Wer als Unternehmer externe Beratung in Anspruch nimmt, um eine Schadensersatzforderung gerichtlich durchzusetzen, darf die auf diese Beratungskosten entfallende Vorsteuer abziehen - auch wenn die zugrunde liegende unternehmerische Tätigkeit nie tatsächlich aufgenommen wurde. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und damit eine für die Praxis bedeutsame Frage zugunsten ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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