Berlin (ots) -
Bundeszahnärztekammer unterstützt eine gezielte Zuckerreduktion in stark zuckerhaltigen Softdrinks, warnt aber vor medizinisch nicht überzeugendem Rundumschlag
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hält eine Herstellerabgabe auf zuckerhaltige Softdrinks für richtig. Durchdacht ausgestaltet kann die sogenannte "gesundheitsbezogene Verbrauchsteuer" bewirken, dass Hersteller den Zuckergehalt ihrer Getränke deutlich senken. Die derzeit bekannt gewordenen Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums gehen jedoch offenbar weit über dieses gesundheitspolitische Ziel hinaus.
"Eine Zuckersteuer darf kein beliebiges Instrument zur Erhöhung der Staatseinnahmen werden. Sie muss zielgenau dort ansetzen, wo besonders hohe Zuckergehalte die Mund- und Allgemeingesundheit belasten", erklärt BZÄK-Präsidentin Dr. Romy Ermler.
"Ziel darf es nicht sein, Getränke für Verbraucher zu verteuern oder Haushaltslöcher zu schließen, sondern Hersteller zur Senkung des Zuckergehalts zu bewegen", ergänzt BZÄK-Vizepräsidentin Dr. Doris Seiz.
Ein dauerhaft hoher und häufiger Zuckerkonsum ist u.a. Ursache von Adipositas, Diabetes Typ 2 und Karies. Die Zahnmedizin sieht Kleinkinder, Kinder und Jugendliche und die anderen Altersgruppen sehr regelmäßig, oft noch vor den Fachärzten. "Wir sehen das Schadensausmaß, das zu viel Zucker anrichtet. Wir brauchen deshalb eine Lenkung, was den Zucker betrifft, Vorbild kann Großbritannien sein, das sehr erfolgreich den Zuckergehalt in Softdrinks gesenkt bekam," so BZÄK-Vizepräsident Dr. Ralf Hausweiler.
Die BZÄK rät deshalb zu einer gestaffelten Besteuerung zuckerhaltiger Softdrinks. Deren Erfolg sollte sich vor allem daran messen lassen, wie stark Hersteller den Zuckergehalt reduzieren. Nach Medienberichten sollen die aktuellen Eckpunkte jedoch auch weitere Produkte wie u.a. Milchgetränke, Haferdrinks oder alkoholfreies Bier einbeziehen. Das entfernt sich vom eigentlichen Lenkungsziel.
Deutschland braucht eine wirksame Zuckerabgabe, aber keine möglichst breite Getränkesteuer. Das britische Modell zeigt: Die entscheidende Wirkung entsteht dann, wenn Hersteller ihre Rezepturen verändern. Genau daran sollte sich die deutsche Regelung orientieren. Zudem sollten weitere verhältnispräventive Maßnahmen - wie die Einführung einer verpflichtenden Lebensmittelkennzeichnung und Werbebeschränkungen für stark gezuckerte Lebensmittel für (Klein-)Kinder - diese flankieren.
Hintergrund: Fallbeispiel Großbritannien
Dass eine gezielte Herstellerabgabe wirken kann, zeigt Großbritannien. Die britische Regierung führte 2018 die Soft Drinks Industry Levy ein. Entscheidend war dabei nicht nur die Abgabe selbst - schon die Ankündigung dieser Herstellersteuer brachte die Industrie dazu, die Rezepturen deutlich zu verändern. Viele Hersteller reduzierten freiwillig den Zuckergehalt, um unter die für sie steuerpflichtigen Grenzwerte zu kommen. Zwischen 2015 und 2020 sank der durchschnittliche Zuckergehalt der von der Abgabe erfassten Getränke nach Angaben der britischen Regierung um 46 Prozent. 89 Prozent der dort verkauften Softdrinks lagen zuletzt unterhalb der bisherigen Abgabeschwelle von fünf Gramm Zucker pro 100 Milliliter.
Einige Softdrinks enthalten heute nur noch etwa die Hälfte des Zuckers im Vergleich zu Deutschland. Zwischen 2015 und 2021 sank der durchschnittliche absatzgewichtete Zuckergehalt von Softdrinks in Deutschland lediglich von 5,3 auf 5,2 Gramm je 100 Milliliter. In Großbritannien ging er im gleichen Zeitraum auf 3,8 Gramm zurück.
Laut Forschungsdaten der Universität Cambridge ist im Jahr nach Einführung der Abgabe der Zuckerkonsum bei Kindern um rund fünf Gramm pro Tag, bei Erwachsenen um elf Gramm pro Tag gesunken. Jeweils rund die Hälfte wurde bei Zuckergetränken eingespart.
Wissenschaftler der Universität Oxford und der TU München haben berechnet, dass eine Limo-Abgabe in Deutschland hunderttausende Krankheitsfälle verhindern und bis zu 16 Milliarden Euro an Gesundheitskosten einsparen könnte.
Pressekontakt:
Dipl.-Des. Jette Krämer-Götte, Telefon: +49 30 40005-150, E-Mail:
presse@bzaek.de
Original-Content von: Bundeszahnärztekammer, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/30852/6340421
Bundeszahnärztekammer unterstützt eine gezielte Zuckerreduktion in stark zuckerhaltigen Softdrinks, warnt aber vor medizinisch nicht überzeugendem Rundumschlag
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hält eine Herstellerabgabe auf zuckerhaltige Softdrinks für richtig. Durchdacht ausgestaltet kann die sogenannte "gesundheitsbezogene Verbrauchsteuer" bewirken, dass Hersteller den Zuckergehalt ihrer Getränke deutlich senken. Die derzeit bekannt gewordenen Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums gehen jedoch offenbar weit über dieses gesundheitspolitische Ziel hinaus.
"Eine Zuckersteuer darf kein beliebiges Instrument zur Erhöhung der Staatseinnahmen werden. Sie muss zielgenau dort ansetzen, wo besonders hohe Zuckergehalte die Mund- und Allgemeingesundheit belasten", erklärt BZÄK-Präsidentin Dr. Romy Ermler.
"Ziel darf es nicht sein, Getränke für Verbraucher zu verteuern oder Haushaltslöcher zu schließen, sondern Hersteller zur Senkung des Zuckergehalts zu bewegen", ergänzt BZÄK-Vizepräsidentin Dr. Doris Seiz.
Ein dauerhaft hoher und häufiger Zuckerkonsum ist u.a. Ursache von Adipositas, Diabetes Typ 2 und Karies. Die Zahnmedizin sieht Kleinkinder, Kinder und Jugendliche und die anderen Altersgruppen sehr regelmäßig, oft noch vor den Fachärzten. "Wir sehen das Schadensausmaß, das zu viel Zucker anrichtet. Wir brauchen deshalb eine Lenkung, was den Zucker betrifft, Vorbild kann Großbritannien sein, das sehr erfolgreich den Zuckergehalt in Softdrinks gesenkt bekam," so BZÄK-Vizepräsident Dr. Ralf Hausweiler.
Die BZÄK rät deshalb zu einer gestaffelten Besteuerung zuckerhaltiger Softdrinks. Deren Erfolg sollte sich vor allem daran messen lassen, wie stark Hersteller den Zuckergehalt reduzieren. Nach Medienberichten sollen die aktuellen Eckpunkte jedoch auch weitere Produkte wie u.a. Milchgetränke, Haferdrinks oder alkoholfreies Bier einbeziehen. Das entfernt sich vom eigentlichen Lenkungsziel.
Deutschland braucht eine wirksame Zuckerabgabe, aber keine möglichst breite Getränkesteuer. Das britische Modell zeigt: Die entscheidende Wirkung entsteht dann, wenn Hersteller ihre Rezepturen verändern. Genau daran sollte sich die deutsche Regelung orientieren. Zudem sollten weitere verhältnispräventive Maßnahmen - wie die Einführung einer verpflichtenden Lebensmittelkennzeichnung und Werbebeschränkungen für stark gezuckerte Lebensmittel für (Klein-)Kinder - diese flankieren.
Hintergrund: Fallbeispiel Großbritannien
Dass eine gezielte Herstellerabgabe wirken kann, zeigt Großbritannien. Die britische Regierung führte 2018 die Soft Drinks Industry Levy ein. Entscheidend war dabei nicht nur die Abgabe selbst - schon die Ankündigung dieser Herstellersteuer brachte die Industrie dazu, die Rezepturen deutlich zu verändern. Viele Hersteller reduzierten freiwillig den Zuckergehalt, um unter die für sie steuerpflichtigen Grenzwerte zu kommen. Zwischen 2015 und 2020 sank der durchschnittliche Zuckergehalt der von der Abgabe erfassten Getränke nach Angaben der britischen Regierung um 46 Prozent. 89 Prozent der dort verkauften Softdrinks lagen zuletzt unterhalb der bisherigen Abgabeschwelle von fünf Gramm Zucker pro 100 Milliliter.
Einige Softdrinks enthalten heute nur noch etwa die Hälfte des Zuckers im Vergleich zu Deutschland. Zwischen 2015 und 2021 sank der durchschnittliche absatzgewichtete Zuckergehalt von Softdrinks in Deutschland lediglich von 5,3 auf 5,2 Gramm je 100 Milliliter. In Großbritannien ging er im gleichen Zeitraum auf 3,8 Gramm zurück.
Laut Forschungsdaten der Universität Cambridge ist im Jahr nach Einführung der Abgabe der Zuckerkonsum bei Kindern um rund fünf Gramm pro Tag, bei Erwachsenen um elf Gramm pro Tag gesunken. Jeweils rund die Hälfte wurde bei Zuckergetränken eingespart.
Wissenschaftler der Universität Oxford und der TU München haben berechnet, dass eine Limo-Abgabe in Deutschland hunderttausende Krankheitsfälle verhindern und bis zu 16 Milliarden Euro an Gesundheitskosten einsparen könnte.
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