Vaduz (ots) -
Die Regierung hat den Taxpunktwert (TPW) für physiotherapeutische Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 auf 1.01 Franken festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt mittels Verordnung auf Grundlage des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).
Keine Einigung zwischen den Tarifpartnern
Die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach dem vereinbarten Tarif und dem dafür geltenden Taxpunktwert. Grundsätzlich obliegt es den Tarifpartnern, sich auf die Höhe des Taxpunktwerts zu einigen. Zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) und dem Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) konnte jedoch keine Einigung über einen gemeinsamen Taxpunktwert erzielt werden. Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, sieht das KVG vor, dass die Regierung den Tarif festsetzt.
Betriebswirtschaftliche Berechnung als Grundlage
Für die Festsetzung des Taxpunktwerts hat die Regierung die wirtschaftlichen Grundlagen der physiotherapeutischen Leistungserbringung geprüft und eine betriebswirtschaftliche Berechnung vorgenommen. Dabei wurden die für eine wirtschaftliche und sachgerechte Leistungserbringung relevanten Kosten- und Leistungsparameter berücksichtigt. Zudem wurden ein Vergleich mit dem Bruttomedianlohn der ostschweizerischen Physiotherapeutinnen und -therapeuten getätigt sowie die Unterschiede hinsichtlich des tatsächlich verfügbaren Nettoeinkommens im Rahmen eines Standortsvergleichs berücksichtigt.
Die Gesamtbeurteilung zeigt, dass eine Erhöhung des Taxpunktewertes von CHF 0.98 auf 1.01 Franken betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der festgesetzte Wert trägt damit den Kosten einer wirtschaftlich geführten Physiotherapiepraxis Rechnung und berücksichtigt gleichzeitig die Anforderungen an eine zweckmässige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Neue Tarifstruktur in der Schweiz geplant - Verordnung wird befristet
Bei der Beurteilung der aktuellen Tarifsituation hat die Regierung zudem berücksichtigt, dass sich das Tarifsystem für physiotherapeutische Leistungen in der Schweiz derzeit in einer Übergangsphase befindet. Dem Schweizerischen Bundesrat wurde eine neue Tarifstruktur zur Genehmigung vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Tarifstruktur ist davon auszugehen, dass auch die heutigen Taxpunktwerte in der Schweiz überprüft beziehungsweise angepasst werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Regierung entschieden, die Verordnung zeitlich befristet zu erlassen. Damit kann nach Vorliegen der weiteren Entwicklungen in der Schweiz und insbesondere nach Klärung der neuen Tarifstruktur geprüft werden, ob und in welcher Form eine Anpassung der liechtensteinischen Tarifregelung erforderlich ist.
Die Tarifpartner sind nun gefordert, ihre Pflicht wahrzunehmen und bis Ende des Jahres eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler
michael.winkler@regierung.li
+423 236 60 94
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100941937
Die Regierung hat den Taxpunktwert (TPW) für physiotherapeutische Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 auf 1.01 Franken festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt mittels Verordnung auf Grundlage des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).
Keine Einigung zwischen den Tarifpartnern
Die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach dem vereinbarten Tarif und dem dafür geltenden Taxpunktwert. Grundsätzlich obliegt es den Tarifpartnern, sich auf die Höhe des Taxpunktwerts zu einigen. Zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) und dem Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) konnte jedoch keine Einigung über einen gemeinsamen Taxpunktwert erzielt werden. Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, sieht das KVG vor, dass die Regierung den Tarif festsetzt.
Betriebswirtschaftliche Berechnung als Grundlage
Für die Festsetzung des Taxpunktwerts hat die Regierung die wirtschaftlichen Grundlagen der physiotherapeutischen Leistungserbringung geprüft und eine betriebswirtschaftliche Berechnung vorgenommen. Dabei wurden die für eine wirtschaftliche und sachgerechte Leistungserbringung relevanten Kosten- und Leistungsparameter berücksichtigt. Zudem wurden ein Vergleich mit dem Bruttomedianlohn der ostschweizerischen Physiotherapeutinnen und -therapeuten getätigt sowie die Unterschiede hinsichtlich des tatsächlich verfügbaren Nettoeinkommens im Rahmen eines Standortsvergleichs berücksichtigt.
Die Gesamtbeurteilung zeigt, dass eine Erhöhung des Taxpunktewertes von CHF 0.98 auf 1.01 Franken betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der festgesetzte Wert trägt damit den Kosten einer wirtschaftlich geführten Physiotherapiepraxis Rechnung und berücksichtigt gleichzeitig die Anforderungen an eine zweckmässige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Neue Tarifstruktur in der Schweiz geplant - Verordnung wird befristet
Bei der Beurteilung der aktuellen Tarifsituation hat die Regierung zudem berücksichtigt, dass sich das Tarifsystem für physiotherapeutische Leistungen in der Schweiz derzeit in einer Übergangsphase befindet. Dem Schweizerischen Bundesrat wurde eine neue Tarifstruktur zur Genehmigung vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Tarifstruktur ist davon auszugehen, dass auch die heutigen Taxpunktwerte in der Schweiz überprüft beziehungsweise angepasst werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Regierung entschieden, die Verordnung zeitlich befristet zu erlassen. Damit kann nach Vorliegen der weiteren Entwicklungen in der Schweiz und insbesondere nach Klärung der neuen Tarifstruktur geprüft werden, ob und in welcher Form eine Anpassung der liechtensteinischen Tarifregelung erforderlich ist.
Die Tarifpartner sind nun gefordert, ihre Pflicht wahrzunehmen und bis Ende des Jahres eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler
michael.winkler@regierung.li
+423 236 60 94
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100941937
© 2026 news aktuell-CH
