EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München WKN 843002 Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Wie am 25. Februar 2026 veröffentlicht hat der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München ("Münchener Rück") mit Zustimmung des Aufsichtsrats, handelnd durch den Präsidial- und Nachhaltigkeitsausschuss, beschlossen, im Zeitraum von 29. April 2026 bis spätestens zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. April 2027 eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 2.250.000.000 € über die Börse zu erwerben. Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. April 2026. Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen werden. Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 2.250.000.000 € soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine zweite Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von 1.449.796.882 € soll im Zeitraum vom 28. August 2026 bis spätestens zum 29. Januar 2027 erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 26. August 2026 von 515,80 € wären dies bis zu 2,2% des Grundkapitals und entsprächen bis zu 2.810.773 Aktien. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Deutsche Börse AG erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: Verordnung (EU) 2016/1052). Der Rückkauf erfolgt unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener-Rück-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 29. April 2026 einhalten. Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten. Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf 2026/2027 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Münchener Rück die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter www.munichre.com veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. München, 27. August 2026 Der Vorstand 27.08.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München |
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