München (ots) -
Seit dem 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft. Es enthält auch Änderungen für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln. Dazu gehören insbesondere der Entfall getrockneter Cannabisblüten aus der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Vorgabe, grundsätzlich vor dem Einsatz nicht-zugelassener Cannabispräparate zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel durchzuführen. Die Regelung konkretisiert den Vorrang für zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel, den der G-BA bereits 2023 verbindlich in die Arzneimittelrichtlinie aufgenommen hatte. Für VERTANICAL steht eine evidenzbasierte, sichere und zugleich bedarfsgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt.
Transparenz beim politischen Engagement der FUTRUE GmbH
Die FUTRUE GmbH, zu deren Unternehmensgruppe VERTANICAL gehört, hat im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 insgesamt 560.000 Euro an Parteien der politischen Mitte gespendet. Davon entfielen 60.000 Euro auf die CDU, 200.000 Euro auf die FDP, 200.000 Euro auf die CSU sowie 100.000 Euro auf die SPD. Die Spenden erfolgten transparent und entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Der Geschäftsführer der Futrue-Unternehmensgruppe hat sich dazu wiederholt öffentlich bekannt. Ziel war es, Parteien der politischen Mitte zu unterstützen und für politische Rahmenbedingungen einzutreten, die Innovation, unternehmerische Verantwortung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fördern.
Der nun im Beitragssatzstabilisierungsgesetz geregelte Vorrang zugelassener cannabishaltiger Fertigarzneimittel knüpft an eine langjährige gesundheitspolitische und regulatorische Entwicklung an. Die maßgeblichen fachlichen Grundlagen wurden bereits Jahre vor den genannten Parteispenden geschaffen. Bereits 2022 stellte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem Abschlussbericht zur Begleiterhebung nach § 31 Abs. 6 SGB V heraus, dass die Erstattung nicht zugelassener Cannabisarzneimittel einen "Systembruch in der Arzneimittelversorgung" darstellt[i]. Als langfristiges Ziel wurde formuliert, Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabisarzneimitteln in klinischen Studien nachzuweisen und zugelassene Fertigarzneimittel verfügbar zu machen, um den benannten Systembruch wieder zu heilen.
Bereits 2023 verankerte der G-BA den Vorrang von Fertigarzneimitteln in seiner Arzneimittel-Richtlinie. Seitdem ist vor der Verordnung von Cannabisblüten oder -extrakten zu prüfen, ob geeignete cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen[ii]. In den Tragenden Gründen stellte der G-BA ausdrücklich klar, dass dieser Vorrang grundsätzlich auch dann gilt, wenn das Fertigarzneimittel für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassen ist[iii]. Zur Begründung verweist der G-BA insbesondere darauf, dass bei zugelassenen Fertigarzneimitteln Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft werden, während andere Cannabisarzneimittel nicht über eine entsprechende arzneimittelrechtliche Zulassung verfügen. Ergänzend verweist der G-BA auf die Begleiterhebung des BfArM, wonach es sich bei den übrigen Cannabisarzneimitteln um nicht ausreichend geprüfte Arzneimittel handelt.
Therapievielfalt und medizinischer Bedarf im Mittelpunkt
VERTANICAL setzt sich für eine Versorgung ein, die sich an medizinischem Bedarf, wissenschaftlicher Evidenz, Qualität und Sicherheit orientiert. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit einzelner Therapieformen liegt beim Gesetzgeber und den zuständigen Institutionen. VERTANICAL hat sich weder für einen Ausschluss von Cannabisblüten aus der Versorgung noch für deren Herausnahme aus der GKV-Erstattung eingesetzt. Eine kritische Bewertung von Cannabisblüten ist allerdings keineswegs neu: Bereits seit Jahren weisen maßgebliche Institutionen des Gesundheitswesens auf Defizite bei Evidenz, Standardisierung und Dosiergenauigkeit hin. Der G-BA machte ihre Verordnung nach einem umfassenden öffentlichen Stellungnahmeverfahren daher bereits 2023 in der Arzneimittelrichtlinie ausdrücklich begründungspflichtig[iii]. Anfang 2026 riet die Bundesärztekammer wegen fehlender wissenschaftlicher Evidenz grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten ab[iv].
Zugelassene Fertigarzneimittel stärken eine evidenzbasierte Versorgung
Zugelassene Fertigarzneimittel bilden in der Arzneimittelversorgung den regulatorisch geprüften Standard. Wo ein geeignetes zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, sollte es grundsätzlich vor einem nicht zugelassenen Arzneimittel eingesetzt werden. Dieser Grundsatz ist auch im Bereich der Cannabisarzneimittel nicht neu. Das BfArM hat bereits 2022 darauf hingewiesen, dass die Sonderregelung zur Erstattungsfähigkeit nicht zugelassener Cannabisarzneimittel ursprünglich geschaffen wurde, um eine Versorgungslücke zu schließen und zugleich um Anreize für die Entwicklung und Zulassung regulär geprüfter Fertigarzneimittel zu schaffen[i]. Der G-BA hat diesen Vorrang 2023 ausdrücklich in der Arzneimittel-Richtlinie verankert.
Der zentrale Vorteil zugelassener Fertigarzneimittel liegt im klar definierten Evidenz- und Prüfungsstandard: Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit werden im Rahmen des regulatorischen Zulassungsverfahrens umfassend geprüft. Für nicht zugelassene Cannabisarzneimittel liegt ein entsprechender Zulassungsnachweis nicht vor. Auch der G-BA verweist hierbei darauf, dass der Wirkstoffgehalt von Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten schwanke und insofern auch nach der Monographie des Deutschen Arzneibuchs Nachteile in der Standardisierung gegenüber Fertigarzneimitteln existieren[iii].
Gleichzeitig bleibt die therapeutische Vielfalt erhalten: Der Versorgungsanspruch auf nicht zugelassene Cannabisarzneimittel besteht auch künftig fort. Wenn ein zugelassenes Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs nicht ausreichend wirksam ist oder nicht vertragen wird, stehen weiterhin andere Therapieoptionen zur Verfügung. Die Neuregelung verbindet damit den Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel mit dem fortbestehenden Zugang zu nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln, wenn der Therapieversuch nicht erfolgreich ist.
Patientenorientierte Umsetzung und Versorgungskontinuität
Für die Umsetzung in der Versorgungspraxis kommt es nun auf klare, praktikable und patientenorientierte Regelungen an. Besonders wichtig ist die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die bereits erfolgreich mit einem Cannabisarzneimittel behandelt werden und stabil eingestellt sind. Aus Sicht von VERTANICAL sollte ihre medizinisch erfolgreiche Therapie ohne sachlichen Grund nicht umgestellt werden. Eine verlässliche Versorgungskontinuität sollte daher ein zentraler Maßstab der praktischen Umsetzung sein. Damit teilt VERTANICAL die Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Änderungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungs-gesetzes im Hinblick auf die Verordnung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln[v].
[i] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln. BfArM (2022), veröffentlicht am 5. Juli 2022.
[ii] Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL), in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009, zuletzt geändert am 18. Juni 2026, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 31. Juli 2026 (BAnz AT 31.07.2026 B4), in Kraft getreten am 1. August 2026.
[iii] Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 45 (Cannabisarzneimittel). G-BA (2023), Beschluss vom 16. März 2023.
[iv] Bundesärztekammer (BÄK). Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. BÄK, 12. Januar 2026.
[v] Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Cannabis: Rechtliche Neubewertung der Verordnungsvoraussetzungen. KV-InfoAktuell Nr. 144/2026, 18. August 2026.
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Seit dem 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft. Es enthält auch Änderungen für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln. Dazu gehören insbesondere der Entfall getrockneter Cannabisblüten aus der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Vorgabe, grundsätzlich vor dem Einsatz nicht-zugelassener Cannabispräparate zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel durchzuführen. Die Regelung konkretisiert den Vorrang für zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel, den der G-BA bereits 2023 verbindlich in die Arzneimittelrichtlinie aufgenommen hatte. Für VERTANICAL steht eine evidenzbasierte, sichere und zugleich bedarfsgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt.
Transparenz beim politischen Engagement der FUTRUE GmbH
Die FUTRUE GmbH, zu deren Unternehmensgruppe VERTANICAL gehört, hat im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 insgesamt 560.000 Euro an Parteien der politischen Mitte gespendet. Davon entfielen 60.000 Euro auf die CDU, 200.000 Euro auf die FDP, 200.000 Euro auf die CSU sowie 100.000 Euro auf die SPD. Die Spenden erfolgten transparent und entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Der Geschäftsführer der Futrue-Unternehmensgruppe hat sich dazu wiederholt öffentlich bekannt. Ziel war es, Parteien der politischen Mitte zu unterstützen und für politische Rahmenbedingungen einzutreten, die Innovation, unternehmerische Verantwortung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fördern.
Der nun im Beitragssatzstabilisierungsgesetz geregelte Vorrang zugelassener cannabishaltiger Fertigarzneimittel knüpft an eine langjährige gesundheitspolitische und regulatorische Entwicklung an. Die maßgeblichen fachlichen Grundlagen wurden bereits Jahre vor den genannten Parteispenden geschaffen. Bereits 2022 stellte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem Abschlussbericht zur Begleiterhebung nach § 31 Abs. 6 SGB V heraus, dass die Erstattung nicht zugelassener Cannabisarzneimittel einen "Systembruch in der Arzneimittelversorgung" darstellt[i]. Als langfristiges Ziel wurde formuliert, Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabisarzneimitteln in klinischen Studien nachzuweisen und zugelassene Fertigarzneimittel verfügbar zu machen, um den benannten Systembruch wieder zu heilen.
Bereits 2023 verankerte der G-BA den Vorrang von Fertigarzneimitteln in seiner Arzneimittel-Richtlinie. Seitdem ist vor der Verordnung von Cannabisblüten oder -extrakten zu prüfen, ob geeignete cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen[ii]. In den Tragenden Gründen stellte der G-BA ausdrücklich klar, dass dieser Vorrang grundsätzlich auch dann gilt, wenn das Fertigarzneimittel für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassen ist[iii]. Zur Begründung verweist der G-BA insbesondere darauf, dass bei zugelassenen Fertigarzneimitteln Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft werden, während andere Cannabisarzneimittel nicht über eine entsprechende arzneimittelrechtliche Zulassung verfügen. Ergänzend verweist der G-BA auf die Begleiterhebung des BfArM, wonach es sich bei den übrigen Cannabisarzneimitteln um nicht ausreichend geprüfte Arzneimittel handelt.
Therapievielfalt und medizinischer Bedarf im Mittelpunkt
VERTANICAL setzt sich für eine Versorgung ein, die sich an medizinischem Bedarf, wissenschaftlicher Evidenz, Qualität und Sicherheit orientiert. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit einzelner Therapieformen liegt beim Gesetzgeber und den zuständigen Institutionen. VERTANICAL hat sich weder für einen Ausschluss von Cannabisblüten aus der Versorgung noch für deren Herausnahme aus der GKV-Erstattung eingesetzt. Eine kritische Bewertung von Cannabisblüten ist allerdings keineswegs neu: Bereits seit Jahren weisen maßgebliche Institutionen des Gesundheitswesens auf Defizite bei Evidenz, Standardisierung und Dosiergenauigkeit hin. Der G-BA machte ihre Verordnung nach einem umfassenden öffentlichen Stellungnahmeverfahren daher bereits 2023 in der Arzneimittelrichtlinie ausdrücklich begründungspflichtig[iii]. Anfang 2026 riet die Bundesärztekammer wegen fehlender wissenschaftlicher Evidenz grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten ab[iv].
Zugelassene Fertigarzneimittel stärken eine evidenzbasierte Versorgung
Zugelassene Fertigarzneimittel bilden in der Arzneimittelversorgung den regulatorisch geprüften Standard. Wo ein geeignetes zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, sollte es grundsätzlich vor einem nicht zugelassenen Arzneimittel eingesetzt werden. Dieser Grundsatz ist auch im Bereich der Cannabisarzneimittel nicht neu. Das BfArM hat bereits 2022 darauf hingewiesen, dass die Sonderregelung zur Erstattungsfähigkeit nicht zugelassener Cannabisarzneimittel ursprünglich geschaffen wurde, um eine Versorgungslücke zu schließen und zugleich um Anreize für die Entwicklung und Zulassung regulär geprüfter Fertigarzneimittel zu schaffen[i]. Der G-BA hat diesen Vorrang 2023 ausdrücklich in der Arzneimittel-Richtlinie verankert.
Der zentrale Vorteil zugelassener Fertigarzneimittel liegt im klar definierten Evidenz- und Prüfungsstandard: Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit werden im Rahmen des regulatorischen Zulassungsverfahrens umfassend geprüft. Für nicht zugelassene Cannabisarzneimittel liegt ein entsprechender Zulassungsnachweis nicht vor. Auch der G-BA verweist hierbei darauf, dass der Wirkstoffgehalt von Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten schwanke und insofern auch nach der Monographie des Deutschen Arzneibuchs Nachteile in der Standardisierung gegenüber Fertigarzneimitteln existieren[iii].
Gleichzeitig bleibt die therapeutische Vielfalt erhalten: Der Versorgungsanspruch auf nicht zugelassene Cannabisarzneimittel besteht auch künftig fort. Wenn ein zugelassenes Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs nicht ausreichend wirksam ist oder nicht vertragen wird, stehen weiterhin andere Therapieoptionen zur Verfügung. Die Neuregelung verbindet damit den Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel mit dem fortbestehenden Zugang zu nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln, wenn der Therapieversuch nicht erfolgreich ist.
Patientenorientierte Umsetzung und Versorgungskontinuität
Für die Umsetzung in der Versorgungspraxis kommt es nun auf klare, praktikable und patientenorientierte Regelungen an. Besonders wichtig ist die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die bereits erfolgreich mit einem Cannabisarzneimittel behandelt werden und stabil eingestellt sind. Aus Sicht von VERTANICAL sollte ihre medizinisch erfolgreiche Therapie ohne sachlichen Grund nicht umgestellt werden. Eine verlässliche Versorgungskontinuität sollte daher ein zentraler Maßstab der praktischen Umsetzung sein. Damit teilt VERTANICAL die Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Änderungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungs-gesetzes im Hinblick auf die Verordnung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln[v].
[i] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln. BfArM (2022), veröffentlicht am 5. Juli 2022.
[ii] Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL), in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009, zuletzt geändert am 18. Juni 2026, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 31. Juli 2026 (BAnz AT 31.07.2026 B4), in Kraft getreten am 1. August 2026.
[iii] Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 45 (Cannabisarzneimittel). G-BA (2023), Beschluss vom 16. März 2023.
[iv] Bundesärztekammer (BÄK). Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. BÄK, 12. Januar 2026.
[v] Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Cannabis: Rechtliche Neubewertung der Verordnungsvoraussetzungen. KV-InfoAktuell Nr. 144/2026, 18. August 2026.
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