München (ots) -
Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 14. April 2026 in dem Verfahren betreffend die angemeldete "Mustermarke für ein sich wiederholendes Muster, das sich aus in einem Winkel von 90 Grad kreuzenden, aus Kreisbögen bestehenden Wellen zusammensetzt, wobei die dadurch jeweils eingeschlossenen Bereiche einen knochenähnlichen optischen Eindruck erhalten" entschieden, dass dem Anmeldezeichen in Bezug auf den Großteil der beanspruchten Waren, u.a. Schuhe und Bekleidung, die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Denn es wird als "Oberflächenmuster" der beanspruchten Waren ausschließlich als Dekorelement wahrgenommen und erschöpft sich aus Sicht des angesprochenen Publikums in der äußeren Gestalt der in Rede stehenden Waren. Eine herkunftshinweisende Funktion und damit eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens ist daher zu verneinen. Ein solches Zeichen verfügt nur dann über Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, wenn sich das beanspruchte Muster erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit auf dem betreffenden Warengebiet abhebt.
Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 MarkenG zugelassen.
Die Entscheidung ist über die Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts abrufbar: Az. 28 W (pat) 22/20 (https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/28022-20_19082026.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
Pressekontakt:
Pressesprecherin: Simone Peters
Telefon 089 69937-250
Pressestelle@bpatg.bund.de
Original-Content von: Bundespatentgericht, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/66623/6342868
Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 14. April 2026 in dem Verfahren betreffend die angemeldete "Mustermarke für ein sich wiederholendes Muster, das sich aus in einem Winkel von 90 Grad kreuzenden, aus Kreisbögen bestehenden Wellen zusammensetzt, wobei die dadurch jeweils eingeschlossenen Bereiche einen knochenähnlichen optischen Eindruck erhalten" entschieden, dass dem Anmeldezeichen in Bezug auf den Großteil der beanspruchten Waren, u.a. Schuhe und Bekleidung, die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Denn es wird als "Oberflächenmuster" der beanspruchten Waren ausschließlich als Dekorelement wahrgenommen und erschöpft sich aus Sicht des angesprochenen Publikums in der äußeren Gestalt der in Rede stehenden Waren. Eine herkunftshinweisende Funktion und damit eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens ist daher zu verneinen. Ein solches Zeichen verfügt nur dann über Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, wenn sich das beanspruchte Muster erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit auf dem betreffenden Warengebiet abhebt.
Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 MarkenG zugelassen.
Die Entscheidung ist über die Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts abrufbar: Az. 28 W (pat) 22/20 (https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/28022-20_19082026.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
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