Berlin (ots) -
Barrierefreiheit gewinnt im Wohnungsbestand zunehmend an Bedeutung. Menschen mit körperlichen Einschränkungen sind deswegen häufig auf bauliche Anpassungen angewiesen, um eine Wohnung weiterhin selbstständig nutzen zu können. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann die ungerechtfertigte Ablehnung solcher Maßnahmen eine verbotene Diskriminierung darstellen.
(Landgericht Berlin II, Aktenzeichen 66 S 24/24)
Der Fall: Der Ehemann eines Mieters war auf einen Rollstuhl angewiesen, weswegen er die Zustimmung zur Errichtung einer Rampe beantragte. Das dafür zuständige Wohnungsunternehmen verweigerte jedoch seine Zustimmung. Der Betroffene sah sich dadurch benachteiligt und verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Das Urteil: Das Gericht sprach dem Mieter eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn wegen seiner Behinderung unzulässig diskriminiert hatte, was nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch bei der Vermietung von Wohnraum durch größere Vermieter verboten ist. Es spiele auch keine Rolle, dass nicht der unmittelbare Vertragspartner, sondern dessen Ehepartner auf die Rampe angewiesen sei. Dem Rollstuhlfahrer wurde eine Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro zugesprochen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6342453
Barrierefreiheit gewinnt im Wohnungsbestand zunehmend an Bedeutung. Menschen mit körperlichen Einschränkungen sind deswegen häufig auf bauliche Anpassungen angewiesen, um eine Wohnung weiterhin selbstständig nutzen zu können. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann die ungerechtfertigte Ablehnung solcher Maßnahmen eine verbotene Diskriminierung darstellen.
(Landgericht Berlin II, Aktenzeichen 66 S 24/24)
Der Fall: Der Ehemann eines Mieters war auf einen Rollstuhl angewiesen, weswegen er die Zustimmung zur Errichtung einer Rampe beantragte. Das dafür zuständige Wohnungsunternehmen verweigerte jedoch seine Zustimmung. Der Betroffene sah sich dadurch benachteiligt und verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Das Urteil: Das Gericht sprach dem Mieter eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn wegen seiner Behinderung unzulässig diskriminiert hatte, was nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch bei der Vermietung von Wohnraum durch größere Vermieter verboten ist. Es spiele auch keine Rolle, dass nicht der unmittelbare Vertragspartner, sondern dessen Ehepartner auf die Rampe angewiesen sei. Dem Rollstuhlfahrer wurde eine Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro zugesprochen.
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