung, sohin spätestens am 7. Jänner 2020, zugeht. Bei einem 
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der 
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 
AktG. 
 
Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft 
ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden: 
 
Per Post oder per Boten: 
EVN AG 
z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer 
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf 
 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 74 
 
oder per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at 
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail 
anzufügen ist 
 
Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei 
Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, 
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben 
Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den 
erforderlichen Anteilsbesitz in Höhe von einem Prozent des Grundkapitals 
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen 
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur 
Teilnahmeberechtigung verwiesen. 
 
*Auskunftsrecht* 
 
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen 
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft 
darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer 
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen 
einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die 
Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der 
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor 
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, 
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, 
zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft per 
E-Mail an anmeldung.evn@hauptversammlung.at zu richten. 
 
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere 
gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite 
der Gesellschaft 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Inf 
ormationen.aspx. 
 
*Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)* 
 
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung der übrigen Aktionärsrechte, die im 
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz 
am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung 
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 6. Jänner 2020, 24:00 
Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und 
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei 
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, 
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, 
sohin am 13. Jänner 2020, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom 
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des 
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD 
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 17, 2019 02:00 ET (07:00 GMT)

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