Bei der Vererbung eines Familienheims kann die Steuerbefreiung weiter reichen als bis zum Wohnhaus. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Garten- und Wegeflächen dazugehören können. Entscheidend ist die Einordnung als wirtschaftliche Einheit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine wichtige erbschaftsteuerliche Frage bei der Vererbung eines Familienheims geklärt. Demnach können neben dem mit dem Wohnhaus bebauten Flurstück auch angrenzende Garten- und Wegeflächen ...Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2026 AssCompact
