Wer seine Umsatzsteuerjahreserklärung zu spät abgibt, muss selbst dann mit einem Verspätungszuschlag rechnen, wenn das Finanzamt ihm gegenüber eigentlich eine Erstattung schuldet. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und dabei wichtige Grundsätze zur Ermessensausübung der Finanzbehörden präzisiert. Für Unternehmer und ihre steuerlichen Berater hat die Entscheidung erhebliche ...Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2026 NTG24.de
