DGAP-News: EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EVN AG: Einberufung zur 91. ordentlichen Hauptversammlung 2019-12-17 / 08:00 Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Einberufung zu der am Donnerstag, 16. Jänner 2020, um 10:00 Uhr (MEZ) (Saaleinlass ab 9:00 Uhr) im EVN Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden 91. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG *Tagesordnung:* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des konsolidierten Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/19, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts für das Geschäftsjahr 2018/19 sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. September 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19. 4. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019/20. 5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats. *Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)* Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 bis 4 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 26. Dezember 2019, auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Inf ormationen.aspx abrufbar: - die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen, - die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3, - die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5, - die Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder der EVN AG und - die Vergütungspolitik für Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG. Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar. *Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG)* *Ergänzung der Tagesordnung* Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor dem Antrag Inhaber der Aktien sein. Die Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die untenstehenden Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 26. Dezember 2019, zugehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der 26. Dezember 2019 ein gesetzlicher Feiertag ist, an dem ein postalisch übermitteltes Aktionärsverlangen der Gesellschaft nicht zugehen kann. Für die fristwahrende Ausübung des Rechts nach § 109 AktG, muss ein postalisch übermitteltes Verlangen der Gesellschaft spätestens am letzten Werktag vor dem 26. Dezember 2019, sohin am 24. Dezember 2019, zugehen. Verlangen nach § 109 AktG können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden: Per Post oder per Boten: EVN AG z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf Per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist oder per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599 wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist *Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung* Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 7. Jänner 2020, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden: Per Post oder per Boten: EVN AG z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 74 oder per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Anteilsbesitz in Höhe von einem Prozent des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. *Auskunftsrecht* Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft per E-Mail an anmeldung.evn@hauptversammlung.at zu richten. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Inf ormationen.aspx. *Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)* Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 6. Jänner 2020, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 13. Jänner 2020, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der
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December 17, 2019 02:00 ET (07:00 GMT)