Neustadt a. d. W. (ots) -
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 9 K 2776/25 E) gibt Paaren, die sich im Laufe eines Jahres trennen, mehr steuerlichen Spielraum: Wer dem getrenntlebenden Ehepartner oder der getrenntlebenden Ehepartnerin Unterhalt zahlt und die Einzelveranlagung wählt, kann diese Zahlungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben geltend machen. Das war bislang nicht der Fall. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hatte das Verfahren für ein Mitglied angestrengt und begrüßt die Entscheidung.
Realsplitting im Trennungsjahr bisher nicht möglich
Nach einer Trennung stehen Eheleute häufig vor einschneidenden finanziellen Veränderungen: zwei Haushalte, Unterhaltszahlungen, wegfallendes Ehegattensplitting. Umso mehr kommt es darauf an, alle steuerlichen Möglichkeiten zu kennen und zu nutzen. Genau hier setzt das sogenannte Realsplitting an: Wer Unterhalt zahlt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro im Jahr (Stand: 2026) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Bisher konnte dieses sogenannte Realsplitting allerdings noch nicht im Jahr der Trennung, sondern erst im Folgejahr angewendet werden. So hatte im aktuellen Fall das für einen unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt die Sonderkosten nicht anerkannt. Diese Entscheidung begründete es sinngemäß folgendermaßen: Im Trennungsjahr stünden den Eheleuten noch die Regelungen zur Zusammenveranlagung offen, weshalb die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug verdrängen würden.
Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dem Finanzamt
Diese Entscheidung wollte der Betroffene, der seine entsprechende Steuererklärung mit Hilfe der Vereinigten Lohnsteuerhilfe erstellt und eingereicht hatte, nicht akzeptieren. Und die VLH, der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands, legt in Streitfällen für ihre Mitglieder nicht nur Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt, sondern zieht auch vors Finanzgericht. So landete der Fall nach erfolglosem Einspruch beim Finanzgericht Düsseldorf - und dieses widersprach der Sichtweise des Finanzamts.
Das Finanzgericht stellte fest: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, dann sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln - und zwar mit allen Konsequenzen. Sie profitieren in solchen Fällen nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das heißt: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet, kann im Gegenzug den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr steuerlich geltend machen. Alles andere wäre aus Sicht des Finanzgerichts "nicht sachgerecht".
Bei seiner Entscheidung stützte sich das Finanzgericht unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Auch dort kam es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung an, sondern darauf, ob der Splitting-Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Das Urteil kann für viele Menschen relevant sein, die sich im Laufe eines Jahres trennen und Unterhalt zahlen. Denn sie können bereits im Jahr der Trennung eventuell gezahlten Unterhalt an den Ex-Partner beziehungsweise die Ex-Partnerin als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Eheleute leben dauerhaft getrennt.
- Der oder die Unterhaltszahlende wählt die Einzelveranlagung.
- Der oder die Unterhaltsempfangende stimmt zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.
Da das Urteil in Nordrhein-Westfalen gefällt wurde, können dort lebende Ehepaare diese Möglichkeit theoretisch ab sofort nutzen. Sollte der Sonderausgabenabzug dennoch abgelehnt werden, empfiehlt die VLH, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen - das gilt nicht nur für Betroffene in Nordrhein-Westfalen, sondern bundesweit.
Denn noch müssen die Finanzämter das Urteil nicht verpflichtend umsetzen, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen wurde. Somit ist das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen: Aller Voraussicht nach wird sich nun der BFH abschließend mit der Frage befassen, ob das Realsplitting fortan grundsätzlich bereits im Trennungsjahr genutzt werden kann.
VLH-Tipp: Steuerliche Möglichkeiten nicht verschenken
"Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine schwierige Situation - auch finanziell. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, die steuerlichen Möglichkeiten genau zu prüfen und im Zweifelsfall auch rechtlich durchzusetzen", sagt VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Die Beraterinnen und Berater von Lohnsteuerhilfevereinen wie der VLH oder auch Steuerberatungen helfen dabei, die richtige Veranlagungsform zu wählen und alle zulässigen Abzüge geltend zu machen. Und zwar in allen Fällen, nicht nur bei einer Trennung.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/69585/6334508
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 9 K 2776/25 E) gibt Paaren, die sich im Laufe eines Jahres trennen, mehr steuerlichen Spielraum: Wer dem getrenntlebenden Ehepartner oder der getrenntlebenden Ehepartnerin Unterhalt zahlt und die Einzelveranlagung wählt, kann diese Zahlungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben geltend machen. Das war bislang nicht der Fall. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hatte das Verfahren für ein Mitglied angestrengt und begrüßt die Entscheidung.
Realsplitting im Trennungsjahr bisher nicht möglich
Nach einer Trennung stehen Eheleute häufig vor einschneidenden finanziellen Veränderungen: zwei Haushalte, Unterhaltszahlungen, wegfallendes Ehegattensplitting. Umso mehr kommt es darauf an, alle steuerlichen Möglichkeiten zu kennen und zu nutzen. Genau hier setzt das sogenannte Realsplitting an: Wer Unterhalt zahlt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro im Jahr (Stand: 2026) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Bisher konnte dieses sogenannte Realsplitting allerdings noch nicht im Jahr der Trennung, sondern erst im Folgejahr angewendet werden. So hatte im aktuellen Fall das für einen unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt die Sonderkosten nicht anerkannt. Diese Entscheidung begründete es sinngemäß folgendermaßen: Im Trennungsjahr stünden den Eheleuten noch die Regelungen zur Zusammenveranlagung offen, weshalb die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug verdrängen würden.
Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dem Finanzamt
Diese Entscheidung wollte der Betroffene, der seine entsprechende Steuererklärung mit Hilfe der Vereinigten Lohnsteuerhilfe erstellt und eingereicht hatte, nicht akzeptieren. Und die VLH, der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands, legt in Streitfällen für ihre Mitglieder nicht nur Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt, sondern zieht auch vors Finanzgericht. So landete der Fall nach erfolglosem Einspruch beim Finanzgericht Düsseldorf - und dieses widersprach der Sichtweise des Finanzamts.
Das Finanzgericht stellte fest: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, dann sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln - und zwar mit allen Konsequenzen. Sie profitieren in solchen Fällen nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das heißt: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet, kann im Gegenzug den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr steuerlich geltend machen. Alles andere wäre aus Sicht des Finanzgerichts "nicht sachgerecht".
Bei seiner Entscheidung stützte sich das Finanzgericht unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Auch dort kam es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung an, sondern darauf, ob der Splitting-Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Das Urteil kann für viele Menschen relevant sein, die sich im Laufe eines Jahres trennen und Unterhalt zahlen. Denn sie können bereits im Jahr der Trennung eventuell gezahlten Unterhalt an den Ex-Partner beziehungsweise die Ex-Partnerin als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Eheleute leben dauerhaft getrennt.
- Der oder die Unterhaltszahlende wählt die Einzelveranlagung.
- Der oder die Unterhaltsempfangende stimmt zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.
Da das Urteil in Nordrhein-Westfalen gefällt wurde, können dort lebende Ehepaare diese Möglichkeit theoretisch ab sofort nutzen. Sollte der Sonderausgabenabzug dennoch abgelehnt werden, empfiehlt die VLH, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen - das gilt nicht nur für Betroffene in Nordrhein-Westfalen, sondern bundesweit.
Denn noch müssen die Finanzämter das Urteil nicht verpflichtend umsetzen, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen wurde. Somit ist das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen: Aller Voraussicht nach wird sich nun der BFH abschließend mit der Frage befassen, ob das Realsplitting fortan grundsätzlich bereits im Trennungsjahr genutzt werden kann.
VLH-Tipp: Steuerliche Möglichkeiten nicht verschenken
"Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine schwierige Situation - auch finanziell. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, die steuerlichen Möglichkeiten genau zu prüfen und im Zweifelsfall auch rechtlich durchzusetzen", sagt VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Die Beraterinnen und Berater von Lohnsteuerhilfevereinen wie der VLH oder auch Steuerberatungen helfen dabei, die richtige Veranlagungsform zu wählen und alle zulässigen Abzüge geltend zu machen. Und zwar in allen Fällen, nicht nur bei einer Trennung.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/69585/6334508
© 2026 news aktuell
