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NVIDIA: Pullback lässt Anleger bei der KI-Supermacht zugreifen!

Rücksetzer bietet Einstiegschance!

Rückblick

Durch den Boom der künstlichen Intelligenz steigen die Anforderungen an die Hardware. In diesem Bereich punktet Nvidia als unangefochtener Platzhirsch. Mit seinen Grafikchips ist das Unternehmen die Supermacht im Halbleitermarkt. Nachdem sich die Kurse zuletzt weit von der 20-Tagelinie entfernt hatten, sahen wir jetzt gerade ein Pullback zu diesem wichtigen gleitenden Durchschnitt.

Nvidia-Aktie: Chart vom 25.06.2024, Kürzel: NVDA, Kurs: 124.56 USD, Tageschart Quelle: TWS

Mögliches bullisches Szenario

Kurse über der Kerze von Montag haben bereits ein Kaufsignal ausgelöst. Ein direkter Einstieg mit engem Stopp könnte jetzt ein aussichtsreiches Szenario darstellen.

Mögliches bärisches Szenario

Bei Schlusskursen unterhalb der Kerze von Montag würde sich das positive Szenario eintrüben.

Meinung

Der KI-Spezialist dürfte seine Marktführerschaft in den nächsten Jahren weiter ausbauen. Die Nvidia-Aktie hat aufgrund der immer noch enormen Wachstumschancen weiterhin Potenzial. Der aktuelle Rücksetzer war eine Gelegenheit, welche sich die Anleger nicht entgehen ließen, um noch auf den fahrenden Zug aufzuspringen.

Quellennachweise, Meinung und sonstige Daten

  • Aktuelle Marktkapitalisierung: 2.90 Bio. USD
  • Durchschnittsvolumen der letzten 20 Tage: 49.90 Mrd. USD
  • Meine Meinung zu Nvidia ist bullisch
  • Quellennachweis: -
  • Autor: Wolfgang Zussner

Veröffentlichungsdatum: 25.06.2024

Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte

Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren.

Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog "Journalistenprivileg" nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht, gelten zusätzlich die Vorgaben des Pressekodex des Deutschen Presserats und die Journalistischen Verhaltensgrundsätzen und Empfehlungen des Deutschen Presserats zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung. Auch danach sind Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Es liegen keine Interessenskonflikte vor.

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