Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihren Sitzungen vom 30. Juni und 7. Juli 2026 im Bereich der Gesamtarbeitsverträge (GAV) 15 Verordnungen zur Allgemeinverbindlicherklärung erlassen.
Für das Informatikgewerbe, das Metallgewerbe und den Personalverleih wurden je ein neuer Gesamtarbeitsvertrag und eine Lohn- und Protokollvereinbarung allgemeinverbindlich erklärt.
Für folgende acht Branchen wurde je eine neue Lohn- und Protokollvereinbarung allgemeinverbindlich erklärt: das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, das Gärtner- und Floristengewerbe, das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe, das Schreinergewerbe, das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe sowie das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe.
Für die oben genannten und die folgenden vier weiteren Branchen wurde der im GAV vorgesehene Anspruch auf drei Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub bis zum 31. März 2027 ausgesetzt: das Autogewerbe, das Baumeister- und Pflästerergewerbe, das Detailhandelsgewerbe sowie das Haustechnik- und Spenglergewerbe.
Die neuen Bestimmungen gelten ab 1. August 2026.
Pressekontakt:
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport
Katja Gey, Leiterin Amt für Volkswirtschaft
T +423 236 68 80
katja.gey@llv.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100941258
Die Regierung hat in ihren Sitzungen vom 30. Juni und 7. Juli 2026 im Bereich der Gesamtarbeitsverträge (GAV) 15 Verordnungen zur Allgemeinverbindlicherklärung erlassen.
Für das Informatikgewerbe, das Metallgewerbe und den Personalverleih wurden je ein neuer Gesamtarbeitsvertrag und eine Lohn- und Protokollvereinbarung allgemeinverbindlich erklärt.
Für folgende acht Branchen wurde je eine neue Lohn- und Protokollvereinbarung allgemeinverbindlich erklärt: das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, das Gärtner- und Floristengewerbe, das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe, das Schreinergewerbe, das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe sowie das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe.
Für die oben genannten und die folgenden vier weiteren Branchen wurde der im GAV vorgesehene Anspruch auf drei Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub bis zum 31. März 2027 ausgesetzt: das Autogewerbe, das Baumeister- und Pflästerergewerbe, das Detailhandelsgewerbe sowie das Haustechnik- und Spenglergewerbe.
Die neuen Bestimmungen gelten ab 1. August 2026.
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