Bereits seit 02.08.2022 müssen Versicherungsvermittler bei der Beratung über Versicherungsanlageprodukte die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundschaft ermitteln und abfragen. Wegen einer Gesetzeslücke waren 34f-Vermittler hingegen bisher von dieser Abfragepflicht zu nachhaltigen Finanzanlageprodukten ausgenommen. Aus dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium hieß es dazu, dass die Novellierung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zeitig im Jahr 2023 erfolgen solle. Doch nun hat ...Den vollständigen Artikel lesen ...