Apple wird die Regeln ändern, nach denen App-Anbieter auf iPhones und iPads Nutzerdaten für personalisierte Werbung verwenden können. Das Bundeskartellamt hatte beanstandet, wie Apple für eigene Angebote und für Apps anderer Anbieter unterschiedliche Abfragen gestaltet hat. Apple hält seine Regeln (aufgestellt im sog. "App Tracking Transparency Framework", ATTF) zwar für wettbewerbskonform, hat aber dennoch Verpflichtungszusagen angeboten, die das Bundeskartellamt nun für bindend erklärt hat. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Mit dem ATTF hat Apple für Drittanbieter von Apps Vorgaben für die Nutzung von Daten auf iPhones und iPads eingeführt. Für bestimmte Formen der unternehmensübergreifenden Datennutzung benötigen Drittanbieter von Apps neben einer datenschutzrechtlichen Einwilligung eine zusätzliche Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer über ein von Apple vorgegebenes Abfragefenster. Für Apples eigene Angebote gelten diese ATTF-Vorgaben dagegen nicht; Apple verwendet Nutzerdaten aus dem eigenen Ökosystem und daher für die Einwilligung in personalisierte Werbung ein eigenes Abfragefenster.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Ein wirksamer Schutz persönlicher Daten und der Privatsphäre ist bei der Nutzung von Apps von zentraler Bedeutung. Apple kann für seine Nutzerinnen und Nutzer auch ein Schutzniveau vorsehen, das über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht. Wenn Apple aber in seinem Ökosystem zusätzliche Regeln für die Nutzung von Daten aufstellt, darf es nach unseren besonderen Missbrauchsvorschriften für große Digitalkonzerne die eigenen Angebote dabei nicht besser behandeln als die seiner Wettbewerber. Genau darin lag der Kern unserer wettbewerblichen Bedenken. Apple wird die Nutzerabfragen nun deutlich angleichen und den Drittanbietern von Apps mehr Möglichkeiten geben, die erforderlichen Abfragen sinnvoll miteinander zu verbinden."
Viele Apps von Drittanbietern werden zumindest teilweise über Werbung finanziert. Personalisierte Werbung kann für App-Herausgeber höhere Erlöse ermöglichen. Andere Apps finanzieren sich über Zahlungen der Nutzerinnen und Nutzer, etwa für den Erwerb einer App oder für Abonnements. Hieran ist Apple vielfach über Provisionen beteiligt, während Apple an den Werbeeinnahmen der App-Herausgeber grundsätzlich nicht beteiligt ist. Voraussetzung für die Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken ist regelmäßig eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer nach den Vorgaben des deutschen und europäischen Datenschutzrechts.
Apple hat im Verfahren geltend gemacht, dass das ATTF dem Schutz der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer dient und eine wettbewerbsrechtskonforme Maßnahme darstellt, mit der sich Apple auch durch ein besonders hohes Datenschutzniveau im Wettbewerb positionieren kann. Die zum Verfahren beigeladenen Verbände der Marken-, Medien- und Werbewirtschaft vertreten hingegen, dass Apple als marktmächtiger Gatekeeper gar keine zusätzlichen, "extragesetzlichen" Regeln aufstellen dürfe, wenn dadurch andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt werden.
Nach der vorläufigen kartellrechtlichen Bewertung des Bundeskartellamtes darf zwar auch ein marktmächtiges Unternehmen wie Apple grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre seiner Nutzerinnen und Nutzer erlassen. Allerdings gingen die Unterschiede zwischen den von Apple für eigene Angebote und für Apps anderer Anbieter vorgesehenen Abfragen über das hinaus, was durch unterschiedliche Formen der Datenverarbeitung gerechtfertigt werden konnte. Sprache, Gestaltung und Auswahlmöglichkeiten konnten Nutzerinnen und Nutzer bei Apple-eigenen Angeboten eher zur Zustimmung bewegen, während die Zustimmung bei Apps anderer Anbieter erschwert wurde. Hinzu kam, dass App-Herausgeber teilweise mehrere Abfragen durchführen mussten, selbst wenn die Nutzerinnen und Nutzer bereits eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt hatten.
Apple kontrolliert mit seinen Betriebssystemen und dem App Store eine zentrale Infrastruktur für den Vertrieb von Apps auf seinen Geräten. Daneben bietet das Unternehmen selbst Apps und Werbeflächen an. Aus dieser Doppelrolle ergeben sich besondere wettbewerbliche Anforderungen. Nach der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes bestand die Gefahr, dass Apple durch die unterschiedliche Ausgestaltung seiner Regeln eigene Angebote bevorzugt und andere App-Herausgeber behindert.
Apple ändert Abfragefenster und vereinfacht Nutzerabfragen
Mit den nun verbindlichen Zusagen wird Apple die Abfragefenster für eigene Angebote und für Apps anderer Anbieter deutlich stärker angleichen. Dabei entfallen abschreckend wirkende Symbole und Formulierungen in der von Apple vorgegebenen Abfrage für Drittanbieter. Die Abfragefenster werden inhaltlich, sprachlich und optisch neutral gestaltet. App-Herausgeber und Inhalteanbieter, etwa Medienverlage, erhalten außerdem mehr Raum, um den Nutzerinnen und Nutzern zu erläutern, welche Bedeutung personalisierte Werbung für ihr Angebot und ihr Geschäftsmodell hat.
Zugleich wird die bislang komplexe Abfragestruktur für Drittanbieter vereinfacht. App-Herausgeber erhalten insbesondere mehr Möglichkeiten, die von Apple verlangte Abfrage mit den datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungsabfragen zu verbinden oder beide für die Nutzenden nachvollziehbar aufeinander zu beziehen. Auch Werbetreibende und technische Dienstleister der Werbewirtschaft können von den verbesserten Rahmenbedingungen profitieren.
Andreas Mundt: "Unser Ziel ist ausdrücklich nicht, möglichst hohe Zustimmungsraten für personalisierte Werbung zu erreichen. Entscheidend ist, dass Nutzerinnen und Nutzer frei und informiert entscheiden können. Wer seine Daten nicht für personalisierte Werbung zur Verfügung stellen möchte, muss dies genauso frei und informiert entscheiden können wie jemand, der einer solchen Nutzung zustimmen möchte. Die neuen Abfragen sollen diese Entscheidung künftig besser ermöglichen."
Das Bundeskartellamt hat in diesem Verfahren allein geprüft, ob Apple gegen deutsches oder europäisches Wettbewerbsrecht verstößt. Das Verfahren hatte daher nicht das Ziel, Datenschutzrecht durchzusetzen. Um mögliche Abgrenzungsprobleme zum Datenschutz zu vermeiden, hat sich das Bundeskartellamt mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ausgetauscht.
Zusammenarbeit mit anderen europäischen Wettbewerbsbehörden
Auch Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten haben Verfahren zum ATTF geführt und teilweise bereits abgeschlossen. Um eine kohärente Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts sicherzustellen, hat sich das Bundeskartellamt mit den beteiligten Behörden im Europäischen Wettbewerbsnetz (European Competition Network - ECN) unter Einbeziehung der Europäischen Kommission während des gesamten Verfahrens eng und konstruktiv ausgetauscht.
In zwei Verfahren der anderen europäischen Wettbewerbsbehörden zum ATTF sind gegen Apple bereits hohe Bußgelder verhängt worden. Die französische und die italienische Wettbewerbsbehörde haben Apple im letzten Jahr mit einem Bußgeld von 150 bzw. 98,6 Millionen Euro belegt. Das Verfahren des Bundeskartellamtes hat das Ziel, auf eine wettbewerbskonforme Ausgestaltung des ATTF für die Zukunft hinzuwirken. Die jetzt in Deutschland erreichte Lösung fügt sich in diesen europäischen Austausch ein und kann auch Einfluss auf die zukünftige Ausgestaltung des ATTF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.
Besondere Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne
Das Verfahren wurde insbesondere auf Grundlage des § 19a GWB sowie des europäischen Missbrauchsverbots nach Artikel 102 AEUV geführt. § 19a GWB ermöglicht dem Bundeskartellamt eine besondere Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne, denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. In einem ersten Schritt stellt das Bundeskartellamt diese besondere Wettbewerbsposition fest. In einem zweiten Schritt kann es bestimmte wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen des Unternehmens untersagen.
Das Bundeskartellamt hatte die überragende marktübergreifende Bedeutung Apples im April 2023 festgestellt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Feststellung im März 2025.
Verfahrensgang
Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren gegen Apple im Juni 2022 eingeleitet. Im Februar 2025 informierte das Amt Apple und die beigeladenen Verbände über seine vorläufige rechtliche Bewertung (siehe Pressemitteilung vom 13. Februar 2025). Im weiteren Verlauf bot Apple Verpflichtungszusagen an, die das Bundeskartellamt im Dezember 2025 einem Markttest unterzog (siehe Pressemitteilung vom 2. Dezember 2025). Nach weiteren Anpassungen der Zusagen hat das Bundeskartellamt diese nun für bindend erklärt und das Verfahren abgeschlossen.
Apple hat nach Zustellung der Entscheidung vier Monate Zeit, die zugesagten Änderungen umzusetzen und wird diese vor Implementierung mit den App-Herausgebern testen. Die Zusagen gelten für sieben Jahre und werden durch einen Monitoring Trustee überwacht.
Mit dem ATTF hat Apple für Drittanbieter von Apps Vorgaben für die Nutzung von Daten auf iPhones und iPads eingeführt. Für bestimmte Formen der unternehmensübergreifenden Datennutzung benötigen Drittanbieter von Apps neben einer datenschutzrechtlichen Einwilligung eine zusätzliche Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer über ein von Apple vorgegebenes Abfragefenster. Für Apples eigene Angebote gelten diese ATTF-Vorgaben dagegen nicht; Apple verwendet Nutzerdaten aus dem eigenen Ökosystem und daher für die Einwilligung in personalisierte Werbung ein eigenes Abfragefenster.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Ein wirksamer Schutz persönlicher Daten und der Privatsphäre ist bei der Nutzung von Apps von zentraler Bedeutung. Apple kann für seine Nutzerinnen und Nutzer auch ein Schutzniveau vorsehen, das über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht. Wenn Apple aber in seinem Ökosystem zusätzliche Regeln für die Nutzung von Daten aufstellt, darf es nach unseren besonderen Missbrauchsvorschriften für große Digitalkonzerne die eigenen Angebote dabei nicht besser behandeln als die seiner Wettbewerber. Genau darin lag der Kern unserer wettbewerblichen Bedenken. Apple wird die Nutzerabfragen nun deutlich angleichen und den Drittanbietern von Apps mehr Möglichkeiten geben, die erforderlichen Abfragen sinnvoll miteinander zu verbinden."
Viele Apps von Drittanbietern werden zumindest teilweise über Werbung finanziert. Personalisierte Werbung kann für App-Herausgeber höhere Erlöse ermöglichen. Andere Apps finanzieren sich über Zahlungen der Nutzerinnen und Nutzer, etwa für den Erwerb einer App oder für Abonnements. Hieran ist Apple vielfach über Provisionen beteiligt, während Apple an den Werbeeinnahmen der App-Herausgeber grundsätzlich nicht beteiligt ist. Voraussetzung für die Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken ist regelmäßig eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer nach den Vorgaben des deutschen und europäischen Datenschutzrechts.
Apple hat im Verfahren geltend gemacht, dass das ATTF dem Schutz der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer dient und eine wettbewerbsrechtskonforme Maßnahme darstellt, mit der sich Apple auch durch ein besonders hohes Datenschutzniveau im Wettbewerb positionieren kann. Die zum Verfahren beigeladenen Verbände der Marken-, Medien- und Werbewirtschaft vertreten hingegen, dass Apple als marktmächtiger Gatekeeper gar keine zusätzlichen, "extragesetzlichen" Regeln aufstellen dürfe, wenn dadurch andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt werden.
Nach der vorläufigen kartellrechtlichen Bewertung des Bundeskartellamtes darf zwar auch ein marktmächtiges Unternehmen wie Apple grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre seiner Nutzerinnen und Nutzer erlassen. Allerdings gingen die Unterschiede zwischen den von Apple für eigene Angebote und für Apps anderer Anbieter vorgesehenen Abfragen über das hinaus, was durch unterschiedliche Formen der Datenverarbeitung gerechtfertigt werden konnte. Sprache, Gestaltung und Auswahlmöglichkeiten konnten Nutzerinnen und Nutzer bei Apple-eigenen Angeboten eher zur Zustimmung bewegen, während die Zustimmung bei Apps anderer Anbieter erschwert wurde. Hinzu kam, dass App-Herausgeber teilweise mehrere Abfragen durchführen mussten, selbst wenn die Nutzerinnen und Nutzer bereits eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt hatten.
Apple kontrolliert mit seinen Betriebssystemen und dem App Store eine zentrale Infrastruktur für den Vertrieb von Apps auf seinen Geräten. Daneben bietet das Unternehmen selbst Apps und Werbeflächen an. Aus dieser Doppelrolle ergeben sich besondere wettbewerbliche Anforderungen. Nach der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes bestand die Gefahr, dass Apple durch die unterschiedliche Ausgestaltung seiner Regeln eigene Angebote bevorzugt und andere App-Herausgeber behindert.
Apple ändert Abfragefenster und vereinfacht Nutzerabfragen
Mit den nun verbindlichen Zusagen wird Apple die Abfragefenster für eigene Angebote und für Apps anderer Anbieter deutlich stärker angleichen. Dabei entfallen abschreckend wirkende Symbole und Formulierungen in der von Apple vorgegebenen Abfrage für Drittanbieter. Die Abfragefenster werden inhaltlich, sprachlich und optisch neutral gestaltet. App-Herausgeber und Inhalteanbieter, etwa Medienverlage, erhalten außerdem mehr Raum, um den Nutzerinnen und Nutzern zu erläutern, welche Bedeutung personalisierte Werbung für ihr Angebot und ihr Geschäftsmodell hat.
Zugleich wird die bislang komplexe Abfragestruktur für Drittanbieter vereinfacht. App-Herausgeber erhalten insbesondere mehr Möglichkeiten, die von Apple verlangte Abfrage mit den datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungsabfragen zu verbinden oder beide für die Nutzenden nachvollziehbar aufeinander zu beziehen. Auch Werbetreibende und technische Dienstleister der Werbewirtschaft können von den verbesserten Rahmenbedingungen profitieren.
Andreas Mundt: "Unser Ziel ist ausdrücklich nicht, möglichst hohe Zustimmungsraten für personalisierte Werbung zu erreichen. Entscheidend ist, dass Nutzerinnen und Nutzer frei und informiert entscheiden können. Wer seine Daten nicht für personalisierte Werbung zur Verfügung stellen möchte, muss dies genauso frei und informiert entscheiden können wie jemand, der einer solchen Nutzung zustimmen möchte. Die neuen Abfragen sollen diese Entscheidung künftig besser ermöglichen."
Das Bundeskartellamt hat in diesem Verfahren allein geprüft, ob Apple gegen deutsches oder europäisches Wettbewerbsrecht verstößt. Das Verfahren hatte daher nicht das Ziel, Datenschutzrecht durchzusetzen. Um mögliche Abgrenzungsprobleme zum Datenschutz zu vermeiden, hat sich das Bundeskartellamt mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ausgetauscht.
Zusammenarbeit mit anderen europäischen Wettbewerbsbehörden
Auch Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten haben Verfahren zum ATTF geführt und teilweise bereits abgeschlossen. Um eine kohärente Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts sicherzustellen, hat sich das Bundeskartellamt mit den beteiligten Behörden im Europäischen Wettbewerbsnetz (European Competition Network - ECN) unter Einbeziehung der Europäischen Kommission während des gesamten Verfahrens eng und konstruktiv ausgetauscht.
In zwei Verfahren der anderen europäischen Wettbewerbsbehörden zum ATTF sind gegen Apple bereits hohe Bußgelder verhängt worden. Die französische und die italienische Wettbewerbsbehörde haben Apple im letzten Jahr mit einem Bußgeld von 150 bzw. 98,6 Millionen Euro belegt. Das Verfahren des Bundeskartellamtes hat das Ziel, auf eine wettbewerbskonforme Ausgestaltung des ATTF für die Zukunft hinzuwirken. Die jetzt in Deutschland erreichte Lösung fügt sich in diesen europäischen Austausch ein und kann auch Einfluss auf die zukünftige Ausgestaltung des ATTF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.
Besondere Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne
Das Verfahren wurde insbesondere auf Grundlage des § 19a GWB sowie des europäischen Missbrauchsverbots nach Artikel 102 AEUV geführt. § 19a GWB ermöglicht dem Bundeskartellamt eine besondere Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne, denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. In einem ersten Schritt stellt das Bundeskartellamt diese besondere Wettbewerbsposition fest. In einem zweiten Schritt kann es bestimmte wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen des Unternehmens untersagen.
Das Bundeskartellamt hatte die überragende marktübergreifende Bedeutung Apples im April 2023 festgestellt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Feststellung im März 2025.
Verfahrensgang
Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren gegen Apple im Juni 2022 eingeleitet. Im Februar 2025 informierte das Amt Apple und die beigeladenen Verbände über seine vorläufige rechtliche Bewertung (siehe Pressemitteilung vom 13. Februar 2025). Im weiteren Verlauf bot Apple Verpflichtungszusagen an, die das Bundeskartellamt im Dezember 2025 einem Markttest unterzog (siehe Pressemitteilung vom 2. Dezember 2025). Nach weiteren Anpassungen der Zusagen hat das Bundeskartellamt diese nun für bindend erklärt und das Verfahren abgeschlossen.
Apple hat nach Zustellung der Entscheidung vier Monate Zeit, die zugesagten Änderungen umzusetzen und wird diese vor Implementierung mit den App-Herausgebern testen. Die Zusagen gelten für sieben Jahre und werden durch einen Monitoring Trustee überwacht.
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