Ein Versicherungsvermittler eines Strukturvertriebs darf sich bereits während der Kündigungsfrist auf eine Anschlusstätigkeit vorbereiten. Das trifft auch auf den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Maklerpool zu. Das Kammergericht Berlin sieht allein darin keinen Wettbewerbsverstoß. Ein Versicherungsvermittler darf während der Kündigungsfrist seines Handelsvertretervertrags bereits Vorbereitungen für einen Wechsel zu einem Maklerpool treffen. Der bloße Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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