DJ DGAP-HV: secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-27 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
secunet Security Networks AG Essen -
Wertpapierkennnummer 727 650 -
ISIN DE0007276503
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('_COVID-19 AuswBekG__'_) eröffnet die Möglichkeit,
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der
andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der
secunet Security Networks AG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der
virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden
hiermit zur
*ordentlichen Hauptversammlung *
*(virtuelle Hauptversammlung)* am Mittwoch, den 8. Juli
2020 um 10:00 Uhr (MESZ) eingeladen.
Die Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung nach § 1 Absatz 2 COVID-19 AuswBekG in
den Geschäftsräumen der Giesecke + Devrient GmbH,
Prinzregentenstraße 159, 81677 München, statt. Die
gesamte Versammlung wird nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 COVID-19 AuswBekG auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in
Bild und Ton live übertragen (vgl. die näheren Hinweise
nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den
Beschlussvorschlägen).
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der secunet Security Networks AG und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019, des zusammengefassten
Lageberichts für die secunet Security Networks
AG und den Konzern sowie des erläuternden
Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§
289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuches und des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 27. März 2020 gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Einer Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung bedarf es daher unter
Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten
Unterlagen sind seit Veröffentlichung der
Einladung zur Hauptversammlung 2020 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von 10.092.423,12 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer 10.092.423,12 Euro
Dividende von 1,56 Euro
je dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in andere 0,00 Euro
Gewinnrücklagen
Vortrag auf neue Rechnung 0,00 Euro
Bilanzgewinn 10.092.423,12 Euro
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Einberufung der
Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der
Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind
gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. Die Anzahl
dividendenberechtigter Aktien entspricht
insgesamt 6.469.502 Stück.
Die Dividende ist am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Absatz 4
Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann
nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3
AktG).
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 und für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts*
Für die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 und die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts hat der Aufsichtsrat ein
Auswahl- und Vorschlagsverfahren gemäß
Art. 16 Absatz 2 bis Absatz 5 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
('_Abschlussprüferverordnung_') durchgeführt.
Das Auswahl- und Vorschlagsverfahren wurde
durch den Aufsichtsrat durchgeführt, da der
Aufsichtsrat keinen Prüfungsausschuss gebildet
hat.
Als Resultat des Auswahlverfahrens hat der
Aufsichtsrat die PriceWaterhouseCoopers GmbH,
Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Essen,
sowie die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg,
Niederlassung Essen empfohlen. Der
Aufsichtsrat präferiert die
PriceWaterhouseCoopers GmbH. Diese
Auswahlentscheidung des Aufsichtsrats und die
Präferenz für die PriceWaterhouseCoopers GmbH
beruhen im Wesentlichen auf folgenden
Erwägungen: Die PriceWaterhouseCoopers GmbH
verfügt über eine breite und kompetente
fachliche Aufstellung. Hierbei war für den
Aufsichtsrat insbesondere die Kompetenz und
Effizienz beim Einsatz von Technologie in der
Prüfungsabwicklung maßgeblich. Zudem
verfügt die PriceWaterhouseCoopers GmbH - als
eine der sog. 'Big4' -
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - über
umfassende Ressourcen und ein internationales
Netzwerk.
Die Hauptversammlung soll die Möglichkeit
haben, zwischen den beiden vorgenannten
Alternativen zu entscheiden. Der Aufsichtsrat
wird der Hauptversammlung daher die
PriceWaterhouseCoopers GmbH als
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und
die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
vorschlagen. Für den Fall, dass die
Hauptversammlung die Wahl der
PriceWaterhouseCoopers GmbH ablehnen sollte,
soll die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahl
vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat hat
entsprechend Art. 16 Absatz 2, 3. Unterabsatz
der Abschlussprüferverordnung erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Wahl eines
bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
a) Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu
beschließen:
Die PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz
Frankfurt am Main, Niederlassung Essen,
wird zum Abschlussprüfer der secunet
Security Networks AG und zum
Konzernabschlussprüfer des
secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
der secunet Security Networks AG und des
secunet-Konzerns zum 30. Juni 2020
bestellt.
b) Der Aufsichtsrat schlägt für den Fall,
dass der vorstehende Vorschlag zur Wahl
der PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz
Frankfurt am Main, Niederlassung Essen,
von der Hauptversammlung nicht mit der
erforderlichen Mehrheit beschlossen wird,
vor, zu beschließen:
Die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz
Hamburg, Niederlassung Essen, wird zum
Abschlussprüfer der secunet Security
Networks AG und zum
Konzernabschlussprüfer des
secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
der secunet Security Networks AG und des
secunet-Konzerns zum 30. Juni 2020
bestellt.
6. *Änderung der Satzungsregelung betreffend
die Teilnahmeberechtigung an der
Hauptversammlung (§ 19 Absatz 2 der Satzung)*
Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie ('_ARUG II_') wurden
die gesetzlichen Regelungen für den zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden
Nachweis über den Anteilsbesitz geändert. Für
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
reicht nach § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG in der
durch das ARUG II geänderten Fassung für die
Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: secunet Security Networks -2-
oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis
des Letztintermediärs gemäß dem ebenfalls
durch das ARUG II neu eingefügten § 67c Absatz
3 AktG aus. Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der
Satzung der secunet Security Networks AG
reicht entsprechend der vor Inkrafttreten des
ARUG II geltenden gesetzlichen Regelung für
die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis über den Anteilsbesitz durch das
depotführende Institut.
Die Regelung nach § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG
in der durch das ARUG II geänderten Fassung
ist erst ab dem 3. September 2020 und erstmals
auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach
dem 3. September 2020 einberufen werden. Um
ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen
der Regelungen zu dem Nachweis für die
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder der Ausübung des
Stimmrechts in Gesetz und der Satzung zu
vermeiden, soll eine Satzungsänderung
beschlossen werden. Der Vorstand soll durch
entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst
nach dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 19 Absatz 2 der Satzung, der zurzeit wie
folgt lautet,
_'(2) Für die Berechtigung nach Abs. 1 reicht
ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache erstellter Nachweis über
den Anteilsbesitz durch das depotführende
Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen.'_
wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'(2) _Die Anmeldung nach Abs. 1 bedarf der
Textform. Für den Nachweis der Berechtigung
nach Abs. 1 ist ein Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis in
Textform durch den Letztintermediär gemäß
§ 67c Absatz 3 AktG ist in jedem Fall
ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen.'_
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung der Satzung erst nach dem 3.
September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat
die secunet Security Networks AG insgesamt 6.500.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 30.498
eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft
sich daher im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung auf 6.469.502.
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild
und Ton*
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird
die ordentliche Hauptversammlung am 8. Juli 2020 auf
Grundlage des COVID-19 AuswBekG als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der
Giesecke + Devrient GmbH, Prinzregentenstraße 159,
81677 München, durchgeführt.
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung
jedoch per Bild- und Tonübertragung über das
internetgestützte Online-Portal der Gesellschaft
('_HV-Portal_'), zu erreichen über die der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
verfolgen.
Aktionäre, die sich nach den nachstehenden Bestimmungen
fristgerecht angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben, erhalten anstelle der
herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte. Die
Stimmrechtskarte enthält unter anderem die
Informationen, die für die Nutzung des HV-Portals
erforderlich sind.
*Internetgestütztes HV-Portal*
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
unterhält die Gesellschaft ab dem 17. Juni 2020 das
internetgestützte HV-Portal. Über dieses können
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw.
deren Bevollmächtigte unter anderem die
Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr
Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen
einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um
das HV-Portal nutzen zu können, müssen sich Aktionäre
(und ggf. deren Bevollmächtigte) mit dem Zugangscode,
den Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten,
einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung
ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen
auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und zu den Anmelde-
und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen
mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. werden im HV-Portal
zugänglich gemacht. Es wird ferner auf die technischen
Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung
hingewiesen.
*Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur
Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts*
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts und zur elektronischen Zuschaltung zu der
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über das
HV-Portal, sind Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft gemäß § 19 Absätze 1 und 2 der
Satzung der Gesellschaft anmelden und der Gesellschaft
unter dieser Adresse einen Nachweis ihres
Anteilsbesitzes übermitteln:
secunet Security Networks AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10, 80637 München
Fax: +49 89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz
durch das depotführende Institut. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also den 17. Juni 2020, 0:00
Uhr (MESZ) ('_Nachweisstichtag_') zu beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
zum Ablauf des 1. Juli 2020 (24:00 Uhr (MESZ)) unter
der vorstehend genannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung
der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer sich
fristgerecht angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Möglichkeit zur elektronischen Zuschaltung über das
HV-Portal und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur elektronischen
Zuschaltung zur Hauptversammlung über das HV-Portal und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), wenn sie
sich von dem Veräußerer der Aktien bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der
Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung
einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal
zum Zwecke der elektronischen Zuschaltung zur
Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
*Ausübung des Stimmrechts durch elektronische
Briefwahl*
Nach fristgerechter Anmeldung und Erbringung des
Nachweises des Anteilsbesitzes können Aktionäre ihr
Stimmrecht - anstelle der herkömmlichen Stimmabgabe
mittels physischer Abgabe der Stimmkarte in der
Hauptversammlung - im Wege der elektronischen
Kommunikation (elektronische Briefwahl) ausüben. Die
elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich
über das HV-Portal, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
ab dem 17. Juni 2020 unterhalten wird.
Die Ausübung des Stimmrechts kann vor und während der
Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der
Abstimmungen vorgenommen werden. Aktionäre können über
das HV-Portal auch zuvor abgegebene Briefwahlstimmen
bis zum Beginn der Abstimmungen ändern oder widerrufen.
*Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts
oder sonstiger Rechte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte
auch durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder
einen sonstigen Dritten) ausüben lassen. Auch bei
Erteilung einer Vollmacht sind eine fristgemäße
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten
und ein fristgemäßer Nachweis der Berechtigung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: secunet Security Networks -3-
erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediärs und anderer gemäß § 135 AktG Gleichgestellter sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird gemeinsam mit der Stimmrechtskarte, die der Aktionär bei fristgemäßer Anmeldung und Nachweiserbringung erhält, übersandt. Zudem findet sich das Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte den Nachweis der (z.B. die Vollmacht in Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post, Fax oder per E-Mail an die Adresse secunet Security Networks AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 89 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de übermittelt. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht direkt gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch ein Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis zum 7. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Posteingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail oder per Telefax ist bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Darüber hinaus können Vollmachten bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung auch elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft erteilt bzw. widerrufen werden. Hierfür ist im HV-Portal eine Schaltfläche vorgesehen. Nähere Einzelheiten zum HV-Portal der Gesellschaft erhalten die Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie dessen Zuschaltung über das HV-Portal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versandten Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den vorstehend beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln. Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auch in der Stimmrechtskarte, welche ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten und werden im HV-Portal zugänglich gemacht. *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte in der virtuellen Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Abstimmungspunkt. Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung sowie der Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB); sie sind nur auf den folgenden Wegen möglich: Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular kann postalisch unter der Adresse secunet Security Networks AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Fax an +49 89 210 27 289 oder per E-Mail an inhaberaktien@linkmarketservices.de angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zur Verfügung. Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und Erteilung von Weisungen an sie bereits im Vorfeld der Hauptversammlung müssen aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 7. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mittels Vollmachts- und Weisungsformular sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: secunet Security Networks AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 89 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch über das HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Hierfür ist im HV-Portal eine Schaltfläche vorgesehen. Nähere Einzelheiten zum HV-Portal der Gesellschaft erhalten die Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auch in der Stimmrechtskarte, welche ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten und werden im HV-Portal zugänglich gemacht. *Fragemöglichkeit der Aktionäre* Sofern Aktionäre sich fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, steht ihnen die Möglichkeit zu, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 COVID-19 AuswBekG). Der Vorstand kann zudem gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19 AuswBekG vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung Versammlung einzureichen sind. Etwaige Fragen sind bis spätestens zum Ablauf des 6. Juli 2020 (24.00 Uhr MESZ) mittels des über die Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglichen HV-Portals der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal eine Schaltfläche vorgesehen. Nach Ablauf der genannten Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Bitte beachten Sie dazu die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. *Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* Aktionäre, die sich entsprechend den obigen Ausführungen fristgerecht angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht und ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal, welches über die Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich ist, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 COVID-19 AuswBekG). Hierfür ist im HV-Portal eine Schaltfläche vorgesehen. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 COVID-19 AuswBekG* Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform spätestens zum Ablauf des 7. Juni 2020 (24:00 Uhr (MESZ)) unter nachfolgender Adresse zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt
gemacht.
secunet Security Networks AG
Vorstand
Kurfürstenstraße 58, 45138 Essen oder in
elektronischer Form gemäß § 126a BGB per
E-Mail: Hauptversammlung@secunet.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Absatz 1, 127
AktG)
Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie
Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger
Begründung) sind ausschließlich an die
nachstehende Adresse zu richten:
secunet Security Networks AG
HV-Organisation
Kurfürstenstraße 58, 45138 Essen
Fax: +49 (0) 201 5454 1019
E-Mail: Hauptversammlung@secunet.com
Bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2020 (24:00 Uhr
(MESZ)) unter vorstehender Adresse bei der Gesellschaft
mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den
weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG -
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung - unverzüglich über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden von der
Gesellschaft nicht vor der Hauptversammlung zugänglich
gemacht.
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender
Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der
virtuellen Hauptversammlung als gestellt
berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine
Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet
werden.
Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 AktG)
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Fall einer
virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Absatz 2 Satz 2
COVID-19 AuswBekG erheblich eingeschränkt. Danach haben
die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege
der elektronischen Kommunikation zu stellen (vgl. § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 COVID-19 AuswBekG). Der
Vorstand kann zudem gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2
COVID-19 AuswBekG festlegen, dass Fragen spätestens
zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen sind.
Hiervon hat der Vorstand der secunet Security Networks
AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.
Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der
Vorstand gemäß § 1 Absatz 2 Satz COVID-19 AuswBekG
- abweichend von § 131 AktG - nur nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der
Gesetzesbegründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19
AuswBekG hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu
beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen
auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und
institutionelle Investoren mit bedeutenden
Stimmanteilen bevorzugen.
Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur
Fragemöglichkeit der Aktionäre nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 COVID-19 AuswBekG wird verwiesen.
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft (§ 124a AktG)*
Die Einberufung, die ab der Einberufung zugänglich zu
machenden Berichte und Unterlagen sowie weitere
Informationen zur Hauptversammlung einschließlich
der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131
Absatz 1 AktG sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
COVID-19 AuswBekG finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
bekannt gegeben.
*Informationen für Aktionäre und deren Bevollmächtigte
zum Datenschutz im Hinblick auf die Datenverarbeitung
für Zwecke der virtuellen Hauptversammlung*
Wenn Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich zur
virtuellen Hauptversammlung anmelden, eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, ihre Aktionärsrechte
ausüben, das HV-Portal nutzen oder sich zur virtuellen
Hauptversammlung zuschalten, verarbeiten wir
personenbezogene Daten über den Aktionär und/oder den
Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und individuelle Zugangsdaten für die
Nutzung des HV-Portals). Dies geschieht, um Aktionären
oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die
Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Verantwortlich für die Verarbeitung ist die
secunet Security Networks AG
Kurfürstenstraße 58
45138 Essen
Telefon: +49 (0) 201 5454 0
Telefax: +49 (0) 201 5454 1000
E-Mail: info@secunet.com
Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten
diese Ihre personenbezogenen Daten nur in unserem
Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit
verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht
jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf.
Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach
der Datenschutz-Grundverordnung können auf unserer
Internetseite unter
www.secunet.com/hauptversammlung
abgerufen oder über die oben genannten Kontaktdaten vom
Verantwortlichen angefordert werden.
*Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung*
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung
sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von
Aktionärsrechten werden eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät benötigt. Um die Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben
zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit
einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit
empfohlen.
Nutzen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zum Empfang
der Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung einen Computer, benötigen sie einen
Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die
Stimmrechtskarte erforderlich, welche Aktionäre nach
ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert
übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden
sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen eine
Anmeldung im HV-Portal auf der Anmeldeseite erfolgen
kann.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von
Aktionärsrechten durch technische Probleme während der
virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird
empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte
(insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben. Das HV-Portal ist für die
Ausübung des Stimmrechts ab dem 17. Juni 2020
zugänglich.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und zu den Anmelde-
und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen
mit ihrer Stimmrechtskarte und werden auch im HV-Portal
zugänglich gemacht.
*Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und
Tonübertragung*
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung per
Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal
verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals
kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von
Einschränkungen der Verfügbarkeit des
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von
Internetdienstleistungen von Drittanbietern
Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine
Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen
Internetdienste, der in Anspruch genommenen
Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für
den Online-Service eingesetzten Hard- und Software
einschließlich solcher der eingesetzten
Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz
vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund,
frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur
Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des
Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz-
oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss
sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung
vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen
Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz
einzustellen.
Essen, im Mai 2020
*secunet Security Networks AG*
_Der Vorstand_
2020-05-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: secunet Security Networks Aktiengesellschaft
Kurfürstenstraße 58
45138 Essen
Deutschland
E-Mail: investor.relations@secunet.com
Internet: https://www.secunet.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1056557 2020-05-27
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2020 Dow Jones News
