10.300 Euro Pauschbetrag, aber nur 13,20 Euro tatsächliche Kosten: In einem Erbschaftsteuerfall musste der BFH klären, ob einer Vermächtnisnehmerin die volle Pauschale zusteht. Eine Besonderheit in dem Fall: Der tatsächliche Erbe unterlag nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Auch Vermächtnisnehmer können bei der Erbschaftsteuer den Pauschbetrag für Erbfallkosten geltend machen. Der Betrag muss zudem nicht gekürzt werden, wenn weitere Erben nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Das hat ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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